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Landgericht Dortmund·17 S 247/86·11.03.1987

Haftung für Fremdkörper in Wurst: Schmerzensgeldklage wegen Zahnersatzschaden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftung/SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Erbin des Verstorbenen, begehrte Schmerzensgeld, weil ihr Ehemann beim Verzehr einer Wurst auf einen nicht erkennbaren Fremdkörper (vermutlich ein Schweinezahn) biss und Zahnersatz beschädigt wurde. Die Beklagte bestritt Herstellereigenschaft und Verschulden und verwies auf umfangreiche Hygienekontrollen; ein 100%-iger Schutz sei technisch nicht möglich, Röntgeneinsatz rechtlich untersagt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen, da die Klägerin die erforderlichen Feststellungen und Nachweise nicht erbracht hatte.

Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen Zahnersatzschaden durch Fremdkörper in Wurst als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer geltend macht, durch einen in einem Lebensmittel enthaltenen Fremdkörper einen Schaden erlitten zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Herstellungsfehlers, den Zurechnungszusammenhang und das Verschulden des Herstellers.

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Die Herstellereigenschaft ist substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen genügen nicht, um eine Haftung zu begründen.

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Erbringt der Hersteller den Nachweis angemessener Hygienekontrollen und zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, kann dies eine Haftung ausschließen, insbesondere wenn weitergehende Sicherungsmittel rechtlich unzulässig sind.

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Ein Anspruch auf 100%igen Schutz gegen Knochensplitter oder vergleichbare Fremdkörper besteht nicht, soweit der Einsatz wirksamer Sicherungsmaßnahmen technisch nicht möglich oder gesetzlich untersagt ist.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 15 C 789/84

Tenor

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin, die als Erbin ihres im Verlaufe

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des Verfahrens verstorbenen Ehemannes den Rechtsstreit aufgenommen hat, kaufte im August 1984 ein Glas Landrotwurst der Firma T, das aus der Produktion der Beklagten stammen soll. Am 3.8.1984 belegte der Ehemann am Abendbrottisch eine Scheibe Brot mit der Wurst. Hierbei biß er auf einen in der Wurst befindlichen und für ihn nicht erkennbaren Fremdkörper,

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bei dem es sich vermutlich um einen halben Schweinezahn

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gehandelt hat.

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Die Folge war, daß sein 1982 neu eingepaßter Zahnersatz splitterte, seine Kunststoffprothese im Unterkiefer brach und am Eckzahn (13) die Keramik-Krone zum Teil absplitterte.

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Ihr Ehemann hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hohe von 4.000,00 DM in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach habe sie als Herstel1erin des Wurstproduktes in ihrem Produktionsablauf nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit keine Fremdteile in ihre Wurstwaren gelangen konnten. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Sie müsse bereits bestreiten, Herstel1erin des von der Klägerin gekauften Glases Landrotwurst zu sein. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Ihre Produktion unterliege strengen hygienischen Kontrollen und entspreche dem modernsten Standard.

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Ein 100-%iger Schutz gegen Knochensplitter und ähnliche

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In den Wurstwaren könne nicht gewährleistet

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werden da das einzig zuverlässige Sicherungsmittel,

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der Einsatz von Röntgenstrahlen, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten sei.