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Landgericht Dortmund·17 S 219/00·24.01.2001

Berufung zur Werklohnforderung nach Kündigung (§ 649 BGB) zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Forderung von Werklohn nach Kündigung eines Werkvertrags ein. Kernfrage war, ob nach § 649 BGB und vertraglicher Risikoverteilung ein Vergütungsverzicht eingreift. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück: Vergütungsanspruch besteht, ersparte Aufwendungen sind abzuziehen; behauptete Gegenbeweise der Beklagten waren unsubstantiiert. Die Kosten trägt die Beklagte (§ 97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Werklohnforderung als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten (§ 97 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Besteller kann gemäß § 649 BGB einen Werkvertrag jederzeit kündigen; der Unternehmer behält grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung, abzgl. ersparter Aufwendungen.

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Eine Ausnahme vom Vergütungsanspruch liegt nur vor, wenn der Unternehmer den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat.

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Eine vertragliche Risikoverteilung, die den Entfall des Vergütungsanspruchs bei Gründen in der Risikosphäre des Kündigungsgegners ausschließt, ist bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für behauptete ersparte Aufwendungen oder für das böswillige Unterlassen anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 649 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 7 C 117/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am

24.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Lünen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)

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Die Berufung ist unbegründet.

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Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutref-

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fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend

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weist sie daraufhin, dass es dahinstehen kann, ob ein

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wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien

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geschlossenen Werkvertrages besteht. Gemäß § 649

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BGB kann der Besteller einer Werkleistung jederzeit den

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Vertrag kündigen, er muss jedoch den Werklohnbezahlen .

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Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unternehmer

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den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat

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(vgl.Palandt, BGB, 60. Aufl., § 649 Rz. 4; Münchener

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Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 649 Rz. 17).

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Hier haben die Kläger aber keinerlei Grund für eine Kündigung gesetzt.

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Der Tod des Mitglieds der Gruppe " M" ist nicht durch die

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Kläger schuldhaft herbeigeführt worden.

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Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen

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Des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schon des-

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halb nicht in Betracht, da eine ausdrückliche vertragli-che

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Vereinbarung besteht. Hier ist in § 7 Abs. 1 des Ver-

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trages vorgesehen, dass die Kündigung des Vertrages aus

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Gründen, die in der Risikosphäre des Beklagten liegen,

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nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Die Frage,

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ob die M auftreten oder nicht, ist aber allein

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dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen.

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Von dem Vergütungsanspruch sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen.

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Soweit die Beklagte weitere ersparte Auf-

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wendungen in Höhe von 500,00 DM behauptet, ist dieser

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Vortrag unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.

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Auch soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die

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Kläger es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Ein-

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künfte zu erzielen, weil sie eine andere zumutbare Veran-

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staltung nicht wahrgenommen hätten, ist auch dies unsubstantiiert.

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Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Sie

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hat darzulegen, dass eine zumutbare andere Erwerbsmög-

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lichkeit, für die Kläger bestanden hat, (vgl. Münchener

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Kommentar, a.a.O. Rz. 15).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.