Berufung: Keine Maklerprovision mangels Maklervertrag und deutlichem Provisionsverlangen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Maklerprovision gegen die Beklagten. Streitpunkt ist, ob ein Maklervertrag bzw. ein konkludentes Provisionsverlangen zustande kam. Das Landgericht verneint den Anspruch nach § 652 BGB, weil weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen nachgewiesen wurde. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung werden abgelehnt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Maklerprovision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB setzt das Zustandekommen eines Maklervertrags voraus.
Eine konkludente Einigung über die Zahlung einer Maklerprovision erfordert, dass der künftige Zahlungspflichtige ein ausdrückliches oder hinreichend deutliches Provisionsverlangen erkennen kann.
Unklare Formulierungen in Anzeigen, die Miete, Nebenkosten und Courtage additiv nennen, begründen ohne eindeutige Zuordnung der Zahlungspflicht keine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Maklerprovision.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812, 818 BGB setzen voraus, dass für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die Leistung ihm gegenüber erbracht werden sollte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 125 C 5472/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 14. August 2001 (125 C 5472/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von
5,104,00 DM (2.609,63 €) zu.
Ein Anspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da zwischen
den Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen ist.
Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Maklercourtage wird von der
Klägerin schon nicht vorgetragen. Eine konkludente Einigung konnte von
ihr nicht nachgewiesen werden.
Voraussetzung für eine konkludente Einigung ist es, dass die Beklagten
von einem an sie gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangen über-.
haupt Kenntnis hatten.
Die Anzeige, auf die hin sich die Beklagten bei der Klägerin gemeldet
haben, enthält keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Makler
eine Provision vom Mieter verlangen wird. Der Text "Miete 2200 + NK +
Courtage" ist insoweit nicht eindeutig. Hieraus geht nicht hervor, dass den
Mieter eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler treffen soll.
Der Text lässt sich auch so verstehen, dass der Vermieter eine seinerseits
bestehende Provisionsverpflichtung auf den Mieter abwälzt und der
Mieter insoweit zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet sein soll. Der
Wortlaut der Anzeige spricht im Hinblick auf die Aufaddierung für eine
Zahlungsverpflichtung an den Vermieter. Miete und Nebenkosten sind an
den Vermieter zu entrichten. Wenn dazu nun noch die Courtage gerechnet
wird, liegt es nahe, dass auch diese an den Vermieter zu entrichten
ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 127, 128 und OLG Düsseldorf
NJW-RR 1997, 368, beide für den Fall einer Maklerprovision bei Verkauf,
was aber im Hinblick auf die Gestaltung der Provisionsklausel keinen
Unterschied macht). Da aus der Anzeige nicht klar hervorgeht, wer Ver-
tragspartner bezüglich der Provisionszahlung sein soll -nach dem Wortlaut
sogar mehr dafür spricht, dass der Vermieter die Courtage erhalten
soll- konnten die Beklagten allein aus dieser Anzeige kein an sie gerichtetes
Provisionsverlangen der Klägerin entnehmen.
Soweit die Klägerin behauptet, dass bereits bei dem ersten Besichti-
gungstermin von ihrer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass zwei
Monatsmieten Courtage zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Abschluss -
eines Mietvertrages von den Beklagten an sie zu zahlen seien, hat sie
diese Behauptung nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge
H hat ihren Vortrag nicht bestätigen können. Nach seiner Aussage
war die Maklerprovision bei den Gesprächen -soweit er sie mitbekommen
hat- kein Thema.
Mithin hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, ein hinreichend
deutliches Provisionsverlangen an die Beklagten gestellt zu haben, so
dass auch eine konkludente Einigung ausscheidet.
Soweit die Beklagte zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat,
dass die Klägerin anlässlich der Unterschriftsleistung unter dem Mietver-
trag einen Umschlag überreicht hat, der -wie sie, die Beklagten, zu Hause festgestellt
hätten- eine Rechnung enthalten habe, ist auch dies für die
Annahme eines hinreichend deutlichen Provisionsverlangens nicht
ausreichend. Dass anlässlich der Übergabe des Umschlages Erklärungen
abgegeben worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei
dieser Sachlage lässt sich die Übergabe eines Umschlags nicht als hin-
reichend deutliches Provisionsverlangen verstehen.
Ansprüche aus § 652 Abs. 1 BGB kommen damit nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagtem auch keine Ansprüche aus §§ 812
Abs.1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB. Mangels Hinweises durch die
Klägerin war für die Beklagten nicht ersichtlich, dass diese Leistungen an
sie erbringen wollte. Für die Frage, ob eine Leistung erbracht wird, ist
aber die Sicht des Leistungsempfängers -hier also der Beklagten- maßgebend.
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Die Klägerin hat damit keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung
einer Maklerprovision. Auf die Frage, ob der Mietvertrag zwischen den
Beklagten und dem Zeugen H wirksam ist -wofür Einiges spricht- kommt
es nach obigen Ausführungen nicht mehr an.
Im Ergebnis hat daher das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,
so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.