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Landgericht Dortmund·17 S 212/01·22.01.2002

Berufung: Keine Maklerprovision mangels Maklervertrag und deutlichem Provisionsverlangen

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Maklerprovision gegen die Beklagten. Streitpunkt ist, ob ein Maklervertrag bzw. ein konkludentes Provisionsverlangen zustande kam. Das Landgericht verneint den Anspruch nach § 652 BGB, weil weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen nachgewiesen wurde. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung werden abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Maklerprovision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB setzt das Zustandekommen eines Maklervertrags voraus.

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Eine konkludente Einigung über die Zahlung einer Maklerprovision erfordert, dass der künftige Zahlungspflichtige ein ausdrückliches oder hinreichend deutliches Provisionsverlangen erkennen kann.

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Unklare Formulierungen in Anzeigen, die Miete, Nebenkosten und Courtage additiv nennen, begründen ohne eindeutige Zuordnung der Zahlungspflicht keine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Maklerprovision.

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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812, 818 BGB setzen voraus, dass für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die Leistung ihm gegenüber erbracht werden sollte.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 652 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 5472/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

vom 14. August 2001 (125 C 5472/01) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von

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5,104,00 DM (2.609,63 €) zu.

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Ein Anspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da zwischen

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den Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen ist.

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Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Maklercourtage wird von der

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Klägerin schon nicht vorgetragen. Eine konkludente Einigung konnte von

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ihr nicht nachgewiesen werden.

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Voraussetzung für eine konkludente Einigung ist es, dass die Beklagten

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von einem an sie gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangen über-.

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haupt Kenntnis hatten.

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Die Anzeige, auf die hin sich die Beklagten bei der Klägerin gemeldet

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haben, enthält keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Makler

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eine Provision vom Mieter verlangen wird. Der Text "Miete 2200 + NK +

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Courtage" ist insoweit nicht eindeutig. Hieraus geht nicht hervor, dass den

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Mieter eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler treffen soll.

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Der Text lässt sich auch so verstehen, dass der Vermieter eine seinerseits

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bestehende Provisionsverpflichtung auf den Mieter abwälzt und der

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Mieter insoweit zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet sein soll. Der

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Wortlaut der Anzeige spricht im Hinblick auf die Aufaddierung für eine

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Zahlungsverpflichtung an den Vermieter. Miete und Nebenkosten sind an

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den Vermieter zu entrichten. Wenn dazu nun noch die Courtage gerechnet

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wird, liegt es nahe, dass auch diese an den Vermieter zu entrichten

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ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 127, 128 und OLG Düsseldorf

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NJW-RR 1997, 368, beide für den Fall einer Maklerprovision bei Verkauf,

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was aber im Hinblick auf die Gestaltung der Provisionsklausel keinen

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Unterschied macht). Da aus der Anzeige nicht klar hervorgeht, wer Ver-

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tragspartner bezüglich der Provisionszahlung sein soll -nach dem Wortlaut

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sogar mehr dafür spricht, dass der Vermieter die Courtage erhalten

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soll- konnten die Beklagten allein aus dieser Anzeige kein an sie gerichtetes

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Provisionsverlangen der Klägerin entnehmen.

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Soweit die Klägerin behauptet, dass bereits bei dem ersten Besichti-

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gungstermin von ihrer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass zwei

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Monatsmieten Courtage zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Abschluss -

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eines Mietvertrages von den Beklagten an sie zu zahlen seien, hat sie

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diese Behauptung nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge

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H hat ihren Vortrag nicht bestätigen können. Nach seiner Aussage

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war die Maklerprovision bei den Gesprächen -soweit er sie mitbekommen

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hat- kein Thema.

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Mithin hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, ein hinreichend

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deutliches Provisionsverlangen an die Beklagten gestellt zu haben, so

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dass auch eine konkludente Einigung ausscheidet.

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Soweit die Beklagte zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat,

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dass die Klägerin anlässlich der Unterschriftsleistung unter dem Mietver-

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trag einen Umschlag überreicht hat, der -wie sie, die Beklagten, zu Hause festgestellt

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hätten- eine Rechnung enthalten habe, ist auch dies für die

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Annahme eines hinreichend deutlichen Provisionsverlangens nicht

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ausreichend. Dass anlässlich der Übergabe des Umschlages Erklärungen

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abgegeben worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei

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dieser Sachlage lässt sich die Übergabe eines Umschlags nicht als hin-

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reichend deutliches Provisionsverlangen verstehen.

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Ansprüche aus § 652 Abs. 1 BGB kommen damit nicht in Betracht.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagtem auch keine Ansprüche aus §§ 812

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Abs.1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB. Mangels Hinweises durch die

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Klägerin war für die Beklagten nicht ersichtlich, dass diese Leistungen an

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sie erbringen wollte. Für die Frage, ob eine Leistung erbracht wird, ist

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aber die Sicht des Leistungsempfängers -hier also der Beklagten- maßgebend.

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Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

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Die Klägerin hat damit keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung

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einer Maklerprovision. Auf die Frage, ob der Mietvertrag zwischen den

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Beklagten und dem Zeugen H wirksam ist -wofür Einiges spricht- kommt

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es nach obigen Ausführungen nicht mehr an.

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Im Ergebnis hat daher das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,

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so dass die Berufung zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.