Berufung zu Sondernutzungsrecht an Dachterrasse zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, in dem dem Kläger die Nutzung einer Dachfläche als Dachterrasse zugesprochen wurde. Das Landgericht wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Auslegung der Teilungserklärung unter Berücksichtigung der baulichen Ausstattung maßgeblich ist. Da die Dachfläche bereits bei Errichtung als Terrasse vorgesehen war, steht dem Kläger das Nutzungsrecht zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Nutzung der Dachterrasse als Sondernutzungsrecht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bestehen eines Sondernutzungsrechts an einer gemeinschaftlichen Fläche ist durch Auslegung der Teilungserklärung unter Berücksichtigung der Umstände und der baulichen Beschaffenheit des Gebäudes zu bestimmen.
Ist eine Dachfläche von Beginn an als Dachterrasse ausgestaltet (z. B. durch Plattierung und Brüstung), rechtfertigt dies die Zuerkennung eines Sondernutzungsrechts zur Nutzung als Dachterrasse.
Hat ein Eigentümer lediglich die alleinige Zugangsmöglichkeit zu einer gemeinschaftlichen Fläche, berechtigt ihn dies nur zur Nutzung in dem Umfang, wie sie den übrigen Eigentümern bei Zugang gestattet wäre; eine darüber hinausgehende Nutzung als Terrasse setzt eine entsprechende Auslegung der Teilungserklärung voraus.
Entscheidungen über Nutzungen wie Spitzböden oder bloß umfunktionierte Flachdächer sind nicht ohne Weiteres auf Flächen übertragbar, die von Anfang an zur Nutzung als Dachterrasse bestimmt waren.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund (513 C 40/15) vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.03.2017 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da dem vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Bestehens eines Sondernutzungsrechts an der streitgegenständlichen Dachterrasse handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Wertung nicht auf andere Fälle übertragbar ist.
Sie ist durch Auslegung der Teilungserklärung unter Berücksichtigung der Umstände und der baulichen Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks oder Gebäudeteils zu beantworten (OLG Hamm NZM 2001, 239).
Diese weichen von denen, die den vom Beklagten zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, ab.
Im Unterschied zu dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall war die Dachfläche vorliegend bereits seit Errichtung des ursprünglich als Einfamilienhaus konzipierten Gebäudes dazu bestimmt, als Dachterrasse genutzt zu werden, was sich aus der Ausstattung mit Plattierung und Brüstung ergibt. Es handelt sich nicht lediglich um ein "umfunktioniertes Flachdach" ohne Zweckbestimmung zur Nutzung als Dachterrasse.
Auch die die Nutzung eines Spitzbodens betreffenden Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Nutzungsmöglichkeiten eines solchen Raums nicht mit denen einer Dachterrasse vergleichbar sind.
So führt das OLG Hamm in der vom Beklagten zitierten Entscheidung aus, dass dort der Teilungserklärung zu entnehmen war, dass der Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Spitzbodens keine besondere Bedeutung beigemessen werde und dieser daher nur für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie für Kontrollzwecke betreten werden dürfe.
Dies ist jedoch hinsichtlich der offenbar zur Nutzung als Dachterrasse vorgesehenen streitgegenständlichen Fläche anders zu beurteilen.
Den ein faktisches Sondernutzungsrecht betreffenden Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der jeweilige Eigentümer, der die alleinige Zugangsmöglichkeit zu einer Gemeinschaftsfläche hat, diese lediglich so nutzen darf, wie sie auch die übrigen Wohnungseigentümer mitbenutzen dürften, wenn sie Zugang hätten (vgl. OLG Köln NZM 2001, 385; OLG Hamm NZM 2001, 239). Entgegen der Auffassung des Beklagten erschöpft sich der Nutzungszweck der Dachterrasse - anders als bei einem Spitzboden oder einem gewöhnlichen Flachdach - jedoch nicht in dem Betreten zum Zwecke der Instandhaltung, sondern in der Nutzung als Dachterrasse.
Da vorliegend die Dachfläche offensichtlich zur Nutzung als Dachterrasse ausgestaltet ist, steht dem Kläger auch das Recht zu, diese als solche zu nutzen.
Soweit der Beklagte geltend macht, sein Eigentum werde durch die Einsichtsmöglichkeit von der über seinem Sondereigentum liegenden Dachterrasse beeinträchtigt, bestünde diese Beeinträchtigung auch bei einer Nutzung der streitgegenständlichen Fläche als Dachterrasse durch sämtliche Eigentümer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Eine Streitwertfestsetzung auf 30.000 € kam vorliegend nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass der vom Beklagten geltend gemachte, durch die Nutzungsmöglichkeit der Dachfläche als Terrasse bedingte, Minderwert seines Miteigentumsanteils die Summe von 20.000 € übersteigt.