Berufung: Kein Unterlassungsanspruch gegen Verblendung einer Einfriedungsmauer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung der Errichtung einer Zierverblendung vor einer an der Grenze stehenden Mauer und stützt sich auf Hammerschlag- und Leiterrecht sowie auf Grenzwandregelungen des Nachbarrechts. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage: Weder § 1004 BGB noch § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW begründen einen Unterlassungsanspruch; die Mauer ist keine Grenzwand i.S.v. § 19 NRG. Die geplante nicht feste, max. 2 m hohe Verblendung unterfällt der Ausnahme des § 31 Abs.2, sodass kein Mindestabstand einzuhalten ist.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Unterlassungsklage wegen geplanter Verblendung der Mauer als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorbeugende Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass durch die geplante Maßnahme ein bestehendes Recht des Eigentümers verletzt oder unmittelbar beeinträchtigt wird.
Das Hammerschlag- und Leiterrecht (vgl. § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW) berechtigt nur insoweit zur Betretung des Nachbargrundstücks, als die tatsächlichen Verhältnisse seine Ausübung tatsächlich zulassen; daraus folgt kein allgemeiner Anspruch, Maßnahmen des Nachbarn zu verhindern, die diese Ausübung allenfalls erschweren.
Nicht fest mit dem Grund und Boden verbundene Einfriedungen bis 2 m Höhe sind als Anlagen i.S.d. Nachbarrechtsregelungen zu beurteilen; gilt die Ausnahmefolge des § 31 Abs. 2 (z.B. wenn die Einfriedung die Mauer nicht überragt), entfällt der nach § 31 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestabstand.
Die Vorschriften über die Grenzwand (§ 19 Nachbarrechtsgesetz NRW) und die daraus folgenden Rechte (§ 22) gelten nur für Wände, die dem Abschluss einer baulichen Anlage dienen; eine entlang der Grenze errichtete Mauer, die nicht Abschluss einer baulichen Anlage ist, ist keine Grenzwand.
Ein Anspruch auf Schließung eines Zwischenraums nach § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW setzt das Vorliegen einer Grenzwand i.S.d. § 19 voraus und besteht nicht, wenn diese Voraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 129 C 148/80
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 28. April 1980
wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.
In Jahre 1971 setzte der Kläger auf seinem Grundstück eine
ca. 13 m lange, 2 m hohe Mauer entlang der Grundstücks-
grenze zum Beklagten in einem Abstand von einigen Zentimetern
zur Grenze. Auf den Lageplan (Bl. 4 der Akten) wird Bezug
genommen,
Zwischen den Parteien herrscht seit Jahren Streit
um nachbarliche Rechte und Pflichten, insbesondere wegen
dieser Mauer. In dem Verfahren 7 O 80/74 verlange der
Kläger unter anderem vom Beklagten, zu dulden, daß das
Grundstück des Beklagten zum Zwecke der Durchführung von
Putzarbeiten an der Mauer von dem Kläger betreten werde.
Die Parteien schlossen in diesen Verfahren am 17.2.1977
folgenden Vergleich bezüglich der Mauer:
"Der Beklagte ist damit einverstanden, daß der
Kläger durch eine solvente Anstreicherfirma die
zum Grundstück des Beklagten gelegene Wand der
Grenzmauer im hinteren Teil des Grundstücks mit
einer nicht pflanzenschädIichen Wetterschutzfarbe
in weiß anstreichen läßt."
Der Kläger nahm seine Rechte aus diesem Vergleich nicht
wahr, so daß die Wand, die aus grauen Hohlblocksteinen
errichtet wurde, zum Grundstück des Beklagten hin noch
nicht gestrichen worden ist.
Mit Schreiben vom 5.2.1980 wies der Beklagte den KIäger
auf diesen Sachverhalt hin und erklärte:
"Bis heute haben Sie in dieser Richtung nichts
getan. Damit ich nicht unendlich auf Ihre häßliche
Wand sehen muß, gebe ich Ihnen nunmehr acht Wochen
Zeit, diese , ach, so notwendigen Arbeiten zu er-
ledigen. Wenn bis dahin Ihre Mauer nicht entsprechend
bearbeitet worden ist, setze ich eine Verblendung von
wenigen Zentimetern davor."
Daraufhin hat der Kläger Unterlassungsklage erhoben.
Im Termin vom 28 .4.1980 hat der Beklagte erklärt, er
wolle zur Verblendung der Mauer einen Holzflechtzaun
errichten, in einem solchen Abstand von der Mauer,
daß Laub usw. durch den Zwischenraum entfernt werden
könne und die Mauer ausreichend belüftet werde.
Der Kläger ist der Auffassung, die Verblendung der
Mauer sei rechtswidrig. Der Beklagte müsse einen größeren
Abstand wahren, damit das Hammerschlag-und Leiterrecht
des Klägers nicht erschwert und verteuert werde.
Er ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der
Mauer um eine Grenzwand im Sinne von § 19 Nachbarrechts-
gesetz NRW. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Zwischen-
raum so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraums
vermieden würden.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
die östliche Seite der auf dem Grundstück der Kläger
von Norden nach Süden verlaufenden Grenzwert zwischen
den Grundstücken der Parteien mit einer Verblendung
zu versehen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, für den Fall der
Anbringung einer Zierverblendung auf seinem eigenen
Grundstück in einem geringen Abstand vor der vorhan-
denen Mauer auf dem Grundstück der Kläger den ent-
standenen Zwischenraum so zu schließen, daß Schäden
im Bereich des Zwischenraumes insbesondere durch Ge-
bäudebewegungen und Witterungseinflüsse an der zuerst
errichteten baulichen Anlage der Kläger vermieden werde .
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er vertritt die Auffassung, die Mauer sei nicht eine
Grenzwand sondern eine Einfriedungsmauer.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt,, ein Unterlassungsanspruch gemäß
§ 104 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Klageantrags zu
1. stehe dem Kläger nicht zu. Der Klageantrag zu 2. sei
nicht begründet, weil die Mauer keine Grenzwand im Sinne
des § 19 Nachbarrechtsgesetz NRW sei.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung
trägt der Kläger zum Antrag zu 1. erneut vor, sein
Hammerschlag und Leiterrecht werde durch die Verblendung
beeinträchtigt. Bezüglich des Antrages zu 2. wiederholt
er seine Auffassung, es handele sich bei der Mauer um
eine Grenzwand.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den
in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz
gestellten Anträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet,
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage bezüglich des
Antrages zu 1. abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Unter-
lassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage
gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht gegeben. Durch
die bevorstehende Errichtung eines Flechtzaunes wird ein
Recht des Klägers nicht verletzt. Das Eigentum des Klägers
an der Mauer wird nicht unmittelbar beeinträchtigt, denn
der Beklagte wird die Verblendung nicht an der Mauer selbst
anbringen.
Der Kläger kann den Unterlassungsanspruch auch nicht aus
einem etwa bestehenden Hammerschlag- und Leiterrecht gemäß
§24 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen herleiten.
§24 gibt die Befugnis, das Grundstück des Nachbarn zu be-
treten, um an der eigenen baulichen Anlaqe Bau-, Instand-
setzungs- und Verschönerungsarbeiten vorzunehmen bzw. vor-
nehmen zu lassen sowie die Befugnis, auf den Nachbargrund-
stück Leitern und Gerüste aufzustellen und Materialien zu
lagern. Das Hammerschlag- und Leiterrecht besteht jedoch
nur, soweit die tatsächlichen Verhältnisse seine Ausübung
zulassen. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch darauf, daß
der Beklagte eine Möglichkeit, das besagte Recht auszuüben,
nicht durch die Anbringung eines Flechtzaunes beeinträchtigt
oder vereitelt. (vgl. Schäfer Kommentar zum Nachbarrechts-
gesetz von Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, 1978, Seite 91 ).
Im übrigen hat der Kläger schon nicht substantiiert vor-
getragen, daß die Mauer irgendeiner Pflege bedarf, für die
er sich auf das Hammerschlag- und Leiterrecht berufen müßte.
Vielmehr trägt er selbst vor, daß die Mauer im Rohzustand
praktisch und rentabel sei.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht wegen
einer bevorstehenden Verletzung nachbarrechtlicher Vor-
schriften über die Einhaltung von Grenzabständen zu.
Der Flechtzaun ist eine Anlage, die nicht fest mit dem
Grundstück verbunden und nicht über 2 m hoch ist.
(vql. Schäfer, a.a.O., Seite 109: Gerüst als "Anlage" ;
Zimmermann-Steinke, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz
von Nordrhein-Westfalen, 1969,, Seite 132: Holzgerüst
als "Anlage") . Ihr Abstand zum Nachbargrundstück richtet
sich nach § 31 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen.
Zwar ist gemäß § 31 Abs. 1 ein Mindestabstand von
0,50 m einzuhalten. In vorliegenden Fall gilt jedoch die
Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 b aa, denn der Flecht-
zaun wird die Mauer nicht überragen. Die Einhaltung eines
Abstandes ist hier nicht erforderlich.
Die Berufung war insoweit unbegründet.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Schließung des
Zwischenraumes nicht zu, denn die Mauer ist- wie das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat- keine Grenz-
wand im Sinne des § 19 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-
Westfalen, so daß die Voraussetzungen für einen Anspruch
nach § 22 fehlen.
Die Grenzwand dient, ebenso wie die Nachbarwand, dem
Abschluß einer baulichen Anlage. Das ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut. Die Verbindung zur baulichen Anlage
wird sowohl in der Definition der Nachbarwand in § 7
als auch in § 20 bezüglich der Grenzwand hergestellt.
Das die Grenzwand sich lediglich dadurch von der Nach-
barwand unterscheidet, daß sie ganz auf dem Grundstück
des Erbauers unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet
wird, ist im Schrifttum anerkannt (vgl. Schäfer, a.a.0. Seite 77) .
Da die Mauer entlang der Grundstücksgrenze des Klägers nicht
dem Abschluß einer baulichen Anlage dient, sind die Vorschriften
über die Grenzwand nicht anwendbar.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO