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Landgericht Dortmund·17 S 163/80·22.10.1980

Berufung: Kein Unterlassungsanspruch gegen Verblendung einer Einfriedungsmauer

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung der Errichtung einer Zierverblendung vor einer an der Grenze stehenden Mauer und stützt sich auf Hammerschlag- und Leiterrecht sowie auf Grenzwandregelungen des Nachbarrechts. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage: Weder § 1004 BGB noch § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW begründen einen Unterlassungsanspruch; die Mauer ist keine Grenzwand i.S.v. § 19 NRG. Die geplante nicht feste, max. 2 m hohe Verblendung unterfällt der Ausnahme des § 31 Abs.2, sodass kein Mindestabstand einzuhalten ist.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Unterlassungsklage wegen geplanter Verblendung der Mauer als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf vorbeugende Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass durch die geplante Maßnahme ein bestehendes Recht des Eigentümers verletzt oder unmittelbar beeinträchtigt wird.

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Das Hammerschlag- und Leiterrecht (vgl. § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW) berechtigt nur insoweit zur Betretung des Nachbargrundstücks, als die tatsächlichen Verhältnisse seine Ausübung tatsächlich zulassen; daraus folgt kein allgemeiner Anspruch, Maßnahmen des Nachbarn zu verhindern, die diese Ausübung allenfalls erschweren.

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Nicht fest mit dem Grund und Boden verbundene Einfriedungen bis 2 m Höhe sind als Anlagen i.S.d. Nachbarrechtsregelungen zu beurteilen; gilt die Ausnahmefolge des § 31 Abs. 2 (z.B. wenn die Einfriedung die Mauer nicht überragt), entfällt der nach § 31 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestabstand.

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Die Vorschriften über die Grenzwand (§ 19 Nachbarrechtsgesetz NRW) und die daraus folgenden Rechte (§ 22) gelten nur für Wände, die dem Abschluss einer baulichen Anlage dienen; eine entlang der Grenze errichtete Mauer, die nicht Abschluss einer baulichen Anlage ist, ist keine Grenzwand.

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Ein Anspruch auf Schließung eines Zwischenraums nach § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW setzt das Vorliegen einer Grenzwand i.S.d. § 19 voraus und besteht nicht, wenn diese Voraussetzungen fehlen.

Relevante Normen
§ 19 Nachbarrechtsgesetz NRW§ 104 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 24 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen§ 31 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen§ 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 129 C 148/80

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 28. April 1980

wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

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In Jahre 1971 setzte der Kläger auf seinem Grundstück eine

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ca. 13 m lange, 2 m hohe Mauer entlang der Grundstücks-

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grenze zum Beklagten in einem Abstand von einigen Zentimetern

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zur Grenze. Auf den Lageplan (Bl. 4 der Akten) wird Bezug

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genommen,

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Zwischen den Parteien herrscht seit Jahren Streit

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um nachbarliche Rechte und Pflichten, insbesondere wegen

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dieser Mauer. In dem Verfahren 7 O 80/74 verlange der

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Kläger unter anderem vom Beklagten, zu dulden, daß das

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Grundstück des Beklagten zum Zwecke der Durchführung von

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Putzarbeiten an der Mauer von dem Kläger betreten werde.

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Die Parteien schlossen in diesen Verfahren am 17.2.1977

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folgenden Vergleich bezüglich der Mauer:

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"Der Beklagte ist damit einverstanden, daß der

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Kläger durch eine solvente Anstreicherfirma die

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zum Grundstück des Beklagten gelegene Wand der

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Grenzmauer im hinteren Teil des Grundstücks mit

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einer nicht pflanzenschädIichen Wetterschutzfarbe

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in weiß anstreichen läßt."

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Der Kläger nahm seine Rechte aus diesem Vergleich nicht

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wahr, so daß die Wand, die aus grauen Hohlblocksteinen

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errichtet wurde, zum Grundstück des Beklagten hin noch

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nicht gestrichen worden ist.

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Mit Schreiben vom 5.2.1980 wies der Beklagte den KIäger

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auf diesen Sachverhalt hin und erklärte:

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"Bis heute haben Sie in dieser Richtung nichts

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getan. Damit ich nicht unendlich auf Ihre häßliche

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Wand sehen muß, gebe ich Ihnen nunmehr acht Wochen

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Zeit, diese , ach, so notwendigen Arbeiten zu er-

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ledigen. Wenn bis dahin Ihre Mauer nicht entsprechend

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bearbeitet worden ist, setze ich eine Verblendung von

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wenigen Zentimetern davor."

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Daraufhin hat der Kläger Unterlassungsklage erhoben.

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Im Termin vom 28 .4.1980 hat der Beklagte erklärt, er

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wolle zur Verblendung der Mauer einen Holzflechtzaun

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errichten, in einem solchen Abstand von der Mauer,

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daß Laub usw. durch den Zwischenraum entfernt werden

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könne und die Mauer ausreichend belüftet werde.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Verblendung der

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Mauer sei rechtswidrig. Der Beklagte müsse einen größeren

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Abstand wahren, damit das Hammerschlag-und Leiterrecht

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des Klägers nicht erschwert und verteuert werde.

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Er ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der

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Mauer um eine Grenzwand im Sinne von § 19 Nachbarrechts-

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gesetz NRW. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Zwischen-

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raum so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraums

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vermieden würden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

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die östliche Seite der auf dem Grundstück der Kläger

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von Norden nach Süden verlaufenden Grenzwert zwischen

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den Grundstücken der Parteien mit einer Verblendung

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zu versehen.

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2. Den Beklagten zu verurteilen, für den Fall der

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Anbringung einer Zierverblendung auf seinem eigenen

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Grundstück in einem geringen Abstand vor der vorhan-

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denen Mauer auf dem Grundstück der Kläger den ent-

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standenen Zwischenraum so zu schließen, daß Schäden

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im Bereich des Zwischenraumes insbesondere durch Ge-

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bäudebewegungen und Witterungseinflüsse an der zuerst

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errichteten baulichen Anlage der Kläger vermieden werde .

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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Er vertritt die Auffassung, die Mauer sei nicht eine

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Grenzwand sondern eine Einfriedungsmauer.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung

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hat es ausgeführt,, ein Unterlassungsanspruch gemäß

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§ 104 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Klageantrags zu

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1. stehe dem Kläger nicht zu. Der Klageantrag zu 2. sei

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nicht begründet, weil die Mauer keine Grenzwand im Sinne

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des § 19 Nachbarrechtsgesetz NRW sei.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung

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trägt der Kläger zum Antrag zu 1. erneut vor, sein

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Hammerschlag und Leiterrecht werde durch die Verblendung

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beeinträchtigt. Bezüglich des Antrages zu 2. wiederholt

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er seine Auffassung, es handele sich bei der Mauer um

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eine Grenzwand.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den

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in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz

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gestellten Anträgen zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

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gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet,

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage bezüglich des

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Antrages zu 1. abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Unter-

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lassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Die Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage

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gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht gegeben. Durch

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die bevorstehende Errichtung eines Flechtzaunes wird ein

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Recht des Klägers nicht verletzt. Das Eigentum des Klägers

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an der Mauer wird nicht unmittelbar beeinträchtigt, denn

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der Beklagte wird die Verblendung nicht an der Mauer selbst

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anbringen.

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Der Kläger kann den Unterlassungsanspruch auch nicht aus

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einem etwa bestehenden Hammerschlag- und Leiterrecht gemäß

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§24 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen herleiten.

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§24 gibt die Befugnis, das Grundstück des Nachbarn zu be-

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treten, um an der eigenen baulichen Anlaqe Bau-, Instand-

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setzungs- und Verschönerungsarbeiten vorzunehmen bzw. vor-

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nehmen zu lassen sowie die Befugnis, auf den Nachbargrund-

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stück Leitern und Gerüste aufzustellen und Materialien zu

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lagern. Das Hammerschlag- und Leiterrecht besteht jedoch

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nur, soweit die tatsächlichen Verhältnisse seine Ausübung

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zulassen. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch darauf, daß

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der Beklagte eine Möglichkeit, das besagte Recht auszuüben,

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nicht durch die Anbringung eines Flechtzaunes beeinträchtigt

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oder vereitelt. (vgl. Schäfer Kommentar zum Nachbarrechts-

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gesetz von Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, 1978, Seite 91 ).

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Im übrigen hat der Kläger schon nicht substantiiert vor-

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getragen, daß die Mauer irgendeiner Pflege bedarf, für die

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er sich auf das Hammerschlag- und Leiterrecht berufen müßte.

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Vielmehr trägt er selbst vor, daß die Mauer im Rohzustand

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praktisch und rentabel sei.

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Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht wegen

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einer bevorstehenden Verletzung nachbarrechtlicher Vor-

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schriften über die Einhaltung von Grenzabständen zu.

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Der Flechtzaun ist eine Anlage, die nicht fest mit dem

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Grundstück verbunden und nicht über 2 m hoch ist.

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(vql. Schäfer, a.a.O., Seite 109: Gerüst als "Anlage" ;

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Zimmermann-Steinke, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz

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von Nordrhein-Westfalen, 1969,, Seite 132: Holzgerüst

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als "Anlage") . Ihr Abstand zum Nachbargrundstück richtet

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sich nach § 31 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen.

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Zwar ist gemäß § 31 Abs. 1 ein Mindestabstand von

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0,50 m einzuhalten. In vorliegenden Fall gilt jedoch die

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Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 b aa, denn der Flecht-

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zaun wird die Mauer nicht überragen. Die Einhaltung eines

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Abstandes ist hier nicht erforderlich.

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Die Berufung war insoweit unbegründet.

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Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Schließung des

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Zwischenraumes nicht zu, denn die Mauer ist- wie das

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Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat- keine Grenz-

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wand im Sinne des § 19 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-

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Westfalen, so daß die Voraussetzungen für einen Anspruch

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nach § 22 fehlen.

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Die Grenzwand dient, ebenso wie die Nachbarwand, dem

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Abschluß einer baulichen Anlage. Das ergibt sich bereits

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aus dem Wortlaut. Die Verbindung zur baulichen Anlage

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wird sowohl in der Definition der Nachbarwand in § 7

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als auch in § 20 bezüglich der Grenzwand hergestellt.

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Das die Grenzwand sich lediglich dadurch von der Nach-

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barwand unterscheidet, daß sie ganz auf dem Grundstück

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des Erbauers unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet

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wird, ist im Schrifttum anerkannt (vgl. Schäfer, a.a.0. Seite 77) .

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Da die Mauer entlang der Grundstücksgrenze des Klägers nicht

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dem Abschluß einer baulichen Anlage dient, sind die Vorschriften

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über die Grenzwand nicht anwendbar.

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Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO