Berufung: Individuelle Stundensatzvereinbarung verdrängt Höchststundensatz der StBVV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung von Steuerberaterhonorar; strittig war, ob die StBVV-Höchststundensätze oder eine zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung gilt. Das Landgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise statt und setzte das vertragliche Stundenhonorar von 45 € zugunsten des Beklagten ein. Es sprach der Klägerin eine Restforderung von 95,12 € zu und wies die weitergehende Klage ab, da ein höherer Stundensatz nicht durchsetzbar war.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 95,12 €; sonstige Forderungen abgewiesen, Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischen Steuerberater und Mandant getroffene individuelle Stundensatzvereinbarung geht der Anwendung eines höheren Höchststundensatzes der StBVV vor, wenn sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist.
Die Auslegung der Honorarvereinbarung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB; innere oder nicht gegenüber dem Vertragspartner geäußerte Vorbehalte bleiben unbeachtlich.
Ein vertraglich vereinbarter Stundenhonoraranspruch umfasst auch Tätigkeiten wie Teilnahme an Steuerprüfungen oder Steuerstrafverfahren, sofern keine ausdrückliche Ausnahme vereinbart wurde.
Ein Zinsanspruch aus Zahlungsverzug richtet sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und ist bei verspäteter Zahlung neben dem Hauptanspruch durchsetzbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, 7 C 410/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.06.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.081,35 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar aus einem beendeten Beratungsvertrag in Höhe von insgesamt 95,12 Euro gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu.
Da die Klage bereits erstinstanzlich hinsichtlich des jeweiligen Betrages aus den Rechnungen Nr. 295 und 298 abgewiesen worden ist, sind in der Berufung nur noch die Rechnungen Nr. 297 und 299 streitgegenständlich.
1. Rechnung Nr. 297
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass hinsichtlich dieser Rechnung die neue Steuerberatervergütungsverordnung (=StBVV) Anwendung findet. Unstreitig ist insoweit auch, dass die Klägerin mit einem Aufwand von insgesamt 9 Stunden an der Steuerfahndungsprüfung und an Besprechungsterminen im Steuerstrafverfahren teilnahm.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist dieser Aufwand jedoch nicht mit einem Stundensatz von 140,00 Euro zu vergüten. Zwar trifft es zu, dass die Höhe des Stundensatzes nach den Ausführungen des Sachverständigen dann angemessen wäre, wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, den Stundensatz nach §§ 13, 29 StBVV anzusetzen.
Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Anwendung des Höchststundensatzes nach § 13 S. 2 StBVV steht eine zwischen den Parteien getroffene, vorrangige Individualvereinbarung über einen Stundensatz von 45,00 Euro zzgl. MwSt. entgegen.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, hat die Zeugin T bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2016 bekundet, dass der im Jahr 2006 zwischen den Parteien vereinbarte Stundensatz von 45,00 Euro netto grundsätzlich für alle Tätigkeiten der Klägerin gelten sollte. Die Zeugin hat überdies ausgesagt, dass hiervon Ausnahmen vorgesehen waren bei Tätigkeiten, die nach Gegenstandswert abgerechnet werden. Nach Angaben der Zeugin sollte der vereinbarte Stundensatz für die Lohnbuchhaltung bzw. allgemein für Buchhaltungstätigkeiten gelten. Über die Teilnahme an einer Betriebsprüfung bzw. Steuerprüfung sei nicht gesprochen worden sei.
Nach Auffassung der Kammer ist die Reichweite der zwischen den Parteien getroffenen Stundenhonorarvereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Damit ergibt sich, dass der Stundensatz von 45,00 Euro netto für alle Tätigkeiten der Klägerin gelten sollte, die nicht nach Gegenstandswert abgerechnet werden, mithin auch für die Teilnahme an Steuerstrafverfahren und Steuerprüfungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärungen der Parteien, wie er von der Zeugin T angegeben worden ist. Denn danach hat sich die Klägerin bei der Honorarvereinbarung nicht vorbehalten, besonders schwierige Tätigkeiten nach einem höheren Stundensatz gemäß StBVV abzurechnen, sondern sich vielmehr auf eine Erklärung eingelassen, die aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers im dargelegten Sinne verstanden werden musste. Bei der Auslegung ist auf den Horizont und die Verständnismöglichkeit des Empfängers der Erklärung abzustellen und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte (Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 133, Rn. 9 - Ellenberger). Demnach ist es unbeachtlich, dass die Klägerin einen inneren Vorbehalt dahingehend gehabt haben mag, dass sich die Stundensatzvereinbarung nur auf Angelegenheiten bezog, die zum Tagesgeschäft eines Steuerberaters gehören. Denn sie hat diesen Vorbehalt weder bei Abschluss der Stundensatzvereinbarung noch vor Aufnahme der Tätigkeiten zur Beratung des Beklagten bei Steuerprüfungen bzw. Steuerstrafverfahren geäußert. Der Beklagte konnte daher als Mandant der Klägerin, der nicht über besondere Kenntnisse im Gebührenrecht der Steuerberater verfügen musste, vom objektiven Erklärungswert der Vereinbarung ausgehen.
Die Auslegung, dass die Honorarvereinbarung auch für Tätigkeiten im Steuerstrafverfahren und bei Betriebsprüfungen Geltung entfaltet, steht überdies auch mit dem übrigen Akteninhalt im Einklang. Denn den als Anlagenkonvoluten K 9 - K 12 eingereichten Rechnungen lässt sich entnehmen, dass der Stundensatz von 45,00 Euro nicht nur bei rein buchhalterischen Tätigkeiten, sondern bis zur Kündigung des Steuerberatungsmandatsverhältnisses im Jahr 2013 u.a. auch für folgende Tätigkeiten angesetzt worden ist: Die Bearbeitung eines Fragebogens zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, die Prüfung von Steuerbescheiden und Einsprüchen dagegen, die Teilnahme an Schlussbesprechungen zur Lohnsteuerprüfung, die Teilnahme an der Prüfung der Rentenversicherung sowie für Anträge auf Arbeitnehmerüberlassung und die Beurteilung eines besonderen Meldeverfahrens zur Knappschaftsversicherung.
Auch wenn die genannten Abrechnungen z.T. gegenüber der F GmbH bzw. der Q GmbH, deren Geschäftsführer jeweils der hiesige Beklagte war, erfolgten, so sind diese auch vorliegend als Indiz für die Gesamtgeltung der Honorarvereinbarung zu werten, da die Klägerin - wie aus den anderen Verfahren gerichtsbekannt - dort ebenfalls behauptet hat, dass sich die Stundenabrede nur auf reine Buchhaltungstätigkeiten erstrecke, vgl. 17 S 108/16 und 17 S 188/16.
Rechnungen, aus welchen sich ein anderer als der Stundensatz von 45,00 Euro netto ergibt, hat die Klägerin erst nach Kündigung des Mandats erteilt. Auch dies spricht für eine umfassende Geltung der Vereinbarung über das Stundenhonorar.
Damit ergibt sich folgende Berechnung für die mit Rechnung Nr. 297 abgerechneten Tätigkeiten:
5 Stunden á 45 Euro für Teilnahme an Steuerprüfungen
4 Stunden á 45 Euro für Besprechungstermine
2 Stunden á 45 Euro für Prüfung der Steuerbescheide
1 Stunden á 45 Euro für Prüfung des Betriebsprüfungberichts
Telekommunikationspauschale 20,45
= insgesamt: 12 Stunden á 45 Euro = 540,00 Euro netto zzgl. 20,45 Euro = 560,45 Euro = 666,93 Euro brutto, abzüglich geleisteter Zahlungen iHv 596,15 Euro = Restforderung= 70,78 Euro.
2. Rechnung Nr. 299
Hinsichtlich der Höhe des angesetzten Stundenhonorars wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Geht man auch hier- entgegen der Annahme des Amtsgerichts- davon aus, dass das Stundenhonorar von 45,00 Euro netto auch für die Teilnahme an Steuerfahndungsprüfungen gilt, ergibt sich folgende Berechnung:
9 Stunden á 45 Euro für Teilnahme an Steuerprüfungen
2 Stunden á 45 Euro für Prüfung der Steuerbescheide
Telekommunikationspauschale 20,45
= insgesamt 515,45 netto = 613,38 brutto abzüglich gezahlter 589,05 Euro = Restforderung 24,34 Euro.
Damit ergibt sich eine berechtigte Klageforderung in Höhe von insgesamt 95,12 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Da die Klägerin ein höheres Stundenhonorar nicht beanspruchen kann (s.o.), war die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es erscheint gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens insgesamt entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.