Berufung zurückgewiesen: Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen ohne Sachverständigen angenommen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte und Widerkläger zu 1) legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm ein und berief sich darauf, dass aus dem Überholen eines fahrenden Fahrzeugs bei 6 km/h nicht auf zu schnelles Fahren geschlossen werden könne. Das Landgericht wies die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurück, da die Kammer die Geschwindigkeitsüberschreitung auch ohne Sachverständigengutachten feststellen und die Mitverschuldensbeiträge angemessen gewichten konnte. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Wiederholung einer bereits vorgetragenen abweichenden Rechtsauffassung ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Argumente begründet keine Aussicht auf Erfolg der Berufung.
Ein Gericht kann aus den konkreten Umständen eines Verkehrsunfalls auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung schließen, ohne zwingend ein Sachverständigengutachten einholen zu müssen, wenn die Beweislage eine solche Schlussfolgerung zulässt.
Die Zurechnung und Gewichtung von Mitverschulden der Parteien obliegt der tatrichterlichen Würdigung und kann auch ohne ein Sachverständigengutachten erfolgen, sofern die Feststellungen tragfähig begründbar sind.
Soweit § 522 Abs. 2 ZPO Anwendung findet, rechtfertigt das Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Zurückweisung der Berufung mangels Zulassungsgründe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 28 C 36/05
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers zu 1) vom
15.07.2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom
20.06.2005, Az. 28 C 36/05, wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte
und Widerkläger zu 1).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
804,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts bietet keine Erfolgsaussicht. Hierauf
ist der Beklagte und Widerkläger zu 1) durch Beschluss der Kammer vom 26.08.2005 hingewiesen worden. Auf den Hinweis hat er lediglich erneut seine abweichende Rechtsauffassung dargelegt und insbesondere erneut den Standpunkt vertreten, dass aus dem Umstand, dass er ein fahrendes Fahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überholt habe, nicht geschlossen werden könne, dass er zu schnell gefahren sei.
Die Kammer hat bereits ausführlich dargelegt, warum das Amtsgericht zu Recht ohne
Sachverständigengutachten von einer Geschwindigkeitsübertretung des Berufungsführers ausgehen konnte und die Verschuldensbeiträge der Parteien angemessen gewichtet hat.
Aus dem erneuten Vorbringen des Berufungsführers ergibt sich daher keine
abweichende rechtliche Würdigung.
Die Berufung war daher aus den Gründen des Beschlusses vom 26.08.2005, auf den
die Kammer zur Begründung im Übrigen Bezug nimmt, zurück zu weisen.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung der Kammer nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.