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Landgericht Dortmund·17 S 116/91·17.07.1991

Abänderung Jugendamtsurkunde: rückwirkende Erhöhung von Kindesunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren die Abänderung einer beim Jugendamt errichteten vollstreckbaren Unterhaltsurkunde und höheren Kindesunterhalt ab Juli 1990. Streitig war insbesondere, ob § 323 Abs. 3 ZPO die rückwirkende Abänderung sperrt und ob kinderbezogene Ortszuschlagsanteile anzurechnen sind. Das LG Dortmund gab der Berufung voll statt und erhöhte den Unterhalt auf 449 DM monatlich. § 323 Abs. 3 ZPO sei auf Jugendamtsurkunden nach §§ 49, 50 JWG nicht anwendbar; zudem sei der kinderbezogene Ortszuschlag nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wohl aber hälftiges Kindergeld.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Jugendamtsurkunde abgeändert und Unterhalt ab 01.07.1990 auf 449 DM erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323 ZPO ist auf vor dem Jugendamt errichtete vollstreckbare Unterhaltsurkunden grundsätzlich entsprechend anwendbar, weil es sich um einseitige schuldbestätigende Anerkenntnisse ohne vertragliche Bindung handelt.

2

Für Abänderungsklagen gegen vollstreckbare Urkunden nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz findet die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO keine Anwendung; die Abänderung kann auch auf Umstände vor Urkundserrichtung gestützt werden.

3

Einkommensmindernde Abzüge im Kindesunterhaltsprozess sind vom Unterhaltspflichtigen substantiiert darzulegen und im Streitfall zu belegen; pauschales Vorbringen genügt nicht.

4

Der kindbezogene Steigerungsbetrag im Ortszuschlag der Bezüge eines Elternteils ist nicht auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen; bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist hingegen das anteilige Kindergeld nach Maßgabe der Regelunterhaltsverordnung.

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Eine außerhalb der Jugendamtsurkunde getroffene Unterhaltsvereinbarung über nichtehelichen Kindesunterhalt bedarf grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1615e Abs. 2 BGB, sofern sie eine erhebliche Unterschreitung des geschuldeten Unterhalts bewirkt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 323 ZPO§ 323 Abs. 4 ZPO§ 323 Abs. 3 ZPO§ 323 Abs. 2 ZPO§ 323 Abs. 4, Abs. 5 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 113 C 10100/90

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 6. Februar 1991 abgeändert.

Der Beklagte wird in Abänderung der vollstreckbaren Urkunde

des Jugendamtes T vom 26. September 1989 verurteilt,

an die Klägerin ab 1.Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt

in Höhe von 449 DM zu zahlen, und zwar jeweils monatlich

im voraus fällig.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der

Beklagte.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.

3

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1

4

ZPO verzichtet.

5

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin beginnend mit dem

6

Monat Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von

7

459,00 DM zu entrichten.

8

Das angefochtene Urteil beruht schon im Ansatz auf einer

9

fehlerhaften Interpretation des § 323 ZPO.

10

Diese Vorschrift ist auf Anerkenntniserklärungen vor dem

11

Jugendamt gemäß § 323 Abs. 4 ZPO zwar grundsätzlich anwendbar,

12

allerdings mit der Einschränkung, daß die zeitliche Schranke

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des § 323 Abs. 3 ZPO und die Beschränkung auf eingetretene

14

Veränderungen nach Beschlußfassung gern. §323 Abs. 2 ZPO

15

nicht gelten. Zwar sind vor einem Jugendamt errichtete vollstreckbare

16

Urkunden in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich

17

genannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4, Abs. 5 ZPO folgt

18

jedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese

19

Schuldtitel Anwendung finden. (OLG Stuttgart, DAVorm. 1980,

20

957 m. w. N.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587; BGH FamRZ 1982,

21

915; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 754; BGH DAVorm. 1984, 888).

22

Der Grund hierfür liegt darin, daß es sich bei derartigen

23

Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um

24

ein einseitiges schuldbestätigendes Anerkenntnis ohne ver-

25

tragliche Verbindung und nicht um eine vertragliche Vereinbarung

26

nach § 1615 e BGB handelt (LG Berlin DAVorm. 1971,

27

118; LG Bonn DAVorm. 1971, 236; OLG Celle DAVorm. 1971, 115;

28

LG Karlsruhe, DAVorm. 1971, 189; KG DAVorm. 1970, 428; LG

29

Kiel DAVorm. 1971, 188; LG Koblenz DAVorm. 1971, 235; LG

30

Wuppertal DAVorm. 1971,233).

31

Einer Erhöhung der in der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts

32

T vom 26.09.1988 festgesetzten Unterhaltspflicht

33

von 290,00 DM monatlich auf 449,00 DM monatlich steht entgegen

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der Auffassung im angefochtenen Urteil insbesondere

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nicht die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Hiernach

36

dürfen entsprechende Titel zwar grundsätzlich nur für die

37

Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Regelung

38

des § 323 Abs. 3 ZPO ist im vorliegenden Fall jedoch nicht

39

anwendbar. Die vom Jugendamt nach §§ 49, 50 Jugendwohlfahrtsgesetz

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errichtete vollstreckbare Urkunde hinsichtlich der Zahlung des

41

Regelunterhalts zuzüglich etwaiger Zuschläge unterliegt zwar

42

grundsätzlich (s.o.) der Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO

43

jedoch unterliegt eine derartige Klage nicht den Beschränkungen

44

des § 323 Abs. 3 ZPO. Bei einer vollstreckbaren Urkunde,

45

wie sie im vorliegenden Fall vor dem Jugendamt

46

T im September 1989 errichtet wurde, kann eine Abänderungsklage

47

sogar auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung

48

der Urkunde und mithin sogar darauf gestützt werden,

49

daß die zugrundegelegten Verhältnisse schon damals nicht den

50

Tatsachen entsprochen hätten (vgl. hierzu BGH NJW 1985, S.

51

64, 65). So hat der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshof

52

in BGHZ 85, 64 bereits entschieden, daß ein

53

Prozeßvergleich auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage

54

abgeändert werden kann. Was hiernach für

55

gerichtliche Vergleiche gilt, muß erst recht für die weiter

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von § 323 Abs. 4 ZPO erfaßten notariellen und behördlichen

57

Urkunden gelten. Bei ihnen fällt ein Teil der Argumente, die

58

gegen die rückwirkende Abänderbarkeit von Vergleichen angeführt

59

worden sind (OlG Köln FamRZ 1982, 713; Grunsky ZZP 77,

60

316 f.), von vornherein weg. Das gilt insbesondere für die

61

Erwägung, daß ein gerichtlicher Vergleich immerhin eine

62

wechselseitige Bindung der Parteien enthalte und die Mitwirkung

63

des Gerichts einen einem Urteil vergleichbaren Vertrauenstatbestand

64

schaffe. Jedenfalls hat der große Senat für

65

Zivilsachen die rückwirkende Abänderbarkeit gerichtlicher

66

Vergleiche auch mit Blick auf die verwandten Fälle vollstreckbarer

67

Urkunden bejaht (BGHZ 85, 64, 72). Hiernach kann

68

es nicht zweifelhaft sein, daß die Beschränkung des §323

69

Abs. 3 ZPO nicht nur bei gerichtlichen Vergleichen, sondern

70

auch bei Schuldtiteln nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz

71

1 Jugendwohlfahrtsgesetz nicht zur Anwendung kommt (BGH NJW

72

1985, 64, 65 a. E. )

73

Sind vollstreckbare Urkunden gemäß §§ 49, 50 JWG auch nachträglich

74

an die richtigen Verhältnisse zum Zeitpunkt der

75

Errichtung der Urkunde anzupassen, ist der Beklagte verpflichtet,

76

der Klägerin anstelle der in der Urkunde vom

77

26.06.1989 anerkannten 290,00 DM insgesamt monatlich 449,00 DM

78

monatlichen Unterhalt zu zahlen.

79

Die Kammer ist bei der Bemessung des monatlichen Unterhalts

80

von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten

81

in Höhe von 4.142,00 DM ausgegangen. Der Beklagte

82

erzielt unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von

83

4.539,00 DM. Hiervon in Abzug zu bringen sind 170,00 DM

84

Krankenversicherung sowie entsprechend Anmerkung 3 der

85

Düsseldorfer Tabelle ein Werbungskostenbetrag in Höhe von

86

227,00 DM entsprechend einer 5%igen Pauschale bezogen auf das

87

monatliche Nettoeinkommen. Auf höhere Aufwendungen kann sich

88

der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen.

89

Soweit er ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls vom 16.01.1991 im dortigen Termin erklärt hat, seine Werbungskosten

90

beliefen sich hingegen auf monatlich 370,00 DM und

91

weiterhin sei eine private Altersvorsorge von ca. 500,00 DM

92

in Ansatz zu bringen, da er erst spät in den Richterdienst

93

gekommen sei und man daher davon ausgehen müsse, daß er aufgrund

94

gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht werde

95

bis zum 65. Lebensjahr arbeiten können, ist schon sehr

96

zweifelhaft, ob diese Erklärung den Anforderungen an einen

97

spezifizierten Sachvortrag im Rahmen eines Unterhalts-

98

prozesses genügt. Insoweit obliegt es nämlich dem Unter-

99

haltsverpflichteten, konkret die von den ange-

100

setzten Pauschalbeträgen abweichenden Belastungen im einzelnen

101

darzulegen, um sein maßgebliches anrechenbares Nettoeinkommen

102

vermindern zu können. Jedenfalls sind diese Wertansätze

103

des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16.04.1991

104

bestritten worden, ohne daß der Beklagte in seiner Erwiderung

105

vom 04.07.1991 die von ihm beanspruchten Abzüge näher

106

spezifiziert oder belegt hätte. Trotz des Bestreitens der

107

Klägerin beruft sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung

108

hinsichtlich seiner Abzüge lediglich auf die Protokollerklärungen

109

vom 16.01.1991, deren Schlüssigkeit die

110

Klägerin gerade bemängelt und die angesetzten Beträge der

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Höhe nach bestritten hat. Ausgehend hiervon kann neben dem

112

Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 170,00 DM nur die

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gemäß Anm. 3 der Düsseldorfer Tabelle mit 5 % anzusetzende

114

Werbungskostenpauschale einkommensmindernd berücksichtigt

115

werden, zumal Kapitalbildende Aufwendungen ohnehin von der Kammer

116

nicht als unterhaltsredlich relevante Abzüge anerkannt werden, insbesondere

117

wenn hierdurch nicht mehr selbst genutzter Wohnraum finanziert wird.

118

Mit dem hiernach verbleibenden unterhaltsrechtlich relevanten

119

Einkommen von 4.142,00 DM ist der Beklagte in Gruppe VI der

120

Düsseldorfer Tabelle einzustufen, was einem 65%igen Zuschlag

121

zum Regelunterhalt entspricht (vgl. hierzu Anm. 2 der

122

Düsseldorfer Tabelle). Weiterhin ist zu berücksichtigen,

123

daß die Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind,

124

daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern

125

Unterhalt zu gewähren hat. Dies führt im vorliegenden Fall

126

(vgl. hierzu auch Anm. II. 2 der Hammer Leitlinien zum

127

Unterhaltsrecht - HLL -) dazu, daß die Unterhaltspflicht des

128

Beklagten gegenüber der Klägerin angemessen zu erhöhen ist

129

und zwar dergestalt, daß dem geschuldeten Regelunterhalt

130

(251,00 DM) zuzüglich des 65 %igen Zuschlages der Differenzbetrag

131

zur nächsthöheren Stufe, mithin also 60,00 DM hin-

132

zuzurechnen ist, was zu einem Gesamtunterhaltsbetrag von

133

474,00 DM führt, den der Beklagte an sich der Klägerin

134

schuldet.

135

Dieser Unterhaltsbedarf der Klägerin von 474,00 DM mindert

136

sich jedoch gemäß § 1615 g in Verbindung mit § 2 Abs. 1

137

Ziff. 1 der Regelunterhaltsverordnung um das anteilige Kindergeld

138

in Höhe von 25,00 DM, so daß ein Gesamtunterhaltsbedarf

139

der Klägerin von 449,00 DM verbleibt.

140

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist der der Klägerin

141

zufließende kindbezogene Erhöhungsbetrag des Ortszuschlages,

142

den die Mutter der Klägerin mit Rücksicht auf diese erhält,

143

nicht auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen. Die

144

Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung an,

145

wonach die kinderbezogene Steigerung des Ortszuschlages von

146

der Anrechnung auf den Kindesunterhalt gemäß § 1615 g BGB

147

auszunehmen ist (OLG Oldenburg, FamRZ 79, 333; OLG Düsseldorf

148

FamRZ 78, 611, LG Stuttgart DAVorm. 83, 400 LG Bremen,

149

DAVorm. 82, 1102 LG Kiel, DAVorm. 77, 190, OLG Frankfurt

150

FamRZ 79, 1053; Palandt/Diederichsen § 1615 g BGB Anm. 2;

151

derselbe, Anhang zu §§ 1615 f., 1615 g BGB, § 2 Regelunterhaltsverordnung

152

Anm. 2 zu Ziff. 2; RGRK/Mutschler § 1615 g

153

Randziff. 6). Die in Abweichung hierzu vertretene Auffassung

154

des Landgerichts Kleve, wonach der im Ortszuschlag enthaltene

155

Steigerungsbetrag für Kinder auf den Unterhaltsbedarf des

156

Kindes gemäß § 1615 g BGB anzurechnen ist (LG Kleve DAVorm.

157

1986, 358) ,überzeugt die Kammer hingegen nicht. Das Landgericht

158

Kleve begründet seine von der herrschenden Meinung

159

abweichende Auffassung insbesondere damit, die Regelunterhaltsverordnung

160

sei aufgrund der in § 1615 g Abs. 4 BGB ergebenen

161

Ermächtigungsgrundlage ergangen und damit abgeleitetes,

162

den Bestimmungen des BGB nachrangiges Recht. Von

163

daher sei die Regelunterhaltsverordnung unwirksam und unbeachtlich,

164

soweit sie den Vorschriften der Ermächtigungsnorm

165

widerspräche. Dies sei indes der Fall, da die Auslegung des

166

§ 1615 g BGB die Anrechnung auch der kinderbezogenen Erhöhung

167

im Ortszuschlag auf den Betrag des Regelunterhalts gebiete.

168

Diese Auffassung läßt sich schon nicht mit den Motiven des

169

Gesetzgebers in Einklang bringen. Die Aufzählung der anrechenbaren

170

Leistungen in § 2 Abs. 2 der Regelunterhaltsverordnung

171

ist abschließend gefaßt (Bundesratsdrucksache 271/70,

172

S. 25). Der Regierungsentwurf zum Nichtehelichengesetz hatte

173

die Anrechnung dieser Erhöhungsbeträge im Ortszuschlag noch

174

vorgesehen (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 50). Dann wurde

175

jedoch befürchtet, daß Schwierigkeiten bei der Berechnung des

176

maßgebenden Betrages zu Verzögerungen der Verfahren führen

177

könnten. Daher wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelunterhaltsverordnung

178

a. F. "Kinderzuschläge im Ortszuschlag" ausdrücklich

179

von der für Kinderzuschläge des öffentlichen

180

Dienstes vorgesehenen Anrechnung ausgenommen. Durch die

181

Regelbedarfsverordnung vom 28.09.1979 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2

182

der Regelunterhaltsverordnung geändert, weil in der Zwischen-

183

zeit die Kinderzuschläge zugunsten eines einheitlich alle

184

abhängig Beschäftigten erfassenden Kindergeldes gestrichen

185

waren. Bei der Novellierung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Regelunterhaltsverordnung

186

wurde die den Ortszuschlag betreffende Ausschlußklausel

187

gestrichen. In der amtlichen Begründung heißt es dazu:

188

"Die Änderung der Nr. 2 läßt die Rechtslage bezüglich des

189

Kinderanteils im Ortszuschlag . . . unverändert!" (vgl. Bundesratsdrucksache

190

401/79 S. 5).

191

Hinzu kommt, daß es sich bei dem im Ortszuschlag enthaltenen

192

kindbezogenen Steigerungsbetrag um Alimentation handelt, die

193

keinen Ausgleich für die Unterhaltsmehrbelastung darstellt

194

(LG Bremen DAVorm. 82, 1102; OLG Frankfurt FamRZ 79, 1053

195

m. m, N.).

196

Eine Anrechenbarkeit des der Mutter der Klägerin zufließenden

197

kindbezogenen Steigerungsbetrages im Ortszuschlag auf den

198

Unterhaltsbedarf der Klägerin läßt sich auch nicht mit einer

199

Analogie zu dem unstreitig anrechenbaren Kindergeldanteil

200

rechtfertigen. Zwar könnte die bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz

201

vom 18.12.1975 (Bundesgesetzblatt I 3091 ff.)

202

durchgeführte Gleichbehandlung von Kindergeld und kindbezogenem

203

Anteil im Ortszuschlag nahelegen, den Anteil zum

204

Ortszuschlag wie das Kindergeld zur Hälfte demjenigen anzurechnen,

205

der auch die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllt.

206

Der Forderung, Kindergeld und Anteil zum Ortszuschlag

207

müßten gleich behandelt werden, kann nach dem Gesetz indes

208

nicht zugestimmt werden. Die Zahlung von Kindergeld und die

209

Gewährung des Anteils zum Ortszuschlag sind nicht vergleichbare

210

Leistungen. Kindergeld wird für jedes Kind bezahlt, egal

211

in welcher Art und Weise die Eltern ihren Lebensunterhalt

212

verdienen. Den Anteil zum Ortszuschlag erhält hingegen nur

213

der Beamte, Soldat oder Richter. Die Höhe des Kindergeldes

214

ist bezogen auf das Jeweilige Kind starr festgelegt. Der

215

Anteil zum Ortszuschlag ist demgegenüber variabel nach

216

Tarifklassen, Besoldungsgruppen und Stufen. Kindergeld wird

217

gem. § 12 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz gleichmäßig aufgeteilt,

218

der Anteil zum Ortszuschlag gemäß § 40 Abs. 6 Satz 5

219

Bundesbesoldungsgesetz gerade nicht. (Vgl. OLG Oldenburg

220

FamRZ 79, 333). Kindergeld ist erklärtermaßen ein vom Staat

221

erbrachter Ausgleich für Unterhaltsaufwendungen der Eltern.

222

Ortszuschlag einschließlich des kindbezogenen Anteils ist

223

dagegen ein nicht einmal durch hergebrachte Grundsätze des

224

Berufsbeamtenturns geschützter und deshalb veränderbarer Teil

225

des Alimentationsanspruches des Beamten (vgl. BVerfG FamRZ

226

1977, 611, 616, 619).

227

Ist der der Mutter der Klägerin zufließende kindbezogene

228

Steigerungsbetrag innerhalb des Ortszuschlages hiernach nicht

229

auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen, verbleibt

230

es bei der alleinigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils

231

in Höhe von 25,00 DM auf den vom Kläger geschuldeten

232

Unterhalt von monatlich 474,00 DM, so daß sich hieraus eine

233

Gesamtverpflichtung des Beklagten in Höhe von 449,00 DM

234

monatlich errechnet.

235

An der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches von

236

449,00 DM monatlich ist die Klägerin auch nicht aufgrund des

237

Inhalts der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts T

238

vom 26.09.1988 gehindert. Wie bereits eingangs dargelegt ,

239

handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung in Urkunden

240

gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um einseitige schuldbestätigende

241

Anerkenntnisse ohne vertragliche Bindung und nicht um

242

Vereinbarungen nach § 1615 e BGB. Durch dieses Anerkenntnis

243

wird lediglich eine bestimmte geschuldete Unterhaltssumme

244

deklaratorisch festgelegt. Diese Anerkenntniserklärung besagt

245

aber nicht auch gleichzeitig, daß der Beklagte den Unterhalt

246

auch nur in der anerkannten Höhe schuldet. Vielmehr wurde

247

lediglich ein beschränkter Vollstreckungstitel geschaffen,

248

weil der Beklagte wegen der bestehenden Unklarheiten über die

249

Anrechnungen des Kinderanteils im Ortszuschlag und der Höhe

250

des Steigerungssatzes nur bereit war, einen beschränkten

251

Unterhaltsbetrag anzuerkennen. Dieser beschränkte Titel ähnlich

252

einem Teilanerkenntnis im Prozeß führt indes nicht dazu,

253

daß der nach den bisherigen Ausführungen noch streitige

254

Differenzbetrag in Höhe von 159,00 DM nicht in einem streitigen

255

Verfahren nachgefordert werden kann. Insbesondere ist das

256

Anerkenntnis kein Hinderungsgrund für eine Erhöhungsklage im

257

Verfahren nach § 323 ZPO. Allenfalls könnte sich eine Be-

258

schränkun g aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach §

259

242 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden

260

Fall indes nicht gegeben, zumal die Klägerin jetzt nicht

261

einmal mehr unter Amtsvormundschaft steht. Zwar muß sie sich

262

die Erklärungen des früheren Amtspflegers beim Jugendamt

263

T zurechnen lassen. Es liegt indes kein Rechtsmißbrauch

264

vor, wenn die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre

265

Mutter, über die Erklärungen ihres früheren Pflegers hinaus

266

eine Anpassung des Unterhalts an die wahren Verhältnisse

267

begehrt.

268

Ob außerhalb der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts

269

T vom 26.09.1988 oder im Vorfeld derselben ein Vergleich

270

zwischen den Parteien geschlossen wurde, wofür in der

271

Tat das Schreiben des Jugendamtes T vom 30.03.1989

272

spricht, das die bisherigen Verhandlung zusammenfaßte, konnte

273

indes offenbleiben. Selbst wenn sich insbesondere auf der

274

Grundlage dieses Schreibens im Zusammenhang mit den zwischen

275

den Parteien im Herbst 1989 bestehenden Unklarheiten über die

276

Anrechnung bestimmter Beträge ein Vergleich über einen

277

Unterhaltsbetrag von 290,00 DM monatlich ergeben würde, wäre

278

dieser jedenfalls unwirksam, weil es an der gem. § 1615 e

279

Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

280

fehlte. Die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit

281

eines eventuell abgeschlossenen Vergleichs ist im Spannungsverhältnis

282

zwischen § 1614 BGB und § 1615 e BGB zu entscheiden.

283

Insoweit weist die Kammer indes darauf hin, daß § 1614

284

BGB nur für eheliche Kinder gilt, wogegen in § 1615 e BGB eine

285

Erweiterung der Gestaltungsfreiheit der Parteien hinsichtlich

286

von Unterhaltsvereinbarungen bei nichtehelichen Kindern enthalten

287

ist. Der Anwendungsbereich des § 1614 BGB wird in §

288

1615 e BGB zwar vom Regelungsgehalt her erweitert, anderer-

289

seits aber unter den Vorbehalt vormundschaftsgerichtlicher

290

Genehmigung gestellt. Ist aber allein die Vorschrift des §

291

1615 e BGB beim Unterhaltsanspruch nichtehelicher Kinder die

292

maßgebliche Norm, bedürfte die Vereinbarung über einen Unterhalt

293

von 290,00 DM anstelle des an sich geschuldeten Unterhalts

294

grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,

295

die im vorliegenden Fall indes unstreitig nicht erteilt

296

wurde.

297

Die von der Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzes-

298

wortlaut innerhalb gewisser enger Grenzen zugelassene freie

299

Vereinbarkeit von Unterhaltsbeträgen (vgl. zuletzt OLG Hamm

300

FamRZ 81, 869),über die die Parteien in 2. Instanz maßgeblich

301

Streiten, kommt bei nichtehelichen Kindern ohnehin nicht zum

302

Tragen, da die freie Vereinbarkeit auf den Regelungsbereich

303

des § 1614 BGB, also auf Unterhaltsvereinbarungen für eheliche

304

Kinder beschränkt ist.

305

Die hiernach erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

306

bei Vereinbarungen über den Unterhalt eines nichtehelichen

307

Kindes entfällt auch nicht im Wege einer

308

entsprechenden Anwendung der seitens der Rechtsprechung (OLG

309

Hamm FamRZ 81,869 m. w. N.) für § 1614 BGB entwickelten

310

Grundsätze im Rahmen von § 1615 e BGB.

311

Ausgehend vom Grundsatz, daß § 1615 e BGB abgesehen vom Erfordernis

312

einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Erweiterung der

313

Gestaltungsmöglichkeiten des § 1614 BGB darstellt, ließe sich zwar

314

durchaus vertreten, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber

315

gewollte Erweiterung der Befugnisse bezüglich der Vereinbarungen

316

über den Unterhalt nichtehelicher Kinder eine Genehmigung

317

des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen von § 1615 e

318

BGB nur dann erforderlich ist, wenn die Vereinbarung gemessen

319

an den seitens der Rechtsprechung für § 1614 BGB aufgestellten

320

Grundsätzen bei ehelichen Kindern unwirksam wäre.

321

Anderenfalls würde § 1615 e zu einer Beschränkung und nicht

322

zu einer Erweiterung der Gestaltungsrechte hinsichtlich des

323

nichtehelichen Unterhalts führen, wenn eine vormundschaftsgerichtliche

324

Genehmigung auch hinsichtlich solcher vereinbarter

325

Unterhaltssätze verlangt würde, die seitens der Rechtsprechung

326

im Rahmen von § 1614 BGB toleriert werden, obwohl

327

der Wortlaut des § 1614 BGB einen auch nur teilweisen

328

Unterhaltsverzicht für die Zukunft nicht für zulässig erachtet.

329

Auch bei Anwendung dieser Grundsätze entfällt im vorliegenden

330

Fall das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

331

eines eventuell zwischen den Parteien abgeschlossenen

332

Vergleiches indes nicht. Ein Vergleich über eine Reduzierung des

333

tatsächlich geschuldeten Unterhalts aus 290,00 DM wäre, sofern

334

es sich um ein eheliches Kind handeln würde, auch im

335

Rahmen von § 1614 BGB nicht wirksam zu vereinbaren. Vereinbarungen

336

über die Höhe des gesetzlichen Unterhalts sind nur wirksam,

337

soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Spielraums (Angemessenheit

338

des Unterhalts gem. § 1610 BGB) halten. Beispielsweise

339

kommen insoweit Vereinbarungen über eine von

340

der gesetzlichen Regelung geringfügig abweichende Fälligkeit

341

in Betracht. Weitergehende Vereinbarungen sind hingegen gemäß

342

§ 1614 BGB unwirksam, sofern sie einen Teilverzicht auf den

343

Unterhalt für die Zukunft darstellen. Was "Verzicht" ist,

344

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Kindesunterhalt

345

gibt dafür der Tabellenunterhalt einen Maßstab. Die

346

Vereinbarung von weniger als 2/3 der Sätze der Düsseldorfer

347

Tabelle stellt auf jeden Fall einen Verzicht dar und ist damit unwirksam.

348

(Vgl. Urteil des BGH vom 27.06.1984, IV B ZR 21/83, Juris

349

Dokumentennummer 606260 S. 19; NJW 1985, 64; OLG Köln FamRZ

350

1983, 750 m. w. N.). Aber auch schon bei Vereinbarung von

351

weniger als 4/5 dieser Sätze ist zu prüfen, ob nicht ein

352

Verzicht gegeben ist (vgl. OLG Köln e . a. O.) .

353

Als Meßbetrag für den geschuldeten Unterhalt ist im vorliegenden

354

Fall der eingangs errechnete Unterhaltsbetrag von

355

449,00 DM zu nehmen und nicht nur der Regelsatz von

356

251,00 DM. Maßgeblich im Rahmen von § 1614 BGB kann als

357

Tabellensatz nur der tatsächlich geschuldete Unterhalt sein,

358

also der Regelunterhalt zuzüglich sämtlicher Zuschläge und

359

Erhöhungsbeträge. Die Frage, ob eine Unterhaltsvereinbarung

360

wirksam wäre, hat sich an dem im konkreten Fall geschuldeten

361

Unterhalt zu orientieren und nicht an den für die unteren

362

Einkommensgruppen bemessenen Regelbedarfssätzen. Bei der

363

Frage, ob ein Verzicht auf den geschuldeten Unterhalt

364

vorliegt, ist der vereinbarte Betrag hiernach ins Verhältnis

365

zu setzen zu dem unabhängig von der problematischen Vereinbarung

366

geschuldeten Betrag und nicht zu den Regelbedarfssätzen

367

unter Ausschluß der im konkreten Fall zusätzlich anfallenden

368

Zuschläge und Erhöhungsbeträge. Ausgehend von dem

369

seitens des Beklagten geschuldeten Unterhalt von 449,00 DM

370

läge der ggf. vergleichsweise ausgehandelte Unterhaltsbetrag

371

von 290,00 DM um 35,4 % (149/449) unter dem tatsächlich geschuldeten

372

Unterhalt. Eine Unterschreitung des tatsächlichen

373

Unterhalts um 35,4 % stellt indes einen im Rahmen von § 1614

374

BGB nicht mehr frei zu vereinbarenden Unterhaltsbetrag und

375

damit einen unzulässigen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift

376

dar. Dies bedeutet gleichzeitig, daß eine entsprechende vergleichsweise

377

Herabsetzung des nichtehelichen Unterhalts um

378

35,4 % jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

379

bedürfte, auch wenn man die von der Rechtsprechung über den

380

Wortlaut des § 1614 BGB hinaus entwickelten Grundsätze auch

381

im Rahmen von § 1615 e BGB hinsichtlich der Frage heranziehen

382

würde, ob in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

383

erforderlich ist.

384

Bedürfte eine vergleichsweise Vereinbarung eines geschuldeten

385

Unterhalts von 290,00 DM anstelle von 449,00 DM aus den

386

vorangegangenen Darlegungen jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen

387

Genehmigung, die unstreitig nicht vorliegt,

388

konnte es die Kammer letztlich offenlassen, ob der Inhalt des

389

Schreibens des Jugendamts T vom 30.03.1989 im Zusammenhang

390

mit den sonstigen unstreitigen Umständen die Annahme

391

eines Vergleichsabschlusses außerhalb der vollstreckbaren

392

Urkunde vom 26.09.1988 begründet.

393

Zu Recht beansprucht die Klägerin die Zahlung des Unterhalts

394

auch erst ab Juli 1990, da gemäß § 1613 BGB Unterhalt für die

395

Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in

396

dem der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Unterhaltszahlungen

397

in Verzug geraten ist. In Verzug ist der Beklagte indes

398

erst ab Juli 1990 gekommen, nachdem er mit Schreiben vom

399

21.06.1990 zur Zahlung des monatlichen Unterhalts von 449,00

400

DM aufgefordert worden ist.

401

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.