Abänderung Jugendamtsurkunde: rückwirkende Erhöhung von Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren die Abänderung einer beim Jugendamt errichteten vollstreckbaren Unterhaltsurkunde und höheren Kindesunterhalt ab Juli 1990. Streitig war insbesondere, ob § 323 Abs. 3 ZPO die rückwirkende Abänderung sperrt und ob kinderbezogene Ortszuschlagsanteile anzurechnen sind. Das LG Dortmund gab der Berufung voll statt und erhöhte den Unterhalt auf 449 DM monatlich. § 323 Abs. 3 ZPO sei auf Jugendamtsurkunden nach §§ 49, 50 JWG nicht anwendbar; zudem sei der kinderbezogene Ortszuschlag nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wohl aber hälftiges Kindergeld.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Jugendamtsurkunde abgeändert und Unterhalt ab 01.07.1990 auf 449 DM erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
§ 323 ZPO ist auf vor dem Jugendamt errichtete vollstreckbare Unterhaltsurkunden grundsätzlich entsprechend anwendbar, weil es sich um einseitige schuldbestätigende Anerkenntnisse ohne vertragliche Bindung handelt.
Für Abänderungsklagen gegen vollstreckbare Urkunden nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz findet die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO keine Anwendung; die Abänderung kann auch auf Umstände vor Urkundserrichtung gestützt werden.
Einkommensmindernde Abzüge im Kindesunterhaltsprozess sind vom Unterhaltspflichtigen substantiiert darzulegen und im Streitfall zu belegen; pauschales Vorbringen genügt nicht.
Der kindbezogene Steigerungsbetrag im Ortszuschlag der Bezüge eines Elternteils ist nicht auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen; bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist hingegen das anteilige Kindergeld nach Maßgabe der Regelunterhaltsverordnung.
Eine außerhalb der Jugendamtsurkunde getroffene Unterhaltsvereinbarung über nichtehelichen Kindesunterhalt bedarf grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1615e Abs. 2 BGB, sofern sie eine erhebliche Unterschreitung des geschuldeten Unterhalts bewirkt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 113 C 10100/90
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 6. Februar 1991 abgeändert.
Der Beklagte wird in Abänderung der vollstreckbaren Urkunde
des Jugendamtes T vom 26. September 1989 verurteilt,
an die Klägerin ab 1.Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt
in Höhe von 449 DM zu zahlen, und zwar jeweils monatlich
im voraus fällig.
Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der
Beklagte.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1
ZPO verzichtet.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin beginnend mit dem
Monat Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von
459,00 DM zu entrichten.
Das angefochtene Urteil beruht schon im Ansatz auf einer
fehlerhaften Interpretation des § 323 ZPO.
Diese Vorschrift ist auf Anerkenntniserklärungen vor dem
Jugendamt gemäß § 323 Abs. 4 ZPO zwar grundsätzlich anwendbar,
allerdings mit der Einschränkung, daß die zeitliche Schranke
des § 323 Abs. 3 ZPO und die Beschränkung auf eingetretene
Veränderungen nach Beschlußfassung gern. §323 Abs. 2 ZPO
nicht gelten. Zwar sind vor einem Jugendamt errichtete vollstreckbare
Urkunden in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich
genannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4, Abs. 5 ZPO folgt
jedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese
Schuldtitel Anwendung finden. (OLG Stuttgart, DAVorm. 1980,
957 m. w. N.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587; BGH FamRZ 1982,
915; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 754; BGH DAVorm. 1984, 888).
Der Grund hierfür liegt darin, daß es sich bei derartigen
Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um
ein einseitiges schuldbestätigendes Anerkenntnis ohne ver-
tragliche Verbindung und nicht um eine vertragliche Vereinbarung
nach § 1615 e BGB handelt (LG Berlin DAVorm. 1971,
118; LG Bonn DAVorm. 1971, 236; OLG Celle DAVorm. 1971, 115;
LG Karlsruhe, DAVorm. 1971, 189; KG DAVorm. 1970, 428; LG
Kiel DAVorm. 1971, 188; LG Koblenz DAVorm. 1971, 235; LG
Wuppertal DAVorm. 1971,233).
Einer Erhöhung der in der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts
T vom 26.09.1988 festgesetzten Unterhaltspflicht
von 290,00 DM monatlich auf 449,00 DM monatlich steht entgegen
der Auffassung im angefochtenen Urteil insbesondere
nicht die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Hiernach
dürfen entsprechende Titel zwar grundsätzlich nur für die
Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Regelung
des § 323 Abs. 3 ZPO ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
anwendbar. Die vom Jugendamt nach §§ 49, 50 Jugendwohlfahrtsgesetz
errichtete vollstreckbare Urkunde hinsichtlich der Zahlung des
Regelunterhalts zuzüglich etwaiger Zuschläge unterliegt zwar
grundsätzlich (s.o.) der Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO
jedoch unterliegt eine derartige Klage nicht den Beschränkungen
des § 323 Abs. 3 ZPO. Bei einer vollstreckbaren Urkunde,
wie sie im vorliegenden Fall vor dem Jugendamt
T im September 1989 errichtet wurde, kann eine Abänderungsklage
sogar auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung
der Urkunde und mithin sogar darauf gestützt werden,
daß die zugrundegelegten Verhältnisse schon damals nicht den
Tatsachen entsprochen hätten (vgl. hierzu BGH NJW 1985, S.
64, 65). So hat der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshof
in BGHZ 85, 64 bereits entschieden, daß ein
Prozeßvergleich auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage
abgeändert werden kann. Was hiernach für
gerichtliche Vergleiche gilt, muß erst recht für die weiter
von § 323 Abs. 4 ZPO erfaßten notariellen und behördlichen
Urkunden gelten. Bei ihnen fällt ein Teil der Argumente, die
gegen die rückwirkende Abänderbarkeit von Vergleichen angeführt
worden sind (OlG Köln FamRZ 1982, 713; Grunsky ZZP 77,
316 f.), von vornherein weg. Das gilt insbesondere für die
Erwägung, daß ein gerichtlicher Vergleich immerhin eine
wechselseitige Bindung der Parteien enthalte und die Mitwirkung
des Gerichts einen einem Urteil vergleichbaren Vertrauenstatbestand
schaffe. Jedenfalls hat der große Senat für
Zivilsachen die rückwirkende Abänderbarkeit gerichtlicher
Vergleiche auch mit Blick auf die verwandten Fälle vollstreckbarer
Urkunden bejaht (BGHZ 85, 64, 72). Hiernach kann
es nicht zweifelhaft sein, daß die Beschränkung des §323
Abs. 3 ZPO nicht nur bei gerichtlichen Vergleichen, sondern
auch bei Schuldtiteln nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz
1 Jugendwohlfahrtsgesetz nicht zur Anwendung kommt (BGH NJW
1985, 64, 65 a. E. )
Sind vollstreckbare Urkunden gemäß §§ 49, 50 JWG auch nachträglich
an die richtigen Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Errichtung der Urkunde anzupassen, ist der Beklagte verpflichtet,
der Klägerin anstelle der in der Urkunde vom
26.06.1989 anerkannten 290,00 DM insgesamt monatlich 449,00 DM
monatlichen Unterhalt zu zahlen.
Die Kammer ist bei der Bemessung des monatlichen Unterhalts
von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten
in Höhe von 4.142,00 DM ausgegangen. Der Beklagte
erzielt unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von
4.539,00 DM. Hiervon in Abzug zu bringen sind 170,00 DM
Krankenversicherung sowie entsprechend Anmerkung 3 der
Düsseldorfer Tabelle ein Werbungskostenbetrag in Höhe von
227,00 DM entsprechend einer 5%igen Pauschale bezogen auf das
monatliche Nettoeinkommen. Auf höhere Aufwendungen kann sich
der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen.
Soweit er ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls vom 16.01.1991 im dortigen Termin erklärt hat, seine Werbungskosten
beliefen sich hingegen auf monatlich 370,00 DM und
weiterhin sei eine private Altersvorsorge von ca. 500,00 DM
in Ansatz zu bringen, da er erst spät in den Richterdienst
gekommen sei und man daher davon ausgehen müsse, daß er aufgrund
gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht werde
bis zum 65. Lebensjahr arbeiten können, ist schon sehr
zweifelhaft, ob diese Erklärung den Anforderungen an einen
spezifizierten Sachvortrag im Rahmen eines Unterhalts-
prozesses genügt. Insoweit obliegt es nämlich dem Unter-
haltsverpflichteten, konkret die von den ange-
setzten Pauschalbeträgen abweichenden Belastungen im einzelnen
darzulegen, um sein maßgebliches anrechenbares Nettoeinkommen
vermindern zu können. Jedenfalls sind diese Wertansätze
des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16.04.1991
bestritten worden, ohne daß der Beklagte in seiner Erwiderung
vom 04.07.1991 die von ihm beanspruchten Abzüge näher
spezifiziert oder belegt hätte. Trotz des Bestreitens der
Klägerin beruft sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung
hinsichtlich seiner Abzüge lediglich auf die Protokollerklärungen
vom 16.01.1991, deren Schlüssigkeit die
Klägerin gerade bemängelt und die angesetzten Beträge der
Höhe nach bestritten hat. Ausgehend hiervon kann neben dem
Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 170,00 DM nur die
gemäß Anm. 3 der Düsseldorfer Tabelle mit 5 % anzusetzende
Werbungskostenpauschale einkommensmindernd berücksichtigt
werden, zumal Kapitalbildende Aufwendungen ohnehin von der Kammer
nicht als unterhaltsredlich relevante Abzüge anerkannt werden, insbesondere
wenn hierdurch nicht mehr selbst genutzter Wohnraum finanziert wird.
Mit dem hiernach verbleibenden unterhaltsrechtlich relevanten
Einkommen von 4.142,00 DM ist der Beklagte in Gruppe VI der
Düsseldorfer Tabelle einzustufen, was einem 65%igen Zuschlag
zum Regelunterhalt entspricht (vgl. hierzu Anm. 2 der
Düsseldorfer Tabelle). Weiterhin ist zu berücksichtigen,
daß die Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind,
daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhalt zu gewähren hat. Dies führt im vorliegenden Fall
(vgl. hierzu auch Anm. II. 2 der Hammer Leitlinien zum
Unterhaltsrecht - HLL -) dazu, daß die Unterhaltspflicht des
Beklagten gegenüber der Klägerin angemessen zu erhöhen ist
und zwar dergestalt, daß dem geschuldeten Regelunterhalt
(251,00 DM) zuzüglich des 65 %igen Zuschlages der Differenzbetrag
zur nächsthöheren Stufe, mithin also 60,00 DM hin-
zuzurechnen ist, was zu einem Gesamtunterhaltsbetrag von
474,00 DM führt, den der Beklagte an sich der Klägerin
schuldet.
Dieser Unterhaltsbedarf der Klägerin von 474,00 DM mindert
sich jedoch gemäß § 1615 g in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Ziff. 1 der Regelunterhaltsverordnung um das anteilige Kindergeld
in Höhe von 25,00 DM, so daß ein Gesamtunterhaltsbedarf
der Klägerin von 449,00 DM verbleibt.
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist der der Klägerin
zufließende kindbezogene Erhöhungsbetrag des Ortszuschlages,
den die Mutter der Klägerin mit Rücksicht auf diese erhält,
nicht auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen. Die
Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung an,
wonach die kinderbezogene Steigerung des Ortszuschlages von
der Anrechnung auf den Kindesunterhalt gemäß § 1615 g BGB
auszunehmen ist (OLG Oldenburg, FamRZ 79, 333; OLG Düsseldorf
FamRZ 78, 611, LG Stuttgart DAVorm. 83, 400 LG Bremen,
DAVorm. 82, 1102 LG Kiel, DAVorm. 77, 190, OLG Frankfurt
FamRZ 79, 1053; Palandt/Diederichsen § 1615 g BGB Anm. 2;
derselbe, Anhang zu §§ 1615 f., 1615 g BGB, § 2 Regelunterhaltsverordnung
Anm. 2 zu Ziff. 2; RGRK/Mutschler § 1615 g
Randziff. 6). Die in Abweichung hierzu vertretene Auffassung
des Landgerichts Kleve, wonach der im Ortszuschlag enthaltene
Steigerungsbetrag für Kinder auf den Unterhaltsbedarf des
Kindes gemäß § 1615 g BGB anzurechnen ist (LG Kleve DAVorm.
1986, 358) ,überzeugt die Kammer hingegen nicht. Das Landgericht
Kleve begründet seine von der herrschenden Meinung
abweichende Auffassung insbesondere damit, die Regelunterhaltsverordnung
sei aufgrund der in § 1615 g Abs. 4 BGB ergebenen
Ermächtigungsgrundlage ergangen und damit abgeleitetes,
den Bestimmungen des BGB nachrangiges Recht. Von
daher sei die Regelunterhaltsverordnung unwirksam und unbeachtlich,
soweit sie den Vorschriften der Ermächtigungsnorm
widerspräche. Dies sei indes der Fall, da die Auslegung des
§ 1615 g BGB die Anrechnung auch der kinderbezogenen Erhöhung
im Ortszuschlag auf den Betrag des Regelunterhalts gebiete.
Diese Auffassung läßt sich schon nicht mit den Motiven des
Gesetzgebers in Einklang bringen. Die Aufzählung der anrechenbaren
Leistungen in § 2 Abs. 2 der Regelunterhaltsverordnung
ist abschließend gefaßt (Bundesratsdrucksache 271/70,
S. 25). Der Regierungsentwurf zum Nichtehelichengesetz hatte
die Anrechnung dieser Erhöhungsbeträge im Ortszuschlag noch
vorgesehen (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 50). Dann wurde
jedoch befürchtet, daß Schwierigkeiten bei der Berechnung des
maßgebenden Betrages zu Verzögerungen der Verfahren führen
könnten. Daher wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelunterhaltsverordnung
a. F. "Kinderzuschläge im Ortszuschlag" ausdrücklich
von der für Kinderzuschläge des öffentlichen
Dienstes vorgesehenen Anrechnung ausgenommen. Durch die
Regelbedarfsverordnung vom 28.09.1979 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Regelunterhaltsverordnung geändert, weil in der Zwischen-
zeit die Kinderzuschläge zugunsten eines einheitlich alle
abhängig Beschäftigten erfassenden Kindergeldes gestrichen
waren. Bei der Novellierung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Regelunterhaltsverordnung
wurde die den Ortszuschlag betreffende Ausschlußklausel
gestrichen. In der amtlichen Begründung heißt es dazu:
"Die Änderung der Nr. 2 läßt die Rechtslage bezüglich des
Kinderanteils im Ortszuschlag . . . unverändert!" (vgl. Bundesratsdrucksache
401/79 S. 5).
Hinzu kommt, daß es sich bei dem im Ortszuschlag enthaltenen
kindbezogenen Steigerungsbetrag um Alimentation handelt, die
keinen Ausgleich für die Unterhaltsmehrbelastung darstellt
(LG Bremen DAVorm. 82, 1102; OLG Frankfurt FamRZ 79, 1053
m. m, N.).
Eine Anrechenbarkeit des der Mutter der Klägerin zufließenden
kindbezogenen Steigerungsbetrages im Ortszuschlag auf den
Unterhaltsbedarf der Klägerin läßt sich auch nicht mit einer
Analogie zu dem unstreitig anrechenbaren Kindergeldanteil
rechtfertigen. Zwar könnte die bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz
vom 18.12.1975 (Bundesgesetzblatt I 3091 ff.)
durchgeführte Gleichbehandlung von Kindergeld und kindbezogenem
Anteil im Ortszuschlag nahelegen, den Anteil zum
Ortszuschlag wie das Kindergeld zur Hälfte demjenigen anzurechnen,
der auch die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllt.
Der Forderung, Kindergeld und Anteil zum Ortszuschlag
müßten gleich behandelt werden, kann nach dem Gesetz indes
nicht zugestimmt werden. Die Zahlung von Kindergeld und die
Gewährung des Anteils zum Ortszuschlag sind nicht vergleichbare
Leistungen. Kindergeld wird für jedes Kind bezahlt, egal
in welcher Art und Weise die Eltern ihren Lebensunterhalt
verdienen. Den Anteil zum Ortszuschlag erhält hingegen nur
der Beamte, Soldat oder Richter. Die Höhe des Kindergeldes
ist bezogen auf das Jeweilige Kind starr festgelegt. Der
Anteil zum Ortszuschlag ist demgegenüber variabel nach
Tarifklassen, Besoldungsgruppen und Stufen. Kindergeld wird
gem. § 12 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz gleichmäßig aufgeteilt,
der Anteil zum Ortszuschlag gemäß § 40 Abs. 6 Satz 5
Bundesbesoldungsgesetz gerade nicht. (Vgl. OLG Oldenburg
FamRZ 79, 333). Kindergeld ist erklärtermaßen ein vom Staat
erbrachter Ausgleich für Unterhaltsaufwendungen der Eltern.
Ortszuschlag einschließlich des kindbezogenen Anteils ist
dagegen ein nicht einmal durch hergebrachte Grundsätze des
Berufsbeamtenturns geschützter und deshalb veränderbarer Teil
des Alimentationsanspruches des Beamten (vgl. BVerfG FamRZ
1977, 611, 616, 619).
Ist der der Mutter der Klägerin zufließende kindbezogene
Steigerungsbetrag innerhalb des Ortszuschlages hiernach nicht
auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen, verbleibt
es bei der alleinigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils
in Höhe von 25,00 DM auf den vom Kläger geschuldeten
Unterhalt von monatlich 474,00 DM, so daß sich hieraus eine
Gesamtverpflichtung des Beklagten in Höhe von 449,00 DM
monatlich errechnet.
An der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches von
449,00 DM monatlich ist die Klägerin auch nicht aufgrund des
Inhalts der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts T
vom 26.09.1988 gehindert. Wie bereits eingangs dargelegt ,
handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung in Urkunden
gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um einseitige schuldbestätigende
Anerkenntnisse ohne vertragliche Bindung und nicht um
Vereinbarungen nach § 1615 e BGB. Durch dieses Anerkenntnis
wird lediglich eine bestimmte geschuldete Unterhaltssumme
deklaratorisch festgelegt. Diese Anerkenntniserklärung besagt
aber nicht auch gleichzeitig, daß der Beklagte den Unterhalt
auch nur in der anerkannten Höhe schuldet. Vielmehr wurde
lediglich ein beschränkter Vollstreckungstitel geschaffen,
weil der Beklagte wegen der bestehenden Unklarheiten über die
Anrechnungen des Kinderanteils im Ortszuschlag und der Höhe
des Steigerungssatzes nur bereit war, einen beschränkten
Unterhaltsbetrag anzuerkennen. Dieser beschränkte Titel ähnlich
einem Teilanerkenntnis im Prozeß führt indes nicht dazu,
daß der nach den bisherigen Ausführungen noch streitige
Differenzbetrag in Höhe von 159,00 DM nicht in einem streitigen
Verfahren nachgefordert werden kann. Insbesondere ist das
Anerkenntnis kein Hinderungsgrund für eine Erhöhungsklage im
Verfahren nach § 323 ZPO. Allenfalls könnte sich eine Be-
schränkun g aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach §
242 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall indes nicht gegeben, zumal die Klägerin jetzt nicht
einmal mehr unter Amtsvormundschaft steht. Zwar muß sie sich
die Erklärungen des früheren Amtspflegers beim Jugendamt
T zurechnen lassen. Es liegt indes kein Rechtsmißbrauch
vor, wenn die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre
Mutter, über die Erklärungen ihres früheren Pflegers hinaus
eine Anpassung des Unterhalts an die wahren Verhältnisse
begehrt.
Ob außerhalb der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts
T vom 26.09.1988 oder im Vorfeld derselben ein Vergleich
zwischen den Parteien geschlossen wurde, wofür in der
Tat das Schreiben des Jugendamtes T vom 30.03.1989
spricht, das die bisherigen Verhandlung zusammenfaßte, konnte
indes offenbleiben. Selbst wenn sich insbesondere auf der
Grundlage dieses Schreibens im Zusammenhang mit den zwischen
den Parteien im Herbst 1989 bestehenden Unklarheiten über die
Anrechnung bestimmter Beträge ein Vergleich über einen
Unterhaltsbetrag von 290,00 DM monatlich ergeben würde, wäre
dieser jedenfalls unwirksam, weil es an der gem. § 1615 e
Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
fehlte. Die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit
eines eventuell abgeschlossenen Vergleichs ist im Spannungsverhältnis
zwischen § 1614 BGB und § 1615 e BGB zu entscheiden.
Insoweit weist die Kammer indes darauf hin, daß § 1614
BGB nur für eheliche Kinder gilt, wogegen in § 1615 e BGB eine
Erweiterung der Gestaltungsfreiheit der Parteien hinsichtlich
von Unterhaltsvereinbarungen bei nichtehelichen Kindern enthalten
ist. Der Anwendungsbereich des § 1614 BGB wird in §
1615 e BGB zwar vom Regelungsgehalt her erweitert, anderer-
seits aber unter den Vorbehalt vormundschaftsgerichtlicher
Genehmigung gestellt. Ist aber allein die Vorschrift des §
1615 e BGB beim Unterhaltsanspruch nichtehelicher Kinder die
maßgebliche Norm, bedürfte die Vereinbarung über einen Unterhalt
von 290,00 DM anstelle des an sich geschuldeten Unterhalts
grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,
die im vorliegenden Fall indes unstreitig nicht erteilt
wurde.
Die von der Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzes-
wortlaut innerhalb gewisser enger Grenzen zugelassene freie
Vereinbarkeit von Unterhaltsbeträgen (vgl. zuletzt OLG Hamm
FamRZ 81, 869),über die die Parteien in 2. Instanz maßgeblich
Streiten, kommt bei nichtehelichen Kindern ohnehin nicht zum
Tragen, da die freie Vereinbarkeit auf den Regelungsbereich
des § 1614 BGB, also auf Unterhaltsvereinbarungen für eheliche
Kinder beschränkt ist.
Die hiernach erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bei Vereinbarungen über den Unterhalt eines nichtehelichen
Kindes entfällt auch nicht im Wege einer
entsprechenden Anwendung der seitens der Rechtsprechung (OLG
Hamm FamRZ 81,869 m. w. N.) für § 1614 BGB entwickelten
Grundsätze im Rahmen von § 1615 e BGB.
Ausgehend vom Grundsatz, daß § 1615 e BGB abgesehen vom Erfordernis
einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Erweiterung der
Gestaltungsmöglichkeiten des § 1614 BGB darstellt, ließe sich zwar
durchaus vertreten, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber
gewollte Erweiterung der Befugnisse bezüglich der Vereinbarungen
über den Unterhalt nichtehelicher Kinder eine Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen von § 1615 e
BGB nur dann erforderlich ist, wenn die Vereinbarung gemessen
an den seitens der Rechtsprechung für § 1614 BGB aufgestellten
Grundsätzen bei ehelichen Kindern unwirksam wäre.
Anderenfalls würde § 1615 e zu einer Beschränkung und nicht
zu einer Erweiterung der Gestaltungsrechte hinsichtlich des
nichtehelichen Unterhalts führen, wenn eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung auch hinsichtlich solcher vereinbarter
Unterhaltssätze verlangt würde, die seitens der Rechtsprechung
im Rahmen von § 1614 BGB toleriert werden, obwohl
der Wortlaut des § 1614 BGB einen auch nur teilweisen
Unterhaltsverzicht für die Zukunft nicht für zulässig erachtet.
Auch bei Anwendung dieser Grundsätze entfällt im vorliegenden
Fall das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
eines eventuell zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vergleiches indes nicht. Ein Vergleich über eine Reduzierung des
tatsächlich geschuldeten Unterhalts aus 290,00 DM wäre, sofern
es sich um ein eheliches Kind handeln würde, auch im
Rahmen von § 1614 BGB nicht wirksam zu vereinbaren. Vereinbarungen
über die Höhe des gesetzlichen Unterhalts sind nur wirksam,
soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Spielraums (Angemessenheit
des Unterhalts gem. § 1610 BGB) halten. Beispielsweise
kommen insoweit Vereinbarungen über eine von
der gesetzlichen Regelung geringfügig abweichende Fälligkeit
in Betracht. Weitergehende Vereinbarungen sind hingegen gemäß
§ 1614 BGB unwirksam, sofern sie einen Teilverzicht auf den
Unterhalt für die Zukunft darstellen. Was "Verzicht" ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Kindesunterhalt
gibt dafür der Tabellenunterhalt einen Maßstab. Die
Vereinbarung von weniger als 2/3 der Sätze der Düsseldorfer
Tabelle stellt auf jeden Fall einen Verzicht dar und ist damit unwirksam.
(Vgl. Urteil des BGH vom 27.06.1984, IV B ZR 21/83, Juris
Dokumentennummer 606260 S. 19; NJW 1985, 64; OLG Köln FamRZ
1983, 750 m. w. N.). Aber auch schon bei Vereinbarung von
weniger als 4/5 dieser Sätze ist zu prüfen, ob nicht ein
Verzicht gegeben ist (vgl. OLG Köln e . a. O.) .
Als Meßbetrag für den geschuldeten Unterhalt ist im vorliegenden
Fall der eingangs errechnete Unterhaltsbetrag von
449,00 DM zu nehmen und nicht nur der Regelsatz von
251,00 DM. Maßgeblich im Rahmen von § 1614 BGB kann als
Tabellensatz nur der tatsächlich geschuldete Unterhalt sein,
also der Regelunterhalt zuzüglich sämtlicher Zuschläge und
Erhöhungsbeträge. Die Frage, ob eine Unterhaltsvereinbarung
wirksam wäre, hat sich an dem im konkreten Fall geschuldeten
Unterhalt zu orientieren und nicht an den für die unteren
Einkommensgruppen bemessenen Regelbedarfssätzen. Bei der
Frage, ob ein Verzicht auf den geschuldeten Unterhalt
vorliegt, ist der vereinbarte Betrag hiernach ins Verhältnis
zu setzen zu dem unabhängig von der problematischen Vereinbarung
geschuldeten Betrag und nicht zu den Regelbedarfssätzen
unter Ausschluß der im konkreten Fall zusätzlich anfallenden
Zuschläge und Erhöhungsbeträge. Ausgehend von dem
seitens des Beklagten geschuldeten Unterhalt von 449,00 DM
läge der ggf. vergleichsweise ausgehandelte Unterhaltsbetrag
von 290,00 DM um 35,4 % (149/449) unter dem tatsächlich geschuldeten
Unterhalt. Eine Unterschreitung des tatsächlichen
Unterhalts um 35,4 % stellt indes einen im Rahmen von § 1614
BGB nicht mehr frei zu vereinbarenden Unterhaltsbetrag und
damit einen unzulässigen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift
dar. Dies bedeutet gleichzeitig, daß eine entsprechende vergleichsweise
Herabsetzung des nichtehelichen Unterhalts um
35,4 % jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
bedürfte, auch wenn man die von der Rechtsprechung über den
Wortlaut des § 1614 BGB hinaus entwickelten Grundsätze auch
im Rahmen von § 1615 e BGB hinsichtlich der Frage heranziehen
würde, ob in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
erforderlich ist.
Bedürfte eine vergleichsweise Vereinbarung eines geschuldeten
Unterhalts von 290,00 DM anstelle von 449,00 DM aus den
vorangegangenen Darlegungen jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung, die unstreitig nicht vorliegt,
konnte es die Kammer letztlich offenlassen, ob der Inhalt des
Schreibens des Jugendamts T vom 30.03.1989 im Zusammenhang
mit den sonstigen unstreitigen Umständen die Annahme
eines Vergleichsabschlusses außerhalb der vollstreckbaren
Urkunde vom 26.09.1988 begründet.
Zu Recht beansprucht die Klägerin die Zahlung des Unterhalts
auch erst ab Juli 1990, da gemäß § 1613 BGB Unterhalt für die
Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in
dem der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Unterhaltszahlungen
in Verzug geraten ist. In Verzug ist der Beklagte indes
erst ab Juli 1990 gekommen, nachdem er mit Schreiben vom
21.06.1990 zur Zahlung des monatlichen Unterhalts von 449,00
DM aufgefordert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.