Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis der Berufungsbegründung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist. Das LG Dortmund wies den Antrag zurück, weil nicht dargelegt wurde, dass die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ohne dessen Verschulden und ohne dem Kläger zurechenbarem Mitverschulden zur Fristversäumnis geführt habe. Ein Einzelanwalt muss zumutbare Vorsorgemaßnahmen (z. B. Vertretungsvereinbarung) treffen; dies wurde hier nicht hinreichend vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist abgewiesen mangels Nachweis unverschuldeter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis auf einem unverschuldeten Hindernis beruht, das der Prozessbevollmächtigte nicht zu vertreten hat und dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht zuzurechnen ist.
Die bloße Erkrankung des Prozessbevollmächtigten entschuldigt eine Fristversäumnis nur, wenn darlegt und nachgewiesen wird, dass trotz zumutbarer Vorsorgemaßnahmen (z. B. Vereinbarung einer Vertretung) eine Wahrnehmung der Fristunwahrnehmung nicht möglich war.
Ein im Alleinbetrieb tätiger Rechtsanwalt ist verpflichtet, für den Fall unvorhergesehener Verhinderung geeignete Vorsorge zu treffen oder Vertretungsregelungen zu vereinbaren; das Unterlassen solcher Vorkehrungen kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegenstehen.
Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung sind konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass eine zumindest telefonische Mitteilung an einen Vertreter unmöglich gewesen wäre; allgemeine oder pauschale Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, 8 C 430/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers vom 26.02.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, da er nicht hinreichend dargelegt hat, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden, welches dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO.
Nach der glaubhaft gemachten Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist es zur Fristversäumnis dadurch gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte am Tag des Fristablaufs, dem 14.02.2013, unvorhersehbar erkrankt und dadurch bedingt nicht in der Lage gewesen sei, seine Kanzlei aufzusuchen. Der Prozessbevollmächtigte versichert zudem an Eides Statt, dass er in seiner Kanzlei keine Mitarbeiter beschäftige und sämtliche Angelegenheiten komplett von ihm allein bearbeitet werden. Lediglich die Annahme von Telefonaten, der Empfang sowie der Postversand würden durch Mitarbeiter der Q im Rahmen eins Dienstleistungsvertrages erbracht.
Dieser Vortrag reicht nach Auffassung der Kammer zur Entschuldigung des Fristversäumnisses nicht aus. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gehalten, geeignete Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzter Fristen, gehindert wird (BGH NJW 2008, 3571). Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie vorliegend - der Anwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht über eingearbeitetes, zum selbständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85 = VersR 1985, 1189). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er beschäftige in seiner Kanzlei keine Mitarbeiter und sämtliche Angelegenheiten würden komplett von ihm allein bearbeitet, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Auch der Einzelanwalt hat - z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen - ihm zumutbare Maßnahmen zur Vorsorge zu treffen (BGH Beschluss vom 06.03.1990 – VI ZB 4/90 = VersR 1990, 1026). Derartigen Vorkehrungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht getroffenen. Das Tätigwerden eines Vertreters hätte in einem Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bestehen können. Die Kammer verkennt nicht, dass es unter Umständen Situationen geben kann, in denen der Verhinderung eines Rechtsanwalts mit zumutbaren Vorsorgemaßnahmen nicht mehr zu begegnen ist. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier jedoch nicht vor. Es sind keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass eine zumindest telefonische Information an einen Vertreter nicht möglich gewesen wäre, entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest.
Dortmund, 10.05.2013 17. Zivilkammer - 2. Instanz