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Landgericht Dortmund·17 O 93/95·11.02.1997

Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen nicht indizierter Tennisarm-Operation

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nach Operation einer Epicondylitis ("Tennisarm") 40.000 DM Schmerzensgeld. Das Landgericht bejahte einen Behandlungsfehler, weil der Eingriff mangels ausreichender konservativer Vorbehandlung zum Operationszeitpunkt nicht indiziert war. Weitergehende Ansprüche lehnte es ab, da die fortbestehenden Beschwerden nach dem Gutachten nicht kausal auf die Operation, sondern auf eine HWS-Grunderkrankung zurückzuführen seien und die Operation zudem lege artis durchgeführt wurde. Zugesprochen wurden 3.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen nicht indizierter Operation nur in Höhe von 3.000 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine operative Behandlung ist behandlungsfehlerhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingriffs mangels hinreichender konservativer Vorbehandlung nicht indiziert ist.

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt für weitergehende Schäden voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal auf dem Behandlungsfehler beruhen.

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Allein der ausbleibende Behandlungserfolg begründet keinen ärztlichen Kunstfehler, wenn der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde und eine Versagerquote besteht.

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Ist eine Operation zwar überflüssig, verursacht jedoch keine fortdauernden Folgeschäden, kann das Schmerzensgeld auf die mit dem Eingriff und der kurzfristigen Wundschmerzphase verbundenen Beeinträchtigungen beschränkt werden.

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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist maßgeblich auf Art, Dauer und Intensität des Eingriffs sowie der hierdurch verursachten Schmerzen abzustellen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein

Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM - i. W.:

dreitausend Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen

seit dem 24. Januar 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

zu 92,5 % und der Beklagte zu 7,5 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 4.000,00 DM und für den

Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 4.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die am 24.12.1948 geborene Klägerin nimmt den Beklagten

3

wegen eines von ihr behaupteten Behandlungsfehlers im

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Hinblick auf die Behandlung einer Epicondylitis humeri

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ulnaris (Tennisarm) in Anspruch.

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Wegen dieser Beschwerden befand sich die Klägerin ursprünglich

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bei ihrer Hausärztin Dr. L in Behandlung.

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Diese überwies die Klägerin an den Orthopäden Dr.

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S, der seine Praxis im selben Haus wie der Beklagte

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betrieb. Inwieweit Dr. S eine konservative

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Behandlung des Krankheitsbildes der Klägerin

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durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am

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18.11.1993 nahm der Beklagte einen operativen Eingriff

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zur Behebung der Beschwerden der Klägerin vor. Auf der

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chirurgischen Karteikarte des Beklagten ist unter diesem

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Datum vermerkt: "Plexus; Kochsalzinfusion (35 min);

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Epi OP re med; Denervation; Drainage; VB; Schiene an;

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Ibu 600 mit." Bereits in der frühen nachoperativen Phase, als

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der Arm mittels einer Gipsschiene ruhiggestellt war,

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gab die Klägerin Schmerzen an, und zwar im Bereich des

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Ellenbogens und des Unterarms. Der Beklagte nahm dar-

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aufhin eine konservative Behandlung vor. Im Januar 1994 veranlaßte

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er eine neurologische

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Untersuchung einschließlich eines EMG. Der beauftragte

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Neurologe Dr. C stellte bei seiner Untersuchung

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fest, daß die Innenseite des rechten Ellenbogens

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etwas geschwollen sei, Paresen sonst fehlten,

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ebenfalls systematisierte Sensibilitätsstörungen. Der

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Befund an den Gefäßen und Nerven sei unauffällig. Es

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lägen keine Reflexauffälligkeiten vor. Unter Berücksichtigung

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des EMG gab er folgende Beurteilung ab:

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"Eine auffällig peripher-nervöse Läsion im Bereich des

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P. Brachialis re. war nicht nachzuweisen, keine entzündlichen

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Veränderungen, kein Engpaßsyndrom, kein Carpaltunnelsyndrom,

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nur geringe Hinweise auf eine cervikaIes

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Reizsyndrom." Die Behandlung durch den Beklagten

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dauerte noch bis Ende Februar 1994. Anfang März 1994

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stellte sich die Klägerin in der chirurgischen Ambulanz

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des Knappschaftskrankenhauses in E vor. Dort

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wurde ihr als Diagnose eine persistierende Schmerzsymptomatik

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am rechten Ellenbogen und im rechten Arm bei

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Zustand nach operativer Therapie einer Epicondylitis

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humeri ulnaris rechts gestellt. Als Therapieempfehlung

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wurde gegeben: Intensive Krankengymnastische Übungsbehandlung,

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Lymphdrainage für den rechten Arm, Rezeptierung

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einer Ellenborgenkompressionsmanschette. Schließlich

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wurde die Klägerin vom 18.04. bis zum 23.04.1994

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in der chirurgischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses

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in E stationär behandelt. Laut OP-Bericht

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vom 19.04.1994 wurde erneut eine "Denervierung des Epiconylus

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ulnaris rechts" durchgeführt. Wegen des näheren

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Inhaltes der Berichte des Knappschaftskrankenhauses vom

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10.03., 09. und 10.05.1994 wird auf Blatt 16 - 20 d.

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A. Bezug genommen. Auch nach dieser Operation klagte

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die Klägerin weiterhin gegenüber ihrer Hausärztin über

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Beschwerden am rechten Ellenbogen.

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Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten durchgeführte

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Operation sei nicht indiziert gewesen. Er habe sich

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vielmehr darüber ein Bild verschaffen müssen, ob eine

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umfangreiche konservative Vorbehandlung ergebnislos

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stattgefunden habe. Unter anderem wäre auch an eine

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Schwingungstherapie mit dem Gerät Mora IV zu denken gewesen.

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Der Beklagte habe darüber hinaus nicht abge-

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klärt, welche Ursache das Leiden der Klägerin habe. Da

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der Beklagte, so ihre Ansicht, die Operation nicht ausreichend

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dokumentiert habe, trage er die Beweislast für

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eine ordentlich ausgeführte Operation. Schließlich sei

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sie auch zu keiner Zeit über die Chancen der Operation

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aufgeklärt worden. Nach den Feststellungen der Gutachterkommission

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habe die vom Beklagten durchgeführte Operation

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lediglich eine Erfolgsquote von 80 %. Wenn sie

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gewußt hätte, daß ein Versagerrisiko in Höhe von 20 %

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bestehe, hätte sie sich nicht ambulant, sondern in einer

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chirurgischen Klinik operieren lassen. Auch hätte

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sie sich zuvor bei ihrer Hausärztin nach alternativen

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Behandlungsmethoden erkundigt.

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Sie habe seit den Operationen durchgehend krank und

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von der Krankenkasse ausgesteuert und jetzt arbeitslos.

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Ihr derzeitiges Arbeitslosengeld betrage monatlich

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560,00 DM. Zuvor sei sie als Halbtagskraft bei der Firma

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U als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit

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habe sie nicht mehr ausüben können, da diese

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mit dem Heben schwerer Lasten verbunden gewesen sei.

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Der medizinische Dienst sei zu dem Ergebnis gekommen,

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daß sie nunmehr berufsunfähig sei. Ihr Hausarzt habe

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daher die Berufungsunfähigkeitsrente befürwortet. Ein

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entsprechender Antrag sei gestellt.

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Darüber hinaus habe sie ständig Schmerzen. Sie sei therapieresistent

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geworden. Sämtliche Anwendungen, die

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durchgeführt worden seien, hätten nicht gefruchtet. Sie

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habe insbesondere starke Schmerzen beim Heben und beim

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Liegen auf der Seite. Morgens wenn sie aufstehe verspüre sie oft Kribbeln

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in den Fingern. Sie könne die Finger

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vor Schmerzen dann nicht bewegen. Es dauere eine

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ganze Zeit, bis sich dies eingespielt habe. Der Bewe-

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gungsschmerz bleibe jedoch. Nach der Behandlung durch

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den Beklagten habe es sich um andere Schmerzen als vorher

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gehandelt. Diese seien auch stärker als vorher gewesen.

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Aus diesem Grund halte sie ein Schmerzensgeld in

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Höhe von 40.000,00 DM für angemessen.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmer-

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zensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen

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seit Zugang der Klage (24.01.1996) zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Klägerin sei bereits bei ihren Hausärzten

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Dr. L bzw. Dr. K intensiv konservativ

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behandelt worden. Dr. S habe ebenfalls einen

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Versuch der konservativen Behandlung unternommen. Dr.

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S habe die Klägerin über die Notwendigkeit eines

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operativen Eingriffs aufgeklärt und empfohlen, den

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Eingriff durch den Beklagten vornehmen zu lassen. Der

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Beklagte sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Er

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habe die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt kennengelernt

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und untersucht. Er habe an der Klägerin eine Operation

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nach Hohmann in typischer Weise vorgenommen, wobei

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er eine circuläre Denervation in einem Abstand von

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einem Zentimeter von der Epicondylenspitze durchgeführt

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habe. Dieser Eingriff sei lege artis erfolgt. Die Kläge-

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rin sei darüber hinaus anläßlich des gemeinsamen Gespräches

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mit Dr. S und dem Beklagten eingehend

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durch Dr. S aufgeklärt worden. Dieser habe der

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Klägerin erläutert, daß in ihrem Fall eine Operation

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angezeigt sei, daß diese aber nicht mit Gewißheit, wohl

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aber am ehestens zum Erfolg führe. Die Klägerin sei

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darüber hinaus auf die Risiken des Eingriffs, unter anderem

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einen Bewegungsverlust im Ellenbogengelenk - Versteifung

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- und Nervenschäden hingewiesen worden.

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Gleichwohl habe sie sich ausdrücklich mit dem Eingriff

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einverstanden erklärt. Eine stationäre Operation wäre

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ihr von der Krankenkasse nicht erstattet worden. Darüber

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hinaus bestreitet der Beklagte die geltend gemachten

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Schäden und eine entsprechende Verursachung durch

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seine Behandlung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines

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fachchirurgischen Gutachtens des Dr. med. L2,

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Direktor der Unfall- und chirurgischen Klinik i. R. in

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E. Auf das Gutachten vom 15.04.1996, BI. 85 ff.

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d. A., wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat

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sein Gutachten im Kammertermin vom 12.02.1997 ergänzt

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und erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll

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Bl. 134 ff d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur zu einem geringen Umfang Erfolg. Die Klägerin

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hat lediglich in Höhe von 3.000,00 DM einen Anspruch

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auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus § 847 BGB.

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Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler unterlaufen.

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Die von ihm am 18.11.1993 durchgeführte Operation zur

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Behebung der Epicondylitis war zu diesem Zeitpunkt noch

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nicht indiziert. Die Klägerin war zwar schon seit mehreren

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Jahren wegen einer degenerativen Veränderung im

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HWS-Bereich in Behandlung, unter anderem bei dem Beklagten

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und seinem damaligen Kollegen Dr. S, mit

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dem er eine Praxisgemeinschaft betrieb. Die von der

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Klägerin aber nunmehr neu beklagten akuten Beschwerden

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hätten einer längeren konservativen Vorbehandlung be-

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durft, als es tatsächlich geschehen ist. Die Klägerin

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war lediglich eine Woche lang bei ihrer Hausärztin in

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Behandlung. Hiernach wurde sie an Dr. S überwiesen.

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Aus der orthopädischen Karteikarte von Dr. S

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läßt sich unter anderem entnehmen, daß die Klägerin

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seit dem 13.04.1992 in dessen Behandlung stand,

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offenbar wegen degenerativer Veränderungen im Bereich

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der Wirbelsäule. Am 13.10.1992 wurden Röntgenaufnahmen

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der Wirbelsäule angefertigt. Dieser Behandlungszyklus

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endete am 24.10.1992. Hinweise auf eine spezielle Behandlung

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des Ellenbogengelenks liegen in dieser Behandlungszeit

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nicht vor. Aus der Verordnung von Diclophenac

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ist zu entnehmen, daß eine antirheumatische medikamentöse

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Behandlung vorgenommen wurde. Am 12. November 1993

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wurde ein Injektion mit einem kortisonhaltigen Medikament

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am rechten medialen Epicondylus gesetzt. Am

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13.11.1993 wurde ein Befund über den medialen Epiconcylus

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eingetragen und danach vermerkt, daß dieser eventuell

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zu operieren sei. Am 15.11.1993 wurde ein Arbeitsunfähigkeit

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bis zum 18.11.1993 bestätigt und die

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Diagnose einer Epicondylitis medialis rechts eingetragen

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und eine Oberarmgipsschiene angelegt. Diese konservativen

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Maßnahmen sind für eine Indikationsstellung einer

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operativen Behandlung der Epicondylitis bei der

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Klägerin nicht ausreichend gewesen. Dies hat der Sachverständige

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Dr. L sowohl in seinem schriftlichen

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Gutachten als auch nach der Prüfung der Behandlungsun-

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terlagen der Hausärztin in seiner mündlichen Anhörung

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vor der Kammer am 15.02. 1997 überzeugend und nachvollziehbar

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dargelegt.

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Ebenso glaubhaft hat der Sachverständige dargelegt, daß

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eine Kausalität zwischen der Operation und den heute noch

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beklagten Schmerzen nicht festzustellen sei. Die Schmerzen,

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unter denen die Klägerin noch heute leidet, sind vielmehr

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auf deren Grunderkrankung im Halswirbelsäulenbereich

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zurückzuführen. Dies kann, so hat der Sachverständige

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im Termin vor der Kammer ausgeführt, insbesondere

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deshalb festgestellt werden, weil trotz der umfangreichen

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Nachoperation im Knappschaftskrankenhaus in

197

E das Beschwerdebild bei der Klägerin nahezu unverändert

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geblieben ist.

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Da lediglich der operative Eingriff selbst überflüssig

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war und keine weiteren negativen Folgen hierauf beruhen,

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konnte nur dieser Eingriff selbst als Ansatzpunkt

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für ein Schmerzensgeld herangezogen werden. Hierzu hat

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der Sachverständige ausgeführt, daß es sich um einen

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relativ geringfügigen Eingriff von ca. 30 Minuten Dauer

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gehandelt hat, der intraoperativ mit einem gewissen Druck-

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schmerz verbunden ist und dessen Wundschmerz nach 1 - 2

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Tagen abgeheilt ist.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer

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ein Schmerzensgeld für die überflüssig ausgeführte Operation

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in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen. Dabei

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spielt es keine Rolle, ob es sich im Nachhinein möglicherweise

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herausgestellt hätte, daß eine konservative

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Behandlung ebenso erfolglos geblieben wäre und dann eine

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Operation indiziert gewesen wäre, da dies nicht den

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Umstand berührt, daß jedenfalls die Operation zum tat-

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sächlichen durchgeführten Zeitpunkt nicht hätte vorgenommen

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werden dürfen.

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Ein weitergehendes Schmerzensgeld kann die Klägerin

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nicht fordern. Insoweit kann bereits kein Behandlungsfehler

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des Beklagten festgestellt werden. Der Sachverständige

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Dr. L2 hat festgestellt, daß die Operation

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selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt

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worden ist. Allein aus dem mangelnden Erfolg der

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Operation kann auf einen ärztlichen Kunstfehler nicht

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geschlossen werden. Die Versagerquote bei einer entsprechenden

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Operation liegt immerhin bei 20 %. Soweit

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die Klägerin nunmehr behauptet, daß es bei der Operation

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durch den Beklagten zu einer Verletzung des Nervus

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ulnaris gekommen ist, hat der Sachverständige in seiner

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mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, daß dem Beklagten

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eine solche Verletzung nicht unterlaufen sei.

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Zum einen stimme das von der Klägerin dargestellte Beschwerdebild

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mit einer solchen Verletzung nicht überein.

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Im übrigen könne dieser Nerv ohne weiteres frei-

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präpariert werden und liege nicht unmittelbar im eigentlichen

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Operationsbereich. Dies hat der Sachverständig

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glaubhaft und anschaulich anhand eines entsprechenden

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medizinischen Atlanten dargelegt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 und 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 709 ZPO.