Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen nicht indizierter Tennisarm-Operation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nach Operation einer Epicondylitis ("Tennisarm") 40.000 DM Schmerzensgeld. Das Landgericht bejahte einen Behandlungsfehler, weil der Eingriff mangels ausreichender konservativer Vorbehandlung zum Operationszeitpunkt nicht indiziert war. Weitergehende Ansprüche lehnte es ab, da die fortbestehenden Beschwerden nach dem Gutachten nicht kausal auf die Operation, sondern auf eine HWS-Grunderkrankung zurückzuführen seien und die Operation zudem lege artis durchgeführt wurde. Zugesprochen wurden 3.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen nicht indizierter Operation nur in Höhe von 3.000 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine operative Behandlung ist behandlungsfehlerhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingriffs mangels hinreichender konservativer Vorbehandlung nicht indiziert ist.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt für weitergehende Schäden voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal auf dem Behandlungsfehler beruhen.
Allein der ausbleibende Behandlungserfolg begründet keinen ärztlichen Kunstfehler, wenn der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde und eine Versagerquote besteht.
Ist eine Operation zwar überflüssig, verursacht jedoch keine fortdauernden Folgeschäden, kann das Schmerzensgeld auf die mit dem Eingriff und der kurzfristigen Wundschmerzphase verbundenen Beeinträchtigungen beschränkt werden.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist maßgeblich auf Art, Dauer und Intensität des Eingriffs sowie der hierdurch verursachten Schmerzen abzustellen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM - i. W.:
dreitausend Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen
seit dem 24. Januar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu 92,5 % und der Beklagte zu 7,5 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.000,00 DM und für den
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 4.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 24.12.1948 geborene Klägerin nimmt den Beklagten
wegen eines von ihr behaupteten Behandlungsfehlers im
Hinblick auf die Behandlung einer Epicondylitis humeri
ulnaris (Tennisarm) in Anspruch.
Wegen dieser Beschwerden befand sich die Klägerin ursprünglich
bei ihrer Hausärztin Dr. L in Behandlung.
Diese überwies die Klägerin an den Orthopäden Dr.
S, der seine Praxis im selben Haus wie der Beklagte
betrieb. Inwieweit Dr. S eine konservative
Behandlung des Krankheitsbildes der Klägerin
durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am
18.11.1993 nahm der Beklagte einen operativen Eingriff
zur Behebung der Beschwerden der Klägerin vor. Auf der
chirurgischen Karteikarte des Beklagten ist unter diesem
Datum vermerkt: "Plexus; Kochsalzinfusion (35 min);
Epi OP re med; Denervation; Drainage; VB; Schiene an;
Ibu 600 mit." Bereits in der frühen nachoperativen Phase, als
der Arm mittels einer Gipsschiene ruhiggestellt war,
gab die Klägerin Schmerzen an, und zwar im Bereich des
Ellenbogens und des Unterarms. Der Beklagte nahm dar-
aufhin eine konservative Behandlung vor. Im Januar 1994 veranlaßte
er eine neurologische
Untersuchung einschließlich eines EMG. Der beauftragte
Neurologe Dr. C stellte bei seiner Untersuchung
fest, daß die Innenseite des rechten Ellenbogens
etwas geschwollen sei, Paresen sonst fehlten,
ebenfalls systematisierte Sensibilitätsstörungen. Der
Befund an den Gefäßen und Nerven sei unauffällig. Es
lägen keine Reflexauffälligkeiten vor. Unter Berücksichtigung
des EMG gab er folgende Beurteilung ab:
"Eine auffällig peripher-nervöse Läsion im Bereich des
P. Brachialis re. war nicht nachzuweisen, keine entzündlichen
Veränderungen, kein Engpaßsyndrom, kein Carpaltunnelsyndrom,
nur geringe Hinweise auf eine cervikaIes
Reizsyndrom." Die Behandlung durch den Beklagten
dauerte noch bis Ende Februar 1994. Anfang März 1994
stellte sich die Klägerin in der chirurgischen Ambulanz
des Knappschaftskrankenhauses in E vor. Dort
wurde ihr als Diagnose eine persistierende Schmerzsymptomatik
am rechten Ellenbogen und im rechten Arm bei
Zustand nach operativer Therapie einer Epicondylitis
humeri ulnaris rechts gestellt. Als Therapieempfehlung
wurde gegeben: Intensive Krankengymnastische Übungsbehandlung,
Lymphdrainage für den rechten Arm, Rezeptierung
einer Ellenborgenkompressionsmanschette. Schließlich
wurde die Klägerin vom 18.04. bis zum 23.04.1994
in der chirurgischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses
in E stationär behandelt. Laut OP-Bericht
vom 19.04.1994 wurde erneut eine "Denervierung des Epiconylus
ulnaris rechts" durchgeführt. Wegen des näheren
Inhaltes der Berichte des Knappschaftskrankenhauses vom
10.03., 09. und 10.05.1994 wird auf Blatt 16 - 20 d.
A. Bezug genommen. Auch nach dieser Operation klagte
die Klägerin weiterhin gegenüber ihrer Hausärztin über
Beschwerden am rechten Ellenbogen.
Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten durchgeführte
Operation sei nicht indiziert gewesen. Er habe sich
vielmehr darüber ein Bild verschaffen müssen, ob eine
umfangreiche konservative Vorbehandlung ergebnislos
stattgefunden habe. Unter anderem wäre auch an eine
Schwingungstherapie mit dem Gerät Mora IV zu denken gewesen.
Der Beklagte habe darüber hinaus nicht abge-
klärt, welche Ursache das Leiden der Klägerin habe. Da
der Beklagte, so ihre Ansicht, die Operation nicht ausreichend
dokumentiert habe, trage er die Beweislast für
eine ordentlich ausgeführte Operation. Schließlich sei
sie auch zu keiner Zeit über die Chancen der Operation
aufgeklärt worden. Nach den Feststellungen der Gutachterkommission
habe die vom Beklagten durchgeführte Operation
lediglich eine Erfolgsquote von 80 %. Wenn sie
gewußt hätte, daß ein Versagerrisiko in Höhe von 20 %
bestehe, hätte sie sich nicht ambulant, sondern in einer
chirurgischen Klinik operieren lassen. Auch hätte
sie sich zuvor bei ihrer Hausärztin nach alternativen
Behandlungsmethoden erkundigt.
Sie habe seit den Operationen durchgehend krank und
von der Krankenkasse ausgesteuert und jetzt arbeitslos.
Ihr derzeitiges Arbeitslosengeld betrage monatlich
560,00 DM. Zuvor sei sie als Halbtagskraft bei der Firma
U als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit
habe sie nicht mehr ausüben können, da diese
mit dem Heben schwerer Lasten verbunden gewesen sei.
Der medizinische Dienst sei zu dem Ergebnis gekommen,
daß sie nunmehr berufsunfähig sei. Ihr Hausarzt habe
daher die Berufungsunfähigkeitsrente befürwortet. Ein
entsprechender Antrag sei gestellt.
Darüber hinaus habe sie ständig Schmerzen. Sie sei therapieresistent
geworden. Sämtliche Anwendungen, die
durchgeführt worden seien, hätten nicht gefruchtet. Sie
habe insbesondere starke Schmerzen beim Heben und beim
Liegen auf der Seite. Morgens wenn sie aufstehe verspüre sie oft Kribbeln
in den Fingern. Sie könne die Finger
vor Schmerzen dann nicht bewegen. Es dauere eine
ganze Zeit, bis sich dies eingespielt habe. Der Bewe-
gungsschmerz bleibe jedoch. Nach der Behandlung durch
den Beklagten habe es sich um andere Schmerzen als vorher
gehandelt. Diese seien auch stärker als vorher gewesen.
Aus diesem Grund halte sie ein Schmerzensgeld in
Höhe von 40.000,00 DM für angemessen.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmer-
zensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit Zugang der Klage (24.01.1996) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin sei bereits bei ihren Hausärzten
Dr. L bzw. Dr. K intensiv konservativ
behandelt worden. Dr. S habe ebenfalls einen
Versuch der konservativen Behandlung unternommen. Dr.
S habe die Klägerin über die Notwendigkeit eines
operativen Eingriffs aufgeklärt und empfohlen, den
Eingriff durch den Beklagten vornehmen zu lassen. Der
Beklagte sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Er
habe die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt kennengelernt
und untersucht. Er habe an der Klägerin eine Operation
nach Hohmann in typischer Weise vorgenommen, wobei
er eine circuläre Denervation in einem Abstand von
einem Zentimeter von der Epicondylenspitze durchgeführt
habe. Dieser Eingriff sei lege artis erfolgt. Die Kläge-
rin sei darüber hinaus anläßlich des gemeinsamen Gespräches
mit Dr. S und dem Beklagten eingehend
durch Dr. S aufgeklärt worden. Dieser habe der
Klägerin erläutert, daß in ihrem Fall eine Operation
angezeigt sei, daß diese aber nicht mit Gewißheit, wohl
aber am ehestens zum Erfolg führe. Die Klägerin sei
darüber hinaus auf die Risiken des Eingriffs, unter anderem
einen Bewegungsverlust im Ellenbogengelenk - Versteifung
- und Nervenschäden hingewiesen worden.
Gleichwohl habe sie sich ausdrücklich mit dem Eingriff
einverstanden erklärt. Eine stationäre Operation wäre
ihr von der Krankenkasse nicht erstattet worden. Darüber
hinaus bestreitet der Beklagte die geltend gemachten
Schäden und eine entsprechende Verursachung durch
seine Behandlung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
fachchirurgischen Gutachtens des Dr. med. L2,
Direktor der Unfall- und chirurgischen Klinik i. R. in
E. Auf das Gutachten vom 15.04.1996, BI. 85 ff.
d. A., wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat
sein Gutachten im Kammertermin vom 12.02.1997 ergänzt
und erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll
Bl. 134 ff d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zu einem geringen Umfang Erfolg. Die Klägerin
hat lediglich in Höhe von 3.000,00 DM einen Anspruch
auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus § 847 BGB.
Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler unterlaufen.
Die von ihm am 18.11.1993 durchgeführte Operation zur
Behebung der Epicondylitis war zu diesem Zeitpunkt noch
nicht indiziert. Die Klägerin war zwar schon seit mehreren
Jahren wegen einer degenerativen Veränderung im
HWS-Bereich in Behandlung, unter anderem bei dem Beklagten
und seinem damaligen Kollegen Dr. S, mit
dem er eine Praxisgemeinschaft betrieb. Die von der
Klägerin aber nunmehr neu beklagten akuten Beschwerden
hätten einer längeren konservativen Vorbehandlung be-
durft, als es tatsächlich geschehen ist. Die Klägerin
war lediglich eine Woche lang bei ihrer Hausärztin in
Behandlung. Hiernach wurde sie an Dr. S überwiesen.
Aus der orthopädischen Karteikarte von Dr. S
läßt sich unter anderem entnehmen, daß die Klägerin
seit dem 13.04.1992 in dessen Behandlung stand,
offenbar wegen degenerativer Veränderungen im Bereich
der Wirbelsäule. Am 13.10.1992 wurden Röntgenaufnahmen
der Wirbelsäule angefertigt. Dieser Behandlungszyklus
endete am 24.10.1992. Hinweise auf eine spezielle Behandlung
des Ellenbogengelenks liegen in dieser Behandlungszeit
nicht vor. Aus der Verordnung von Diclophenac
ist zu entnehmen, daß eine antirheumatische medikamentöse
Behandlung vorgenommen wurde. Am 12. November 1993
wurde ein Injektion mit einem kortisonhaltigen Medikament
am rechten medialen Epicondylus gesetzt. Am
13.11.1993 wurde ein Befund über den medialen Epiconcylus
eingetragen und danach vermerkt, daß dieser eventuell
zu operieren sei. Am 15.11.1993 wurde ein Arbeitsunfähigkeit
bis zum 18.11.1993 bestätigt und die
Diagnose einer Epicondylitis medialis rechts eingetragen
und eine Oberarmgipsschiene angelegt. Diese konservativen
Maßnahmen sind für eine Indikationsstellung einer
operativen Behandlung der Epicondylitis bei der
Klägerin nicht ausreichend gewesen. Dies hat der Sachverständige
Dr. L sowohl in seinem schriftlichen
Gutachten als auch nach der Prüfung der Behandlungsun-
terlagen der Hausärztin in seiner mündlichen Anhörung
vor der Kammer am 15.02. 1997 überzeugend und nachvollziehbar
dargelegt.
Ebenso glaubhaft hat der Sachverständige dargelegt, daß
eine Kausalität zwischen der Operation und den heute noch
beklagten Schmerzen nicht festzustellen sei. Die Schmerzen,
unter denen die Klägerin noch heute leidet, sind vielmehr
auf deren Grunderkrankung im Halswirbelsäulenbereich
zurückzuführen. Dies kann, so hat der Sachverständige
im Termin vor der Kammer ausgeführt, insbesondere
deshalb festgestellt werden, weil trotz der umfangreichen
Nachoperation im Knappschaftskrankenhaus in
E das Beschwerdebild bei der Klägerin nahezu unverändert
geblieben ist.
Da lediglich der operative Eingriff selbst überflüssig
war und keine weiteren negativen Folgen hierauf beruhen,
konnte nur dieser Eingriff selbst als Ansatzpunkt
für ein Schmerzensgeld herangezogen werden. Hierzu hat
der Sachverständige ausgeführt, daß es sich um einen
relativ geringfügigen Eingriff von ca. 30 Minuten Dauer
gehandelt hat, der intraoperativ mit einem gewissen Druck-
schmerz verbunden ist und dessen Wundschmerz nach 1 - 2
Tagen abgeheilt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer
ein Schmerzensgeld für die überflüssig ausgeführte Operation
in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es sich im Nachhinein möglicherweise
herausgestellt hätte, daß eine konservative
Behandlung ebenso erfolglos geblieben wäre und dann eine
Operation indiziert gewesen wäre, da dies nicht den
Umstand berührt, daß jedenfalls die Operation zum tat-
sächlichen durchgeführten Zeitpunkt nicht hätte vorgenommen
werden dürfen.
Ein weitergehendes Schmerzensgeld kann die Klägerin
nicht fordern. Insoweit kann bereits kein Behandlungsfehler
des Beklagten festgestellt werden. Der Sachverständige
Dr. L2 hat festgestellt, daß die Operation
selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt
worden ist. Allein aus dem mangelnden Erfolg der
Operation kann auf einen ärztlichen Kunstfehler nicht
geschlossen werden. Die Versagerquote bei einer entsprechenden
Operation liegt immerhin bei 20 %. Soweit
die Klägerin nunmehr behauptet, daß es bei der Operation
durch den Beklagten zu einer Verletzung des Nervus
ulnaris gekommen ist, hat der Sachverständige in seiner
mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, daß dem Beklagten
eine solche Verletzung nicht unterlaufen sei.
Zum einen stimme das von der Klägerin dargestellte Beschwerdebild
mit einer solchen Verletzung nicht überein.
Im übrigen könne dieser Nerv ohne weiteres frei-
präpariert werden und liege nicht unmittelbar im eigentlichen
Operationsbereich. Dies hat der Sachverständig
glaubhaft und anschaulich anhand eines entsprechenden
medizinischen Atlanten dargelegt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 und 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 709 ZPO.