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Landgericht Dortmund·17 O 59/88·09.09.1992

Forceps-Entbindung: Schmerzensgeld wegen fehlender Aufklärung über Kaiserschnitt-Alternative

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen behaupteter geburtshilflicher Behandlungsfehler bei einer Forceps-Entbindung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG bejahte keinen Behandlungsfehler, aber einen Aufklärungsfehler, weil über die alternativ mögliche Schnittentbindung mit unterschiedlichen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Ersatzfähig seien jedoch nur die durch die Zangenentbindung verursachten vorübergehenden Verletzungen (Geburtsgeschwulst, Plexusparese) mit 6.000 DM Schmerzensgeld. Eine Haftung für das später aufgetretene Anfallsleiden lehnte das Gericht wegen anlagebedingter Ursache ab; der Feststellungsantrag blieb erfolglos.

Ausgang: Schmerzensgeld von 6.000 DM wegen Aufklärungsfehlers zugesprochen; weitergehende Ansprüche (u.a. Feststellung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stehen bei einer operativen Geburtsbeendigung mehrere medizinisch vertretbare Methoden mit unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind zur Wahl, ist über die Behandlungsalternativen im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung aufzuklären.

2

Kann der Behandler eine ordnungsgemäße Aufklärung vor einem operativen Eingriff nicht beweisen, haftet er wegen Aufklärungsverschuldens für die durch den Eingriff verursachten Gesundheitsschäden, sofern ein plausibler Entscheidungskonflikt dargetan ist.

3

Allgemeine Angaben zu einer üblichen Aufklärungspraxis ersetzen bei substantiiertem Bestreiten und fehlender Dokumentation nicht den Nachweis einer konkreten Aufklärung im Einzelfall.

4

Ein Behandlungsfehler liegt bei der Wahl der Behandlungsmethode nicht vor, wenn sich die Maßnahme im ärztlichen Beurteilungsspielraum bewegt und keine eindeutig risikoreichere Methode ohne entsprechende Vorteile gewählt wird.

5

Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Schäden setzt voraus, dass mit weiteren Folgen aus einem haftungsbegründenden Ereignis zu rechnen ist; anlagebedingte Erkrankungen begründen keine Ersatzpflicht aus dem Eingriff.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt. als Gesamtschuldner an die

Klägerin 6.000.00 DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark) nebst

Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz

der Deutschen Bundesbank. mindestens aber 4 %. seit dem

01.01.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %

und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 10.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin wurde am 19.05.1982 im St.-Johannes-Hospital der

3

Beklagten zu 1) in E unter Leitung der Beklagten zu 2)

4

- damals Oberärztin der Klinik, heute Chefärztin einer

5

anderen Frauenklinik - geboren. Am Tag zuvor, dem 18.05.1982,

6

war gegen 1.30 Uhr die stationäre Aufnahme der Mutter der

7

Klägerin im K-Hospital -wegen vorzeitigen Blasensprungs

8

in der 39. Schwangerschaftswoche erfolgt. Im Krankenblatt

9

der Frauenklinik des K-Hospitals wurde als

10

vaginaler Untersuchungsbefund bei der Aufnahme folgendes

11

festgehalten:

12

"Portio verstrichen, Muttermund für einen Finger eingängig,

13

sakralwärts VT Kopf ballotiert, reichlich klares

14

Fruchtwasser geht ab".

15

Aufgrund dieses Befundes wurden strenge Bettruhe sowie

16

Temperaturkontrollen angeordnet. Nachdem eine erneute

17

vaginale Untersuchung am 18.05.1982 um 8.00 Uhr einen nahezu

18

identischen Befund ergeben hatte, wurde .m 13.45 Uhr eine I

19

Infusionslösung mit Wehenmitteln zur Geburtseinleitung

20

appliziert. Da sich bis 16.20 Uhr keine wesentliche Befunds-

21

änderung einstellte, wurde dieser Einleitungsversuch wieder

22

aufgegeben. Auch bei einer erneuten vaginalen Untersuchung um

23

21.00 Uhr am 18.05.1982 ergab sich kein veränderter Befund.

24

Am Morgen des 19.05.1982 gegen 6.15 Uhr traten dann bei der

25

Mutter der Klägerin spontane Wehen ein, um 8.00 Uhr war die

26

Portio verstrichen und der Muttermund auf 2 cm bis 3 cm eröffnet.

27

Wegen des zu diesem Zeitpunkt über 24 Stunden zurückliegenden

28

Blasensprunges wurde eine Antibiotika-Behandlung

29

begonnen, ab 10.00 Uhr wurden die Wehen mittels Wehentropfs

30

intensiviert und um 15.10 Uhr erhielt die Kindesmutter auf

31

Wunsch eine Periduralanästhesie. Die Körpertemperatur der

32

Kindesmutter betrug um 15.30 Uhr 38,2 Grad Celsius axillar

33

und 39,6 Grad Celsius rektal, um 16.10 Uhr ergab die axillare

34

Temperaturmessung 37,5 Grad Celsius.

35

Während es zwischen 12.55 Uhr und 16.00 Uhr zu einem Geburtsstillstand

36

gekommen war, hatte sich in der Folgezeit zwischen

37

16.00 Uhr und 17.30 Uhr der Muttermund der Kindesmutter vollständig

38

eröffnet, bis 17.45 Uhr war der kindliche Kopf am

39

Beckeneingang in die Beckenmitte getreten, wobei er sich in

40

hinterer Hinterhauptlage befand. Von 17.20 Uhr bis zur Geburt

41

der Klägerin wurde das CTG kontinuierlich registriert, wobei

42

sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergaben.

43

Um 18.10 Uhr führte sodann die Beklagte zu 2), die die

44

Geburt der Klägerin geleitet hatte, wegen Geburtsstillstandes

45

in Beckenmitte bei hinterer Hinterhauptlage nach linkslateraler

46

Episiotomie eine Forceps- (Zangen-) Entbindung

47

durch. Nach dem Geburtsprotokoll handelte es sich um die

48

"schwierige Entwicklung eines schlaffen Mädchens". Das Gewicht

49

der Klägerin betrug bei ihrer Geburt 2.950 g, die

50

Apgar-Werte lagen nach einer Minute bei 8, nach fünf Minuten

51

bei 9 und nach zehn Minuten bei 10. Nach der Geburt wurde bei

52

der Klägerin eine ausgeprägte Geburtsgeschwulst mit

53

Schwellung der rechten Kopfhälfte und des rechten Auges, eine

54

Erb'sche Plexusparese sowie eine Zwerchfellparese mit Zwerch-

55

fellhochstand festgestellt. Allgemein wurde bei der kinderärztlichen

56

Untersuchung der Klägerin am 21.05.1982 ein reduzierter

57

Allgemeinzustand festgestellt, auch zeichnete sich

58

das Kind durch eine Trinkschwäche aus. Infolge der Plexusparese

59

wurde die Klägerin in die Kinderklinik E verlegt,

60

wo sie sich bis zum 11.06.1982 in stationärer Behandlung

61

befand. Bei der Entlassung der Klägerin aus der

62

Kinderklinik war keine Beweglichkeitseinschränkung des linken

63

Armes mehr feststellbar, auch waren die internistischen und

64

neurologischen Befunde bis auf eine Zwerchfellparese links

65

unauffällig. Auch die Geburtsgeschwulst hatte sich in den

66

ersten Lebenstagen spontan wieder zurückgebildet.

67

Die Klägerin leidet heute an einem therapierefraktären

68

prozeßhaft verlaufenden cerebralen Anfallsleiden im Sinne

69

einer Herdepilepsie, das im Alter der Klägerin von 13 Monaten

70

erstmals festgestellt wurde und seitdem insgesamt vier Gehirnoperationen

71

bis zu hemisphärektomie erforderlich machte.

72

Die Klägerin, die dieses Anfallsleiden auf traumatische Einwirkungen

73

während der Zangenentbindung zurückführt, nimmt die

74

Beklagten auf den Ersatz materiellen und immateriellen

75

Schadens infolge geburtshilflicher Behandlungsfehler im

76

Rahmen ihrer Geburt am 19.05.1982 in Anspruch.

77

Die Klägerin sieht einen Behandlungsfehler einmal darin, daß

78

ihre Entbindung mittels der Zange erfolgte. Die Diagnose

79

"Geburtsstillstand" sei falsch, weiteres Zuwarten mit der

80

Entbindung zur Herbeiführung einer Spontangeburt indiziert

81

gewesen. Zumindest sei der Zangeneinsatz wegen seiner Gefähr-

82

lichkeit unverhältnismäßig gewesen, da keine akut bedrohliche

83

Situation, die die sofortige Geburtsbeendigung erfordert hätte,

84

vorgelegen habe. Selbst bei Geburtsstillstand sei ange- ,

85

sichts der Lage der Klägerin eine Schnittentbindung statt der

86

vorgenommenen Zangenentbindung indiziert gewesen. Zudem sei

87

die Mutter der Klägerin nicht über das beabsichtigte

88

operative Vorgehen mittels der Zange zuvor aufgeklärt worden,

89

ebenso wenig über die damit - vor allem für die Klägerin verbundenen

90

Risiken. Bei gebotener Aufklärung hätte die

91

Kindesmutter sich für eine die Klägerin möglichst schonende

92

Entbindung - entweder weiteres Zuwarten oder Schnittentbindung

93

- entschieden.

94

Die Klägerin beantragt,

95

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an

96

die Klägerin aufgrund der geburtshilflichen Fehlbehandlung

97

vom 19.05.1982 ein Schmerzensgeld nach Er-

98

messen des Gerichts, jedoch mindestens 40.000,00 DM,

99

nebst Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen

100

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,

101

mindestens aber 4 %seit dem 01.10.1987, zu zahlen;

102

2. festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin als

103

Gesamtschuldner jeden weiteren Schaden zu ersetzen

104

haben, soweit Ersatzansprüche nicht auf dritte

105

Leistungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.

106

Die Beklagten beantragen,

107

die Klage abzuweisen.

108

Die Beklagten bestreiten jedes ärztliche Fehlverhalten der

109

Beklagten zu 2) bei der Leitung der Geburt der Klägerin. Sie

110

behaupten, daß in den späten Nachmittagsstunden des

111

19.05.1982 die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung

112

gegeben gewesen sei, und zwar aufgrund der vorliegenden

113

Einstellungsanomalie der hinteren Hinterhauptlage der

114

Klägerin. Ein weiteres Zuwarten hätte die Risiken des

115

Amnioninfektes und einer kindlichen Asphyxie gefährlich

116

erhöht. Die Beklagte zu 2) habe auch über eine außerordentliche

117

Erfahrung und Kompetenz in der Entbindung mittels Zange

118

verfügt. Eine Schnittentbindung sei zwar möglich gewesen,

119

hätte aber unter Umständen zu lebensgefährlichen Komplikationen

120

bei der Mutter der Klägerin, aber auch bei der

121

Klägerin selbst geführt. In diesem Zusammenhang weisen die

122

Beklagten darauf hin, daß bei der Kindesmutter zum Zeitpunkt

123

der Geburtsbeendigung eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius

124

bestanden habe, im übrigen sei die Mortalität bei Schnitt-

125

entbindungen generell höher als bei einer Zangenextraktion.

126

Für das Kind bestehe im Falle einer Kaiserschnittentbindung

127

eine erhöhte Disposition zum Atemnotsyndrom, da die

128

intrapartale Kompression fehle, auch bestehe die Möglichkeit

129

einer Hypoxie sub operatione als Folge eines

130

Rückenlageschock-Syndroms der anaesthesierten Mutter sowie die

131

einer kindlichen Atemdepression als Folge der Anaesthesie. Die

132

bei der Klägerin nach der Geburt festgestellten Verletzungen

133

im Kopf- und Schulterbereich seien harmlos und könnten selbst

134

bei normal verlaufenden Spontangeburten auftreten. Eine Ver-

135

bindung zu den später bei der Klägerin festgestellten Gehirnschäden

136

bestehe nicht.

137

Zur Aufklärung der Kindesmutter über die von der Beklagten

138

zu 2) gewählte Entbindungsmethode führen die Beklagten aus,

139

daß eine Aufklärung zwar nicht dokumentiert, gleichwohl aber

140

erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) habe nämlich in derartigen

141

Fällen und auch im Fall der Mutter der Klägerin die von ihr

142

beabsichtigte Vorgehensweise der Kindesmutter in verständlicher

143

Form erläutert. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß

144

es sich um die Entscheidungsfindung in einer Notfallage am

145

Ende einer langen Geburt gehandelt habe, dementsprechend habe

146

sich die Kindesmutter in einem körperlich und seelisch geschwächten

147

Zustand befunden. Auch habe für sie eine echte

148

Wahlmöglichkeit zwischen zwei Therapiearten nicht mehr bestanden,

149

und zwar aufgrund des unverhältnismäßig großen

150

Risikos einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin.

151

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.12.1988

152

Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T,

153

durch schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen

154

C und Prof. E2 sowie durch

155

mündliche Anhörung des Sachverständigen E2.

156

Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen

157

auf BI. 90 bis 92 der Gerichtsakte, wegen des Ergebnisses

158

der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das

159

Sitzungsprotokoll vom 18. Juni 1990 (Bl. 146 bis 154 d.A.)

160

sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen

161

C und E2 vorn 10.01.1990 (Bl. 122

162

bis 130 d.A.). Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben aufgrund

163

des Beweisbeschlusses vom 18.06.1990 - wegen dessen

164

Einzelheiten auf BI. 153 und 154 der Gerichtsakte Bezug genommen

165

wird durch Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen H und

166

Q. Wegen des Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme

167

wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten

168

H vom 18.11.1991 (BI. 187 bis 197 d.A.) sowie

169

Q vom 07.04.1992 (BI. 199 bis 216 d.A.). Wegen der

170

weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

171

die Sitzungsniederschrift vom 10.09.1992 sowie auf die sich

172

bei den Akten - BI. 18 bis 27 d.A. - befindenden Kranken-

173

unterlagen über die Entbindung der Klägerin Bezug genommen.

174

Weiterhin hat die Kammer das Privatgutachten des Sachverständigen

175

W zu Beweiszwecken herangezogen.

176

Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf BI. 28 bis

177

38 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

179

Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.

180

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern

181

gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 , 847 Abs. 1 BGB unter

182

dem Gesichtspunkt des Aufklärungsverschuldens ein Schmerzensgeld

183

in Höhe von 6.000,00 DM für die infolge der Zangenentbindung

184

eingetretenen Verletzungen in Form einer ausgeprägten

185

Geburtsgeschwulst sowie der festgestellten Plexusparese ver-

186

langen.

187

Die Beklagten haben nämlich den ihnen obliegenden Beweis, daß

188

die Mutter der Klägerin vor der Forceps-Entbindung durch die

189

Beklagte zu 2) über diesen von ihr geplanten Eingriff und die

190

alternative Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist

191

nicht führen können.

192

Sowohl aus dem Gutachten der Sachverständigen C und

193

E2 in Verbindung mit der mündlichen Anhörung des

194

Sachverständigen E2 als auch aus dem schriftlichen

195

Privatgutachten des Sachverständigen W ergibt sich

196

nämlich, daß zwar einerseits die von der Beklagten zu 2)

197

vorgenommene Zangenentbindung im vorliegenden Fall nicht

198

eindeutig kontraindiziert war und noch im ärztlichen Er-

199

messensspielraum der Beklagten zu 2) lag, andererseits aber auch eine

200

Schnittentbindung in Betracht gekommen wäre, die ebenfalls

201

nicht eindeutig kontraindiziert war. Da somit zwei ver-

202

schiedene Möglichkeiten operativer Geburtsbeendigung zur Wahl

203

standen, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des

204

Sachverständigen E2 im Rahmen seiner mündlichen

205

Anhörung vor der Kammer mit jeweils unterschiedlichen Risiken

206

für die Mutter und das Kind verbunden waren deutlich ver-

207

größertes Risiko für die Mutter bei einer Schnittentbindung

208

gegenüber einem deutlich vergrößerten Risiko für das Kind bei

209

einer Zangenentbindung - erforderte die Wahl der Entbindungs-

210

methode durch die Beklagte zu 2) eine entsprechende Selbstbestimmungsaufklärung

211

der Kindesmutter vor Durchführung des

212

Eingriffs. Insbesondere die Aufklärungspflicht hinsichtlich

213

einer alternativ möglichen Schnittentbindung ist in der obergerichtlichen

214

Rechtsprechung ebenfalls für den Fall einer

215

anderweitigen operativen Geburtsbeendigung bereits mehrfach

216

bejaht worden (Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,

217

Seite 382, Seite 383; Oberlandesgericht Düsseldorf, VersR

218

1986, Seite 474, Seite 475). Dabei ging es in dem vom Ober-

219

landesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall um die Durchführung

220

einer Vakuumextraktion ohne Aufklärung über die

221

Möglichkeit einer Schnittentbindung und in dem vom Oberlandesgericht

222

Braunschweig entschiedenen Fall um die Durchführung

223

einer Geburt mittels Manualhilfe ohne Aufklärung über

224

die alternative Möglichkeit der Schnittentbindung. Zwar ist

225

vom Oberlandesgericht Hamm (VersR 1983, Seite 565 f.) das

226

Bestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer alter-

227

nativ möglichen Schnittentbindung verneint worden, der dort

228

entschiedene Fall betraf allerdings nicht die Wahl zwischen

229

zwei operativen Verfahren der Geburtsbeendigung, vielmehr

230

ging es um die Frage, ob auch im Falle natürlicher Geburtsbeendigung

231

durch Spontangeburt über die alternative Möglichkeit

232

einer Schnittentbindung aufklärt werden muß. Zudem war

233

zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die

234

Schnittentbindung ärztlicherseits noch nicht als gleichwertige

235

Alternative zur Spontangeburt betrachtet und nur von

236

einem kleinen Kreis von Geburtshelfern angewendet worden

237

(vgl. hierzu Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,

238

Seite 383).

239

Den damit erforderlichen Beweis genügender Aufklärung der

240

Kindesmutter haben die Beklagten nicht führen können. Zwar

241

hat die Zeugin T eine allgemeine Übung der Beklagten

242

zu 2) bekundet, vor jedem operativen Eingriff ein

243

aufklärendes Gespräch mit der Patientin zu führen. Dem kommt

244

zwar erhebliche Indizwirkung zu, angesichts des substantiierten

245

anderslautenden Vortrages der Kindesmutter im Rahmen

246

ihrer Anhörung vor der Kammer - sie habe wohl mitbekommen,

247

daß sich Ärzte über den Einsatz einer Zange besprochen

248

hätten, mit ihr sei darüber aber nicht gesprochen worden- reichen

249

diese allgemeinen Angaben der Zeugin T aber

250

nicht aus, um die sichere Überzeugung davon zu gewinnen, daß

251

die Kindesmutter seinerzeit, tatsächlich von der Beklagten

252

zu 2) über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt

253

worden ist. Eine Aufklärungsdokumentation fehlt.

254

Weiterhin hat die Kindesmutter auch genügend substantiiert

255

vorgetragen, im Falle gebotener Aufklärung die Möglichkeit

256

einer Schnittentbindung gewählt und sich gegen die dann

257

durchgeführte Zangenentbindung entschieden zu haben. Der der

258

Klägerin insoweit obliegenden Substantiierungslast (vgl. BGH

259

VersR 1986, Seite 582) ist dann genügt, wenn sie plausibel

260

darlegt, daß ihre Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung in

261

einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei ist

262

die Substantiierungslast um so größer, je weniger nachvollziehbar

263

die Gründe für die von der Klägerin behauptete Ent-

264

scheidung ihrer Mutter sind (vgl. Oberlandesgericht .

265

Braunschweig, VersR 1988, Seite 384). Diesen Anforderungen

266

genügt der Sachvortrag der Klägerin, die Kindesmutter hätte

267

sich bei gebotener Aufklärung für eine das Kind möglichst

268

schonende Entbindung und damit für ein weiteres Abwarten oder

269

gegebenenfalls für eine Schnittentbindung entschieden. Dieser

270

Vortrag der Klägerin ist von der Kindesmutter zumindest hin-

271

sichtlich der Entscheidung der Schnittentbindung im Rahmen

272

ihrer Anhörung vor der Kammer bestätigt worden. Ein derartiger

273

Entscheidungskonflikt ist auch ohne weiteres nachvollziehbar,

274

und zwar schon aufgrund der erheblich unterschiedlichen

275

Risiken für das Kind einerseits und die Kindes-

276

mutter andererseits, die in einem derartigen Fall eine Entscheidung

277

der Kindesmutter erforderlich machen, welches

278

Risiko sie einzugehen gedenkt, wobei eine Entscheidung für

279

ein größeres eigenes Risiko und gegen ein erhöhtes Risiko für

280

das Kind sehr naheliegt (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig,

281

VersR 1988, Seite 384).

282

Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß die nach der

283

Geburt bei der Klägerin festgestellte Plexusparese sowie die

284

Geburtsgeschwulst Folgen der Zangenentbindung sind. Dies hat

285

insbesondere der Sachverständige W in seinem

286

Privatgutachten nachvollziehbar dargelegt. Er hat ausgeführt,

287

daß die kindlichen Verletzungen höchstwahrscheinlich in zwei

288

Etappen entstanden sind, und zwar die Schädelverletzungen

289

(Geburtsgeschwulst) als unmittelbare Auswirkung eines über-

290

durchschnittlich hohen Druckes des linken Zangenlöffels auf

291

die rechte Kopfhälfte der Klägerin, die Plexusparese dagegen

292

als Folge einer aus der Zangenentbindung des kindlichen I

293

Kopfes resultierenden Schulterdystokie, bedingt durch den

294

sogenannten hohen Schulter-Geradstand. Dieser mache nämlich

295

ein kräftiges Ziehen am kindlichen Kopf erforderlich, das zu

296

einer Überdehnung und Verletzung der am Hals verlaufenden

297

Nerven-Plexus führe. Diese Folgen wären jedenfalls bei einer

298

Schnittentbindung nicht eingetreten, da es dabei zu keiner

299

mechanischen Einwirkung auf den Kopf des Kindes kommt.

300

Für diese Verletzungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in

301

Höhe von 6.000,00 DM für angemessen, wobei auf die Plexusparese

302

5.000,00 DM und auf die Geburtsgeschwulst 1.000,00 DM

303

entfallen. Auch wenn sich diese Verletzungen bis zur Entlassung

304

der Klägerin aus der Kinderklinik am 11.06.1982

305

wieder zurückgebildet haben, ist doch von einer etwa dreiwöchigen

306

deutlichen Beeinträchtigung des kindlichen Wohlbefindens~

307

unmittelbar nach der Geburt und damit in einer

308

Lebensphase auszugehen, in der das Kind in besonderer Weise

309

hilflos und unfähig ist, die erlebten Schmerzen und Behinderungen

310

zu verarbeiten. Daß das Kind infolge der durch

311

die Zangengeburt erlittenen Verletzungen deutlich beeinträchtigt

312

war, ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung

313

"schlaffes" Kind im Geburtsprotokoll.

314

Dagegen steht nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen

315

H und Q fest, daß das An-

316

fallsleiden der Klägerin anlagebedingt und nicht auf die von

317

der Beklagten zu 2) durchgeführte Entbindung mittels Zange zurückzuführen

318

ist.

319

Die Sachverständigen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,

320

daß sich in den postoperativ entfernten Großhirnarealen aus

321

dem Stirnhirn und dem somatosensorischen Block in der Großhirnrinde

322

und subkortikal zahlreiche pathologische Nerven und

323

Gliazellen finden, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form

324

und ihrer Lokalisation als dysplastisch zu bezeichnen sind.

325

Derartige Zellveränderungen - Micromißbildungen im Sinne von

326

Hamartien - seien angeboren, es sei ausgeschlossen, daß

327

solche pathologischen Zellen infolge einer traumatischen

328

Einwirkung in der Perinatalperiode entstanden sein könnten.

329

Als Ursache des Anfallsleidens, der Halbseitenlähmung und der

330

mentalen Entwicklungsstörung der Klägerin sei vielmehr eine

331

- höchstwahrscheinlich genetisch bedingte - cerebrale Bau-

332

und Entwicklungsstörung im Sinne einer Hamartie und zellulären

333

cortikalen Dysplasie neuropathologisch zu objektivieren.

334

Dabei sei nicht eindeutig zu entscheiden, in welchem Maße es

335

sich bei den neurologischen und psychomentalen Defiziten um

336

konsecutive oder koordinierte Schäden handele. Es sei aber

337

eindeutig objektivierbar, daß das Schadensbild der Klägerin

338

anlagebedingt ist.

339

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden

340

Ausführungen der Sachverständigen H und

341

Q. Beide Gutachten sind in sich und untereinander

342

widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es besteht

343

auch kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde und Erfahrung

344

dieser beiden Sachverständigen.

345

Da somit feststeht, daß das Anfallsleiden der Klägerin bzw.

346

die bei ihr später festgestellten rechtsseitigen Gehirnschäden

347

nicht Folge der Zangenentbindung sind, ist der Feststellungsantrag

348

(Klageantrag zu Ziffer 2.) unbegründet, da

349

sich einerseits die geburtsbedingten Schäden bis zur Entlassung

350

der Klägerin aus der Kinderklinik folgelos wieder

351

zurückgebildet haben, andererseits das Leiden (Anfalls-

352

leiden), das allein noch weitere Folgen bzw. Schäden befürchten

353

läßt, nicht geburtsbedingt ist.

354

Im Gegensatz zum Aufklärungsfehler kann ein Behandlungsfehler

355

der Beklagten zu 2.) dadurch, daß sie die operative Geburts-

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beendigung mittels Forceps gewählt hat, nicht festgestellt

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werden. Den ihr insoweit obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers

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hat die Klägerin nicht führen können. Zwar sieht

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der Sachverständige W eine Verletzung des

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Gebotes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der

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Geburt mittels Zange darin, daß in der gegebenen Situation

362

keine hinreichende Indikation bestanden habe, führt an

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gleicher Stelle aber aus, daß die Zangen-Extraktion im vorliegenden

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Fall zumindest bei gebotener Erfahrung des

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Operateurs nicht grundsätzlich bzw. eindeutig kontraindiziert

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oder fehlerhaft war und noch im Ermessensspielraum des

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Operateurs lag. Da die Beklagten die große Erfahrung der

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Beklagten zu 2.) auf dem Gebiet der Zangenentbindung unbestritten

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dargelegt haben, scheidet aber bereits auch unter

370

Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen

371

W ein Behandlungsfehler aus. In der Wahl der Be-

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handlungsmethode ist der Arzt nämlich im Rahmen des auch von

373

W angesprochenen Ermessen- bzw. Beurteilungsspielraumes

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frei, es sei denn, das Schadensrisiko der von ihm

375

gewählten Methode ist höher als das der Alternativmethode,

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ohne daß dem eine große Heilungschance der gewählten Behandlungsmethode

377

gegenübersteht (Geiß, Arzthaftpflichtrecht,

378

1989, Seite 53 f; BGH Versicherungsrecht 1988, Seite 82). Zu

379

dieser Frage verhält sich das Gutachten W aber

380

nicht eindeutig. Insbesondere werden zwar die Risiken der

381

Zangenentbindung herausgearbeitet, nicht aber, welches Risiko

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für die Klägerin und die Kindesmutter bei längerem Zuwarten

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in. der Hoffnung auf eine Spontangeburt bzw. im Falle einer

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Schnittentbindung bestanden hätte, obwohl auch der Sachver-

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ständige W vom Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms

386

ausgeht, das nach den Ausführungen der Sachverständigen

387

C und E2 Lebensgefahr für

388

Mutter und Kind bei einer perinatalen Letalität von ca. 10 %

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hervorrufen kann. Aus diesem Grunde sehen auch die beiden

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letztgenannten Gutachter in dem Vorgehen der Beklagten zu 2.)

391

keinen Behandlungsfehler, kommen vielmehr zu dem Ergebnis, daß

392

die Beendigung der Geburt mittels Forceps im Ermessensspielraum

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des Geburtshelfers lag.

394

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

395

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

396

aus § 709 Satz 1 ZPO.