Forceps-Entbindung: Schmerzensgeld wegen fehlender Aufklärung über Kaiserschnitt-Alternative
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen behaupteter geburtshilflicher Behandlungsfehler bei einer Forceps-Entbindung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG bejahte keinen Behandlungsfehler, aber einen Aufklärungsfehler, weil über die alternativ mögliche Schnittentbindung mit unterschiedlichen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Ersatzfähig seien jedoch nur die durch die Zangenentbindung verursachten vorübergehenden Verletzungen (Geburtsgeschwulst, Plexusparese) mit 6.000 DM Schmerzensgeld. Eine Haftung für das später aufgetretene Anfallsleiden lehnte das Gericht wegen anlagebedingter Ursache ab; der Feststellungsantrag blieb erfolglos.
Ausgang: Schmerzensgeld von 6.000 DM wegen Aufklärungsfehlers zugesprochen; weitergehende Ansprüche (u.a. Feststellung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Stehen bei einer operativen Geburtsbeendigung mehrere medizinisch vertretbare Methoden mit unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind zur Wahl, ist über die Behandlungsalternativen im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung aufzuklären.
Kann der Behandler eine ordnungsgemäße Aufklärung vor einem operativen Eingriff nicht beweisen, haftet er wegen Aufklärungsverschuldens für die durch den Eingriff verursachten Gesundheitsschäden, sofern ein plausibler Entscheidungskonflikt dargetan ist.
Allgemeine Angaben zu einer üblichen Aufklärungspraxis ersetzen bei substantiiertem Bestreiten und fehlender Dokumentation nicht den Nachweis einer konkreten Aufklärung im Einzelfall.
Ein Behandlungsfehler liegt bei der Wahl der Behandlungsmethode nicht vor, wenn sich die Maßnahme im ärztlichen Beurteilungsspielraum bewegt und keine eindeutig risikoreichere Methode ohne entsprechende Vorteile gewählt wird.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Schäden setzt voraus, dass mit weiteren Folgen aus einem haftungsbegründenden Ereignis zu rechnen ist; anlagebedingte Erkrankungen begründen keine Ersatzpflicht aus dem Eingriff.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt. als Gesamtschuldner an die
Klägerin 6.000.00 DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark) nebst
Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank. mindestens aber 4 %. seit dem
01.01.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %
und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 19.05.1982 im St.-Johannes-Hospital der
Beklagten zu 1) in E unter Leitung der Beklagten zu 2)
- damals Oberärztin der Klinik, heute Chefärztin einer
anderen Frauenklinik - geboren. Am Tag zuvor, dem 18.05.1982,
war gegen 1.30 Uhr die stationäre Aufnahme der Mutter der
Klägerin im K-Hospital -wegen vorzeitigen Blasensprungs
in der 39. Schwangerschaftswoche erfolgt. Im Krankenblatt
der Frauenklinik des K-Hospitals wurde als
vaginaler Untersuchungsbefund bei der Aufnahme folgendes
festgehalten:
"Portio verstrichen, Muttermund für einen Finger eingängig,
sakralwärts VT Kopf ballotiert, reichlich klares
Fruchtwasser geht ab".
Aufgrund dieses Befundes wurden strenge Bettruhe sowie
Temperaturkontrollen angeordnet. Nachdem eine erneute
vaginale Untersuchung am 18.05.1982 um 8.00 Uhr einen nahezu
identischen Befund ergeben hatte, wurde .m 13.45 Uhr eine I
Infusionslösung mit Wehenmitteln zur Geburtseinleitung
appliziert. Da sich bis 16.20 Uhr keine wesentliche Befunds-
änderung einstellte, wurde dieser Einleitungsversuch wieder
aufgegeben. Auch bei einer erneuten vaginalen Untersuchung um
21.00 Uhr am 18.05.1982 ergab sich kein veränderter Befund.
Am Morgen des 19.05.1982 gegen 6.15 Uhr traten dann bei der
Mutter der Klägerin spontane Wehen ein, um 8.00 Uhr war die
Portio verstrichen und der Muttermund auf 2 cm bis 3 cm eröffnet.
Wegen des zu diesem Zeitpunkt über 24 Stunden zurückliegenden
Blasensprunges wurde eine Antibiotika-Behandlung
begonnen, ab 10.00 Uhr wurden die Wehen mittels Wehentropfs
intensiviert und um 15.10 Uhr erhielt die Kindesmutter auf
Wunsch eine Periduralanästhesie. Die Körpertemperatur der
Kindesmutter betrug um 15.30 Uhr 38,2 Grad Celsius axillar
und 39,6 Grad Celsius rektal, um 16.10 Uhr ergab die axillare
Temperaturmessung 37,5 Grad Celsius.
Während es zwischen 12.55 Uhr und 16.00 Uhr zu einem Geburtsstillstand
gekommen war, hatte sich in der Folgezeit zwischen
16.00 Uhr und 17.30 Uhr der Muttermund der Kindesmutter vollständig
eröffnet, bis 17.45 Uhr war der kindliche Kopf am
Beckeneingang in die Beckenmitte getreten, wobei er sich in
hinterer Hinterhauptlage befand. Von 17.20 Uhr bis zur Geburt
der Klägerin wurde das CTG kontinuierlich registriert, wobei
sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergaben.
Um 18.10 Uhr führte sodann die Beklagte zu 2), die die
Geburt der Klägerin geleitet hatte, wegen Geburtsstillstandes
in Beckenmitte bei hinterer Hinterhauptlage nach linkslateraler
Episiotomie eine Forceps- (Zangen-) Entbindung
durch. Nach dem Geburtsprotokoll handelte es sich um die
"schwierige Entwicklung eines schlaffen Mädchens". Das Gewicht
der Klägerin betrug bei ihrer Geburt 2.950 g, die
Apgar-Werte lagen nach einer Minute bei 8, nach fünf Minuten
bei 9 und nach zehn Minuten bei 10. Nach der Geburt wurde bei
der Klägerin eine ausgeprägte Geburtsgeschwulst mit
Schwellung der rechten Kopfhälfte und des rechten Auges, eine
Erb'sche Plexusparese sowie eine Zwerchfellparese mit Zwerch-
fellhochstand festgestellt. Allgemein wurde bei der kinderärztlichen
Untersuchung der Klägerin am 21.05.1982 ein reduzierter
Allgemeinzustand festgestellt, auch zeichnete sich
das Kind durch eine Trinkschwäche aus. Infolge der Plexusparese
wurde die Klägerin in die Kinderklinik E verlegt,
wo sie sich bis zum 11.06.1982 in stationärer Behandlung
befand. Bei der Entlassung der Klägerin aus der
Kinderklinik war keine Beweglichkeitseinschränkung des linken
Armes mehr feststellbar, auch waren die internistischen und
neurologischen Befunde bis auf eine Zwerchfellparese links
unauffällig. Auch die Geburtsgeschwulst hatte sich in den
ersten Lebenstagen spontan wieder zurückgebildet.
Die Klägerin leidet heute an einem therapierefraktären
prozeßhaft verlaufenden cerebralen Anfallsleiden im Sinne
einer Herdepilepsie, das im Alter der Klägerin von 13 Monaten
erstmals festgestellt wurde und seitdem insgesamt vier Gehirnoperationen
bis zu hemisphärektomie erforderlich machte.
Die Klägerin, die dieses Anfallsleiden auf traumatische Einwirkungen
während der Zangenentbindung zurückführt, nimmt die
Beklagten auf den Ersatz materiellen und immateriellen
Schadens infolge geburtshilflicher Behandlungsfehler im
Rahmen ihrer Geburt am 19.05.1982 in Anspruch.
Die Klägerin sieht einen Behandlungsfehler einmal darin, daß
ihre Entbindung mittels der Zange erfolgte. Die Diagnose
"Geburtsstillstand" sei falsch, weiteres Zuwarten mit der
Entbindung zur Herbeiführung einer Spontangeburt indiziert
gewesen. Zumindest sei der Zangeneinsatz wegen seiner Gefähr-
lichkeit unverhältnismäßig gewesen, da keine akut bedrohliche
Situation, die die sofortige Geburtsbeendigung erfordert hätte,
vorgelegen habe. Selbst bei Geburtsstillstand sei ange- ,
sichts der Lage der Klägerin eine Schnittentbindung statt der
vorgenommenen Zangenentbindung indiziert gewesen. Zudem sei
die Mutter der Klägerin nicht über das beabsichtigte
operative Vorgehen mittels der Zange zuvor aufgeklärt worden,
ebenso wenig über die damit - vor allem für die Klägerin verbundenen
Risiken. Bei gebotener Aufklärung hätte die
Kindesmutter sich für eine die Klägerin möglichst schonende
Entbindung - entweder weiteres Zuwarten oder Schnittentbindung
- entschieden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an
die Klägerin aufgrund der geburtshilflichen Fehlbehandlung
vom 19.05.1982 ein Schmerzensgeld nach Er-
messen des Gerichts, jedoch mindestens 40.000,00 DM,
nebst Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens aber 4 %seit dem 01.10.1987, zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin als
Gesamtschuldner jeden weiteren Schaden zu ersetzen
haben, soweit Ersatzansprüche nicht auf dritte
Leistungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten jedes ärztliche Fehlverhalten der
Beklagten zu 2) bei der Leitung der Geburt der Klägerin. Sie
behaupten, daß in den späten Nachmittagsstunden des
19.05.1982 die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung
gegeben gewesen sei, und zwar aufgrund der vorliegenden
Einstellungsanomalie der hinteren Hinterhauptlage der
Klägerin. Ein weiteres Zuwarten hätte die Risiken des
Amnioninfektes und einer kindlichen Asphyxie gefährlich
erhöht. Die Beklagte zu 2) habe auch über eine außerordentliche
Erfahrung und Kompetenz in der Entbindung mittels Zange
verfügt. Eine Schnittentbindung sei zwar möglich gewesen,
hätte aber unter Umständen zu lebensgefährlichen Komplikationen
bei der Mutter der Klägerin, aber auch bei der
Klägerin selbst geführt. In diesem Zusammenhang weisen die
Beklagten darauf hin, daß bei der Kindesmutter zum Zeitpunkt
der Geburtsbeendigung eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius
bestanden habe, im übrigen sei die Mortalität bei Schnitt-
entbindungen generell höher als bei einer Zangenextraktion.
Für das Kind bestehe im Falle einer Kaiserschnittentbindung
eine erhöhte Disposition zum Atemnotsyndrom, da die
intrapartale Kompression fehle, auch bestehe die Möglichkeit
einer Hypoxie sub operatione als Folge eines
Rückenlageschock-Syndroms der anaesthesierten Mutter sowie die
einer kindlichen Atemdepression als Folge der Anaesthesie. Die
bei der Klägerin nach der Geburt festgestellten Verletzungen
im Kopf- und Schulterbereich seien harmlos und könnten selbst
bei normal verlaufenden Spontangeburten auftreten. Eine Ver-
bindung zu den später bei der Klägerin festgestellten Gehirnschäden
bestehe nicht.
Zur Aufklärung der Kindesmutter über die von der Beklagten
zu 2) gewählte Entbindungsmethode führen die Beklagten aus,
daß eine Aufklärung zwar nicht dokumentiert, gleichwohl aber
erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) habe nämlich in derartigen
Fällen und auch im Fall der Mutter der Klägerin die von ihr
beabsichtigte Vorgehensweise der Kindesmutter in verständlicher
Form erläutert. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß
es sich um die Entscheidungsfindung in einer Notfallage am
Ende einer langen Geburt gehandelt habe, dementsprechend habe
sich die Kindesmutter in einem körperlich und seelisch geschwächten
Zustand befunden. Auch habe für sie eine echte
Wahlmöglichkeit zwischen zwei Therapiearten nicht mehr bestanden,
und zwar aufgrund des unverhältnismäßig großen
Risikos einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.12.1988
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T,
durch schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen
C und Prof. E2 sowie durch
mündliche Anhörung des Sachverständigen E2.
Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen
auf BI. 90 bis 92 der Gerichtsakte, wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Sitzungsprotokoll vom 18. Juni 1990 (Bl. 146 bis 154 d.A.)
sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen
C und E2 vorn 10.01.1990 (Bl. 122
bis 130 d.A.). Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben aufgrund
des Beweisbeschlusses vom 18.06.1990 - wegen dessen
Einzelheiten auf BI. 153 und 154 der Gerichtsakte Bezug genommen
wird durch Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen H und
Q. Wegen des Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme
wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten
H vom 18.11.1991 (BI. 187 bis 197 d.A.) sowie
Q vom 07.04.1992 (BI. 199 bis 216 d.A.). Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 10.09.1992 sowie auf die sich
bei den Akten - BI. 18 bis 27 d.A. - befindenden Kranken-
unterlagen über die Entbindung der Klägerin Bezug genommen.
Weiterhin hat die Kammer das Privatgutachten des Sachverständigen
W zu Beweiszwecken herangezogen.
Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf BI. 28 bis
38 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern
gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 , 847 Abs. 1 BGB unter
dem Gesichtspunkt des Aufklärungsverschuldens ein Schmerzensgeld
in Höhe von 6.000,00 DM für die infolge der Zangenentbindung
eingetretenen Verletzungen in Form einer ausgeprägten
Geburtsgeschwulst sowie der festgestellten Plexusparese ver-
langen.
Die Beklagten haben nämlich den ihnen obliegenden Beweis, daß
die Mutter der Klägerin vor der Forceps-Entbindung durch die
Beklagte zu 2) über diesen von ihr geplanten Eingriff und die
alternative Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist
nicht führen können.
Sowohl aus dem Gutachten der Sachverständigen C und
E2 in Verbindung mit der mündlichen Anhörung des
Sachverständigen E2 als auch aus dem schriftlichen
Privatgutachten des Sachverständigen W ergibt sich
nämlich, daß zwar einerseits die von der Beklagten zu 2)
vorgenommene Zangenentbindung im vorliegenden Fall nicht
eindeutig kontraindiziert war und noch im ärztlichen Er-
messensspielraum der Beklagten zu 2) lag, andererseits aber auch eine
Schnittentbindung in Betracht gekommen wäre, die ebenfalls
nicht eindeutig kontraindiziert war. Da somit zwei ver-
schiedene Möglichkeiten operativer Geburtsbeendigung zur Wahl
standen, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen E2 im Rahmen seiner mündlichen
Anhörung vor der Kammer mit jeweils unterschiedlichen Risiken
für die Mutter und das Kind verbunden waren deutlich ver-
größertes Risiko für die Mutter bei einer Schnittentbindung
gegenüber einem deutlich vergrößerten Risiko für das Kind bei
einer Zangenentbindung - erforderte die Wahl der Entbindungs-
methode durch die Beklagte zu 2) eine entsprechende Selbstbestimmungsaufklärung
der Kindesmutter vor Durchführung des
Eingriffs. Insbesondere die Aufklärungspflicht hinsichtlich
einer alternativ möglichen Schnittentbindung ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung ebenfalls für den Fall einer
anderweitigen operativen Geburtsbeendigung bereits mehrfach
bejaht worden (Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,
Seite 382, Seite 383; Oberlandesgericht Düsseldorf, VersR
1986, Seite 474, Seite 475). Dabei ging es in dem vom Ober-
landesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall um die Durchführung
einer Vakuumextraktion ohne Aufklärung über die
Möglichkeit einer Schnittentbindung und in dem vom Oberlandesgericht
Braunschweig entschiedenen Fall um die Durchführung
einer Geburt mittels Manualhilfe ohne Aufklärung über
die alternative Möglichkeit der Schnittentbindung. Zwar ist
vom Oberlandesgericht Hamm (VersR 1983, Seite 565 f.) das
Bestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer alter-
nativ möglichen Schnittentbindung verneint worden, der dort
entschiedene Fall betraf allerdings nicht die Wahl zwischen
zwei operativen Verfahren der Geburtsbeendigung, vielmehr
ging es um die Frage, ob auch im Falle natürlicher Geburtsbeendigung
durch Spontangeburt über die alternative Möglichkeit
einer Schnittentbindung aufklärt werden muß. Zudem war
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die
Schnittentbindung ärztlicherseits noch nicht als gleichwertige
Alternative zur Spontangeburt betrachtet und nur von
einem kleinen Kreis von Geburtshelfern angewendet worden
(vgl. hierzu Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,
Seite 383).
Den damit erforderlichen Beweis genügender Aufklärung der
Kindesmutter haben die Beklagten nicht führen können. Zwar
hat die Zeugin T eine allgemeine Übung der Beklagten
zu 2) bekundet, vor jedem operativen Eingriff ein
aufklärendes Gespräch mit der Patientin zu führen. Dem kommt
zwar erhebliche Indizwirkung zu, angesichts des substantiierten
anderslautenden Vortrages der Kindesmutter im Rahmen
ihrer Anhörung vor der Kammer - sie habe wohl mitbekommen,
daß sich Ärzte über den Einsatz einer Zange besprochen
hätten, mit ihr sei darüber aber nicht gesprochen worden- reichen
diese allgemeinen Angaben der Zeugin T aber
nicht aus, um die sichere Überzeugung davon zu gewinnen, daß
die Kindesmutter seinerzeit, tatsächlich von der Beklagten
zu 2) über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt
worden ist. Eine Aufklärungsdokumentation fehlt.
Weiterhin hat die Kindesmutter auch genügend substantiiert
vorgetragen, im Falle gebotener Aufklärung die Möglichkeit
einer Schnittentbindung gewählt und sich gegen die dann
durchgeführte Zangenentbindung entschieden zu haben. Der der
Klägerin insoweit obliegenden Substantiierungslast (vgl. BGH
VersR 1986, Seite 582) ist dann genügt, wenn sie plausibel
darlegt, daß ihre Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung in
einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei ist
die Substantiierungslast um so größer, je weniger nachvollziehbar
die Gründe für die von der Klägerin behauptete Ent-
scheidung ihrer Mutter sind (vgl. Oberlandesgericht .
Braunschweig, VersR 1988, Seite 384). Diesen Anforderungen
genügt der Sachvortrag der Klägerin, die Kindesmutter hätte
sich bei gebotener Aufklärung für eine das Kind möglichst
schonende Entbindung und damit für ein weiteres Abwarten oder
gegebenenfalls für eine Schnittentbindung entschieden. Dieser
Vortrag der Klägerin ist von der Kindesmutter zumindest hin-
sichtlich der Entscheidung der Schnittentbindung im Rahmen
ihrer Anhörung vor der Kammer bestätigt worden. Ein derartiger
Entscheidungskonflikt ist auch ohne weiteres nachvollziehbar,
und zwar schon aufgrund der erheblich unterschiedlichen
Risiken für das Kind einerseits und die Kindes-
mutter andererseits, die in einem derartigen Fall eine Entscheidung
der Kindesmutter erforderlich machen, welches
Risiko sie einzugehen gedenkt, wobei eine Entscheidung für
ein größeres eigenes Risiko und gegen ein erhöhtes Risiko für
das Kind sehr naheliegt (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig,
VersR 1988, Seite 384).
Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß die nach der
Geburt bei der Klägerin festgestellte Plexusparese sowie die
Geburtsgeschwulst Folgen der Zangenentbindung sind. Dies hat
insbesondere der Sachverständige W in seinem
Privatgutachten nachvollziehbar dargelegt. Er hat ausgeführt,
daß die kindlichen Verletzungen höchstwahrscheinlich in zwei
Etappen entstanden sind, und zwar die Schädelverletzungen
(Geburtsgeschwulst) als unmittelbare Auswirkung eines über-
durchschnittlich hohen Druckes des linken Zangenlöffels auf
die rechte Kopfhälfte der Klägerin, die Plexusparese dagegen
als Folge einer aus der Zangenentbindung des kindlichen I
Kopfes resultierenden Schulterdystokie, bedingt durch den
sogenannten hohen Schulter-Geradstand. Dieser mache nämlich
ein kräftiges Ziehen am kindlichen Kopf erforderlich, das zu
einer Überdehnung und Verletzung der am Hals verlaufenden
Nerven-Plexus führe. Diese Folgen wären jedenfalls bei einer
Schnittentbindung nicht eingetreten, da es dabei zu keiner
mechanischen Einwirkung auf den Kopf des Kindes kommt.
Für diese Verletzungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in
Höhe von 6.000,00 DM für angemessen, wobei auf die Plexusparese
5.000,00 DM und auf die Geburtsgeschwulst 1.000,00 DM
entfallen. Auch wenn sich diese Verletzungen bis zur Entlassung
der Klägerin aus der Kinderklinik am 11.06.1982
wieder zurückgebildet haben, ist doch von einer etwa dreiwöchigen
deutlichen Beeinträchtigung des kindlichen Wohlbefindens~
unmittelbar nach der Geburt und damit in einer
Lebensphase auszugehen, in der das Kind in besonderer Weise
hilflos und unfähig ist, die erlebten Schmerzen und Behinderungen
zu verarbeiten. Daß das Kind infolge der durch
die Zangengeburt erlittenen Verletzungen deutlich beeinträchtigt
war, ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung
"schlaffes" Kind im Geburtsprotokoll.
Dagegen steht nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen
H und Q fest, daß das An-
fallsleiden der Klägerin anlagebedingt und nicht auf die von
der Beklagten zu 2) durchgeführte Entbindung mittels Zange zurückzuführen
ist.
Die Sachverständigen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,
daß sich in den postoperativ entfernten Großhirnarealen aus
dem Stirnhirn und dem somatosensorischen Block in der Großhirnrinde
und subkortikal zahlreiche pathologische Nerven und
Gliazellen finden, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form
und ihrer Lokalisation als dysplastisch zu bezeichnen sind.
Derartige Zellveränderungen - Micromißbildungen im Sinne von
Hamartien - seien angeboren, es sei ausgeschlossen, daß
solche pathologischen Zellen infolge einer traumatischen
Einwirkung in der Perinatalperiode entstanden sein könnten.
Als Ursache des Anfallsleidens, der Halbseitenlähmung und der
mentalen Entwicklungsstörung der Klägerin sei vielmehr eine
- höchstwahrscheinlich genetisch bedingte - cerebrale Bau-
und Entwicklungsstörung im Sinne einer Hamartie und zellulären
cortikalen Dysplasie neuropathologisch zu objektivieren.
Dabei sei nicht eindeutig zu entscheiden, in welchem Maße es
sich bei den neurologischen und psychomentalen Defiziten um
konsecutive oder koordinierte Schäden handele. Es sei aber
eindeutig objektivierbar, daß das Schadensbild der Klägerin
anlagebedingt ist.
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen H und
Q. Beide Gutachten sind in sich und untereinander
widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es besteht
auch kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde und Erfahrung
dieser beiden Sachverständigen.
Da somit feststeht, daß das Anfallsleiden der Klägerin bzw.
die bei ihr später festgestellten rechtsseitigen Gehirnschäden
nicht Folge der Zangenentbindung sind, ist der Feststellungsantrag
(Klageantrag zu Ziffer 2.) unbegründet, da
sich einerseits die geburtsbedingten Schäden bis zur Entlassung
der Klägerin aus der Kinderklinik folgelos wieder
zurückgebildet haben, andererseits das Leiden (Anfalls-
leiden), das allein noch weitere Folgen bzw. Schäden befürchten
läßt, nicht geburtsbedingt ist.
Im Gegensatz zum Aufklärungsfehler kann ein Behandlungsfehler
der Beklagten zu 2.) dadurch, daß sie die operative Geburts-
beendigung mittels Forceps gewählt hat, nicht festgestellt
werden. Den ihr insoweit obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers
hat die Klägerin nicht führen können. Zwar sieht
der Sachverständige W eine Verletzung des
Gebotes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der
Geburt mittels Zange darin, daß in der gegebenen Situation
keine hinreichende Indikation bestanden habe, führt an
gleicher Stelle aber aus, daß die Zangen-Extraktion im vorliegenden
Fall zumindest bei gebotener Erfahrung des
Operateurs nicht grundsätzlich bzw. eindeutig kontraindiziert
oder fehlerhaft war und noch im Ermessensspielraum des
Operateurs lag. Da die Beklagten die große Erfahrung der
Beklagten zu 2.) auf dem Gebiet der Zangenentbindung unbestritten
dargelegt haben, scheidet aber bereits auch unter
Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen
W ein Behandlungsfehler aus. In der Wahl der Be-
handlungsmethode ist der Arzt nämlich im Rahmen des auch von
W angesprochenen Ermessen- bzw. Beurteilungsspielraumes
frei, es sei denn, das Schadensrisiko der von ihm
gewählten Methode ist höher als das der Alternativmethode,
ohne daß dem eine große Heilungschance der gewählten Behandlungsmethode
gegenübersteht (Geiß, Arzthaftpflichtrecht,
1989, Seite 53 f; BGH Versicherungsrecht 1988, Seite 82). Zu
dieser Frage verhält sich das Gutachten W aber
nicht eindeutig. Insbesondere werden zwar die Risiken der
Zangenentbindung herausgearbeitet, nicht aber, welches Risiko
für die Klägerin und die Kindesmutter bei längerem Zuwarten
in. der Hoffnung auf eine Spontangeburt bzw. im Falle einer
Schnittentbindung bestanden hätte, obwohl auch der Sachver-
ständige W vom Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms
ausgeht, das nach den Ausführungen der Sachverständigen
C und E2 Lebensgefahr für
Mutter und Kind bei einer perinatalen Letalität von ca. 10 %
hervorrufen kann. Aus diesem Grunde sehen auch die beiden
letztgenannten Gutachter in dem Vorgehen der Beklagten zu 2.)
keinen Behandlungsfehler, kommen vielmehr zu dem Ergebnis, daß
die Beendigung der Geburt mittels Forceps im Ermessensspielraum
des Geburtshelfers lag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 Satz 1 ZPO.