Ärztlicher grober Behandlungsfehler: Langzeit-Cortison-Augentropfen ohne Druckkontrolle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm den beklagten Augenarzt wegen Schäden nach langjähriger Verordnung cortisonhaltiger Blephamide-Augentropfen ohne hinreichende Kontrollen in Anspruch. Streitpunkt waren Behandlungsfehler, Kausalität sowie Umfang von materiellem und immateriellem Schaden. Das Landgericht bejahte einen groben Behandlungsfehler und sprach dem Kläger Feststellung zu, dass der Beklagte zukünftige materielle Schäden aus der Anwendung im Zeitraum Juni 1983 bis Oktober 1986 zu ersetzen hat. Weitergehende Ansprüche (zusätzliches Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, umfassender Feststellungsantrag) wurden mangels Nachweises bzw. wegen ausreichender Abgeltung durch 20.000 DM abgewiesen.
Ausgang: Feststellung künftiger materieller Ersatzpflicht teilweise zugesprochen; weitergehende Schmerzensgeld- und Rentenansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die langandauernde Verordnung eines cortisonhaltigen Augenpräparats ohne regelmäßige Kontrolle des Augeninnendrucks kann einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Bei typischen Warnsymptomen eines erhöhten Augeninnendrucks (z.B. Wahrnehmung farbiger Ringe um Lichtquellen) ist eine zeitnahe diagnostische Abklärung geboten; unterbleibt sie, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.
Steht ein grober Behandlungsfehler fest, kommen dem Patienten bei der Kausalitätsdarlegung Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugute; der Behandler hat dann Umstände darzulegen und zu beweisen, die den Ursachenzusammenhang ernsthaft in Frage stellen.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden setzt die Möglichkeit weiterer, aus der Vorschädigung resultierender Nachteile voraus; der Ersatz bereits behaupteter Erwerbsschäden erfordert deren Nachweis und Kausalität zur behandlungsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Ein gezahltes Schmerzensgeld kann den immateriellen Schaden einschließlich absehbarer Risiken und Folgewirkungen umfassend abgelten; eine Schmerzensgeldrente kommt nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht.
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der Anwendung von Blephamide Augentropfen in der Zeit von Juni 1983 bis Oktober 1986 noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90 vom Hundert, der Beklagte 10 vom Hundert.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM. Die Vollstreckung des Klägers kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der am 00.00.1938 geborene Kläger verlangt von dem beklagten niedergelassenen Augenarzt Schadenersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Am 18.06.1983 begab sich der Kläger wegen einer Lidrandentzündung in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte verordnete das Augentropfenpräparat Blephamide-Liquifilm und setzte die Medikation in der Folgezeit bis zum 15. Oktober 1086 fort. Der Beipackzettel des Präparats weist aus, daß der Wirkstoff dehydriertes Cortisol enthält. Weiter heißt es in der Gebrauchsinformation:
„Eine längere Anwendung kann bei hierzu veranlagten Patienten zu einer Erhöhung des Augeninnendruckes führen. Es ist daher zu raten, den Augendruck regelmäßig zu kontrollieren. … Nicht für unkontrollierte längere Anwendung.“
Der Beklagte war sich der Tatsache nicht bewußt, daß die Augentropfen Cortisol enthielten und verkannte daher die Gefahr einer Erhöhung des Augeninnendrucks. Am 06.04.1984 wies der Kläger den Beklagten erstmals darauf hin, daß er um Lichter herum einen bunten Kreis wahrnehme. Der Beklagte setzte die Behandlung mit Blephamide fort, wobei er die Rezepte teilweise auch auf telefonische Bitte des Klägers oder seiner Sekretärin ausstellte. Am 25.02.1985 und am 03.05.1985 ließ der Beklagte den Kläger darum bitten, sich bei ihm persönlich vorzustellen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm wiederholt versichert, Blephamide sei auch auf Dauer ungefährlich.
Gleichwohl hätten sich beim ihm Kopfschmerzen, Antriebslosigkeit, Nebelsehen nach Augenbelastung und Blendungserscheinungen bei Lichterwechsel eingestellt. Lesen sei ihm nur kurzfristig möglich gewesen.
Am 06.09.1985 nahm der Beklagte eine Messung des Augeninnendrucks vor, die beidseitig den weit überhöhten Wert von 52 mmHG ergab. Normal ist ein Augeninnendruck von unter 20 mmHG. Der Beklagte stellte das Vorliegen eines grauen Stars (Cataract) und eines grünen Stars (Glaucom) fest. Zur Senkung des Augeninnendrucks verordnete er Chibro-Timoptol. Zugleich setzte der jedoch die Behandlung mit Blephamide fort.
Der Kläger behauptet, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte eine Gesichtsfelduntersuchung vornehmen müssen. Trotz der drucksenkenden Präparate hätten sich seine Augenbeschwerden verschlimmert.
Der Kläger brach daraufhin die Behandlung beim Beklagten ab und wandte sich an den Direktor der B2-Klinik in G, R1. Dieser setzte die Behandlung mit Blephamide sofort ab und verordnete ein drucksenkendes Mittel. Der von ihm am 13. November 1986 erhobene Befund lautete:
„Sehvermögen rechts - 0,25 sph = 0,4 bis 0,5 teilweise
links - - 1,5 sph = 0,4
Augendruck beidseitig: 46 mm HG
applanatorisch (normal bis 22 mm)
sekundärer grauer und grüner Star.“
Ein auf Veranlassung der Haftpflichtversicherung des Beklagten von dem Direktor beim S1-Klinikum D – (...) Klinik für Augenkranke – T1 erstelltes Gutachten attestiert dem Kläger ein subakutes Sekundärglaucom beiderseits mit fortgeschrittenem Sehnervenschaden und Gesichtsfeldausfällen sowie leichte Herabsetzung des zentralen Sehvermögens aufgrund lokaler Corticosteroidgaben, sekundärer grauer Star … corticoidbedingt. Diese irreversiblen Schäden führte er ausschließlich auf die Behandlung mit Blephamide Augentropen zurück.
Der Kläger behauptet, es sei damit zu rechnen, daß der graue Star fortschreite. Von Ende 1983 bis zum 13. November 1986 habe bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % und in dem Folgezeitraum eine solche von mindestens 20 % vorgelegen.
Der Kläger führte als Einzelkaufmann ein Bauträgerunternehmen. Er behauptet, Ende 1985 habe er über ein Sach- und Anlagevermögen von etwa 1 Million DM verfügt. Infolge der Augenerkrankung habe er sein Unternehmen nicht mehr weiterführen können. Er habe in den Jahren 1983 bis 1985 lediglich die laufenden Objekte unter größten Schwierigkeiten abgewickelt. Büroarbeit habe er nur stundenweise mit Pausen verrichten können. Auch bei der Bauleitung und dem Verkauf sei er erheblich eingeschränkt gewesen. Deshalb habe er Ende 1985 praktisch jede Berufstätigkeit aufgeben müssen. Infolge dessen sei er heute ohne Einkommen und Vermögen. Gegenwärtig stellten sich die Behinderungen infolge der Augenschädigung so dar: er könne nur noch allenfalls eine Textseite lesen. Danach trete ein Erschöpfungszustand und eine Druckerscheinung von den Augen zum Gehirn ein. Er leide unter ständigem Nebelsehen. Dies mache ihm den Aufenthalt bei Sonneneinstrahlung oder anderer Art von Helligkeit unerträglich. Eine Anpassung an veränderte Lichtverhältnisse dauere oft Stunden. Fernsehen sei ihm nur für die Dauer von etwa 30 Minuten möglich. Danach stellten sich Kopfschmerz und Müdigkeit ein. Tennisspielen, Skifahren und Schlittschuhlaufen sei ihm unmöglich geworden. Die veränderten Lebensbedingungen hätten bereits zu Spannungen in der Ehe geführt.
Außergerichtlich hat der Kläger zunächst ein Schmerzensgeld von 80.000,-- DM gefordert. Hierauf hat die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung 20.000,-- DM gezahlt. Der Kläger meint, im gebühre ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,-- DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 150,-- DM. Als Ersatz des materiellen Schadens erstrebt er eine monatliche Rente von mindestens 3.000,-- DM.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen
des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1987 abzüglich am 03.07.1987 und 09.09.1987 jeweils gezahlter 10.000,-- DM zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem
01.11.1986 bis zu dessen Tode eine monatliche, in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente, hinsichtlich der Rückstände sofort zahlbar, im übrigen fällig und zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämt-
liche mit der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ursächlich zusammenhängenden Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträgter übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er räumt ein, daß die längere Anwendung von Blephamide einen grauen oder grünen Star hervorrufen kann und daß er sich des Cortisonanteils dieses Präparates bei der Verordnung nicht bewußt gewesen ist.
Der Beklagte bestreitet den Umfang der Beeinträchtigungen des Klägers und die Ursächlichkeit der Behandlung mit Blephamide. Dazu behauptet er, die Erkrankung am grauen und am grünen Star sei vererblich. Der Kläger sei entsprechend durch seine Mutter vorbelastet.
Richtig sei, daß er im Zeitraum vom 23.06.1983 bis 27.04.1984 Blephamide verordnet habe. Danach sei bis zum 23.09.1984 keine Verordnung dieser Augentropfen mehr erfolgt. Am 24.09.1984 habe seine Urlaubsvertreterin M3 auf Bitten des Klägers Blephamide verordnet. Am 26.10., 14.12.1984, 25.02. und 03.05.1985 habe der Kläger, der immer in Eile gewesen sei, ohne sich einen Termin geben zu lassen, das Rezept bei den Mitarbeiterinnen des Beklagten angefordert. Diese hätten das Rezept vorbereitet und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Da der Kläger bislang nicht über Beschwerden geklagt habe und sich im Laufe der bisherigen Untersuchungen auch keinerlei durch Blephamide hervorgerufene Schäden gezeigt hätten, habe er die gewünschten Rezepte jeweils bedenkenlos ausgestellt. Auch die Tatsache, daß der Kläger den wiederholten Aufforderungen des Beklagten, sich persönlich vorzustellen, nicht nachgekommen sei, habe ihn in der Annahme bestärkt, daß das Medikament verträglich sei. Erstmals am 06.09.1985 habe der Kläger über Beschwerden geklagt, die Rückschlüsse auf einen erhöhten Augeninnendruck zuließen. Die sodann veranlaßte Messung habe den erhöhten Augeninnendruck nachgewiesen und ihm Anlaß gegeben, Timoptol zu verordnen. Dadurch sei der Druck trotz gleichzeitiger weiterer Anwendung von Blephamide reguliert worden. In der Folgezeit habe er den Augeninnendruck ständig überwacht. Erstmals am 24.10.1986 sei wiederum ein überhöhter Innendruck von 32 mm HG gemessen worden. Gleichzeitig habe die Behandlung des Klägers durch den Beklagten geendet.
Über Beschwerden, die auf einen erhöhten Augeninnendruck schließen ließen, hätte der Kläger vor dem 06.09.1985 nie hingewiesen. über die Ungefährlichkeit der Blephamide Augentropfen sei zwischen den Parteien zu keiner Zeit gesprochen worden. Das Unterbleiben einer Gesichtsfelduntersuchung habe sich nicht nachteilig ausgewirkt. Eine solche Untersuchung hätte nur das Ausmaß des eingetretenen und irreversiblen Schadens feststellen können.
Die Folgewirkungen und Behinderungen des Klägers erreichten nicht annähernd das von ihm behauptete Ausmaß. Tatsächlich sei zum Beispiel die Fahrtüchtigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt. Demgemäß fahre der Kläger auch Pkw. Auch in seinen Freizeitaktivitäten sei er nicht beschränkt. Ebenso könne er schmerzfrei fernsehen und lesen. Wenn R1 eine Aushöhlung der Sehnervenscheiben rechts und links zu 70 bzw. 80 % festgestellt habe, so sei dies nicht mit einem entsprechenden Zerstörungsgrad gleichzusetzen. Eine Aushöhlung der Sehnervenscheibe um bis zu 50 % sei nicht pathologisch.
Eine Verschlimmerung des grünen Stars sei ausgeschlossen.
Eine Verschlechterung des grauen Stars sei zwar möglich.
Falls es hierdurch zu einer weiteren Verringerung der Sehschärfe komme, könne jedoch durch eine Operation die frühere Sehschärfe zuverlässig wiederhergestellt werden.
Der Beklagte bestreitet ferner, dass die Beeinträchtigungen des Klägers zu Vermögens- oder Einkommenseinbußen des Klägers geführt haben. Der Niedergang des Bauträgerunternehmens des Klägers habe andere Ursachen. Bereits am 26.02.1985 sei gegen ihn die erste Haftanordnung zur Abgabe der eidessstattlichen Versicherung ergangen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers hätten daher schon vorher vorliegen müssen.
Der Kläger behauptet dazu, der bei seiner Mutter aufgetretene grüne Star beruhe auf einer längeren Cortisonbehandlung, die wegen einer Polyathritis erforderlich gewesen sei. Die Veranlagung zum grünen Star sei daher nicht ererbt.
Alle Symptome seiner Augenerkrankung hätten bereits am 16.04.1984 vorgelegen und zum Vermögensverfall geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliches Gutachten des Sachverständigen R1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.08.1988 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte muß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages sämtlichen materiellen Zukunftsschaden ersetzen, der sich daraus ergeben kann, daß sich infolge der fehlerhaften Behandlung des Klägers mit Blephamide Augentropfen noch weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen einstellen oder bei dem Kläger infolge der Vorschädigung ein anderer Gesundheitsschaden auftritt oder in einem höheren Maße hervortritt, als es ohne die Vorschädigung der Fall wäre.
Dem Beklagten fällt ein grober Behandlungsfehler zur Last. Er räumt ein, daß die langdauernde Verordnung von Blephamide Augentropfen ohne laufende Kontrolle des Augeninnendrucks fehlerhaft war. Dem Beklagten ist zur Last zu legen, daß er sich des Corticoidanteils dieser Augentropfen bei der Verordnung nicht bewußt gewesen ist und er daher die Möglichkeit einer Erhöhung des Augeninnendrucks nicht in Betracht gezogen hat. Ein weiterer Fehler des Beklagten liegt darin, daß er eine Überprüfung des Augeninnendrucks auch dann nicht veranlaßt hat, als der Kläger am 06.04.1984 bemerkte, der sähe bunte Kreise um Lichter. Nach der Darstellung des Sachverständigen R1 , an dessen Sachkunde zu zweifeln die Kammer keinen Anlaß hat, war dies ein typisches Anzeichen für einen gestiegenen Augeninnendruck im Sinne eines Glaucoms. Daß der Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagiert hat, stellt sich nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen, der die Kammer beitritt, als grober Behandlungsfehler dar.
Infolge der vorgenannten Fehler des Beklagten ist es beim Kläger zu einer Beeinträchtigung seines Sehvermögens gekommen. Diese besteht in einer deutlichen Einengung des Gesichtsfeldes des rechten Auges infolge des Glaucoms und in einer Herabsetzung des Sehvermögens auf 90 % (rechtsseitig) bzw. 80 % (linksseitig) infolge des grauen Stars.
Steht ein grober ärztlicher Behandlungsfehler fest, so kommen dem Patienten, der die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachweisen muß, Beweiserleichterungen zugute, die bis zur Beweislastumkehr gehen können. Im vorliegenden Fall spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Verordnung der Blephamide Augentropfen und dem Eintritt der Beeinträchtigungen des Klägers für einen Ursachenzusammenhang. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte Umstände anführen und beweisen müssen, die diesen Ursachenzusammenhang ausschließen oder zumindest in Frage stellen. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Die Tatsache, daß die Mutter des Klägers ebenfalls unter einem Glaucom litt, ist nicht aussagekräftig. Der Kläger hat dazu unbestritten vorgetragen, bei seiner Mutter wäre im fortgeschrittenen Alter eine Cortisonbehandlung wegen Polyarthritis erforderlich gewesen. Eine derartige Medikation ist geeignet, ein Glaucom zu verursachen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß es beim Kläger zur Ausbildung des Glaucoms infolge einer erblichen Veranlagung gekommen ist.
Der Beklagte hat dem Kläger den durch den Schuldhaften Behandlungsfehler verursachten materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen. Derartige Schäden können sich allerdings nur daraus ergeben, daß sich infolge der Fehlbehandlung möglicherweise noch ein weiterer Gesundheitsschaden einstellt oder ein anderer Schaden wegen der Vorschädigung schwerwiegender in Erscheinung tritt. Daß die bisher zutage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers materielle Schäden verursachen, ist nicht bewiesen. Insbesondere kann der Verlust des laufenden Einkommens des Klägers keinesfalls auf die von dem Sachverständigen dargelegten Beeinträchtigungen des Sehvermögens zurückgeführt werden. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die nasenseitige Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes auf dem rechten Auge habe keine praktischen Auswirkungen, da sie durch das linke Auge kompensiert werde. Auch die Folgen des grauen Stars beeinträchtigten in keiner Weise die Fähigkeit des Klägers, eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben.
Auch aus dem unstreitigen Geschehensablauf ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, daß der Zusammenbruch des Bauträgerunternehmens des Klägers keinesfalls auf sein Augenleiden zurückgeführt werden kann. Der Kläger befand sich bei dem Beklagten wegen der Lidrandentzündung in Behandlung. Aus der Tatsache, daß er sich zur Behandlung nur dieses Leidens ständig Folgerezepte geben ließ, diese teilweise telefonisch anforderte und Aufforderungen des Beklagten, sich zur Untersuchung vorzustellen nicht folgte, muß geschlossen werden, daß er zumindest bis Mai 1985 keine ins Gewicht fallenden Beschwerden gehabt hat. Andernfalls hätte er sich von sich aus persönlich an den Beklagten gewandt. Am 26.02.1985 war der erste Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Kläger ergangen. Diesem folgten unstreitig weitere 19 Haftanordnungen. Daraus ergibt sich, daß der Vermögensverfall des Klägers schon am Anfang des Jahres 1985 eingetreten war, obwohl zu diesem Zeitpunkt die kaufmännische Tätigkeit des Klägers nicht durch das Glaucom oder den Cateract beeinträchtigt war. Aus der von dem Steuerberater des Klägers gefertigten Aufstellung der Einkünfte für das Kalenderjahr 1981 (Blatt 60 der Akten) ergibt sich nichts anderes. Danach haben die laufenden Einkünfte des Klägers in dem betreffenden Jahre nur 11.501,-- DM betragen. Eine weitere Einnahme in Höhe von 259.000,-- DM ergibt sich lediglich aus dem steuerfreien Verkauf eines Hauses. Dieser Erlös ist für die Ermittlung der regelmässigen laufenden Einkünfte des Klägers ohne Bedeutung.
Die Feststellung, dass der Beklagte auch den zukünftigen immateriellen Schaden des Klägers wegen der Fehlbehandlung ersetzen muß, kann der Kläger nicht verlangen. Das geleistete Schmerzensgeld entschädigt den Kläger auch hinsichtlich seiner immateriellen Ansprüche für den Fall, daß sich aus der Fehlbehandlung des Beklagten weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben.
Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente (§§ 847, 823 BGB) ist nicht gerechtfertigt. Mit der Zahlung von 20.000,-- DM ist der Kläger angemessen entschädigt. Die durch das Glaucom entstandene Einengung des Gesichtsfeldes des rechten Auges hat keine praktischen Auswirkungen auf die Sehfähigkeit. Auch andere ins Gewicht fallende Folgen des Glaucoms sind nicht ersichtlich. Der erhöhte Augeninnendruck ist nach der Beendigung der Behandlung durch den Beklagten sofort zurückgeführt worden. Der Innendruck ist nunmehr im Normbereich stabil. Durch regelmäßige Überwachung kann ein – nicht wahrscheinliches – Wiederansteigen des Innendrucks rechtzeitig festgestellt werden. In diesem Fall kann der Innendruck durch die Anwendung drucksenkender Mittel schnell und zuverlässig zurückgeführt werden. Dagegen hat der graue Star zu einer bleibenden Verringerung des Sehvermögens auf 90 % bzw. 80 % geführt. Diese Verringerung des Sehvermögens ist auch durch eine optimal angepaßte Brille nicht auszugleichen. Abgesehen von der Unschärfe beim Sehen kommt es zu Blendungserscheinungen bei großer Helligkeit oder starken Lichtkontrasten infolge des Streueffekts der getrübten Linse. Diesen Beschwerdungen kann jedoch teilweise durch die Verwendung einer Brille mit phototrophen Gläsern abgeholfen warden. Eine weitere Beeinträchtigung liegt nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen darin, daß dem Kläger das Lesen größere Mühe macht als anderen Personen. Nicht erwiesen ist dagegen, daß der Kläger lediglich eine Textseite lesen oder eine halbe Stunde fernsehen kann. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß andere Personen, bei denen objektiv ein grauer Star im gleichen Stadium vorliegt, überhaupt über keine subjektiven Beschwerden klagen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist jedoch weiter zu berücksichtigen, daß das Risiko besteht, daß der graue Star beim Kläger altersbedingt weiter fortschreitet. Infolge des Vorschadens werden dann die Beeinträchtigungen höher sein, als sie ohne den Vorschaden wären. Auch dieses Risiko ist jedoch begrenzt, weil bei einer zu starken Eintrübung der Linsen deren operative Entfernung und der Einsatz künstlicher Linsen möglich ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dieser Eingriff verlaufe regelmäßig mit ausgezeichnetem Erfolg. Er führe zur Wiederherstellung des vollen oder des annähernd vollen Sehvermögens.
Schließlich hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das – wenn auch geringe – Risiko berücksichtigt, daß es später zu einem Wiederanstieg des Augeninnendrucks kommt und diesem nicht auf Dauer medikamentös entgegengewirkt werden kann.
Unter Berücksichtigung all dieser Beeinträchtigungen und Risiken des Klägers ist ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM ausreichend aber auch erforderlich.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen darüber hinaus eine Schmerzensgeldrentre zuerkannt warden kann, liegen nicht vor.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.