Zahnärztliche Fehlbehandlung: Fehlindizierte Extraktionen und mangelhafte Prothetik
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte nach umfangreichen Zahnextraktionen und prothetischer Versorgung Schmerzensgeld, Fahrtkosten und Feststellung der Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob Extraktionen und Zahnersatz indiziert bzw. fachgerecht waren. Das LG Dortmund bejahte schuldhafte Behandlungsfehler: Extraktionen ohne vorherige systematische Parodontalbehandlung sowie fehlerhafte Okklusion und mangelhaft sitzende Kronen. Es sprach weiteres Schmerzensgeld, Ersatz der Fahrtkosten und die Haftung für weitere Schäden zu.
Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Schmerzensgeld, Fahrtkosten und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahnextraktion ist nach allgemein anerkannten zahnmedizinischen Grundsätzen regelmäßig erst als letzte Behandlungsoption indiziert, wenn konservierende Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.
Bei parodontalen Erkrankungen ist eine systematische Parodontalbehandlung grundsätzlich durchzuführen; hiervon darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verlauf abgesehen werden, der eine erfolgreiche konservierende Behandlung ausschließt.
Der behandelnde Zahnarzt handelt behandlungsfehlerhaft, wenn er prothetischen Zahnersatz eingliedert, obwohl erkennbare Passungenauigkeiten (insbesondere an Kronenrändern) eine ausreichende Versorgung nicht gewährleisten und Entzündungsrisiken begründen.
Führt eine fehlerhafte prothetische Versorgung zu unzureichender Okklusion und daraus resultierenden neuromuskulären Beschwerden sowie Entzündungen, kann dies einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld begründen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn aufgrund der Fehlbehandlung weitere Schäden möglich sind; immaterielle Zukunftsschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie nicht bereits vom zuerkannten Schmerzensgeld umfasst sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein
weiteres Schmerzensgeld von 10.000,— DM ( i.W. zehn -
tausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.
Dezember 1985 sowie weitere 1.170,-- DM (i.W. eintau-
Sendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-
sen seit dem 07. Januar 1987 zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus der zahn-
ärztlichen Behandlung zwischen dem 20. August 1984 und
dem 30. April 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind
oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerjn gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000.- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 20. 08.1984 suchte die damals 39-jährige Klägerin wegen
starker Schmerzen Im Unter -und Oberkiefer die zahnärztliche
Praxis des Beklagten auf. Der Beklagte diagnostizierte
aufgrund des erhobenen Röntgenbefundes eine Paradontitis
chronica. Er riet der Klägerin zur umfangreichen Extraktion
seiner Ansicht nach nicht erhaltungswürdiger Zähne und zur
Eingliederung eines teils festen, teils herausnehmbaren
Zahnersatzes.
Im weiteren Verlauf der Behandlung extrahierte der Beklagte
die Schneidezähne 11, 12., 21, 22, 31, 32, 41, 42, die
gelockert und wegen des starken sagittalen Knochenabbaus bis
zum unteren Drittel der Wurzel sichtbar waren. Da die Zähne
seiner Ansicht nach temperatur- und perkussionsempfindlich
waren, hielt er sie klinisch nicht für erhaltungswürdig. Im
Oberkiefer links extrahierte er die Zähne 24, 25 und 26 sowie
im Unterkiefer links den Weisheitszahn 38.
Zur prothetischen Versorgung gliederte er am31.01.1985 im
Unterkiefer links eine Brücke sowie eine herausnehmbare
Prothese rechts und im Oberkiefer eine feste Brücke ein.
Da die prothetische Versorgung jedoch nicht gelungen war, kam
es auf der linken Kieferhälfte nur zu einer punktuellen
Okklusion. Die Klägerin versuchte diese durchein geändertes
Kauverhalten auszugleichen mit der Folge, daß sich die
Kiefermuskulatur verspannte, weil sie die Zähne beim Kau-
vorgang überlastete. Die Klägerin litt deshalb in der
Folgezeit vermehrt unter Kopfschmerzen sowie neuromuskulären
Beschwerden. Insgesamt 12 Nachbehandlungsversuche des
Beklagten erbrachten keine Linderung, so daß die Klägerin ab
dem 30.04.1985 eine weitere Behandlung durch ihn ablehnte.
Durch Vermittlung ihrer Krankenkasse suchte sie zunächst am
05.08.1985 den Zahnarzt F in E und am
27.08.1985 den Zahnarzt Dr. C in M auf. Beide Ärzte
kamen in Ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem
Ergebnis, daß der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz
weder ausreichende Okklusion noch Artikulation habe und
optisch ein wenig ansprechendes Bild bot. Das von Dr. C
vorgenommene Einschleifen der Prothesen brachte der Klägerin
spontan eine Linderung der druckdolenten Kaumuskulatur.
Seit Dezember 1985 befindet sich die Klägerin in zahn-
ärztlicher Behandlung in der Universitäts- Zahnklinik in
N, in deren Verlauf die vom Beklagten gefertigten
Prothesen entfernt und zunächst durch ein Provisorium ersetzt
Wurden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz Ihres materiellen
Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes
in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung
seiner Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.
Sie behauptet, die Extraktion der Zähne sei fehlindiziert
gewesen, da schon eine Parodontopathie- Behandlung zur
Linderung ihrer Schmerzen und zum Erhalt ihrer Zähne aus-
gereicht hätte. Der vom Beklagten gefertigte und ihr ein-
gepaßte Zahnersatz sei fehlerhaft und für sie wertlos
gewesen, da es ihm auch bei zwölf Nachbehandlungen nicht
gelungen sei, den Zahnersatz funktionsfähig zu machen. Der
Beklagte habe sie auch nicht über mögliche Behandlungs-
alternativen informiert und somit seine Aufklärungspflicht
verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen,
a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu
zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichtes gestellt wird –Mindestvorstellung:
10.000,- DM -, nebst 4 % Zinsen seit dem
01.12.1985 abzüglich gezahlter 1.500,—DM,
b) an sie 1.170,-DM nebst 4% Zinsen seit dem
07.01.1987 zu zahlen;
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
ist, Ihr auch den weiteren Schaden aus der
zahnmedizinischen Fehlbehandlung zwischen
September 1984 und dem 30.04.1985 zu ersetzen,
soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-
rechtliche Leistungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungs-
fehlers. Die Extraktion der Zähne sei indiziert gewesen, da
sie perkussions- und temperaturempfindlich und somit nicht
mehr erhaltungswürdig gewesen seien. Unter diesen Umständen
sei die von Ihm gewählte prothetische Versorgung angezeigt
gewesen. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien
psychogen bedingt und Ausdruck eines myofacialen Schmerz-
syndroms.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen lnhalt ihrer Schriftsätze und der
überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis
erhoben durch Vernehmung des Leiters der Abteilung Zahn-
ärztliche Prothetik der Poliklinik und Klinik für Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten der Westfälischen X
Universität in N, Prof. Dr. med. dent. O
als medizinischen Sachverständigen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 11.05.1987 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld (§ 847 BGB) in Höhe von weiteren 10.000,—DM
sowie zum Ausgleich der ihr infolge der zahnärztlichen
Behandlung in der Universitäts-Zahnklinik in N ent-
standenen Fahrtkosten einen Betrag, von 1. 170 ,-- DM zu zahlen.
Er hat darüber hinaus der Klägerin allen materiellen und
immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr aus der
zahnprothetischen Fehlbehandlung in der Zeit vom 26.08.1984
bis 30.04.1985 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche.
nicht auf öffentlich- rechtliche Leistungsträger übergegangen
sind.
Zur Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme ergeben,
daß dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung der
Klägerin schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen sind. Bei
dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im wesentlichen auf
das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. O, der
als hoch renommierter und sehr erfahrener Zahnprothetiker zur
Beurteilung gerade der hier in Rede stehenden Problematik in
besonderem Maße berufen ist.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon aus-
zugehen, daß die Extraktion der Schneidezähne 11,12, 21, 22,
31, 32, 41, 42, des Zahnes 25 im Oberkiefer links und des
Weisheitszahnes 38 zum damaligen Zeitpunkt fehlindiziert war.
Zwar konnte der Beklagte den damaligen Röntgenaufnahmen
entnehmen, daß die Beklagte an einer Parodontopathie, einer
Vorstufe zur Parodontitis, litt. Ihre Erkrankung war jedoch
nicht so weit fortgeschritten, daß der Befund die Extraktion
der Zähne rechtfertigte. In der Zahnmedizin gilt nämlich der
allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine Zahnextraktion erst
als letzte Behandlungsmöglichkeit indiziert ist, wenn
konservierende Behandlungsalternativen zu keiner Besserung
geführt haben. Die konservierende Behandlungsmöglichkeit ist
vor allen Dingen bei einer Erkrankung des Patienten an
Parodontopathie dringend angezeigt, da die systematische
Parodontal-Behandlung in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt
worden ist und vielfach zu durchgreifenden Besserungen des Gesund,-
heitszustandes führt. Diesen in der Zahnmedizin
geltenden Grundsatz hat der Beklagte nicht beachtet, als er
ohne den Versuch einer systematischen Parodontal- Behandlung
unternommen zu haben, sofort die acht Schneidezähne sowie den
Zahn 5 oben links und den Weisheitszahn 8 unten links
extrahierte. Von der systematischen Parodontal- Behandlung
darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn, wie der Beklagte
behauptet, die Klägerin zu Beginn der Behandlung über
Schmerzen an den bereits gelockerten Schneidezähnen geklagt
haben sollte. Auch in diesem Fall ist eine Behandlung der
Parodontopathie indiziert. Hierdurch kann nämlich das
Parodontium gesunden, so dass die Zähne, selbst wenn sie etwas
gelockert bleiben, durchaus noch ihre Funktion erfüllen können.
Von einer Parodontal- Behandlung hätte der Beklagte nur absehen
dürfen, wenn bei der Klägerin damals eine sogenannte pro-
gessive Parodontopathie vorgelegen hätte. In diesem Falle
hätte eine systematische Behandlung zu keinem Erfolg geführt,
so daß bei diesem Befund die Extraktion indiziert gewesen
wäre. Für das Vorliegen dieses Befundes bei Beginn der
Behandlung der Klägerin ergeben sich jedoch keine Anhalts-
punkte, und zwar weder aus den von dem Beklagten gefertigten
Röntgenaufnahmen noch aus seiner Dokumentation, so daß die
sofortige Extraktion der Zähne hier fehl indiziert war.
Hier ist dem Beklagten mit seiner gewählten Behandlungs-
methode ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine
Parodontal- Behandlung bei der Klägerin erfolglos geblieben
und deshalb die Extraktion der Zähne schließlich notwendig
gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass die
extrahierten Schneidezähne sowie die Zähne 5 oben links und 8
unten links bei einer Parodontal- Behandlung gute Chancen
hatten, daß das paradontium gesundete und so die Zähne
erhalten werden konnten. Hierfür spricht nach den Röntgen-
aufnahmen insbesondere auch der Umstand, daß zum Beispiel
beim Zahn 3 oben links der Parodontopathie- Befund ausge-
prägter ist als bei den extrahierten Schneidezähnen, der Zahn
oben links aber noch heute erhalten ist.
Beider Eingliederung des Zahnersatzes sind dem Beklagten
weitere schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Okklusion
bei dem eingegliederten Zahnersatz trotz sichtbarer Ein-
schleifmaßnahmen nicht gelungen. Hiervon konnte sich die
Kammer anhand der in der Universitäts- Zahnklinik N
gefertigten Modelle des Ober- und Unterkiefers der Klägerin,
die zu Beginn ihrer Behandlung in der Klinik gefertigt worden
waren, überzeugen. Die unzureichende .Okklusion beruhte
darauf, dass die Bißnahme, d.h. die Stellung der Zahnreihe Im
Oberkiefer zu derjenigen im Unterkiefer, nicht gelungen ist.
Ein solcher Fehler in der Gebissnahme ist zwar im allgemeinen
nicht schwerwiegend und durch instrumentelles Nachregulieren
korrigierbar. Diese Möglichkeit schied jedoch hier bei der
Klägerin infolge eines weiteren gravierenden Behandlungs-
fehlers aus. Bei den vom Beklagten angepaßten Prothesen im
Oberkiefer sind vier von fünf Kronen und im.Unterkiefer fünf Kronen
teilweise deutlich seitlich versetzt auf die Zahnhälse
aufgesetzt worden, wie die vom Sachverständigen angefertigte
Panoramaaufnahme deutlich zeigt. Hierdurch sind bei der
Klägerin im Bereich der Kronenränder zwischen den Kronen und den
Zahnhälsen Hohlräume entstanden, die, wie die Kammer als
Spezialkammer für Arzthaftpflichtsachen aufgrund ihrer Erfahrung
Aus vergleichbaren Fällen weiß, ideale
Nährböden für Bakterienbesiedlung bilden und zu schmerzhaften
Entzündungen im Kieferbereich führen können. Der Beklagte
hätte bei Eingliederung der Prothesen ernennen müssen, daß
die vom Zahnprothektiker gefertigten Kronen nicht mit den
Zahnstümpfen schlossen und daher davon absehen müssen, diesen
Zahnersatz einzupassen. Daß er die Prothesen trotz Ihrer
erkennbar gravierenden Mängel eingliederte, ist ihm als weiterer
schuldhafter Behandlungsfehler zur Last zu legen. Die
eingepaßten Prothesen entsprachen aufgrund dieser Mängel
nicht einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung und
mußten deshalb in der Universitäts-Zahnklinik N
entfernt werden.
Infolge der fehlsamen Behandlung hatte die Klägerin gut zwei
Jahre unter einer Myoarthopathie mit Dauerschmerz zu leiden.
Diese Schmerzen rührten daher, daß der Mensch
zu einem festeren Zubeißen neigt, wenn auf einer Gebißhälfte
keine Okklusion yorhanden ist. Hierdurch überanstrengt er
- wie dies auch bei der Klägerin geschehen ist - die Kaumuskulatur
und das Kiefergelenk, so daß Schmerzen auftreten.
Hinzu kamen bei der Klägerin auch die Schmerzen von den
lokalen Entzündungen als Folge der nicht gut schließenden
Kronenränder.
Die dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung
unterlaufenen schuldhaften Behandlungsfehler und die hier-
durch der Klägerin entstandenen Schmerzen und Unbilligkeiten
rechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, das die
Kammer unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtver-
sicherung des Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages von
1.500,- DM mit einem weiteren Betrag von 10.000,- DM für
erforderlich, aber andererseits auch für angemessen erachtet.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu
berücksichtigen, daß sich die Klägerin infolge der fehlsamen
zahnprothetlschen Behandlung einer langwierigen Nachbe-
handlung unterziehen mußte, die bis heute noch nicht ab-
geschlossen ist, da die Krankenkasse der Klägerin zur
Übernahme der für die Anfertigung einer neuen Zahnprothetik
notwendigen Kosten bisher nicht bereit war. Noch heute trägt die
Klägerin deshalb ein Provisorium. Diese Behandlung war für sie
mit verständlich starken Schmerzen verbunden, die
nicht zuletzt von den lokalen Entzündungen als Folge der
nicht gutschließenden Kronenränder und der Überanstrengung
ihrer Kaumuskulatur wegen der unzureichenden Okklusion
herrührten. Hierdurch hat die Klägerin eine nicht unbe-
trächtliche Einbuße an Lebensfreude erlitten und ist in ihrer
Lebensführung eingeschränkt worden. Diese Einbußen wird sie
auch in Zukunft noch erfahren. Diese Umstände waren bei der
Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für die Kammer
entscheidend. Immerhin hat nämlich die Klägerin in noch
Jungen Jahren bereits elf erhaltungswürdige Zähne verloren,
ohne daß für ihre Extraktion ein ausreichender Befund vorlag.
Gerade die fehlsame Extraktion der Sohneidezähne hat für die
Klägerin die schwerwiegende Folge, daß bei ihr nunmehr ein
Fester Zahnersatz nicht mehr eingegliedert werden kann. Die
herausnehmbaren Prothesen im Ober- und Unterkiefer werden sie
in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigen. Die neuen
Prothesen bedürfen gründlicherer Pflege und sind gegen
Schäden eher anfällig, als feste im Kieferbereich einge-
gliederte Zahnprothesen. Dieser Umstand wird von der
Klägerin als einer noch Jungen Frau wesentlich intensiver
als von anderen Menschen in vergleichbarer Situation em-
funden, was die Zubilligung eines vergleichbar hohen
Schmerzensgeldes rechtfertigt.
Der Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin
die Fahrtkosten zu der Universitäts- Zahnklinik in N zu
ersetzen, die sie mit 65 Fahrten a 130 km zu 0,50 DM/km mit
insgesamt 1.170,- DM angemessen berechnet hat. Erst
die gravierenden Folgen seiner fehlsamen zahnprothetischen
Behandlung haben es nämlich erfordert, daß sich die Klägerin
in die Behandlung einer Spezialklinik begeben mußte.
Zinsen kann die Klägerin für den Schmerzensgeldbetrag sowie
für die Erstattung der Fahrtkosten In beantragter Höhe gemäß
§§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, weil sie
angesichts der durch die fehlerhafte zahnprothetische Behandlung
entstandenen und möglicherweise noch zu erwartenden
materiellen und immateriellen Schäden ein rechtliches
Interesse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO an der Feststellung
einer bestehenden Ersatzpflicht des Beklagten hat. Im-
materielle Zukunftsschäden wird sie allerdings nur ersetzt
verlangen können, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung
des Beklagten beruhen und Schäden betreffen, die nicht
bereits durch den ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag
abgedeckt sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat
die Kammer nämlich bereits alle entstandenen Unbilligkelten
berücksichtigt, insbesondere die ihr durch das Tragen eines
herausnehmbaren Zahnersatzes auch zukünftig entstehenden
Unannehmlichkeiten.
Für die Zuerkennung eines immateriellen Zukunftsschadens bleibt
somit nur für solche Unbilligkeiten Raum, die bisher nicht erkennbar
sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige
für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.