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Landgericht Dortmund·17 O 39/86·10.05.1987

Zahnärztliche Fehlbehandlung: Fehlindizierte Extraktionen und mangelhafte Prothetik

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte nach umfangreichen Zahnextraktionen und prothetischer Versorgung Schmerzensgeld, Fahrtkosten und Feststellung der Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob Extraktionen und Zahnersatz indiziert bzw. fachgerecht waren. Das LG Dortmund bejahte schuldhafte Behandlungsfehler: Extraktionen ohne vorherige systematische Parodontalbehandlung sowie fehlerhafte Okklusion und mangelhaft sitzende Kronen. Es sprach weiteres Schmerzensgeld, Ersatz der Fahrtkosten und die Haftung für weitere Schäden zu.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Schmerzensgeld, Fahrtkosten und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zahnextraktion ist nach allgemein anerkannten zahnmedizinischen Grundsätzen regelmäßig erst als letzte Behandlungsoption indiziert, wenn konservierende Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.

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Bei parodontalen Erkrankungen ist eine systematische Parodontalbehandlung grundsätzlich durchzuführen; hiervon darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verlauf abgesehen werden, der eine erfolgreiche konservierende Behandlung ausschließt.

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Der behandelnde Zahnarzt handelt behandlungsfehlerhaft, wenn er prothetischen Zahnersatz eingliedert, obwohl erkennbare Passungenauigkeiten (insbesondere an Kronenrändern) eine ausreichende Versorgung nicht gewährleisten und Entzündungsrisiken begründen.

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Führt eine fehlerhafte prothetische Versorgung zu unzureichender Okklusion und daraus resultierenden neuromuskulären Beschwerden sowie Entzündungen, kann dies einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld begründen.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn aufgrund der Fehlbehandlung weitere Schäden möglich sind; immaterielle Zukunftsschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie nicht bereits vom zuerkannten Schmerzensgeld umfasst sind.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 286, 288 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein

weiteres Schmerzensgeld von 10.000,— DM ( i.W. zehn -

tausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.

Dezember 1985 sowie weitere 1.170,-- DM (i.W. eintau-

Sendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-

sen seit dem 07. Januar 1987 zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus der zahn-

ärztlichen Behandlung zwischen dem 20. August 1984 und

dem 30. April 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht

auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind

oder übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerjn gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 15.000.- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 20. 08.1984 suchte die damals 39-jährige Klägerin wegen

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starker Schmerzen Im Unter -und Oberkiefer die zahnärztliche

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Praxis des Beklagten auf. Der Beklagte diagnostizierte

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aufgrund des erhobenen Röntgenbefundes eine Paradontitis

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chronica. Er riet der Klägerin zur umfangreichen Extraktion

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seiner Ansicht nach nicht erhaltungswürdiger Zähne und zur

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Eingliederung eines teils festen, teils herausnehmbaren

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Zahnersatzes.

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Im weiteren Verlauf der Behandlung extrahierte der Beklagte

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die Schneidezähne 11, 12., 21, 22, 31, 32, 41, 42, die

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gelockert und wegen des starken sagittalen Knochenabbaus bis

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zum unteren Drittel der Wurzel sichtbar waren. Da die Zähne

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seiner Ansicht nach temperatur- und perkussionsempfindlich

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waren, hielt er sie klinisch nicht für erhaltungswürdig. Im

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Oberkiefer links extrahierte er die Zähne 24, 25 und 26 sowie

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im Unterkiefer links den Weisheitszahn 38.

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Zur prothetischen Versorgung gliederte er am31.01.1985 im

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Unterkiefer links eine Brücke sowie eine herausnehmbare

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Prothese rechts und im Oberkiefer eine feste Brücke ein.

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Da die prothetische Versorgung jedoch nicht gelungen war, kam

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es auf der linken Kieferhälfte nur zu einer punktuellen

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Okklusion. Die Klägerin versuchte diese durchein geändertes

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Kauverhalten auszugleichen mit der Folge, daß sich die

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Kiefermuskulatur verspannte, weil sie die Zähne beim Kau-

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vorgang überlastete. Die Klägerin litt deshalb in der

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Folgezeit vermehrt unter Kopfschmerzen sowie neuromuskulären

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Beschwerden. Insgesamt 12 Nachbehandlungsversuche des

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Beklagten erbrachten keine Linderung, so daß die Klägerin ab

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dem 30.04.1985 eine weitere Behandlung durch ihn ablehnte.

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Durch Vermittlung ihrer Krankenkasse suchte sie zunächst am

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05.08.1985 den Zahnarzt F in E und am

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27.08.1985 den Zahnarzt Dr. C in M auf. Beide Ärzte

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kamen in Ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem

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Ergebnis, daß der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz

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weder ausreichende Okklusion noch Artikulation habe und

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optisch ein wenig ansprechendes Bild bot. Das von Dr. C

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vorgenommene Einschleifen der Prothesen brachte der Klägerin

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spontan eine Linderung der druckdolenten Kaumuskulatur.

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Seit Dezember 1985 befindet sich die Klägerin in zahn-

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ärztlicher Behandlung in der Universitäts- Zahnklinik in

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N, in deren Verlauf die vom Beklagten gefertigten

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Prothesen entfernt und zunächst durch ein Provisorium ersetzt

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Wurden.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz Ihres materiellen

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Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes

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in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung

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seiner Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.

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Sie behauptet, die Extraktion der Zähne sei fehlindiziert

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gewesen, da schon eine Parodontopathie- Behandlung zur

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Linderung ihrer Schmerzen und zum Erhalt ihrer Zähne aus-

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gereicht hätte. Der vom Beklagten gefertigte und ihr ein-

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gepaßte Zahnersatz sei fehlerhaft und für sie wertlos

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gewesen, da es ihm auch bei zwölf Nachbehandlungen nicht

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gelungen sei, den Zahnersatz funktionsfähig zu machen. Der

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Beklagte habe sie auch nicht über mögliche Behandlungs-

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alternativen informiert und somit seine Aufklärungspflicht

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verletzt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen,

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a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu

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zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des

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Gerichtes gestellt wird –Mindestvorstellung:

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10.000,- DM -, nebst 4 % Zinsen seit dem

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01.12.1985 abzüglich gezahlter 1.500,—DM,

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b) an sie 1.170,-DM nebst 4% Zinsen seit dem

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07.01.1987 zu zahlen;

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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet

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ist, Ihr auch den weiteren Schaden aus der

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zahnmedizinischen Fehlbehandlung zwischen

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September 1984 und dem 30.04.1985 zu ersetzen,

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soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-

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rechtliche Leistungsträger übergegangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungs-

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fehlers. Die Extraktion der Zähne sei indiziert gewesen, da

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sie perkussions- und temperaturempfindlich und somit nicht

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mehr erhaltungswürdig gewesen seien. Unter diesen Umständen

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sei die von Ihm gewählte prothetische Versorgung angezeigt

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gewesen. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien

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psychogen bedingt und Ausdruck eines myofacialen Schmerz-

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syndroms.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf

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den vorgetragenen lnhalt ihrer Schriftsätze und der

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überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis

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erhoben durch Vernehmung des Leiters der Abteilung Zahn-

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ärztliche Prothetik der Poliklinik und Klinik für Zahn-,

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Mund- und Kieferkrankheiten der Westfälischen X

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Universität in N, Prof. Dr. med. dent. O

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als medizinischen Sachverständigen. Wegen des

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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der

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Sitzungsniederschrift vom 11.05.1987 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ein

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Schmerzensgeld (§ 847 BGB) in Höhe von weiteren 10.000,—DM

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sowie zum Ausgleich der ihr infolge der zahnärztlichen

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Behandlung in der Universitäts-Zahnklinik in N ent-

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standenen Fahrtkosten einen Betrag, von 1. 170 ,-- DM zu zahlen.

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Er hat darüber hinaus der Klägerin allen materiellen und

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immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr aus der

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zahnprothetischen Fehlbehandlung in der Zeit vom 26.08.1984

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bis 30.04.1985 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche.

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nicht auf öffentlich- rechtliche Leistungsträger übergegangen

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sind.

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Zur Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme ergeben,

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daß dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung der

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Klägerin schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen sind. Bei

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dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im wesentlichen auf

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das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. O, der

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als hoch renommierter und sehr erfahrener Zahnprothetiker zur

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Beurteilung gerade der hier in Rede stehenden Problematik in

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besonderem Maße berufen ist.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon aus-

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zugehen, daß die Extraktion der Schneidezähne 11,12, 21, 22,

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31, 32, 41, 42, des Zahnes 25 im Oberkiefer links und des

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Weisheitszahnes 38 zum damaligen Zeitpunkt fehlindiziert war.

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Zwar konnte der Beklagte den damaligen Röntgenaufnahmen

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entnehmen, daß die Beklagte an einer Parodontopathie, einer

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Vorstufe zur Parodontitis, litt. Ihre Erkrankung war jedoch

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nicht so weit fortgeschritten, daß der Befund die Extraktion

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der Zähne rechtfertigte. In der Zahnmedizin gilt nämlich der

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allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine Zahnextraktion erst

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als letzte Behandlungsmöglichkeit indiziert ist, wenn

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konservierende Behandlungsalternativen zu keiner Besserung

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geführt haben. Die konservierende Behandlungsmöglichkeit ist

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vor allen Dingen bei einer Erkrankung des Patienten an

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Parodontopathie dringend angezeigt, da die systematische

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Parodontal-Behandlung in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt

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worden ist und vielfach zu durchgreifenden Besserungen des Gesund,-

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heitszustandes führt. Diesen in der Zahnmedizin

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geltenden Grundsatz hat der Beklagte nicht beachtet, als er

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ohne den Versuch einer systematischen Parodontal- Behandlung

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unternommen zu haben, sofort die acht Schneidezähne sowie den

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Zahn 5 oben links und den Weisheitszahn 8 unten links

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extrahierte. Von der systematischen Parodontal- Behandlung

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darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn, wie der Beklagte

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behauptet, die Klägerin zu Beginn der Behandlung über

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Schmerzen an den bereits gelockerten Schneidezähnen geklagt

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haben sollte. Auch in diesem Fall ist eine Behandlung der

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Parodontopathie indiziert. Hierdurch kann nämlich das

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Parodontium gesunden, so dass die Zähne, selbst wenn sie etwas

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gelockert bleiben, durchaus noch ihre Funktion erfüllen können.

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Von einer Parodontal- Behandlung hätte der Beklagte nur absehen

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dürfen, wenn bei der Klägerin damals eine sogenannte pro-

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gessive Parodontopathie vorgelegen hätte. In diesem Falle

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hätte eine systematische Behandlung zu keinem Erfolg geführt,

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so daß bei diesem Befund die Extraktion indiziert gewesen

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wäre. Für das Vorliegen dieses Befundes bei Beginn der

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Behandlung der Klägerin ergeben sich jedoch keine Anhalts-

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punkte, und zwar weder aus den von dem Beklagten gefertigten

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Röntgenaufnahmen noch aus seiner Dokumentation, so daß die

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sofortige Extraktion der Zähne hier fehl indiziert war.

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Hier ist dem Beklagten mit seiner gewählten Behandlungs-

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methode ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen.

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Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine

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Parodontal- Behandlung bei der Klägerin erfolglos geblieben

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und deshalb die Extraktion der Zähne schließlich notwendig

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gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des

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Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass die

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extrahierten Schneidezähne sowie die Zähne 5 oben links und 8

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unten links bei einer Parodontal- Behandlung gute Chancen

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hatten, daß das paradontium gesundete und so die Zähne

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erhalten werden konnten. Hierfür spricht nach den Röntgen-

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aufnahmen insbesondere auch der Umstand, daß zum Beispiel

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beim Zahn 3 oben links der Parodontopathie- Befund ausge-

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prägter ist als bei den extrahierten Schneidezähnen, der Zahn

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oben links aber noch heute erhalten ist.

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Beider Eingliederung des Zahnersatzes sind dem Beklagten

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weitere schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Okklusion

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bei dem eingegliederten Zahnersatz trotz sichtbarer Ein-

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schleifmaßnahmen nicht gelungen. Hiervon konnte sich die

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Kammer anhand der in der Universitäts- Zahnklinik N

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gefertigten Modelle des Ober- und Unterkiefers der Klägerin,

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die zu Beginn ihrer Behandlung in der Klinik gefertigt worden

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waren, überzeugen. Die unzureichende .Okklusion beruhte

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darauf, dass die Bißnahme, d.h. die Stellung der Zahnreihe Im

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Oberkiefer zu derjenigen im Unterkiefer, nicht gelungen ist.

181

Ein solcher Fehler in der Gebissnahme ist zwar im allgemeinen

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nicht schwerwiegend und durch instrumentelles Nachregulieren

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korrigierbar. Diese Möglichkeit schied jedoch hier bei der

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Klägerin infolge eines weiteren gravierenden Behandlungs-

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fehlers aus. Bei den vom Beklagten angepaßten Prothesen im

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Oberkiefer sind vier von fünf Kronen und im.Unterkiefer fünf Kronen

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teilweise deutlich seitlich versetzt auf die Zahnhälse

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aufgesetzt worden, wie die vom Sachverständigen angefertigte

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Panoramaaufnahme deutlich zeigt. Hierdurch sind bei der

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Klägerin im Bereich der Kronenränder zwischen den Kronen und den

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Zahnhälsen Hohlräume entstanden, die, wie die Kammer als

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Spezialkammer für Arzthaftpflichtsachen aufgrund ihrer Erfahrung

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Aus vergleichbaren Fällen weiß, ideale

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Nährböden für Bakterienbesiedlung bilden und zu schmerzhaften

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Entzündungen im Kieferbereich führen können. Der Beklagte

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hätte bei Eingliederung der Prothesen ernennen müssen, daß

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die vom Zahnprothektiker gefertigten Kronen nicht mit den

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Zahnstümpfen schlossen und daher davon absehen müssen, diesen

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Zahnersatz einzupassen. Daß er die Prothesen trotz Ihrer

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erkennbar gravierenden Mängel eingliederte, ist ihm als weiterer

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schuldhafter Behandlungsfehler zur Last zu legen. Die

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eingepaßten Prothesen entsprachen aufgrund dieser Mängel

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nicht einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung und

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mußten deshalb in der Universitäts-Zahnklinik N

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entfernt werden.

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Infolge der fehlsamen Behandlung hatte die Klägerin gut zwei

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Jahre unter einer Myoarthopathie mit Dauerschmerz zu leiden.

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Diese Schmerzen rührten daher, daß der Mensch

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zu einem festeren Zubeißen neigt, wenn auf einer Gebißhälfte

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keine Okklusion yorhanden ist. Hierdurch überanstrengt er

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- wie dies auch bei der Klägerin geschehen ist - die Kaumuskulatur

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und das Kiefergelenk, so daß Schmerzen auftreten.

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Hinzu kamen bei der Klägerin auch die Schmerzen von den

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lokalen Entzündungen als Folge der nicht gut schließenden

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Kronenränder.

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Die dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung

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unterlaufenen schuldhaften Behandlungsfehler und die hier-

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durch der Klägerin entstandenen Schmerzen und Unbilligkeiten

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rechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, das die

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Kammer unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtver-

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sicherung des Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages von

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1.500,- DM mit einem weiteren Betrag von 10.000,- DM für

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erforderlich, aber andererseits auch für angemessen erachtet.

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Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu

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berücksichtigen, daß sich die Klägerin infolge der fehlsamen

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zahnprothetlschen Behandlung einer langwierigen Nachbe-

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handlung unterziehen mußte, die bis heute noch nicht ab-

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geschlossen ist, da die Krankenkasse der Klägerin zur

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Übernahme der für die Anfertigung einer neuen Zahnprothetik

230

notwendigen Kosten bisher nicht bereit war. Noch heute trägt die

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Klägerin deshalb ein Provisorium. Diese Behandlung war für sie

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mit verständlich starken Schmerzen verbunden, die

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nicht zuletzt von den lokalen Entzündungen als Folge der

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nicht gutschließenden Kronenränder und der Überanstrengung

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ihrer Kaumuskulatur wegen der unzureichenden Okklusion

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herrührten. Hierdurch hat die Klägerin eine nicht unbe-

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trächtliche Einbuße an Lebensfreude erlitten und ist in ihrer

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Lebensführung eingeschränkt worden. Diese Einbußen wird sie

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auch in Zukunft noch erfahren. Diese Umstände waren bei der

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Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für die Kammer

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entscheidend. Immerhin hat nämlich die Klägerin in noch

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Jungen Jahren bereits elf erhaltungswürdige Zähne verloren,

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ohne daß für ihre Extraktion ein ausreichender Befund vorlag.

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Gerade die fehlsame Extraktion der Sohneidezähne hat für die

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Klägerin die schwerwiegende Folge, daß bei ihr nunmehr ein

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Fester Zahnersatz nicht mehr eingegliedert werden kann. Die

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herausnehmbaren Prothesen im Ober- und Unterkiefer werden sie

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in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigen. Die neuen

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Prothesen bedürfen gründlicherer Pflege und sind gegen

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Schäden eher anfällig, als feste im Kieferbereich einge-

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gliederte Zahnprothesen. Dieser Umstand wird von der

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Klägerin als einer noch Jungen Frau wesentlich intensiver

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als von anderen Menschen in vergleichbarer Situation em-

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funden, was die Zubilligung eines vergleichbar hohen

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Schmerzensgeldes rechtfertigt.

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Der Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin

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die Fahrtkosten zu der Universitäts- Zahnklinik in N zu

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ersetzen, die sie mit 65 Fahrten a 130 km zu 0,50 DM/km mit

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insgesamt 1.170,- DM angemessen berechnet hat. Erst

260

die gravierenden Folgen seiner fehlsamen zahnprothetischen

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Behandlung haben es nämlich erfordert, daß sich die Klägerin

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in die Behandlung einer Spezialklinik begeben mußte.

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Zinsen kann die Klägerin für den Schmerzensgeldbetrag sowie

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für die Erstattung der Fahrtkosten In beantragter Höhe gemäß

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§§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

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Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, weil sie

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angesichts der durch die fehlerhafte zahnprothetische Behandlung

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entstandenen und möglicherweise noch zu erwartenden

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materiellen und immateriellen Schäden ein rechtliches

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Interesse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO an der Feststellung

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einer bestehenden Ersatzpflicht des Beklagten hat. Im-

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materielle Zukunftsschäden wird sie allerdings nur ersetzt

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verlangen können, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung

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des Beklagten beruhen und Schäden betreffen, die nicht

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bereits durch den ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag

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abgedeckt sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat

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die Kammer nämlich bereits alle entstandenen Unbilligkelten

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berücksichtigt, insbesondere die ihr durch das Tragen eines

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herausnehmbaren Zahnersatzes auch zukünftig entstehenden

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Unannehmlichkeiten.

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Für die Zuerkennung eines immateriellen Zukunftsschadens bleibt

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somit nur für solche Unbilligkeiten Raum, die bisher nicht erkennbar

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sind.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige

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für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.