Vergleich wegen Rektumkarzinombehandlung: Beklagte zahlen 150.000 DM; Ansprüche abgegolten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Dortmund einen Vergleich, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner 150.000 DM an den Kläger zahlen. Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit der Behandlung seines Rektumkarzinoms sowie den Krankenhausaufenthalten 1997 endgültig abgegolten. Die Beklagten tragen die Kosten; der Streitwert wurde auf 220.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Vor Gericht protokollierter und genehmigter Vergleich: Beklagte zahlen 150.000 DM; alle Ansprüche aus der Behandlung abgegolten; Kosten den Beklagten auferlegt; Streitwert 220.000 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht protokollierter Vergleich kann die Parteien abschließend verpflichten und die streitigen Ansprüche endgültig erledigen, soweit dies im Vergleich ausdrücklich vereinbart ist.
Eine Vergleichsvereinbarung kann die Abgeltung sowohl bekannter als auch unbekannter Ansprüche aus einer bestimmten Behandlung umfassen und mit der Zahlung des Vergleichsbetrags zur Erledigung dieser Ansprüche führen.
Das Gericht kann im Zusammenhang mit der Feststellung und Genehmigung eines Vergleichs den Streitwert des Rechtsstreits und den Gegenstandswert für den Vergleich festsetzen.
Die Kostenentscheidung kann sich nach dem Inhalt des Vergleichs richten; das Gericht ordnet die Tragung der Kosten gemäß der Parteivereinbarung oder der prozessualen Regelung an.
Tenor
Die Parteien schlossen sodann folgenden
V e r g l e i c h:
1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an
den Kläger einen Betrag in Höhe von 150.000,00 DM zu zahlen.
2. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche
des Klägers aus und in Verbindung mit der Behandlung seines
Rektumkarzinoms und den damit einhergegangenen Krankenhausaufenthalten
in 1997 im Krankenhaus der Beklagten zu 1.
gegen die Beklagten und sämtliche etwaigen in ihrem Auftrag
tätig gewordenen Personen endgültig abgegolten und erledigt,
gleichgültig,ob bekannt oder unbekannt und ob in die Vorstellung
der Parteien aufgenommen oder nicht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits, und des Vergleichs tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner.
-vorgelesen und genehmigt-
Sodann wurde der B e s c h l u s s verkündet:
Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert
für den Vergleich werden auf 220.000,00 DM festgesetzt.
Rubrum
"Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext"