Berufung zurückgewiesen: Anspruch aus abgetretenem Recht wegen unbewiesener Fehlmenge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt in der Berufung einen Anspruch aus abgetretenem Recht wegen angeblich fehlender Pakete einer Lieferung. Das Landgericht hält fest, dass aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, dass die komplette Sendung in der in Rechnung gestellten Menge übergeben wurde. Allgemeine Ablaufsschilderungen genügen nicht; konkrete Umstände der Kommissionierung und Übergabe sind beweispflichtig. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Anspruch wegen unzureichender Beweisführung über vollständige Lieferung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteten Fehlmengen an einer Lieferung obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanspruchte Menge tatsächlich vollumfänglich an den Empfänger übergeben wurde.
Eine allgemeine oder typische Ablauf- bzw. Verfahrensdarstellung ersetzt keinen konkreten Vortrag und Beweis zur hier konkret vorgenommenen Kommissionierung und Versendung.
Das Vorliegen überwiegend richtiger Lieferungen begründet nicht ohne weiteres eine Beweiserleichterung oder Umkehr der Beweislast für das Nichtankommen einzelner Einheiten; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte vorzutragen und zu beweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 15 C 28/99
Tenor
Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich
der Kosten des Nebenintervenienten, werden der
Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend
gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann
nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung
in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998
ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben
wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich
den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und
nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar-
stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer
Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung
des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung
bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf
der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung
ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis
gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen
komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben
sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften
Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen
Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen
von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch
zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem
kommen.
Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen
worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen
auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten
Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft
dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten
Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen
ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären
ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von
neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen,
die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder
Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht
mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde
schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern,
praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung
zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.