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Landgericht Dortmund·16 S 8/00·07.06.2000

Berufung zurückgewiesen: Anspruch aus abgetretenem Recht wegen unbewiesener Fehlmenge

ZivilrechtKaufrechtBeweiswürdigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt in der Berufung einen Anspruch aus abgetretenem Recht wegen angeblich fehlender Pakete einer Lieferung. Das Landgericht hält fest, dass aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, dass die komplette Sendung in der in Rechnung gestellten Menge übergeben wurde. Allgemeine Ablaufsschilderungen genügen nicht; konkrete Umstände der Kommissionierung und Übergabe sind beweispflichtig. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Anspruch wegen unzureichender Beweisführung über vollständige Lieferung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behaupteten Fehlmengen an einer Lieferung obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanspruchte Menge tatsächlich vollumfänglich an den Empfänger übergeben wurde.

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Eine allgemeine oder typische Ablauf- bzw. Verfahrensdarstellung ersetzt keinen konkreten Vortrag und Beweis zur hier konkret vorgenommenen Kommissionierung und Versendung.

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Das Vorliegen überwiegend richtiger Lieferungen begründet nicht ohne weiteres eine Beweiserleichterung oder Umkehr der Beweislast für das Nichtankommen einzelner Einheiten; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte vorzutragen und zu beweisen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 15 C 28/99

Tenor

Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich

der Kosten des Nebenintervenienten, werden der

Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543

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Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend

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gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach

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dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann

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nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung

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in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998

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ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben

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wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich

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den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den

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Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und

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nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar-

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stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer

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Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung

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des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung

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bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf

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der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung

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ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis

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gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen

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komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben

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sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften

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Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen

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Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen

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von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch

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zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem

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kommen.

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Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen

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worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen

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auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten

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Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft

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dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten

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Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen

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ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären

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ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von

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neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen,

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die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder

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Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht

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mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde

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schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern,

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praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung

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zu führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.