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Landgericht Dortmund·16 O 87/15·25.04.2016

Beschluss: Erstattung von 2.327,80 EUR nebst Zinsen und Kostenfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht ordnet auf Grundlage früherer Urteilstitel und eines OLG-Beschlusses die Erstattung von 2.327,80 EUR nebst Zinsen an. Die Zinsen werden nach § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab gesondert genannten Daten berechnet. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind beigefügt; die zugrunde liegenden Titel sind rechtskräftig bzw. vollstreckbar.

Ausgang: Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung von 2.327,80 EUR nebst Zinsen und Kosten als stattgegeben, mit Bezug auf rechtskräftige/vollstreckbare Titel

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht ein vollstreckbarer oder rechtskräftiger Titel zugunsten einer Partei, kann das Gericht die Erstattung der zu Grunde liegenden Geldbeträge anordnen.

2

Zinsen auf nach einem Urteil geschuldete Geldforderungen sind nach den gesetzlich bestimmten Sätzen, hier § 247 BGB, ab dem jeweils benannten Zeitpunkt zu berechnen.

3

Die Kostenfestsetzung kann sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten umfassen und auf beigefügten Berechnungen beruhen.

4

Voraussetzung einer Kostenfestsetzung kann sein, dass die den Kosten zugrunde liegenden Titel rechtskräftig oder vollstreckbar sind.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 14.01.2016 sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2016 (Aktenzeichen I-4 U 47/16) von dem Antragsteller 2.327,80 EUR - zweitausenddreihundertsiebenundzwanzig Euro und achtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2016 aus 1.415,00 EUR und seit dem 31.03.2016 aus weiteren 912,80 EUR an die Antragsgegnerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind rechtskräftig bzw. vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.