Publikums-KG: Zustimmungsvorbehalt bei Anteilsübertragung an Zweitmarktfonds wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Kommanditistin begehrte die (Teil-)Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der die Übertragbarkeit von KG-Anteilen neu fasste und u.a. Übertragungen an Zweitmarktfonds/institutionelle Anleger erschwerte. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Die Einberufung durch eine Geschäftsbesorgerin sei aufgrund gesellschaftsvertraglicher Delegationsklausel wirksam. Die Begriffe seien hinreichend bestimmbar; ein unentziehbares Recht auf freie Übertragbarkeit bestehe bei der KG nicht, zudem sei die Satzungsänderung treupflichtgemäß und zumutbar.
Ausgang: Feststellungsklage auf (Teil-)Nichtigkeit des Beschlusses zur Anteilsübertragbarkeit vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer KG die Übertragung der Verwaltung und Geschäftsbesorgung auf Dritte vor, kann dies die Befugnis des Geschäftsbesorgers zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen umfassen.
Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, wonach Gesellschafterversammlungen von der Komplementärin einzuberufen sind, schließt eine vertraglich vorgesehene Delegation dieser Aufgabe auf Dritte nicht aus, wenn der Vertrag die umfassende Geschäftsbesorgung delegierbar ausgestaltet.
Gesellschafterbeschlüsse sind nicht wegen Unbestimmtheit nichtig oder anfechtbar, wenn verwendete Begriffe im Wirtschaftsleben etabliert und jedenfalls auslegungsfähig sind; bloße Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall genügen nicht.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft besteht kein gesetzlich unentziehbares Recht auf freie Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils; Übertragungen sind typischerweise zustimmungsabhängig und damit fungibilitätsbeschränkt.
Eine Mehrheitsänderung der Übertragungsregelungen in einer Publikums-KG verstößt nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn sie nachvollziehbaren Gesellschaftsinteressen (u.a. Konfliktvermeidung mit professionellen Anlegern) dient und die Veräußerung nicht ausgeschlossen, sondern nur der Erwerberkreis eingeschränkt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der (Teil-)Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten über die Übertragbarkeit von Kommanditanteilen an der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Publikums-KG, deren gesellschaftsvertraglich festgelegter Zweck der Erwerb und der Betrieb eines Alten- und Pflegeheims ist. Alleinige Komplementärin der Beklagten ist die C1 GmbH. Die Klägerin ist mit einem Kapitalanteil von 15.338,76 € an der Beklagten beteiligt.
§ 3 des Gesellschaftsvertrages („DAUER DER GESELLSCHAFT, KÜNDIGUNG; ÜBERTRAGUNGEN“) lautete in Absatz 5:
„5.
Jeder Kommanditist/Treugeber kann seine Beteiligung übertragen, sofern die Kommanditeinlage bei der Gesellschaft eingezahlt ist oder sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Einzahlung leistet. Teilabtretungen sind nur zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung durch 10.000 teilbar ist und sowohl der abgetretene Teil, als auch der verbleibende Teil der Beteiligung – bei Ehegatten mit zusammengerechneten Beteiligungen gemäß § 4 Ziff. 3 – mindestens DM 20.000,- beträgt. Die Abtretung- auch zur Sicherheit- bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere insoweit vor, als der Übernehmer der Beteiligung nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten und die sonstigen Verpflichtungen des abtretenden Gesellschafters aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen hat. Abtretungen können immer nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen sowie für Abtretungen in Erbfällen. Übertragungen im Wege der Schenkung können zum 30. April, 31. Oktober und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.“
In § 6 des Gesellschaftsvertrages hieß es unter anderem:
„§ 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG, TÄTIGKEITSVERGÜTUNG
1.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem geschäftsführenden Kommanditisten, dem zu diesem Zweck gemäß § 49 Abs. 2 HGB erweiterte Einzelprokura mit Einzelvertretungsmacht erteilt wird.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist unbeschadet der verbleibenden Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden Kommanditisten berechtigt, die Verwaltung und Geschäftsbesorgung der Gesellschaft ganz oder teilweise auf Dritte (vorgesehen ist in der Investitionsphase das A1 GmbH & Co. A2 und danach die A1 GmbH) zu übertragen. …
2.
Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin, des geschäftsführenden Kommanditisten und ggf. des später beauftragten Dritten erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum laufenden Betrieb gehören, insbesondere auch auf die Festlegung der Fremdfinanzierungskonditionen, den Neuabschluss sowie die Änderung der Nutzungsüberlassungsverträge, die Rückgabe der Garantieurkunde für die Rückerstattung der Kaufpreiszahlung bei Übergabe des Gebäudes durch den Verkäufer und die Durchführung aller rechtlichen Verfahren und die Vornahme der Rechtshandlungen. Die Rechte nach §§ 164, 166 HGB werden durch die Gesellschafterversammlung oder den Verwaltungsrat ausgeübt. Als über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig gelten insbesondere, jedoch unbeschadet der Regelungen in § 6 Ziff. 1 Abs. 2:
a) Veräußerung und zusätzliche Belastung des Grundstücks über die vorgesehenen DM 19,6 Mio. hinaus; dies gilt nicht für eine über 19,6 Mio. hinausgehende Eigenkapital-Zwischenfinanzierung bis zur Höhe der Anschaffungskosten der Immobilie und für eine nach dem Gesellschaftsvertrag ansonsten zulässige Aufnahme von Fremdfinanzierung;
b) die Übernahme, der Erwerb und der Betrieb zusätzlicher Immobilien;
c) Aufnahme weiterer Darlehen, die im Finanzierungsplan nicht vorgesehen sind, soweit sie insgesamt DM 100.000,- überschreiten, soweit nicht die Aufnahme der Fremdfinanzierung nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist;
d) Kreditgewährung mit Ausnahme der Gewährung handelsüblicher Zahlungsziele;
e) Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantien und dergleichen;
f) die Begebung von Wechseln;“
In § 9 des Gesellschaftsvertrages („GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG, SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNG“) fand sich unter anderem folgender Passus:
„2.
Gesellschafterversammlungen bzw. schriftliche Beschlussfassungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen bzw. durchgeführt, und zwar mindestens einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses.
…“
In § 8 „GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE“ fand sich in Absatz 2 folgende Regelung:
„2.
Jeder Gesellschafter/Treugeber hat für jeden eingezahlten Anteil von € 5.000,00 eine Stimme. Vertretung durch Dritte ist möglich. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat unbeschadet der Regelung in Satz 1 zusätzlich 10 Stimmen.
Jeder Gesellschafter/Treugeber hat für je einen eingezahlten Anteil eine Stimme. Gehören einem Gesellschafter/Treugeber Anteile in einem Wert von mehr als 17 % des Kapitals der Gesellschaft, so ist sein Stimmrecht auf die Höhe beschränkt, die 17 % des Kapitals der Gesellschaft gewähren. Zu den Anteilen, die einem Gesellschafter/Treugeber gehören, zählen auch die Anteile, die einem Anderen für seine Rechnung gehören. Ist ein Unternehmen Gesellschafter/Treugeber, so werden zu den Anteilen, die ihm gehören, auch die Anteile gerechnet, die einem von ihm abhängigen oder es beherrschenden Unternehmen oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.“
§ 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages enthielt unter anderem folgende Regelung:
„3.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
…
so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.06.2017 lud die A1 GmbH & Co. KG zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.06.2017 unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A3 zur Klageschrift verwiesen.
Auf der Gesellschafterversammlung waren 71,09 % der berechtigten Stimmen vertreten, so dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig war. Mit einer Zustimmungsquote von 79,59 % der vertretenen Stimmen fasste die Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss:
„Der Gesellschaftsvertrag wird in § 3 Ziff. 5 durch folgende Absätze ersetzt:
5. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung im Wege der Abtretung übertragen, sofern die übernommene Pflichteinlage bei der Gesellschaft eingezahlt ist. Teilabtretungen sind nur zulässig, wenn die abgetretene Beteiligung durch 1.000 ohne Rest teilbar ist. Die Abtretung der Beteiligung (mit Ausnahme von Übertragungen von Todes wegen) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn der Übernehmer der Beteiligung nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des abtretenden Gesellschafters aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen hat,
b) wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur A1-Unternehmensgruppe gehört,
c) wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Dritten erfolgt, von dem die Gesellschaft Grund zu der Annahme hat, dass dieser die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft gegen den übertragenden Anleger noch fällige Ansprüche zustehen.
Übertragungen im Wege der Schenkung können zum 31. März, 30. Juni, 30. September und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Im Übrigen können Beteiligungen an der Gesellschaft immer nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres überragen werden. Dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen sowie für Übertragungen in Erbfällen.“
Das Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2017 zugestellt. Wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf die Anlage A4 zur Klageschrift verwiesen.
Mit am 04.09.2017 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, der angegriffene Beschluss vom 29.06.2017 sei unter mehreren Gesichtspunkten unwirksam:
Zum einen sei die Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten einberufen worden, was zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müssten die Gesellschafterversammlungen von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, der C1 GmbH, einberufen werden. Dies sei eine unmissverständliche Regelung. Sofern sich der zur Einberufung befugte Gesellschafter der Hilfe eines Dritten bediene, müsse aus der Einberufung hervorgehen, dass diese auf einem Entschluss des Geschäftsführers bzw. persönlich haftenden Gesellschafters beruhe und er ihr Urheber sei. Unstreitig habe aber die A1 GmbH & Co. KG eingeladen, wobei sie die Formulierung „hierzu laden wir Sie herzlich ein“ gewählt habe. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass sie aufgrund einer Willensbetätigung der Komplementärin eingeladen habe. Die A1 GmbH und Co. KG habe die Einladung im eigenen Namen ausgesprochen, ohne eine entsprechende Kompetenz zu besitzen.
Aus § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, so meint die Klägerin, könne die Einberufungsbefugnis nicht hergeleitet werden, weil diese Regelung lediglich die Geschäftsführung im Außenverhältnis regele, nicht aber innergesellschaftliche Angelegenheiten umfasse. § 9 des Gesellschaftsvertrages erwähne an keiner Stelle, dass die persönlich haftende Gesellschafterin die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung auf Dritte übertragen könne. § 9 Abs. 2 sehe ausdrücklich vor, dass die Gesellschafterversammlung von der Komplementärin einzuberufen sei. Aus § 9 Abs. 6 ergebe darüber hinaus, dass allein die persönlich haftende Gesellschafterin befugt sei, Dritte zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen zuzulassen. § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages regele, dass die persönlich haftende Gesellschafterin das Versammlungsprotokoll zu fertigen habe.
Zu beachten sei auch, dass der Gesellschaftsvertrag der Struktur des GmbHG folge, indem die Vorschriften zu den einzelnen Organen einer Gesellschaft in separaten Abschnitten aufgeführt seien. § 6 des Gesellschaftsvertrages regele ausschließlich die Handlungsbefugnisse der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie des geschäftsführenden Kommanditisten im Außenverhältnis und entspreche inhaltlich den §§ 35 ff. GmbHG. Es sei nicht ersichtlich, dass in § 6 des Gesellschaftsvertrages auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung geregelt werden solle.
Eine Einladungsbefugnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die A1 GmbH & Co. KG, was bestritten werde, in der Vergangenheit Einladungen vorgenommen habe. § 14 Abs. 1 sehe ausdrücklich vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen würden. Eine solche sei aber nicht erfolgt.
Ferner sei der Beschlussinhalt unklar, was ebenfalls zu seiner Nichtigkeit führe. Die Begriffe „Zweitmarktfonds“ und „institutioneller Anleger“ seien unklar, es gebe keine allgemeingültige Definition dieser Begriffe.
Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, der Beschluss greife in unentziehbare Gesellschafterrechte ein. Die nachträgliche Erschwerung der Veräußerbarkeit von Geschäftsanteilen sei in analoger Anwendung von § 53 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 180 Abs. 2 AktG nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter möglich, weil die freie Veräußerbarkeit ein relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht sei. Der Beschluss habe eine Erschwerung hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Kommanditanteile zum Gegenstand, weil es dem Gesellschafter nun nicht mehr möglich sei, an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger zu veräußern, der nicht zur A1 Unternehmensgruppe gehöre. Es bestehe die Gefahr, dass nicht mehr an den meistbietenden Erwerber verkauft werden könne.
Dass es sich bei der Beklagten um eine Personengesellschaft handele, ändere nichts an der Unzulässigkeit des Eingriffs in unentziehbare Gesellschafterrechte. Zwar treffe es zu, dass bei einer Personengesellschaft grundsätzlich alle Gesellschafter einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung zustimmen müssten. Die Beklagte weiche aber von dieser Regelung ab, indem bereits in § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt sei, dass lediglich die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin erforderlich sei.
Es liege auch ein unentziehbares Recht vor. Ob ein Recht unentziehbar sei, bestimme sich ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Vorliegend billige der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich eine freie Veräußerbarkeit zu. Die ursprünglich eingeräumte freie Veräußerbarkeit stelle regelmäßig ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht dar, das zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehöre. Eine nachträgliche Vinkulierung bedürfe der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 Abs. 2 AktG. Dass in einer Personengesellschaft die Rechtsposition eines Gesellschafters nicht nachträglich ohne seine Zustimmung verschlechtert werden dürfe, ergebe sich auch aus dem Belastungsverbot des § 707 BGB.
Selbst wenn man aus § 8 Abs. 3a des Gesellschaftsvertrages eine formelle Legitimation der Mehrheitsmacht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages sehe, sei im Wege der zweistufigen Beschlusskontrolle zu prüfen, ob sich die Gesellschaftermehrheit treupflichtig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe. Zu prüfen sei, ob der Eingriff in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sei. Dies sei nicht der Fall.
Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen an „Zweitmarktfonds“ oder „institutionelle Anleger“ im Interesse von Privatanlegern bzw. Altgesellschaftern eingeschränkt werden müsse. Zweitmarktfonds oder institutionelle Anleger würden keine anderen Ziele verfolgen als die Altgesellschafter. Auch steuerlich ergäben sich insoweit keine Besonderheiten. Eine etwaige Steuerpflicht gelte für jeden Neukommanditisten, nicht nur für institutionelle Anleger. Vielmehr würden auch Altgesellschafter von den Ressourcen und dem Fachwissen von „Zweitmarktfonds“ und institutionellen Anlegern profitieren. Durch die in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Stimmrechtsbeschränkung sei zudem sichergestellt, dass kein Gesellschafter, mithin auch kein Zweitmarktfonds und kein institutioneller Anleger eine Sperrminorität erhalte oder die Gesellschaft majorisieren könne.
Der angefochtene Beschluss liege nicht im Interesse der Beklagten, sondern nur im Interesse derer Initiatoren. Die Kommanditisten hätten nicht mehr die Möglichkeit, ihre Beteiligung durch Veräußerung wirtschaftlich zu verwerten und könnten daher lediglich kündigen mit der Folge, dass dem kündigenden Gesellschafter die in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindung zu zahlen sei, was die Liquidität der Gesellschaft und ggf. deren Bestand gefährde. Der A1-Gruppe gehe es mit dem angefochtenen Beschluss darum, ihren Einfluss auf die Beklagte zu erhalten. Auch könne diese zukünftig Preis- und Übertragungsbedingungen diktieren. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass andere Zweitmarktfonds oder institutionelle Anleger, die nicht zur A1 Unternehmensgruppe gehören, als potentielle Erwerber ausscheiden würden. Vielmehr stelle der Beschluss für die Gesellschafter eine deutliche Einschränkung der Veräußerbarkeit der Anteile dar. Es werde Altgesellschaftern nur schwerlich gelingen, die Geschäftsanteile an Privatanleger zu veräußern.
Sie, die Klägerin, werde darüber hinaus durch den Beschluss in ihrer wirtschaftlichen Freiheit auch deshalb unangemessen beeinträchtigt, weil es ihr nicht mehr möglich sei, sich in einem weiteren Umfang an der Beklagten zu beteiligen. Der Eingriff in ihre individuellen Rechte habe die Nichtigkeit des getroffenen Gesellschafterbeschlusses und nicht bloß eine relative Unwirksamkeit zu Folge.
In erster Linie verfolgt die Klägerin die Feststellung einer Teilnichtigkeit des Beschlusses. Hilfsweise für den Fall, dass dies nicht möglich sei, weil kein isoliert aufrecht zu erhaltender Teil des Beschlusses gegeben sei, begehrt die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. Juni 27 zu TOP 3 gefasste Beschluss teilweise nichtig ist und zwar insoweit, als ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung insbesondere vorliegt, wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur A1-Unternehmensgruppe gehört,
hilfsweise festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29. Juni 2017 zu TOP 3 „Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages“ gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut:
„Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung im Wege der Abtretung übertragen, sofern die übernommene Pflichteinlage bei der Gesellschaft eingezahlt ist. Teilabtretungen sind nur zulässig, wenn die abgetretene Beteiligung durch 1.000 ohne Rest teilbar ist. Die Abtretung der Beteiligung (mit Ausnahme von Übertragungen von Todes wegen) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn der Übernehmer der Beteiligung nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des abtretenden Gesellschafters aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen hat,
b) wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur A1-Unternehmensgruppe gehört,
c) wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Dritten erfolgt, von dem die Gesellschaft Grund zu der Annahme hat, dass dieser die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft gegen den übertragenden Anleger noch fällige Ansprüche zustehen.
Übertragungen im Wege der Schenkung können zum 31. März, 30. Juni, 30. September und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Im Übrigen können Beteiligungen an der Gesellschaft immer nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres übertragen werden. Dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen sowie für Übertragungen in Erbfällen.“
nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die A1 GmbH & Co. KG sei aufgrund der in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen Zuständigkeitsdelegation zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt gewesen. Die Komplementärin habe entsprechend § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die gesamte Verwaltung und Geschäftsbesorgung der Beklagten auf die A1 GmbH & Co. KG übertragen. Zur allgemeinen Anlegerverwaltung gehöre auch die Vorbereitung, Abwicklung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen und die Einholung von Beschlüssen. § 6 enthalte eine allgemeine Regelung, die auch für § 9 des Gesellschaftsvertrages gelte. Auch in der Vergangenheit habe die A1 GmbH & Co. KG zu Gesellschafterversammlungen eingeladen, was niemals angefochten worden sei. Jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen sei daher von einer Einberufung durch einen Befugten auszugehen. Indem sie in der Vergangenheit eine solche Einberufung niemals beanstandet habe, habe die Klägerin zu erkennen gegeben, mit einer Einberufung durch die A1 GmbH & Co. KG einverstanden zu sein.
Auch habe die Klägerin, die in der Gesellschafterversammlung anwesend gewesen sei, die Ladung nicht gerügt. Die nachträgliche Berufung auf eine Ladungsmangel stelle, so meint die Beklagte, einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar. Der Klägerin sei, so behauptet die Beklagte, die Problematik bekannt gewesen, gleichwohl habe sie rügelos an der Abstimmung teilgenommen. Hierdurch habe sie gegenüber den anderen Gesellschaftern den Vertrauenstatbestand der Fehlerfreiheit der Abstimmung begründet. Das Verhalten der Klägerin entspreche der Rechtsfigur des venire contra factum proprium.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass es sich bei der Beklagten um eine Personengesellschaft handele, für die es eine dem § 49 GmbHG entsprechende Vorschrift nicht gebe.
Des Weiteren behauptet die Beklagte, die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei im Vorfeld auch mit der Komplementär-GmbH der Beklagten abgestimmt gewesen.
Der Beschluss weise auch keinen unklaren Inhalt auf. Sowohl der Begriff „Zweitmarktfonds“ als auch der Begriff „institutioneller Anleger“ würden im juristischen Sprachgebrauch ein allgemein gültiges Verständnis erfahren.
Der angegriffene Beschluss entziehe den Kommanditisten auch kein relativ unentziehbares Gesellschafterrecht. Maßgeblich für die Frage, ob ein unentziehbares Gesellschafterrecht vorliege, sei grundsätzlich allein das Gesetz. Grundsätzlich sei auch bei einer Publikums-KG die Übertragung eines Geschäftsanteils von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig. Im Recht der Personengesellschaften gebe es keinen Grundsatz der freien Veräußerbarkeit von Anteilen. Beteiligungen an Personengesellschaften seien damit per se vinkuliert. Auch bei einer Publikumsgesellschaft trete das Interesse der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter daran, mitbestimmen zu können, wer sich an der Gesellschaft beteilige, nicht zwingend hinter dem Interesse des einzelnen Gesellschafters an der Fungibilität seines Anteils zurück.
Auch sei durch § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages in seiner alten Fassung kein unentziehbares Gesellschafterrecht begründet worden. Insbesondere enthalte der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung, wonach § 3 Abs. 5 nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden könne. Ferner könne auch aus dem wirtschaftlichen Betätigungsbereich der Klägerin kein relativ unentziehbares Gesellschafterrecht hergeleitet werden, da es sich um einen außerhalb der Gesellschaft liegenden Umstand handele.
Im Übrigen habe auch vor Fassung des Beschlusses die Zustimmung zu einer Veräußerung an einen Zweitmarktfonds oder einen institutionellen Anleger verweigert werden können. Auch zuvor habe die Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden können, es seien lediglich weitere Regelbeispiele für eine Versagung der Zustimmung aufgenommen worden. Es stelle auch einen wichtigen Grund dar, die Unterwanderung der Gesellschaft durch Zweitmarktfonds und institutionelle Anleger zu verhindern. Zweitmarktfonds und institutionelle Anleger würden Interessen verfolgen, die mit den Interessen der Gesellschaft sowie derjenigen der Altgesellschafter kollidieren könnten. Dies sei beispielsweise bei einer Veräußerung der Immobilie denkbar, da für Zweitmarktfonds und institutionelle Anleger die Gefahr bestehe, dass Erlöse aus der Veräußerung der Immobilie als gewerbliche Einkünfte zu versteuern wären, während die Altgesellschafter aufgrund der langen Fondslaufzeit steuerfreie Einkünfte aus dem Verkauf des Sachwerts erzielen könnten.
Des Weiteren werde in die Veräußerlichkeit von Geschäftsanteilen auch nicht eingegriffen, lediglich der potentielle Erwerberkreis werde etwas eingeschränkt.
Selbst wenn ein Eingriff in ein unentziehbares Gesellschafterrecht zu bejahen wäre, würde dies im Übrigen nicht zur Unwirksamkeit der betroffenen Regelung führen, da der Eingriff im Interesse der Beklagten geboten und der Klägerin zumutbar sei. Die Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss von Zweitmarktfonds und institutionellen Anlegern. Die Klägerin werde nicht über Gebühr belastet, da eine Veräußerung an sonstige Dritte möglich bleibe.
Schließlich vertritt die Beklagte die Rechtsansicht, dass ein Eingriff in eine individuelle Rechtsstellung der Klägerin nur zur relativen Unwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klägerin, nicht aber zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Insbesondere wird verwiesen auf den Vortrag aus der Klageschrift vom 01.09.2017, aus den Schriftsätzen der Klägervertreter vom 16.01.2018 (bei der Datierung auf den „16.01.2017“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler), vom 16.05.2018, vom 03.09.2018 und vom 09.10.2018 sowie aus den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter vom 04.12.2017, vom 03.04.2018, vom 29.08.2018, vom 12.10.2018 und vom 18.10.2018.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der angefochtene Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar. Er ist formell rechtmäßig zustande gekommen und auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die A1 GmbH und Co. KG war zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2017 befugt. Diese Befugnis ergibt sich aus § 6 Ziffer 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Zwar ist in § 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass Gesellschafterversammlungen von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen werden, diese Regelung schließt es aber nicht aus, die Befugnis, zur Gesellschafterversammlung einzuladen, auf Dritte, vorliegend die A1 GmbH & Co. KG, zu übertragen. § 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages beinhaltet lediglich eine deklaratorische Wiedergabe des für eine KG gültigen allgemeinen Grundsatzes, dass die Komplementärin für die Einberufung der Gesellschafterversammlung zuständig ist, falls der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthält. § 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages enthält mithin gegenüber § 6 Ziffer 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages keine Spezialregelung. Vielmehr ist der Regelung des § 6 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen, dass es der Beklagten möglich sein sollte, sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, nicht nur die Vertretung im Außenverhältnis, sondern auch die Geschäftsführungsbefugnis und die Regelung der rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft auf Dritte zu übertragen. § 6 Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, „die Verwaltung und Geschäftsbesorgung der Gesellschaft ganz oder teilweise auf Dritte … zu übertragen.“ In § 6 Ziffer 2 stellt der Gesellschaftsvertrag klar, dass sich die „Geschäftsführungsbefugnis … ggf. des später beauftragten Dritten … auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum laufenden Betrieb gehören … und die Durchführung aller rechtlichen Verfahren und die Vornahme aller Rechtshandlungen“ erstreckt. Lediglich für die Gesellschaft wirtschaftlich und rechtlich besonders bedeutsame Angelegenheiten wie die Veräußerung der Immobilie, deren Belastung über den vorgesehenen Rahmen von 19,6 Mio. DM hinaus, die Übernahme, der Erwerb und der Betrieb weiterer Immobilien, die Aufnahme von im Finanzierungsplan nicht vorgesehener Darlehen, sofern sie insgesamt 100.000,00 DM überschreiten, die über die Gewährung handelsüblicher Zahlungsziele hinausgehende Kreditgewährung, die Abgabe von Bürgschafts- oder Garantieerklärungen und die Begebung von Wechseln sollten gemäß § 6 Ziffer 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
§ 6 des Gesellschaftsvertrages ermöglicht es somit, nahezu die gesamte Regelung von Angelegenheiten der Gesellschaft auf einen Dritten, mithin auch auf die A1 GmbH & Co, KG zu übertragen. Diese Regelung ist daher so zu verstehen, dass die beauftragte Geschäftsbesorgerin auch befugt sein sollte, zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Es besteht weder ein rechtlicher Grund dafür, die Einladungsbefugnis bei der Komplementärin zu belassen – eine dem § 49 Abs. 1 GmbHG vergleichbare Regelung findet sich im Recht der Personenhandelsgesellschaften nicht – noch wäre dies praktikabel. Vielmehr erscheint es im Interesse einer effizienten Führung der Gesellschaft und mithin auch im Interesse der Gesellschafter sachgerecht, dass die Geschäftsbesorgerin, die sämtliche Geschäfte der Gesellschaft führt, auch zur Gesellschafterversammlung einladen darf. Dass auch die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne verstanden haben, ergibt sich daraus, dass die Geschäftsbesorgerin, wie die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 06.09.2018, Blatt 110 der Gerichtsakte) auch in der Vergangenheit zu den einzelnen Gesellschafterversammlungen eingeladen hat und die Gesellschafter dies bisher – soweit ersichtlich – nicht beanstandet haben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Struktur des Gesellschaftsvertrages, dass § 6 des Gesellschaftsvertrages lediglich Regelungen für das Außenverhältnis treffe. Vielmehr billigt § 6 des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin bzw. der beauftragten Geschäftsbesorgerin – wie dargelegt – ausdrücklich Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis zu. Weder die angeblich von der Klägerin erkannte Struktur des Vertrages noch ein Vergleich mit der Struktur des GmbHG rechtfertigen es, die Befugnis der Geschäftsbesorgerin zur Einladung der Gesellschafterversammlung in Frage zu stellen.
Da die A1 GmbH & Co. KG somit befugt war, zur Gesellschafterversammlung einzuladen, ist es nicht erforderlich, dass aus der Einladung vom 13.07.2017 hervorgeht, dass diese auf eine entsprechende Veranlassung durch die Komplementärin zurückzuführen ist.
2. Der angegriffene Beschluss ist auch nicht wegen eines unklaren Beschlussinhalts nichtig oder anfechtbar. Die Begriffe „Zweitmarktfonds“ und „institutioneller Anleger“ sind im Wirtschaftsleben etabliert und jedenfalls der Auslegung zugänglich. Somit sind sie auch hinreichend bestimmt. Dass es in Einzelfällen zu Abgrenzungsproblemen kommen könnte, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen.
3. Der Beschluss ist auch in materiellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
a) Der Beschluss greift nicht in ein unentziehbares Gesellschafterrecht der Klägerin ein, indem er die Übertragbarkeit der Kommanditbeteiligung einschränkt.
aa) Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine GmbH handelt, deren Geschäftsanteile ihrer korporativen Struktur entsprechend weitgehend frei übertragbar sind, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft. Bei einer Personengesellschaft ist die Fungibilität per se stark eingeschränkt, weil die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert und daher grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt. Wegen der engeren persönlichen Verbundenheit der Vertragspartner als bei einer Kapitalgesellschaft sollen sich die Gesellschafter ihre Mitgesellschafter grundsätzlich aussuchen dürfen. Ohne Zustimmung aller übrigen Gesellschafter kann grundsätzlich niemand Gesellschafter einer Personengesellschaft werden. Der Klägerin steht daher schon aufgrund der Rechtsnatur der Beklagten kein gesetzlich unentziehbares Recht auf freie Übertragung ihres Gesellschaftsanteils zu.
Zwar erleichtert der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in § 3 Ziffer 5 gegenüber dem gesetzlich für Personengesellschaften gesetzlich vorgesehenen Procedere die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, weil die Übertragung nicht von der Zustimmung aller Gesellschafter, sondern nur von der der Komplementärin abhängig sein soll. Es bleibt aber auch bei der Beklagten bei dem Grundsatz, dass eine freie Übertragung der Beteiligung auch unter der Regelung der ursprünglichen Fassung des § 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages nicht möglich war. Bei der in § 3 Ziffer 5 Satz 3 vorgesehenen Zustimmung der Komplementärin handelte es sich nämlich schon in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages nicht um eine bloße Förmlichkeit, denn die Komplementärin konnte bei Bestehen eines wichtigen Grundes die Zustimmung versagen. Hierbei beschränkte sich der Katalog der Versagungsgründe nicht auf die in § 3 Ziffer 5 Satz 4 a. F. des Gesellschaftsvertrages genannten wichtige Gründe. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, handelt es sich bei den dort genannten Gründen lediglich um Regelbeispiele, die den Begriff des wichtigen Grundes nicht erschöpfend umschreiben. Auch nach der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages war es daher der Komplementärin möglich, die Zustimmung zur Übertragung einer Beteiligung zu versagen, wenn sie in der Person des Erwerbers, etwa wegen seiner mit dem Erwerb verbundenen Absichten, eine gravierende Gefährdung der Interessen der Beklagten oder der Mitgesellschafter erkannte. Insbesondere war es auch schon unter der alten Fassung des Gesellschaftsvertrages denkbar, einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung schon darin zu sehen, dass der Erwerb von einer Mehrheit der Gesellschafter abgelehnt wird und die Gesellschafter dies gegenüber der Komplementärin kundtun.
bb) Die freie Übertragbarkeit der Beteiligung war somit schon nach der alten Fassung des Gesellschaftsvertrages erheblich eingeschränkt bzw. einschränkbar. Darüber hinaus stellte die in § 3 Ziffer 5 vorgesehene, gegenüber dem gesetzlichen Regelfall des Zustimmungserfordernisses aller Gesellschafter erleichterte Übertragungsregelung kein vertraglich unentziehbares Recht des einzelnen Gesellschafters bzw. der Klägerin dar. Die Regelung des § 3 Ziffer 5 konnte nämlich jederzeit gemäß § 8 Ziffer 3 a des Gesellschaftsvertrages durch einen Mehrheitsbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden, ohne dass dies ein einzelner Gesellschafter, dem gemäß § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages ein Stimmrecht von maximal 17 % des Kapitals der Gesellschaft zukommen kann, verhindern könnte.
b) Selbst wenn man die ursprüngliche Regelung zur Übertragung der Beteiligung als unentziehbares Recht der Klägerin qualifizieren würde oder die Qualifizierung als unentziehbares Recht für entbehrlich hält, ist der Beschluss materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat durch den angegriffenen Beschluss nicht gegen die Treuepflicht verstoßen oder sich über geschützte, beachtenswerte Belange der Klägerin hinweggesetzt.
aa) Mit ihrem Beschluss haben die Gesellschafter lediglich von ihrem ihnen typischerweise als Gesellschafter einer Personengesellschaft zustehenden Recht Gebrauch gemacht, sich ihre Mitgesellschafter aussuchen zu können. Hierbei haben sie auch keine gesellschaftswidrigen Ziele verfolgt. Vielmehr sind die mit diesem Beschluss verfolgten Motive, die unter dem Gliederungspunkt II. des außerordentlichen Geschäftsberichts 2017 (Anlage A3 zur Klageschrift) skizziert sind, zumindest nachvollziehbar und vertretbar. Es erscheint nachvollziehbar, dass es bei der Beklagten, deren Kommanditisten, wie der Anlage A1 zur Klageschrift zu entnehmen ist, ganz überwiegend Privatpersonen sind, zu Konflikten kommen kann, wenn sich in nennenswerter Weise Zweitmarktfonds oder institutionelle Anleger an ihr beteiligen. Diese Konflikte können beispielsweise daraus resultieren, dass Zweitmarktfonds oder institutionelle Anleger anders als Privatpersonen bei einer Veräußerung des Anlageobjekts regelmäßig der Gewerbesteuerpflicht unterliegen und daher andere Interessen in Bezug auf eine Veräußerung der Immobilie verfolgen können als die Privatanleger. Auch ist die Befürchtung von Privatanlegern, letztlich durch professionell strukturierte Anleger, die innerhalb der Gesellschaft agieren und über bessere wirtschaftliche Kenntnisse und größere wirtschaftliche Mittel verfügen, übervorteilt zu werden, nicht von der Hand zu weisen. Da die Gesellschafter grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung sind, welche Personen sie an ihrer Gesellschaft teilhaben lassen wollen, ist es letztlich auch nicht entscheidend, ob die Klägerin die Erwägungen der Gesellschafter teilt.
bb) Diesen Erwägungen steht § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, der bestimmt, dass einzelne Gesellschafter und mit ihnen verbundene Unternehmen lediglich ein Stimmrecht in Höhe von 17 % des Gesellschaftsvertrages erhalten können, nicht entgegen. Die Regelung des § 8 Abs. 2 kann nämlich nicht verhindern, dass sich mehrere institutionelle Anleger oder Zweitmarktfonds an der Beklagten beteiligen, die zwar rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, aufgrund einer identischen Interessenlage aber dennoch gemeinsam agieren und so letztlich die Privatanleger überstimmen.
cc) Dass durch den Beschluss der Kreis potentieller Käufer von Beteiligungen verkleinert wird, macht ihn ebenfalls nicht materiell rechtswidrig. Wie sich aus Ziffer 2 des Protokolls der Gesellschafterversammlung ergibt, wurden die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verringerung des potentiellen Käuferkreises von den Gesellschaftern vor der Abstimmung diskutiert. Wenn sich die Mehrheit der Gesellschafter sodann gleichwohl für die Beschlussfassung entscheidet, ist dies von den anderen Gesellschaftern hinzunehmen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin folgt daraus nicht, denn die Veräußerung ihrer Beteiligung wird durch den Beschluss nicht ausgeschlossen. Eine etwaige Erwartung der Klägerin, zukünftig weiter Anteile an der Beklagten erwerben zu können, ist vom Schutzzweck des Gesellschaftsvertrages ohnehin nicht umfasst und kann durch den angegriffenen Beschluss daher nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sein. Kein Gesellschafter hat einen Anspruch darauf, dass die übrigen Gesellschafter einer Vergrößerung seiner Beteiligung zustimmen.
dd) Der Beschluss wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die Übertragung von Beteiligungen an Unternehmen der A1-Gruppe möglich bleibt. Zum einen ist auch die Entscheidung, solche Übertragungen zuzulassen, von der Privatautonomie der Gesellschafter umfasst. Da die Beklagte von der A1-Unternehmensgruppe initiiert wurde, erscheint es auch naheliegend, dass die Gesellschafter eine stärkere Beteiligung dieser Unternehmensgruppe tolerieren wollten. Da die Klägerin – wie dargelegt – keinen Anspruch darauf hat, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu einer höheren Beteiligung an der Beklagten zu erhalten, wird sie durch die Entscheidung der Gesellschafter auch nicht gegenüber der A1-Unternehmensgruppe diskriminiert.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.