Kaufpreisklage gegen italienische Vertriebspartnerin: internationale Zuständigkeit (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von einer in Italien ansässigen Alleinvertriebspartnerin Zahlung offener Kaufpreisrechnungen. Streitpunkt war u.a., ob das LG Dortmund international zuständig ist und ob eine Gerichtsstands-/Erfüllungsortklausel aus AGB wirksam einbezogen wurde. Das Gericht verneinte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ, da der Rahmenvertrag die AGB nur für Lieferung und Gewährleistung, nicht aber für die Zahlung in Bezug nahm. Die Zuständigkeit folge jedoch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, weil der Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG bzw. Art. 59 EKG am Sitz der Verkäuferin liege; die Zahlung sei Bringschuld.
Ausgang: Per Zwischenurteil wurde die Zulässigkeit der Klage (insb. internationale Zuständigkeit des LG Dortmund) bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ erfordert eine den Formerfordernissen genügende und hinreichend transparente Einbeziehung; eine bloße AGB-Klausel genügt nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme im unterzeichneten Vertragstext.
Wird in einem Rahmenvertrag die Geltung von Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich nur auf Lieferung und Gewährleistung beschränkt, erstreckt sich diese Einbeziehung grundsätzlich nicht auf die Kaufpreiszahlung.
Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist auf den Erfüllungsort derjenigen Verpflichtung abzustellen, die den Gegenstand der Klage bildet.
Fehlt eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung für die Kaufpreiszahlung, bestimmt sich der Erfüllungsort im internationalen Warenkauf nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG bzw. Art. 59 EKG am Ort der Niederlassung des Verkäufers.
Die Auslegung eines internationalen Vertrages richtet sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht; dieses ist nach Art. 28 EGBGB anhand der charakteristischen Leistung und der engsten Verbindung zu bestimmen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 19/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage vor der III. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Dortmund, ist zulässig in inter-
nationaler, örtlicher, sachlicher und funktioneller
Hinsicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Kaufpreisforderung. Die
Klägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Schräg-
aufzüge und sonstige Gerätschaften her. Die Beklagte, die
ihre Niederlassung in Verona hat, vertrieb die von der
Klägerin hergestellten Produkte in Italien. Zwischen der
Klägerin und der Beklagten wurde am 21.02.1986 ein Vertrag
geschlossen, durch den der Beklagten das Recht eingeräumt
wurde, allein in Italien die Produkte der Klägerin zu ver-
äußern. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren.
Am 22.Dezember 1988 vereinbarten die Klägerin und die Be-
klagte eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31. Dezember
1992.
§ 14 des Vertrages lautet;
"Die Gewährleistungen und Lieferungen erfolgen nur nach
den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma C."
Gemäß § 9 gewährte die Klägerin der Beklagten den Betrag von
500.000,00 DM als Höchstkredlt, der jährlich neu vereinbart
werden sollte. In §16 heißt es:
"Der Verstoß gegen einen Punkt dieses Vertrages be-
rechtigt zur vorzeitigen kurzfristigen Kündigung."
Hinsichtlich der übrigen Klauseln wird verwiesen auf die
Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.1992.
Die Beklagte bestellte im Rahmen dieses Vertrages die konkret
abzunehmende Ware nach Ihrem Bedarf. Danach übersandte die
Klägerin an die Beklagte jeweils eine Auftragsbestätigung,
auf deren Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Klägerin abgedruckt waren. In Ziffer 7 dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen heißt es;
"Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Ge-
schäft mit uns ergeben, gilt für beide Parteien für die
Lieferung und die Zahlung X als Erfüllungsort- und
M als Gerichtsstand. Anstelle des Amtsgerichts
M tritt gegebenenfalls das Landgericht Dortmund.
Der ausländische Käufer unterwirft sich dem deutschen
Recht."
Hinsichtlich der übrigen Klauseln der Verkaufs- und Liefer-
Bedingungen wird verwiesen auf die Anlage 1 zur Klageschrift.
Die Klägerin lieferte aufgrund der jeweiligen Bestellungen
Gerätschaften, wobei Rechnungen in Höhe von 350.267,93 DM
Offen stehen.
Mit Schreiben vom 27.09.1991 kündigte die Klägerin den am
21.02.1986 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag. In dem
Schreiben begründete sie die Kündigung damit, dass die Be-
klagte sich geweigert habe, eine Sicherstellung der Forderung
In Höhe von 350.000,00 DM nachzuweisen; außerdem habe sich
die Gesellschafterzusammensetzung bei der Beklagten geändert.
Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einer Schadenser-
Satzforderung in Höhe von 423.106,61 DM wegen der fristlosen
Kündigung, wobei streitig ist, ob ihr diese Schadensersatz-
forderung zusteht.
Die Klägerin nimmt seitdem 19.11.1991 einen mit 13,5 % ver-
zinsten Bankkredit in Anspruch.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Rechnungen vom
29.07.1991 In Höhe von 140.369,79 DM, vom 21.08.1991 in Höhe
von 129.390,40 DM und vom 13.09.1991 in Höhe von
80.507,74 DM, also insgesamt 350.267,93 DM. Die Klägerin ist
der Ansicht, daß die fristlose Kündigung berechtigt gewesen
sei. Hierzu behauptet sie, daß der Umsatz der Beklagten
rapide zurückgegangen sei, da die Beklagte den italienischen
Markt völlig unzureichend bearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagtee zu verurteilen, an sie 350.267,93 DM
nebst 13,5 % Zinsen seit dem 19.11.1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ist der Ansicht, dass das Landgericht Dortmund
nicht zuständig sei. Außerdem meint sie, daß die fristlose
Kündigung der Klägerin ungerechtfertigt gewesen sei. Die
Klägerin sei daher verpfichtet, den aus der Kündigung ent-
standenen Schaden zu ersetzen. Als Schadenspositionen macht
die Beklagte geltend einmal den Wert des umfangreichen Lager-
bestandes, der durch die Kündigung des Vertrages für sie
unbrauchbar geworden sei, sowie einen Gewinnverlust in Höhe
von 270.000,00 DM.
Die Beklagte behauptet, daß sie 350.000,00 DM bei einem, Bank-
institut hinterlegt habe.
Die Beklagte hat am Gericht in Verona eine Klage anhängig
gemacht, die der Klägerin, am 28.04.1992 zugestellt worden
ist. Mit dieser Klage verlangt sie einmal Feststellung der
Unwirksamkeit der durch die Firma C ausgesprochene Kün-
digung und weiterhin Verurteilung der Firma C zur
Leistung von Schadensersatz,
Entscheidungsgründe
Das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist gemäß
§§ 280, 303 ZPO zulässig.
Das Landgericht Dortmund Ist international zuständig gemäß
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.
Die Zuständigkeit richtet sich bei Anrufung eines deutschen
Gerichts grundsätzlich nach deutschem Recht (OLG Hamm, RIW
1980, ,662). Maßgeblich sind die Regeln der ZPO sowie inter-
nationale Verträge. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Übereinkommen der europäischen Gemeinschaft über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).
Das EuGVÜ geht den Zuständigkeitsvorschriften der Ziyll-
prozeßordnung vor (OLG Bamberg, NJW 77,505 (506); OLG
Koblenz, RIW 85, 737 (738); Zöller-Vollkommer § 38 Rn. 24).
Das EuGVÜ gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, zu
denen Deutschland und Italien seitdem 01.02.1973 zählen.
Nach Art. 2 Abs. 1,EuGVÜ ist zwar grundsätzlich in dem Staat
zu klagen, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, hier also
Italien. Aber gemäß Art. 5 bis 18 kann die Beklagte unter
bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Vertrags-
staat verklagt werden.
Zwar haben die Parteien nicht gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam die
Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für eine Kaufpreis-
klage vereinbart. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muß nämlich
gemäß Art. 17 EuGVÜ schriftlich oder mündlich mit schrift-
licher Bestätigung vereinbart worden sein. Die Entscheidung,
ob eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, ist nicht nach
nationalem Recht zu treffen, sondern richtet sich nach dem
Wortlaut und Zweck des Art. 17 EuGVÜ. Ziel dieser Vorschrift
ist es, daß Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt
Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivil-
prozeßrecht, 3. Aufl. 1991, Art. 17 Rn. 18). Grundsätzlich
kann eine Gerichtsstandsvereinbarung zwar in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen getroffen werden (EuGH,NJW 77,
Seite 494) « Voraussetzung ist aber, daß der von beiden unter-
zeichnete Vertragstext ausdrücklich auf die AGB mit der Ge-.
richtsstandsklausel Bezug nimmt (Kropholler, a . a. 0.,
Art. 17 Rn. 28). Daran fehlt es hier. Die Parteien haben zwar
durch den Alleinvertriebsvertrag vom 21.02.1986 die nach-
folgenden einzelnen Kaufverträge geregelt. Durch §14 dieses
Vertrages haben sie aber die Anwendung der Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Klägerin ausdrücklich auf die Gewähr-
leistung und Lieferung, also die Pflichten der Klägerin,
beschränkt. Die Kaufpreiszahlung als Pflicht der Beklagten
ist nicht in § 14 dieses Vertrages erwähnt.
Mangels einer vereinbarten Zuständigkeit nach Art. 17 EuGVÜ
folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aber aus
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach kann die Beklagte auch vor
deutschen Gerichten verklagt werden, sofern Ansprüche aus dem
Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die in Deutsch-
land zu erfüllen gewesen wären. Abzustellen ist dabei auf den
Erfüllungsort des Zahlungsanspruchs, da bei der Bestimmung -
des Erfüllungsortes der Erfüllungsort der Verpflichtung maß-
geblich ist, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH,
NJW 77, 490, Zöller-Geimer, Art. 5 GVÜ Anhang Rn. 2, Linke,
Internationales Zivilprozeßrecht, Rn. 155).
Zwar haben die Parteien nicht durch Ziff. 7 der Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Klägerin X als Erfüllungsort ver-
einbart; denn §14 des Alleinvertriebsvertrages schließt die
Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für den Zah-
lungsanspruch nicht ein. Die Auslegung des Alleinvertriebs-
vertrages, nach der sich auch die Frage bestimmt, ob die
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin auch für den
Zahlungsanspruch gelten, richtet sich nach italienischem
Recht: Nach deutschem Kollisionsrecht, Art. 32 EGBGB, ist für
die Auslegung eines Vertrages nach Art. 27 bis 30 EGBGB auf
auf den Vertrag anzuwendende Recht maßgeblich. Maßgebliches
Recht für den Alleinvertriebsvertrag ist italienisches Recht.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB gilt das nationale Recht, mit dem
der Vertrag die engste Bindung aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2
EGBGB wird vermutet, daß die Vertrag die engste Bindung zu
dem Staat aufweist, in dem die charakteristische Leistung zu
erbringen ist, d.h. die Leistung, die dem Vertragstyp seine
Eigenart verleiht (Palandt, Art. 28 EGBGB Rn.3). Für den
Alleinvertriebsvertrag ist die charakteristische Leistung
nicht die in § 2 dieses Vertrages festgelegte Pflicht der
Klägerin weder andere Vertragshändler noch Verbraucher In
Italien zu beliefern, weil es sich insoweit um eine Unter-
lassungspflicht handelt, die nicht zur Bestimmung der
charakteristischen Leistung herangezogen werden kann
( Reithmann-Martiny, Internationales Privatrecht,
4. Aufl. 1988, Rn. 786). Die charakteristischen Leistungen
des Vertrages sind die Leistungspflichten der Beklagten.
Diese bilden den Schwerpunkt des Alleinvertriebsvertrages.
Bei den Leistungspflichten der Beklagten treten die Pflichten
In den Vordergrund, wie die, den Absatz der Waren in Italien
zu fördern und den Vertrieb in Italien zu organisieren.
Diesen Pflichten steht im Wesentlichen lediglich die Pflicht
der Klägerin gegenüber, mit der Beklagten Einzelverträge über
die Lieferung von Schrägaufzügen abzuschließen.
Nach italienischem Recht richtet sich die Vertragsauslegung
nach Art. 1362 bis 1371 codice civile. Nach der Grundsatz-
regel des Art. 1362 codice civile ist bei der Auslegung des
Vertrages der wahre Wille der Parteien zu erforschen. Nach
§ 1362 sind die einzelnen Vereinbarungen mit Hilfe der
anderen auszulegen. Unter Berücksichtigung dieser Vor-
schriften ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß nach
dem Willen der Parteien die Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Klägerin nicht für die Kaufpreiszahlung gelten sollten.
in § 14 des Alleinvertriebsvertrages haben die Parteien die
Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin
auf die einzelnen noch abzuschließenden Kaufverträge aus-
drücklich nur für die Gewährleistung und die Lieferung, also
die Pflichten der Klägerin vereinbart. Für die Nichteinbe-
ziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen bezüglich der -
Kaufpreiszahlung spricht auch, daß in dem Alleinvertriebs-
vertrag die Parteien in §§ 6 bis 8 sehr detailliert die Zah-
lungsmodalitäten wie Zahlungsweg und Zahlungsfristen bestimmt
haben.
Da die Parteien somit keine Erfüllungsortvereinbarung ge-
troffen haben, richtet sich der Erfüllungsort der Kaufpreis-
zahlung nach den gesetzlichen Vorschriften, nämlich entweder
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufÜ),
dem Italien seit dem 01 .01.1988 und die Bundesrepublik
Deutschland seit dem 01.01.1991 beigetreten ist, sofern man
auf die abgeschlossenen Einzelverträge abstellt oder das
einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (EKG), wenn man auf den vor dem Beitritt der Staaten
Italien und Bundesrepublik Deutschland liegenden Abschluß des
Alleinvertriebsvertrages zwischen den Partelen abstellt. Da
die Regelungen des Art. 59 EKG und des Art. 57 Abs. 1 a des
UNKaufÜ letztlich im Ergebnis übereinstimmen, bedarf die
Frage, ob auf die einzelnen Kaufverträge oder auf den Allein-
vertriebsvertrag abzustellen ist, letztlich keiner Klärung.
Nach beiden Vorschriften, die auch durch die abgeschlossenen
Verträge nicht ausgeschlossen worden sind, da die Verkaufs-
und Lieferbedingungen nach dem gesamten Charakter der ge-
troffenen Regelungen auf die Kaufpreiszahlung, wie bereits
erläutert, nicht anwendbar sind, ist der Erfüllungsort der
Kaufpreiszahlung X, da die Kaufpreiszahlung eine Bring-
schuld ist.
Hinsichtlich der sonstigen örtlichen, sachlichen und funk-
tionellen Zuständigkeit ergeben sich im vorliegenden Rechts-
streit keine Besonderheiten und Bedenken.