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Landgericht Dortmund·16 O 66/91·14.10.1992

Kaufpreisklage gegen italienische Vertriebspartnerin: internationale Zuständigkeit (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von einer in Italien ansässigen Alleinvertriebspartnerin Zahlung offener Kaufpreisrechnungen. Streitpunkt war u.a., ob das LG Dortmund international zuständig ist und ob eine Gerichtsstands-/Erfüllungsortklausel aus AGB wirksam einbezogen wurde. Das Gericht verneinte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ, da der Rahmenvertrag die AGB nur für Lieferung und Gewährleistung, nicht aber für die Zahlung in Bezug nahm. Die Zuständigkeit folge jedoch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, weil der Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG bzw. Art. 59 EKG am Sitz der Verkäuferin liege; die Zahlung sei Bringschuld.

Ausgang: Per Zwischenurteil wurde die Zulässigkeit der Klage (insb. internationale Zuständigkeit des LG Dortmund) bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ erfordert eine den Formerfordernissen genügende und hinreichend transparente Einbeziehung; eine bloße AGB-Klausel genügt nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme im unterzeichneten Vertragstext.

2

Wird in einem Rahmenvertrag die Geltung von Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich nur auf Lieferung und Gewährleistung beschränkt, erstreckt sich diese Einbeziehung grundsätzlich nicht auf die Kaufpreiszahlung.

3

Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist auf den Erfüllungsort derjenigen Verpflichtung abzustellen, die den Gegenstand der Klage bildet.

4

Fehlt eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung für die Kaufpreiszahlung, bestimmt sich der Erfüllungsort im internationalen Warenkauf nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG bzw. Art. 59 EKG am Ort der Niederlassung des Verkäufers.

5

Die Auslegung eines internationalen Vertrages richtet sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht; dieses ist nach Art. 28 EGBGB anhand der charakteristischen Leistung und der engsten Verbindung zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 280 ZPO§ 303 ZPO§ Art. 5 Nr. 1 EuGVܧ 38 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 EuGVܧ Art. 5 bis 18 EuGVÜ

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 19/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage vor der III. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Dortmund, ist zulässig in inter-

nationaler, örtlicher, sachlicher und funktioneller

Hinsicht.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um eine Kaufpreisforderung. Die

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Klägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Schräg-

4

aufzüge und sonstige Gerätschaften her. Die Beklagte, die

5

ihre Niederlassung in Verona hat, vertrieb die von der

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Klägerin hergestellten Produkte in Italien. Zwischen der

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Klägerin und der Beklagten wurde am 21.02.1986 ein Vertrag

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geschlossen, durch den der Beklagten das Recht eingeräumt

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wurde, allein in Italien die Produkte der Klägerin zu ver-

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äußern. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren.

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Am 22.Dezember 1988 vereinbarten die Klägerin und die Be-

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klagte eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31. Dezember

13

1992.

14

§ 14 des Vertrages lautet;

15

"Die Gewährleistungen und Lieferungen erfolgen nur nach

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den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma C."

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Gemäß § 9 gewährte die Klägerin der Beklagten den Betrag von

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500.000,00 DM als Höchstkredlt, der jährlich neu vereinbart

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werden sollte. In §16 heißt es:

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"Der Verstoß gegen einen Punkt dieses Vertrages be-

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rechtigt zur vorzeitigen kurzfristigen Kündigung."

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Hinsichtlich der übrigen Klauseln wird verwiesen auf die

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Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.1992.

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Die Beklagte bestellte im Rahmen dieses Vertrages die konkret

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abzunehmende Ware nach Ihrem Bedarf. Danach übersandte die

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Klägerin an die Beklagte jeweils eine Auftragsbestätigung,

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auf deren Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen der

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Klägerin abgedruckt waren. In Ziffer 7 dieser Verkaufs- und

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Lieferbedingungen heißt es;

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"Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Ge-

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schäft mit uns ergeben, gilt für beide Parteien für die

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Lieferung und die Zahlung X als Erfüllungsort- und

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M als Gerichtsstand. Anstelle des Amtsgerichts

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M tritt gegebenenfalls das Landgericht Dortmund.

35

Der ausländische Käufer unterwirft sich dem deutschen

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Recht."

37

Hinsichtlich der übrigen Klauseln der Verkaufs- und Liefer-

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Bedingungen wird verwiesen auf die Anlage 1 zur Klageschrift.

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Die Klägerin lieferte aufgrund der jeweiligen Bestellungen

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Gerätschaften, wobei Rechnungen in Höhe von 350.267,93 DM

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Offen stehen.

42

Mit Schreiben vom 27.09.1991 kündigte die Klägerin den am

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21.02.1986 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag. In dem

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Schreiben begründete sie die Kündigung damit, dass die Be-

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klagte sich geweigert habe, eine Sicherstellung der Forderung

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In Höhe von 350.000,00 DM nachzuweisen; außerdem habe sich

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die Gesellschafterzusammensetzung bei der Beklagten geändert.

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Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einer Schadenser-

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Satzforderung in Höhe von 423.106,61 DM wegen der fristlosen

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Kündigung, wobei streitig ist, ob ihr diese Schadensersatz-

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forderung zusteht.

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Die Klägerin nimmt seitdem 19.11.1991 einen mit 13,5 % ver-

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zinsten Bankkredit in Anspruch.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung der Rechnungen vom

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29.07.1991 In Höhe von 140.369,79 DM, vom 21.08.1991 in Höhe

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von 129.390,40 DM und vom 13.09.1991 in Höhe von

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80.507,74 DM, also insgesamt 350.267,93 DM. Die Klägerin ist

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der Ansicht, daß die fristlose Kündigung berechtigt gewesen

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sei. Hierzu behauptet sie, daß der Umsatz der Beklagten

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rapide zurückgegangen sei, da die Beklagte den italienischen

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Markt völlig unzureichend bearbeitet habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagtee zu verurteilen, an sie 350.267,93 DM

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nebst 13,5 % Zinsen seit dem 19.11.1991 zu zahlen.

65

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

67

Die Beklagte Ist der Ansicht, dass das Landgericht Dortmund

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nicht zuständig sei. Außerdem meint sie, daß die fristlose

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Kündigung der Klägerin ungerechtfertigt gewesen sei. Die

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Klägerin sei daher verpfichtet, den aus der Kündigung ent-

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standenen Schaden zu ersetzen. Als Schadenspositionen macht

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die Beklagte geltend einmal den Wert des umfangreichen Lager-

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bestandes, der durch die Kündigung des Vertrages für sie

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unbrauchbar geworden sei, sowie einen Gewinnverlust in Höhe

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von 270.000,00 DM.

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Die Beklagte behauptet, daß sie 350.000,00 DM bei einem, Bank-

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institut hinterlegt habe.

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Die Beklagte hat am Gericht in Verona eine Klage anhängig

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gemacht, die der Klägerin, am 28.04.1992 zugestellt worden

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ist. Mit dieser Klage verlangt sie einmal Feststellung der

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Unwirksamkeit der durch die Firma C ausgesprochene Kün-

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digung und weiterhin Verurteilung der Firma C zur

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Leistung von Schadensersatz,

Entscheidungsgründe

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Das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist gemäß

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§§ 280, 303 ZPO zulässig.

87

Das Landgericht Dortmund Ist international zuständig gemäß

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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.

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Die Zuständigkeit richtet sich bei Anrufung eines deutschen

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Gerichts grundsätzlich nach deutschem Recht (OLG Hamm, RIW

91

1980, ,662). Maßgeblich sind die Regeln der ZPO sowie inter-

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nationale Verträge. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach

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dem Übereinkommen der europäischen Gemeinschaft über die

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gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-

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licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).

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Das EuGVÜ geht den Zuständigkeitsvorschriften der Ziyll-

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prozeßordnung vor (OLG Bamberg, NJW 77,505 (506); OLG

98

Koblenz, RIW 85, 737 (738); Zöller-Vollkommer § 38 Rn. 24).

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Das EuGVÜ gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, zu

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denen Deutschland und Italien seitdem 01.02.1973 zählen.

101

Nach Art. 2 Abs. 1,EuGVÜ ist zwar grundsätzlich in dem Staat

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zu klagen, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, hier also

103

Italien. Aber gemäß Art. 5 bis 18 kann die Beklagte unter

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bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Vertrags-

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staat verklagt werden.

106

Zwar haben die Parteien nicht gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam die

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Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für eine Kaufpreis-

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klage vereinbart. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muß nämlich

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gemäß Art. 17 EuGVÜ schriftlich oder mündlich mit schrift-

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licher Bestätigung vereinbart worden sein. Die Entscheidung,

111

ob eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, ist nicht nach

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nationalem Recht zu treffen, sondern richtet sich nach dem

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Wortlaut und Zweck des Art. 17 EuGVÜ. Ziel dieser Vorschrift

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ist es, daß Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt

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Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivil-

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prozeßrecht, 3. Aufl. 1991, Art. 17 Rn. 18). Grundsätzlich

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kann eine Gerichtsstandsvereinbarung zwar in Allgemeinen

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Geschäftsbedingungen getroffen werden (EuGH,NJW 77,

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Seite 494) « Voraussetzung ist aber, daß der von beiden unter-

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zeichnete Vertragstext ausdrücklich auf die AGB mit der Ge-.

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richtsstandsklausel Bezug nimmt (Kropholler, a . a. 0.,

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Art. 17 Rn. 28). Daran fehlt es hier. Die Parteien haben zwar

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durch den Alleinvertriebsvertrag vom 21.02.1986 die nach-

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folgenden einzelnen Kaufverträge geregelt. Durch §14 dieses

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Vertrages haben sie aber die Anwendung der Verkaufs- und

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Lieferbedingungen der Klägerin ausdrücklich auf die Gewähr-

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leistung und Lieferung, also die Pflichten der Klägerin,

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beschränkt. Die Kaufpreiszahlung als Pflicht der Beklagten

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ist nicht in § 14 dieses Vertrages erwähnt.

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Mangels einer vereinbarten Zuständigkeit nach Art. 17 EuGVÜ

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folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aber aus

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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach kann die Beklagte auch vor

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deutschen Gerichten verklagt werden, sofern Ansprüche aus dem

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Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die in Deutsch-

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land zu erfüllen gewesen wären. Abzustellen ist dabei auf den

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Erfüllungsort des Zahlungsanspruchs, da bei der Bestimmung -

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des Erfüllungsortes der Erfüllungsort der Verpflichtung maß-

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geblich ist, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH,

139

NJW 77, 490, Zöller-Geimer, Art. 5 GVÜ Anhang Rn. 2, Linke,

140

Internationales Zivilprozeßrecht, Rn. 155).

141

Zwar haben die Parteien nicht durch Ziff. 7 der Verkaufs- und

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Lieferbedingungen der Klägerin X als Erfüllungsort ver-

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einbart; denn §14 des Alleinvertriebsvertrages schließt die

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Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für den Zah-

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lungsanspruch nicht ein. Die Auslegung des Alleinvertriebs-

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vertrages, nach der sich auch die Frage bestimmt, ob die

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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin auch für den

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Zahlungsanspruch gelten, richtet sich nach italienischem

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Recht: Nach deutschem Kollisionsrecht, Art. 32 EGBGB, ist für

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die Auslegung eines Vertrages nach Art. 27 bis 30 EGBGB auf

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auf den Vertrag anzuwendende Recht maßgeblich. Maßgebliches

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Recht für den Alleinvertriebsvertrag ist italienisches Recht.

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Gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB gilt das nationale Recht, mit dem

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der Vertrag die engste Bindung aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2

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EGBGB wird vermutet, daß die Vertrag die engste Bindung zu

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dem Staat aufweist, in dem die charakteristische Leistung zu

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erbringen ist, d.h. die Leistung, die dem Vertragstyp seine

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Eigenart verleiht (Palandt, Art. 28 EGBGB Rn.3). Für den

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Alleinvertriebsvertrag ist die charakteristische Leistung

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nicht die in § 2 dieses Vertrages festgelegte Pflicht der

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Klägerin weder andere Vertragshändler noch Verbraucher In

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Italien zu beliefern, weil es sich insoweit um eine Unter-

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lassungspflicht handelt, die nicht zur Bestimmung der

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charakteristischen Leistung herangezogen werden kann

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( Reithmann-Martiny, Internationales Privatrecht,

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4. Aufl. 1988, Rn. 786). Die charakteristischen Leistungen

167

des Vertrages sind die Leistungspflichten der Beklagten.

168

Diese bilden den Schwerpunkt des Alleinvertriebsvertrages.

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Bei den Leistungspflichten der Beklagten treten die Pflichten

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In den Vordergrund, wie die, den Absatz der Waren in Italien

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zu fördern und den Vertrieb in Italien zu organisieren.

172

Diesen Pflichten steht im Wesentlichen lediglich die Pflicht

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der Klägerin gegenüber, mit der Beklagten Einzelverträge über

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die Lieferung von Schrägaufzügen abzuschließen.

175

Nach italienischem Recht richtet sich die Vertragsauslegung

176

nach Art. 1362 bis 1371 codice civile. Nach der Grundsatz-

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regel des Art. 1362 codice civile ist bei der Auslegung des

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Vertrages der wahre Wille der Parteien zu erforschen. Nach

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§ 1362 sind die einzelnen Vereinbarungen mit Hilfe der

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anderen auszulegen. Unter Berücksichtigung dieser Vor-

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schriften ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß nach

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dem Willen der Parteien die Verkaufs- und Lieferbedingungen

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der Klägerin nicht für die Kaufpreiszahlung gelten sollten.

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in § 14 des Alleinvertriebsvertrages haben die Parteien die

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Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin

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auf die einzelnen noch abzuschließenden Kaufverträge aus-

187

drücklich nur für die Gewährleistung und die Lieferung, also

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die Pflichten der Klägerin vereinbart. Für die Nichteinbe-

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ziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen bezüglich der -

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Kaufpreiszahlung spricht auch, daß in dem Alleinvertriebs-

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vertrag die Parteien in §§ 6 bis 8 sehr detailliert die Zah-

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lungsmodalitäten wie Zahlungsweg und Zahlungsfristen bestimmt

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haben.

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Da die Parteien somit keine Erfüllungsortvereinbarung ge-

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troffen haben, richtet sich der Erfüllungsort der Kaufpreis-

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zahlung nach den gesetzlichen Vorschriften, nämlich entweder

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dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980

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über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufÜ),

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dem Italien seit dem 01 .01.1988 und die Bundesrepublik

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Deutschland seit dem 01.01.1991 beigetreten ist, sofern man

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auf die abgeschlossenen Einzelverträge abstellt oder das

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einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher

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Sachen (EKG), wenn man auf den vor dem Beitritt der Staaten

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Italien und Bundesrepublik Deutschland liegenden Abschluß des

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Alleinvertriebsvertrages zwischen den Partelen abstellt. Da

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die Regelungen des Art. 59 EKG und des Art. 57 Abs. 1 a des

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UNKaufÜ letztlich im Ergebnis übereinstimmen, bedarf die

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Frage, ob auf die einzelnen Kaufverträge oder auf den Allein-

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vertriebsvertrag abzustellen ist, letztlich keiner Klärung.

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Nach beiden Vorschriften, die auch durch die abgeschlossenen

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Verträge nicht ausgeschlossen worden sind, da die Verkaufs-

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und Lieferbedingungen nach dem gesamten Charakter der ge-

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troffenen Regelungen auf die Kaufpreiszahlung, wie bereits

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erläutert, nicht anwendbar sind, ist der Erfüllungsort der

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Kaufpreiszahlung X, da die Kaufpreiszahlung eine Bring-

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schuld ist.

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Hinsichtlich der sonstigen örtlichen, sachlichen und funk-

218

tionellen Zuständigkeit ergeben sich im vorliegenden Rechts-

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streit keine Besonderheiten und Bedenken.