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Landgericht Dortmund·16 O 55/06·31.05.2006

Unterlassungsurteil: Aufforderung zu Fernabsatzbestellungen ohne Widerrufsinfo untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtFernabsatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher im Wettbewerbsverkehr zu Fernabsatzbestellungen aufzufordern, ohne gleichzeitig über Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, die Bedingungen und die Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch auf Verletzung der Pflichtinformationen nach §§ 355, 356 BGB. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsantrag im Wettbewerbsverfahren stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung ohne Widerrufsinformationen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zur Aufgabe von Bestellungen im Fernabsatz auffordert, muss zugleich über Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie Namen und Anschrift desjenigen informieren, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist (§§ 355, 356 BGB).

2

Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Fernabsatz-Informationspflichten begründen einen Wettbewerbsverstoß und können gerichtlich mit Unterlassungsverpflichtung durchgesetzt werden.

3

Die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft ist ein zulässiges Mittel zur Durchsetzung einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung im Wettbewerbsrecht.

4

Ein Urteil über Unterlassungsansprüche kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Wirksamkeit der Schutzwirkung zu sichern.

Relevante Normen
§ 355, 356 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Einzel-

fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder

einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens

2 Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau-

cher zur Aufgabe von Bestellungen im Fernabsatz aufzufordern,

ohne gleichzeitig über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sowie die

Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen

und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären

ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gem.

§§ 355, 356 BGB zu informieren.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.