Facebook-Werbung mit „Steuerberatung“ durch Nichtbefugte ist irreführend (UWG/StBerG)
KI-Zusammenfassung
Die Steuerberaterkammer nahm eine nicht nach §§ 3, 3a, 4 StBerG befugte Anbieterin wegen Facebook-Werbung mit „Steuerberatung“ auf Unterlassung in Anspruch. Streitpunkt war, ob Zusätze wie „wir sind keine Steuerberater“ bzw. „via DANRevision“ den Eindruck einer Berechtigung zur Hilfeleistung in Steuersachen ausräumen. Das LG Dortmund bejahte eine Irreführung über Befähigung und Rechte (§ 5 Abs. 1 UWG) sowie einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG i.V.m. §§ 5, 8 StBerG). Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb erfolglos; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolglos; Versäumnisurteil (Unterlassung) aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung der eigenen Tätigkeit als „Steuerberatung“ ist für Verkehrskreise regelmäßig eine zur Täuschung geeignete Angabe über Befähigung und Rechte, wenn der Werbende nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach dem StBerG befugt ist.
Ein Hinweis wie „wir sind keine Steuerberater“ beseitigt eine Irreführung nicht, wenn die Gesamtgestaltung der Werbung zugleich den Eindruck vermittelt, tatsächlich steuerberaterliche Kernleistungen zu erbringen.
Einschränkende Zusätze in der Aufgabenbeschreibung (z.B. Spezialisierungsangaben) korrigieren den prägenden Aussagegehalt „Steuerberatung“ grundsätzlich nicht, wenn sie die Aussage nicht eindeutig auf erlaubte Tätigkeiten begrenzen.
Der Zusatz „via“ mit einem für den Durchschnittsadressaten nicht hinreichend verständlichen Drittbezug stellt keine klare Aufklärung darüber dar, dass Steuerberatungsleistungen von einem Dritten und nicht vom Werbenden erbracht werden.
Die Werbeverbote der §§ 5, 8 StBerG sind Marktverhaltensregeln; ihre Verletzung kann als unlauterer Wettbewerb nach § 3a UWG einen Unterlassungsanspruch begründen.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.11.2016 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf hinsichtlich der Kosten nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in X und nimmt die Berufs- und Interessenvertretung der dort bestellten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten wahr.
Ende 2015 und im April 2016 bewarb die Beklagte ihre Dienstleistungen im sozialen Netzwerk Facebook. Unter der Überschrift „Boxen mit dem Fiskus – Steuertipps für Gastronomiebetriebe“ beschrieb sie sich als „Spezialist für Gastronomiebuchhaltung“.
In der Rubrik „Ausführliche Beschreibung“ hieß es unter anderem:
„… Wohlbemerkt wir sind keine Steuerberater, die Deklaration ist zwar wichtig – doch entscheidend ist das hier und jetzt. Die Analyse der klassischen Buchhaltung (nach § 6 Nr. 3, 4 StBerG) beherrschen wir aus dem Effeff, Lohnbuchhaltung (nach § 6 Nr. 3, 4 StBerG) ist von je her unsere Stärke.“
In einem besonderen Abschnitt beschrieb sie ihre „Aufgabe“ wie folgt: „Steuerberatung, speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“. In ihrem Facebook-Auftritt vom April 2016 ergänzte sie diese Angabe wie folgt:
„Steuerberatung (via DANRevision), speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“.
Wegen der Einzelheiten des Facebook-Auftritts der Beklagten wird auf die als Anlagen K1 und K2 zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucke verwiesen.
Zu den in §§ 3, 3a oder 4 StBerG bezeichneten Personengruppen und Vereinigungen, die berechtigt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, gehört die Beklagte unstreitig nicht.
Mit Schreiben vom ##.##.#### rügte die Klägerin die Werbung und forderte die Beklagte ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte verstoße mit ihrer Werbung gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Satz 1, 2 Nr. 3 UWG. Nach § 5 Abs. 1 StBerG dürften andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Zu den nach diesen Vorschriften berechtigten Personen gehöre die Beklagte – unstreitig – nicht. Indem sie ihre Aufgabe als „Steuerberatung“ beschreibe, täusche sie die von ihr angesprochenen Adressaten über die ihr zustehenden Befugnisse und den zulässigen Tätigkeitsbereich. Sie erwecke den Eindruck, zu steuerberatenden Leistungen auch berechtigt zu sein, was aber nicht der Fall sei.
Ferner liege ein Verstoß gegen § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 a.F. UWG) vor, da Verstöße gegen §§ 5 und 8 StBerG auch Verstöße gegen eine Marktverhaltensregelung seien.
Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie eine Berufskammer sei, der alle Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in ihrem Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, angehören würden. Sie habe die Aufgabe, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Sie sei ein Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Nachdem für die Beklagte im Termin vom ##.##.#### trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, hat ihr die Kammer mit Versäumnisurteil vom selben Tag untersagt, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe durch die Verwendung der Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung“ anzubieten wie geschehen auf den Profilseiten der Beklagten im sozialen Netzwerk www.facebook.com. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Empfangsbekenntnis vom ##.##.#### zugestellt worden. Bereits mit Fax vom ##.##.#### haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das zuvor durch das Sitzungsprotokoll bekanntgegebene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und diesen Einspruch nach Zustellung des Urteils mit am ##.##.#### per Fax eingegangenem Schriftsatz wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom ##.##.####, Aktenzeichen ## # ##/##, aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom ##.##.####, Aktenzeichen ## # ##/##, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, durch den Eintrag auf Facebook seien keine Interessen der Mitglieder der Klägerin berührt. Aus der gerügten Profilseite lasse sich eindeutig entnehmen, dass sie, die Beklagte, keine Steuerberatung durchführe, sondern im Bereich der klassischen Buchhaltung und Lohnbuchhaltung sowie der Sparte „Controlling“ tätig sei. Im Ausdruck der Facebook-Profilseite vom ##.##.#### werde dies explizit dadurch kenntlich gemacht, dass dort unter der Rubrik „Aufgabe“ heiße:
„Steuerberatung (via DANRevision) speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“.
Hierdurch werde klargestellt, dass eine Steuerberatung nicht durch die Beklagte, sondern via DANRevision durchgeführt werde.
Ferner sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da sich aus der Klageschrift nicht ergebe, inwieweit die Interessen der Mitglieder der Klägerin berührt seien
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung aus §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.
1. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und daher befugt, den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 UWG geltend zu machen.
2. Die Werbung auf der Profilseite der Beklagten bei Facebook stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 UWG dar, denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die Befähigung und die Rechte der Beklagten.
Mit ihrer Werbung vermittelt die Beklagte bei dem angesprochenen Adressatenkreis den unzutreffenden Eindruck, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt zu sein. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die die Erteilung von Ratschlägen, wenn diese überwiegend steuerlich motiviert sind (vgl. Senge/von Galen in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 231. EL, März 2017, § 1 StBerG, Rdnrn. 9f.). Zu einer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist die Beklagte nicht befugt, denn sie gehört nicht zu den in §§ 3, 3a oder 4 StBerG bezeichneten Personengruppen und Vereinigungen. Sie darf lediglich die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten ausführen.
Die Beklagte wirbt damit, Steuertipps für Gastronomiebetriebe zu erteilen und bezeichnet die von ihr wahrgenommene Aufgabe prägnant mit „Steuerberatung, speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“. Der angesprochene Nutzer, insbesondere der verständige, durchschnittlich vorgebildete Betreiber eines Gastronomiebetriebes wird dies regelmäßig so verstehen, dass die Beklagte Steuerberaterleistungen, mithin Leistungen, die über die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten hinausgehen, erbringt und sie hierzu auch berechtigt ist.
Die Beklagte stellt die sich aufdrängende Aussage, sie erbringe Steuerberaterleistungen, an keine Stelle der Profilseite ihres Facebook-Auftritts richtig. Der in der Rubrik „Aufgabe“ an den Begriff „Steuerberatung“ angehängte Zusatz „speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“ schränkt die Aussage der Werbung, die Beklagte sei im Bereich der Steuerberatung tätig, in keiner Weise ein. Vielmehr ist die in der Rubrik „Aufgabe“ enthaltene Gesamtaussage so zu verstehen, dass die Beklagte insgesamt Steuerberatungsleistungen erbringt und dabei im Bereich der Gastronomiebuchhaltung über besondere Kenntnisse verfügt. Prägende Aussage der Rubrik „Aufgabe“ bleibt der Begriff „Steuerberatung“.
Auch der in dem Menüpunkt „Ausführliche Beschreibung“ enthaltene Hinweis „Wohlbemerkt wir sind keine Steuerberater“ beinhaltet keine Korrektur des Eindrucks, die Beklagte erbringe in zulässiger Weise Steuerberaterleistungen. Die Beklagte verwässert diesen Hinweis nämlich ganz erheblich durch den unmittelbar folgenden Passus: „die Deklaration ist zwar wichtig – doch entscheidend ist das hier und jetzt“. Hiermit bringt die Beklagte zum Ausdruck, zwar formal nicht die Bezeichnung („Deklaration“) Steuerberater zu führen, im „hier und jetzt“, also tatsächlich aber die „entscheidenden“ Leistungen zu erbringen. Aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Adressaten der Werbung, den Betreiber eines Gastronomiebetriebes, der regelmäßig über die Einzelheiten des Steuerberaterrechts nicht besonders informiert ist, ergibt sich daher die Aussage, dass die Beklagte sich zwar nicht als Steuerberater bezeichnet, gleichwohl aber die für einen Gastronomiebetrieb entscheidenden Steuerberaterleistungen erbringt. Hierbei geht der Adressat selbstverständlich davon aus, dass das Handeln der Beklagten rechtmäßig ist, denn er rechnet natürlich nicht damit, dass die Beklagte eine unrechtmäßige Tätigkeit bewirbt. Der Beklagten gelingt es daher mit ihrer Werbung nicht nur, unter formaler Zurückweisung des Titels „Steuerberater“ tatsächlich die Erbringung von Steuerberatungsleistungen anzubieten, sie stellt sich sogar gleichsam für die angesprochenen Adressaten als der bessere Steuerberater dar, der die „entscheidenden“ steuerberaterlichen Fertigkeiten für den Gastronomiebereich beherrscht, ohne nach außen den Titel „Steuerberater“ für sich zu beanspruchen.
Ob der Eindruck, die Beklagte erbringe Steuerberaterleistungen, noch dadurch verstärkt wird, dass die Beklagte Vorschriften aus dem StBerG zitiert, nämlich § 6 Nr. 3, 4 StBerG, kann letztlich dahinstehen. Tatsache ist allerdings, dass dem angesprochenen Adressatenkreis regelmäßig der Inhalt des § 6 Nr. 3, 4 StBerG nicht geläufig sein wird und daher durch die Nennung der bloßen Ziffer des Paragrafen ohne Wiedergabe seines Inhalts der Eindruck, die Beklagte erbringe Steuerberaterleistungen, verstärkt werden kann, zumal wenn die Beklagte im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften, die unter anderem die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen zum Gegenstand haben, hochtrabend von „Analyse der klassischen Buchhaltung“ spricht.
Dass die Beklagte die als Anlage K1 vorgelegte Profilseite (marginal) abgeändert hat, lässt den einmal begründeten Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entfallen.
Darüber hinaus ist auch die Ergänzung des Textes in der Rubrik „Aufgabe“ im Ausdruck der Profilseite vom ##.##.#### (Anlage K2), nicht geeignet, den Eindruck, die Klägerin erbringe in zulässiger Weise Steuerberaterleistungen, zu korrigieren. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Text lautet nunmehr „Steuerberatung (via DANRevision), speziell im Bereich der Gastronomiebuchhaltung“.
Der Begriff „DANRevision“ dürfte den wenigsten Adressaten der Profilseite bekannt sein. Auch den Mitgliedern der Kammer war dieser Begriff nicht geläufig. Erst eine Recherche im Internet ergab, dass es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft handelt, der sich in zahlreichen Städten in Deutschland und anderen Ländern Europas Steuerberaterkanzleien und Kooperationspartner angeschlossen haben. Der durchschnittliche, verständige Adressat der Profilseite kann dem Zusatz (via DANRevision) daher nicht entnehmen, dass Steuerberatungsleistungen nicht von der Beklagten, sondern von einer Steuerberatungsgesellschaft wahrgenommen werden sollen. Naheliegend ist bereits, dass ein großer Teil der Adressaten mit dem Begriff DANRevision nicht eine Steuerberatungsgesellschaft, sondern eine Arbeitsmethode, ein besonderes Verfahren oder ein Computerprogramm verbindet. Diese Adressaten werden den Text daher so verstehen, dass die Beklagte die Steuerberatung mittels einer besonderen Methode, eines besonderen Verfahrens oder eines bestimmten Computerprogramms erbringt. Selbst wenn dem Adressaten die Steuerberatungsgesellschaft „DANRevision“ bekannt sein sollte, kann er der Profilseite der Beklagten nicht ohne weiteres entnehmen, dass die Steuerberatung nicht von der Beklagten, sondern von einer Steuerberatungsgesellschaft wahrgenommen werden soll. Der in der Rubrik „Aufgabe“ enthaltene Text kann ohne weiteres so verstanden werden, dass die Beklagte die Steuerberatung als Kooperationspartner der Steuerberatungsgesellschaft DANRevision wahrnimmt. Der verständige Leser der Profilseite der Beklagten geht nämlich davon aus, dass die Beklagte in der Rubrik „Aufgabe“ die Tätigkeiten beschreibt, die sie selbst wahrnimmt. Er erwartet daher einen deutlichen Hinweis, wenn die dort beschriebenen Aufgaben von Dritten ausgeführt werden sollen. Ein solcher Hinweis findet sich auf der Profilseite der Beklagten jedoch nicht.
3. Das Verhalten der Beklagten stellt auch einen Verstoß gegen § 3a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Beklagten ist es nach § 5 und § 8 StBerG untersagt, mit der Erbringung von steuerberaterlichen Tätigkeiten zu werben. Nach § 8 Abs. 4 StBerG dürfte sich die Beklagte lediglich als Buchhalterin bezeichnen. § 5 und § 8 StBerG enthalten Marktverhaltensregeln.
4. Die Wettbewerbsverstöße der Beklagten sind geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Es ist naheliegend, dass sich Verbraucher lediglich an die Beklagte wenden, weil sie von ihr die Erbringung von Steuerberatungstätigkeiten erwarten. Hierdurch werden die Interessen der Verbrauchern und der Mitbewerber spürbar beeinträchtigt. Die Verbraucher haben ein erhebliches Interesse daran, Steuerberatung nur von solchen Personen zu erhalten, die hierzu befähigt und berechtigt sind. Die Mitbewerber haben ein Interesse daran, dass potentielle Mandanten nicht von Personen abgeworben werden, die nicht über die für die steuerberaterliche Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Zulassung verfügen. Ferner haben sie ein schützenwertes Interesse daran, dass das Ansehen ihres Berufsstandes nicht dadurch Schaden erleidet, dass auf dem Markt Steuerberatung durch nicht hinreichend qualifizierte Personen angeboten oder ausgeführt wird.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 und 3 ZPO.