Unterlassungsanspruch: Werbung als "Steuerberatung" auf Facebook untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wurde im Versäumnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe unter der Bezeichnung „Steuerberatung“ auf ihren Facebook-Profilseiten anzubieten. Streitgegenstand war die Verwendung der Leistungsbezeichnung in sozialen Netzwerken. Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag statt und setzte Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft als Zwangsmittel fest. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen gewerbliche Werbung als "Steuerberatung" auf Facebook stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die geschäftsmäßige Bewerbung oder das Angebot von Steuerrechtshilfe unter der Bezeichnung „Steuerberatung“ kann einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
Die Unterlassungsverpflichtung kann mit einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld und, bei Nichtvollzug, mit Ordnungshaft sowie einer erhöhten Sanktion für Wiederholungsfälle versehen werden.
Die Verwendung der Berufs- oder Leistungsbezeichnung auf Profilseiten in sozialen Netzwerken fällt, soweit sie geschäftsmäßig erfolgt, in den Anwendungsbereich eines zivilgerichtlichen Unterlassungsverfahrens.
Ein Versäumnisurteil, das einen Unterlassungsanspruch bestätigt, kann zugleich die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und die unterlegene Partei zur Kostentragung verpflichten.
Tenor
Hinweis: Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Verwendung der Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung“ wie geschehen auf den Profilseiten des Beklagten im sozialen Netzwerk www.facebook.com (Anlage K1).
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.