UWG: Schleichbezug und gewerblicher Weiterverkauf von Bundesliga-Tickets unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Veranstalterin von Bundesliga-Heimspielen nahm einen Ticketkäufer wegen massenhaften Erwerbs und gewerblichen Weiterverkaufs über nicht autorisierte Plattformen auf Unterlassung, Auskunft und Vertragsstrafe in Anspruch. Streitentscheidend war, ob der „Schleichbezug“ zur Umgehung von Abgabebeschränkungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung darstellt und ob Ticket-AGB (Weiterveräußerungsverbot, Auskunft, Vertragsstrafe) wirksam einbezogen und wirksam sind. Das LG Dortmund bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 4 UWG sowie vertragliche Auskunfts- und Vertragsstrafenansprüche aus den ATGB. Die Klage hatte bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg; der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Unterlassung, Auskunft, Vertragsstrafe und Freistellung zugesprochen; Mehrzinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Eintrittskarten planmäßig im Wege des Schleichbezugs unter Verschleierung der Identität erwirbt, um Abgabebeschränkungen zu umgehen und Tickets gewerblich gewinnbringend weiterzuverkaufen, greift unlauter in das Vertriebskonzept des Veranstalters ein und behindert diesen gezielt i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG.
Die unternehmerische Entscheidung eines Veranstalters, Tickets ausschließlich selbst oder über autorisierte Stellen abzusetzen und gewerblichen Weiterverkauf zu untersagen, ist durch legitime Interessen (u.a. soziale Preisstruktur, Stadionsicherheit) gerechtfertigt und lauterkeitsrechtlich schutzwürdig.
Für die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags genügt es, wenn „gewerblich/kommerziell“ als Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht verstanden wird; ein tatsächlicher Gewinn im Einzelfall ist nicht erforderlich.
Ist der Ticketkäufer aufgrund planmäßigen Weiterverkaufs als Unternehmer anzusehen, können Ticket-AGB nach § 310 Abs. 1 BGB ohne Anwendung von § 305 Abs. 2, 3 BGB wirksam in die Vertragsbeziehung einbezogen werden, wenn sie in den Vertrag einbezogen und zugänglich gemacht werden.
Ein Vertragsstrafe- und Auskunftsregime in Ticket-AGB, das den gewerblichen Weiterverkauf sanktioniert und zur Offenlegung von Weiterveräußerungen verpflichtet, ist gegenüber einem unternehmerisch handelnden Ticketkäufer weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB), wenn private Weitergabe zum (nahezu) Originalpreis möglich bleibt.
Leitsatz
Zum unlauteren Eingriff in ein unternehmerisches Konzept zum Vertrieb von Fußball-Bundesligakarten über autorisierte Verkaufsstellen
Tenor
1. Dem Beklagten wird untersagt, Eintrittskarten für Spiele von der Lizenzmannschaft (Fußballabteilung) der A1 GmbH & Co. KGaA kommerziell und gewerblich zu veräußern und weiterzugeben.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis insgesamt zwei Jahren.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, welche und wie viele bei der Klägerin erworbene Eintrittskarten für die Saison 2016/2017 zu welchem Preis und Zeitpunkt an welche Person und/oder Firmen veräußert wurden.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
Wegen der Mehrzinsforderung wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft B1, 01-Straße 00 in 01-Straße von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zu 1, zu 2 und zu 3 in Höhe von 1.531,90 € freizustellen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Vertragsstrafeansprüche wegen unberechtigten gewerblichen Handels mit Fußballeintrittskarten geltend.
Die Klägerin betreibt die Lizenz-Fußballabteilung von A1 und ist Veranstalterin sämtlicher Heimspiele ihrer Lizenzspielermannschaft. Ihr steht das ausschließliche Recht zum Verkauf der Eintrittskarten für diese Spiele zu. Sie vertreibt die Eintrittskarten über verschiedene Verkaufskanäle, nämlich über einen Online-Ticketshop, eine telefonische Bestell-Hotline und autorisierte Vorverkaufsstellen. In Ziffer 2 Abs. 2 ihrer „Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden: ATGB) hat die Klägerin festgelegt, dass sie pro Person grundsätzlich nur maximal 4 Tickets abgibt. In Ziffer 6 ATGB heißt es:
„(1) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch des Veranstaltungsortes, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der vom Club auch unter Berücksichtigung von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, zu Gunsten der Stadionsicherheit die Veräußerung und jede Weitergabe von Tickets einzuschränken. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und dem von ihm autorisierten Stellen vorbehalten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets ausnahmsweise unter Beachtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden.
(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:
- das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
- das Ticket im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay-Kleinanzeigen, stubhub, viagogo, seatware, etc.) zum Verkauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern;
- das Ticket im Falle der privaten Weitergabe zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist indes zulässig;
- das Ticket an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
- das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen und/oder bundesweiter Stadionverbote vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;
- das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit diese nicht vom Gastverein bezogen wurden;
- das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.
(3) Bei jeder zulässigen Weiterveräußerung und/oder Weitergabe eines Tickets, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Erwerbers (Ticketinhabers), ist der jeweilige Ticketinhaber dazu verpflichtet, den neuen Erwerber bzw. Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinzuweisen. Dieser muss mit der Fortgeltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Klub einverstanden sein. Auf Verlangen des Veranstalters hat jeder Erwerber oder Empfänger des Tickets Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.
…“
Verstöße gegen das Verbot der unzulässigen Weitergabe der Eintrittskarten stellt die Klägerin unter Vertragsstrafe. Ziffer 6 Abs. 5 der ATGB lautet hierzu:
„Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. (3) die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerzieller Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Namensnennung zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.“
Weiter heißt es in den ATGB:
„8. Vertragsstrafe
(1) Für jeden schuldhaften, nicht ganz unerheblichen sowie nicht bereits von Ziffer 6 Abs. (5) erfassten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser ATGB kann der Veranstalter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- Euro verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Eine Geltendmachung eines nachweisbaren darüber hinausgehenden Schadens durch den A1 bleibt vorbehalten.
(2) Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder des Stadions zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der ATGB wird auf den als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck derselben verwiesen.
Die Klägerin unterhält auch eine so genannte Ticketbörse, auf der erworbene Tickets, welche vom Erwerber nicht genutzt werden können, zum offiziellen Verkaufspreis weitergegeben werden können.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 ließ die Klägerin den Beklagten gemeinsam mit seiner Schwester wegen unberechtigter Weiterveräußerung eines Tickets über die Internetplattform eBay abmahnen. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die als Anlage K 10 zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Anwaltsschreibens verwiesen.
Der Beklagte wies die Abmahnung mit E-Mail vom 30.06.2016 mit der Begründung zurück, er habe das Ticket zum Originalpreis über eine Facebook Gruppe weiterveräußert, da er verhindert gewesen sei, sich das Fußballspiel im Stadion anzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2017 (Anlage K12) ließ die Klägerin den Beklagten erneut wegen des nicht autorisierten kommerziellen Weiterverkaufs von Tickets abmahnen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,00 € auffordern. Ferner ließ sie den Beklagten auffordern, Auskunft über die vorgenommenen Verkäufe zu erteilen.
Mit E-Mail vom 03.03.2017 (Anlage K13) wies der Beklagte auch diese Abmahnung zurück.
Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten erneut fruchtlos zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung der Vertragsstrafe und zur Erstattung der entstandenen Kosten auf, wobei sie dem Beklagten eine Frist zum 17.03.2017 setzten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie wickele sämtliche Ticketverkäufe für den A2 e.V. ab. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Geschäftsbericht 2000/2001. Sie habe mit der B2 GmbH einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und nutze deren browserbasierte Software „xxx“ zum Vertrieb von Dauerkarten und Tageskarten.
Sie behauptet ferner, der Beklagte habe Tickets für von ihr veranstaltete Fußballspiele bezogen und diese anschließend zu einem höheren als dem Originalpreis auf nicht autorisierten Verkaufsplattformen, nämlich viagogo und Ebay zum Verkauf angeboten. In der Saison 2016/2017 habe der Beklagte, wie anhand der als Anlage K3 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen ersichtlich sei, auf eigenen Namen von Juli 2016 bis März 2017 insgesamt 82 Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele der Klägerin erworben. Der Verkauf sei jeweils unter Einbeziehung der ATGB in der jeweils gültigen Fassung erfolgt. Diese würden in ihrer Geschäftsstelle ausliegen und auf sie werde im Online-Ticketshop im Rahmen eines jeden Ticketkaufvertrages per opt-in Bezug genommen. Die ATGB seien außerdem auf der Rückseite eines jeden Schreibens der Klägerin abgedruckt. Darüber hinaus habe der Beklagte mit dem Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 (Anlage K10) Kenntnis von den ATGB erhalten. Dem Anwaltsschreiben seien die ATGB als Anlage auf der Rückseite der übersandten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt gewesen.
Darüber hinaus habe der Beklagte im Wege des Schleichbezugs über existente und nicht existente Personen von Juli 2016 bis März 2017 mindestens weitere 116 Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele der Klägerin erworben, wobei jeweils die Anschrift des Beklagten angegeben worden sei, wie den als Anlagenkonvolut K5 vorgelegten Rechnungen zu entnehmen sei. Unter der Anschrift 02-Straße 0 in Ort-02, welche stets für die Ticketkäufe verwandt worden sei, seien die meisten der in den Rechnungen als Käufer aufgeführten Personen nicht gemeldet. Auch seien sämtliche Empfangsbestätigungen für die postalische Entgegennahme der Karten mit derselben Unterschrift erfolgt, welche der Unterschrift des Beklagten auf seinem Personalausweis ähnlich sei.
Der Beklagte habe mindestens 81 Tickets über viagogo veräußert und dabei einen Erlös von insgesamt 6.653,55 € erzielt.
Darüber hinaus habe der Beklagte in der Saison 2015/2016 unter Einbeziehung der ATGB in der Fassung von Mai 2015 (Anlage K16) von September 2015 bis Februar 2016 über ihren online-Ticketshop insgesamt mindestens 33 Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele der Klägerin erworben. Diese Tickets habe der Beklagte auf der Internetplattform eBay im Wege der online-Versteigerung mit einem Erlös von 1.058,90 € veräußert.
Das Vorgehen des Beklagten sei ihr aufgefallen, weil die Ticketkäufe jeweils über die Adresse 02-Straße 0 unter der Postleitzahl 00000 abgewickelt worden seien, wobei als Adressort teilweise Ort-02, teilweise aber auch Ort-03, ein Ortsteil der Stadt Ort-02, angegeben worden sei.
Auch während des laufenden Verfahrens habe der Beklagte sowohl über den Online-Shop als auch über das Callcenter Eintrittskarten für den am 00.00.2017 stattfindenden Supercup bezogen. Über den Online-Ticketshop habe er 22 Eintrittskarten bezogen. Hierbei habe er sich wiederum der Namen teilweise existenter und teilweise nicht existenter Personen bedient. Diese Tickets habe der Beklagte dann über nicht autorisierte Ticketplattformen weiterveräußert.
Über das Callcenter habe der Beklagte weitere 28 Eintrittskarten für den Supercup 2017 bezogen, wobei er sich ebenfalls der Namen teilweise existenter und teilweise nicht existenter Personen bedient habe, wie sich aus den als Anlagenkonvolut K19 vorgelegten Rechnungen ergebe.
Darüber hinaus habe der Beklagte versucht, unter seiner Anschrift über die autorisierte „Kartenvorverkaufsstelle C1“ Eintrittskarten für den Supercup 2017 zu erwerben, wobei er sich ebenfalls der Namen existenter und nicht existenter Personen bedient habe. Dem Zeugen C1 sei aufgefallen, dass die Kartenbestellungen direkt von dem Beklagten durch Überweisung bezahlt worden seien. Daraufhin sei der Beklagte vom Ticketverkauf gesperrt und getätigte Bestellungen, welche auf den Namen des Beklagten, aber auch auf verschiedenste andere Namen, die alle die Adresse des Beklagten als Versandadresse angegeben hätten, storniert worden. Als Reaktion darauf habe der Beklagte mit E-Mail vom 20.07.2017 mitgeteilt, dass er die Entscheidung akzeptiere und um Rücksendung des zu viel gezahlten Geldes gebeten. Auf den Umstand, dass auch die im Namen anderer Personen abgegebenen Bestellungen storniert worden seien, sei der Beklagte nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K20 zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz verwiesen.
In der letzten Juliwoche 2017 habe der Beklagte höchstpersönlich versucht, weitere Eintrittskarten bei der Klägerin in ihrer „C2“ zu erwerben. Auf die Bitte des Mitarbeiters, sich auszuweisen, habe er lediglich seinen Studentenausweis vorgelegt. Als der Mitarbeiter den Personalausweis verlangt habe, habe der Beklagte die „C2“ verlassen und sei nicht wiedergekommen.
Insgesamt behauptet die Klägerin, in der Zeit vom 06.10.2014 bis zum 06.02.2018 könnten dem Beklagten in über 147 Fällen 1.964 Ticketkäufe zu einem Gesamtwert von 33.666,91 € zugeordnet werden. Bei den Ticketkäufen sei als Bestelladresse überwiegend die Wohnanschrift des Beklagten angegeben gewesen. Die Ticketkäufe seien von identischen Bankverbindungen über sechs verschiedene Kreditinstitute abgewickelt worden. Die Zuordnung der Erwerbe und Veräußerungen ergebe sich beispielhaft aus den Anlagen K23a bis K27d. Ferner habe sie, die Klägerin, diverse Tickets, die sie dem Beklagten zugeordnet habe, vor dem jeweiligen Spiel auf Verdacht gesperrt, so dass am Spieltag keine Möglichkeit des Zutritts bestanden habe und sich die jeweiligen Ticketinhaber bei den extra eingerichteten Clearingstellen hätten melden müssen. Wie sich aus den Anlagen K22a, K22b und K22c ergebe, hätten die jeweiligen Ticketinhaber dann angegeben, ihre Tickets als Zweiterwerber z.B. über viagogo gekauft zu haben.
Aus dem Umfang der Käufe und Verkäufe ergebe sich zweifelsfrei die gewerbliche und kommerzielle Tätigkeit des Beklagten. Der Beklagte sei daher als gewerblicher Händler einzustufen. Im Zuge der Ermittlungen aus einem Strafverfahren sei das Finanzamt Ort-04 involviert worden, welches die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten bestätigen könne.
Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, ihr stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4 UWG gegen den Beklagten zu. Das Wettbewerbsverhalten des Beklagten stelle einen Schleichbezug dar und sei eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Abs. 4 UWG. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liege in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolge. Jedenfalls seit der Abmahnung vom 18.05.2016 habe der Beklagte die Tickets nur unter Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht erwerben können. Durch die Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht behindere der Beklagte die Klägerin bei der Durchführung ihres Vertriebssystems. Mit ihrer unternehmerischen Entscheidung, außerhalb ihrer Vertriebsorganisation stehende gewerbliche Kartenhändler nicht zu beliefern, verfolge die Klägerin legitime Interessen. Hierdurch könne sie auch weniger zahlungskräftigen Fußballanhängern selbst bei Spitzenspielen Eintrittskarten zur Verfügung stellen, ohne den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Ferner habe sie zur Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion ein berechtigtes Interesse daran, die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten.
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus § 3 UWG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB zu. Ferner ergebe sich der Auskunftsanspruch aus Z. 6 Abs. 3 der Allgemeinen Ticketbedingungen der Klägerin.
Ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € folge aus den Ziffern 6.5 und 8 ihrer ATGB. Durch den Weiterverkauf der Tickets für die Heimspiele von A1 auf den Internetplattformen viagogo und eBay habe der Beklagte gegen Ziffer 6 der ATGB verstoßen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er sich durch eine kommerzielle Weitergabe der Tickets ATGB-widrig verhalte, nachdem er im Rahmen mehrerer Käufe über den Onlineshop der Klägerin den ATGB zugestimmt habe. Er habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, ferner handele es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten, die nach einem Gegenstandswert von 50.000 € zu berechnen seien.
Sie vertritt die Rechtsansicht, die örtliche Zuständigkeit des LG Dortmund folge aus Ziffer 12.2 der ATGB und aus § 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 1 UWG.
Schließlich behauptet die Klägerin, der Beklagte sei dazu übergegangen, auch Tickets der Bundesligavereine D1, D2 und D3 gewerblich weiter zu veräußern.
Die Klägerin beantragt,
1. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall zu verbieten, Eintrittskarten für Spiele von der Lizenzmannschaft (Fußballabteilung) der A1 GmbH & Co. KGaA kommerziell und gewerblich zu veräußern und weiterzugeben,
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, welche und wie viele bei der Klägerin erworbenen Eintrittskarten für die Saison 2016/2017 zu welchem Preis uns Zeitpunkt an welche Person und/oder Firmen veräußert wurden,
3. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft B1, 01-Straße 00-00 in Ort-01 von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen die Beklagte wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zu 1, 2 und 3 in Höhe von 1.531,90 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, der Klageantrag zu 1 sei zu unbestimmt. Es sei unklar, ob die Unterlassungsanordnung nur für Heimspiele oder auch für Auswärtsspiele gelten solle. Es sei auch nicht erkennbar, was mit den Begriffen „kommerziell und gewerblich“ gemeint sei. Es sei auch nicht klar, ob eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sei oder tatsächlich ein Gewinn erzielt werden müsse.
Der Beklagte rügt ferner die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Die Gerichtsstandbestimmung der ATGB sei vorliegend nicht wirksam, da der Beklagte nicht Kaufmann sei. Die angeblich verwirkte Vertragsstrafe folge aus einem Vertrag, so dass die allgemeinen Bestimmungen der ZPO gelten würden. Auf die §§ 13, 14 UWG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich nicht um Ansprüche aufgrund des UWG im Sinne dieser Vorschriften handele.
Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin das ausschließliche Recht zum Verkauf der Tickets zustehe. An der Fußball-Bundesliga nehme nicht die Klägerin, sondern der A2 e.V. teil, der Online-Ticketshop werde nicht von der Klägerin, sondern von der B2 GmbH betrieben. Diese trete auf der Website im Impressum als verantwortlicher Anbieter auf.
Es sei auch nicht festzustellen, dass die ATGB der Klägerin wirksam in die jeweiligen Kaufverträge einbezogen worden seien.
Es sei auch zu bestreiten, dass er, der Beklagte, in der Saison 2016/2017 mindestens 82 Eintrittskarten über den Online-Ticketshop der Klägerin erworben habe. Teilweise würden schon die mit der Anlage K3 vorgelegten Unterlagen den Zusatz „Sie wurden bedient von: Callcenter“ aufweisen, was gegen einen Erwerb durch den Online-Ticketshop spreche. Darüber hinaus seien lediglich 17 Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt. Die übrigen Rechnungen stünden in keinem Konnex zum Beklagten. Ferner bestreitet der Beklagte, in der Saison 2016/2017 insgesamt mindestens 116 Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele über den Online-Ticketshop der Klägerin im Wege des Schleichbezuges erworben zu haben. Er bestreitet, dass er sich hinter den von der Klägerin genannten Namen, unter denen unter Angabe seiner Anschrift die Karten bestellt worden sein sollen, verberge.
Da die Klägerin hinsichtlich der 116 Eintrittskarten offenbar den Erwerb über Dritte unterstelle, bestünde insoweit auch keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es lauterkeitsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn ein nicht autorisierter Händler in ein Vertriebssystem einbreche, solange dies nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt werde. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liege nicht vor, da er, der Beklagte, nicht bewusst und gezielt darauf hingewirkt habe, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletze.
Der Beklagte bestreitet, in der Saison 2015/2016 insgesamt mindestens 33 Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele der Klägerin unter Bezugnahme auf deren ATGB erworben zu haben. Auch hier ergebe sich aus den als Anlage K7 vorgelegten Unterlagen, dass der Erwerb teilweise nicht über den online-Ticketshop, sondern über das Callcenter erfolgt sei. Auch seien lediglich acht der vorgelegten Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt. Die übrigen Rechnungen stünden in keinem Konnex zum Beklagten. Auch hinsichtlich dieser Käufe sei nicht feststellbar, dass die ATGB einbezogen worden seien. Die Einbeziehung folge auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben vom 18.05.2016, da diesem die ATGB nicht beigefügt gewesen seien. Er habe auch die Verkäufe nicht getätigt.
Er bestreitet ferner, in mindestens 147 Fällen 1.964 Ticketkäufe bei der Klägerin getätigt zu haben. Dies ergebe sich auch nicht aus der Anlage K21a.
Auch habe er die Eintrittskarten nicht gewerblich weiterverkauft. Er bestreitet, von der Klägerin erworbene Eintrittskarten über die Websites viagogo und eBay oder sonstige nicht autorisierte Ticketplattformen weiterveräußert zu haben. Die von der Klägerin genannten Verkäufe stünden in keinem Konnex zum Beklagten. Er sei auch nicht unter den von der Klägerin genannten eBay-Namen „E1“ und „E2“ auf dem eBay-Marktplatz angemeldet gewesen.
Auch für den Supercup 2017 habe er, der Beklagte, keine Karten über den Online-Shop der Klägerin erworben. Von den als Anlage K18 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen sei keine an den Beklagten gerichtet. Die Rechnungen stünden zu ihm auch in keinem Konnex. Zu beachten sei hier im Übrigen, dass die ATGB für Ticketbestellungen über das Internet ihren Geltungsbereich einschränkende – unklare – Regelungen enthalte.
Für den Supercup 2017 habe er auch keine Tickets über das Callcenter der Klägerin gekauft. Auch habe er nicht versucht, über existente und teilweise nicht existente Personen über den Ticketverkauf C1 Eintrittskarten zu erwerben. Soweit ihm per E-Mail die Sperre für den Erwerb mitgeteilt worden sei, sei zu beachten, dass ihm gegenüber zuvor nicht kommuniziert worden sei, den Erwerb über die Kartenvorverkaufsstelle zu unterlassen. Er habe auch nicht versucht, Karten in der „C2“ zu erwerben.
Der Beklagte wirft der Klägerin vor, ihre Argumentation zu den angeblich von ihr verfolgten Interessen sei scheinheilig. Würde es der Klägerin um Sicherheitsinteressen gehen, hätte sie, so meint der Beklagte, die Möglichkeit nutzen können, die Tickets nicht als Inhaberpapiere, sondern als Namenspapiere auszugeben. Auch sei zu beachten, dass mit jedem Bestellvorgang bis max. 10 Tickets bestellt werden könnten. Dabei erfahre die Klägerin lediglich den Namen desjenigen, der die Bestellung vornehme, nicht aber die Namen derjenigen, auf die die weiteren Tickets entfallen würden. Die Sicherheitsinteressen seien daher nicht geeignet, das Verbot eines Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu rechtfertigen. Auch das Argument, die Klägerin wolle einen Vertrieb der Tickets zu sozialverträglichen oder erschwinglichen Preisen sicherstellen, spiele für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle. Darüber hinaus laufe die Verhaltensweise, wie sie die Klägerin zu praktizieren versuche, auf eine praktische Preisbindung hinaus, die mit den Grundpfeilern in der Marktwirtschaft nicht in Einklang zu bringen sei und für die es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Es sei daher weder ein gesetzliches noch ein wirksames vertragliches Verbot ersichtlich, welche es dem Beklagten untersage, Tickets zu veräußern.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, das in den ATGB geregelte Verbot der Weiterveräußerung von Tickets würde einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Klägerin beraube die Käufer jeglicher Chance, die Tickets wieder zu verkaufen. Dies widerspreche der grundsätzlichen Verkehrsfähigkeit der Eintrittskarten als Inhaberpapiere und würde einen Eingriff in die Vertragsautonomie darstellen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Klägerin den Primärverkauf der Tickets bei sich monopolisiert habe. Es sei daher aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen heraus unzulässig, wenn sich der Monopolist durch sein Verhalten einen abgeleiteten Markt vorbehalte, indem er jeden Wettbewerb auf diesem auszuschließen versuche.
Der Beklagte ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil eine Verletzungshandlung nicht vorliege. Es sei der Klägerin durch die behauptete Veräußerung auch kein Schaden entstanden. Darüber hinaus gebe es keine Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch über jegliche Veräußerung.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die von der Klägerin vorgelegten ATGB könnten einen solchen Anspruch nicht hergeben, da sie aus Januar 2017 stammten. Ferner seien die in Ziffer 6 Abs. 5 und Ziffer 8 der ATGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam. Sie seien widersprüchlich und unklar. Aus Ziffer 8 könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten, da diese Ziffer nur für Verstöße gelte, die nicht bereits von Ziffer 6 Abs. 5 erfasst seien und sich die Klägerin bereits auf Ziffer 6 Abs. 5 berufe. Zugleich nehme Ziffer 8 der ATGB wiederum Bezug auf Fälle des unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, so dass die Regelungen widersprüchlich seien. Auch sei nicht klar, welche Verhaltensweisen von einem „nicht ganz unerheblichen Verstoß“ erfasst sein sollten.
Ferner stehe die Regelung des Vertragsstrafeversprechens im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass bei Inhaberpapieren grundsätzlich von einer uneingeschränkten Verkehrsfähigkeit auszugehen sei. Die Klausel sei daher so ungewöhnlich, dass ein Kunde nicht mit ihr zu rechnen brauche, dieser gehe nämlich davon aus, dass die als Inhaberpapiere zu qualifizierenden Eintrittskarten wie auch sonst üblich uneingeschränkt an Dritte weiterveräußert werden könnten. Daher sei die Regelung nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.
Die geltend gemachte Vertragsstrafe sei zudem zu hoch. Der Klägerin stehe insoweit auch ein Zinsanspruch nicht zu.
Der Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch zu. Zu beachten sei, dass die der Abmahnung vom 18.05.2016 zugrunde liegenden angeblichen Verstöße jedenfalls verjährt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
I. Das Landgericht Dortmund ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG örtlich zuständig, da der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte wettbewerbswidrige Schleichbezug von Eintrittskarten durch den Beklagten im Bezirk des Landgerichts Dortmund erfolgt ist.
Das Landgericht Dortmund ist auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe zuständig. Zwar ergibt sich die Grundlage für einen solchen Anspruch nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass das Tatbestandsmerkmal „auf Grund dieses Gesetzes“ in § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 UWG weit auszulegen ist, um die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften bezweckte Konzentration der Fälle, in denen wettbewerbsrechtliche Fragestellungen zu entscheiden sind, bei den Landgerichten zu erreichen. Daher werden von diesen Vorschriften auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen erfasst, die ihren Ursprung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit haben (BGH, GRUR-RS 2016, 20396, Rdnr. 21ff., OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 464, Rdnr. 16ff.). Der Umstand, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht aus einem nach einer vorherigen Abmahnung abgegebenen Vertragsstrafenversprechen, sondern aus ihren ATGB herleitet, ändert an der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG nichts, denn der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe steht auch vorliegend in einem engen Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Vorfragen, insbesondere der Frage, ob die den Ticketkäufern auferlegten Einschränkungen bei der Weiterveräußerung wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Ferner tritt der durch Einbeziehung der ATGB in das Vertragsverhältnis begründete Vertragsstrafeanspruch zumindest teilweise an die Stelle eines etwaigen Anspruchs aus § 9 UWG, für welchen sich unmittelbar die Zuständigkeit aus § 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 UWG ergibt. Es ist daher sachgerecht, dass das Gericht nicht nur über die wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzpflicht, sondern auch über die unmittelbar im Zusammenhang damit stehende Vertragsstrafe entscheidet.
II. Der Klageantrag zu 1 ist auch im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Aus ihm geht das zu unterlassende Verhalten eindeutig hervor. Insbesondere steht fest, dass das Verbot der gewerblichen Weiterveräußerung für sämtliche Spiele der Fußball-Lizenzmannschaft der Klägerin gilt. Auch die Verwendung der Worte „kommerziell und gewerblich“ ist nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird hinreichend deutlich, dass dem Beklagten der mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene Verkauf untersagt sein soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte im Einzelfall tatsächlich einen Gewinn erzielt.
B. Die Klage ist auch begründet.
I. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG zu.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat unter Hinweis auf die im Internet abrufbaren Geschäftsberichte vorgetragen, dass sie Rechtsträgerin der Lizenzmannschaft A1 ist. Zweifel an der Richtigkeit der Geschäftsberichte bestehen nicht. Damit steht der Klägerin auch das Recht zu, die Vermarktung der von ihr mit der Lizenzmannschaft veranstalteten Fußballspiele zu regeln, insbesondere die Eintrittskarten zu vertreiben und den Zugang zu den Spielen zu regeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dieses Recht auf Dritte übertragen hat, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Rechnungen (etwa Anlagen K3 und K23), dass die Klägerin selbst den Vertrieb der Eintrittskarten durchführt. Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise einen Teil der Eintrittskarten über einen Dienstleister, die B2 GmbH, vertreibt, rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe die Rechte auf einen Dritten übertragen.
2. Der Beklagte hat im Wege des Schleichbezugs in großem Umfang Eintrittskarten von der Klägerin erworben, um sie mit Gewinnerzielungsabsicht und zur Erschließung einer dauerhaften und regelmäßigen Einkommensquelle weiter zu veräußern. Er hat damit in das Vertriebssystem der Klägerin eingegriffen, deren legitimen Absatzinteressen verletzt und diese somit gezielt im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG behindert.
a) Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte sich in großem Umfang Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzmannschaft der Klägerin besorgt hat, um diese unter Umgehung der in Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 6 ATGB der Klägerin festgelegten Erwerbs- und Weitergabebeschränkungen zu veräußern.
aa) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 23.10.2018 unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen dargelegt, dass der Beklagte teilweise unter Angabe eines fremden Namens Eintrittskarten erworben hat, welche dann später am Spieltag von dritten Personen vorgelegt worden, um als Zuschauer an dem jeweils betreffenden Spiel teilzunehmen. Dabei haben diese Personen dann angegeben, die Tickets über eine nicht autorisierte Internetverkaufsplattform oder vor dem Stadion von einer Privatperson erworben zu haben.
So hat die Klägerin vorgetragen, am 00.00.2017 seien unter dem Namen F1 und der Anschrift des Beklagten vier Tickets zu einem Einzelpreis von 16,70 € für den Supercup 2017 bestellt worden und dort, wie sich aus der Empfangsbestätigung ergebe, von dem Beklagten entgegen genommen worden. Zum Beleg hat die Klägerin die Rechnung und eine Kopie der Empfangsbestätigung als Anlagen K23a und K23b zur Gerichtsakte gereicht, wodurch der Vortrag der Klägerin bestätigt wird. Zwei der Tickets seien dann von einer Frau F2 über die Internetplattform viagogo zu einem Gesamtpreis von 167,00 € erworben worden. Dieser Vortrag wird durch die zur Akte gereichten Anlagen K23c und K23d bestätigt.
Einen gleichartigen Vorgang hat die Klägerin mit den Anlagen K24a und K24b nachgewiesen. Dort waren ebenfalls vier Karten für den Supercup unter dem Namen F3 und der Wohnanschrift des Beklagten wiederum zu einem Preis von 16,70 € erworben worden. Zwei dieser Karten wurden am Spieltag von einem Herrn F4 vorgelegt, der gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin angab, die Karten zu einem Gesamtpreis von 162,00 € ebenfalls über die Internetplattform viagogo erworben zu haben.
Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass bei ihr Bestellungen von Eintrittskarten unter den Namen F3, G2, G3 und G4 eingegangen seien, die angeblich alle unter der Wohnanschrift des Beklagten wohnhaft seien. Sämtliche Rechnungen seien über dasselbe Konto bei der Bank G1 beglichen worden. Zum Nachweis hat die Klägerin die Rechnungen über die Ticketbestellungen sowie Ausdrucke der Kundendaten vorgelegt (Anlagen K25a bis K25d).
Über dasselbe Konto sei darüber hinaus eine Bestellung von Eintrittskarten zu einem Preis von 98,40 € unter dem Namen G5 abgewickelt worden. Die erworbenen Tickets seien am Spieltag von einem Herrn H1 vorgelegt worden, der angegeben habe, die Tickets über die Internetplattform viagogo zu einem Gesamtpreis von 500,00 € erworben zu haben. Ihren Vortrag hat die Klägerin durch Vorlage der Ticketrechnung, von Kopien der Eintrittskarten, von Kopien der schriftlichen Angaben des Käufers H1 und einen Ausdruck der Kundendaten der Frau G5 (Anlagen K26a bis K26c) belegt.
Unter Vorlage von Ausdrucken ihrer Kundendatei (Anlagen K26d und K26e) hat die Klägerin ferner dargelegt, dass unter den angeblichen Kundennamen G5 und H2 jeweils die Telefonnummer des Beklagten als deren Telefonnummer angegeben worden sei. Unter dem Namen H2 seien wiederum zwei Eintrittskarten für das Spiel gegen xxx bestellt worden, die am Spieltag von einem Herrn H3 vorgelegt worden seien, der angegeben habe, die Karten zu einem Gesamtpreis von 100,00 € erworben zu haben (Anlagen K26f und K26g).
Ferner hat die Klägerin dargelegt, dass unter den Namen H4 und J1 jeweils unter der Wohnanschrift des Beklagten jeweils vier weitere Eintrittskarten bestellt worden seien, welche unter dem Namen des Beklagten entgegengenommen worden seien. Diesen Vortrag hat die Klägerin durch die Vorlage der Rechnungen, der Sendungsstatus der Deutschen Post und die Empfangsbestätigungen nachgewiesen (Anlagen K27a bis K27d).
Schon aufgrund dieses substantiierten und durch aussagekräftige Unterlagen belegten Vortrages der Klägerin zu den soeben dargelegten Vorgängen, den der Beklagte nicht mehr bestritten hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagte unter Verschleierung seiner Identität in großem Umfang Eintrittskarten der Klägerin erworben hat, um sie unter Erzielung eines teilweise erheblichen Ertrags gewinnbringend weiterzuveräußern.
bb) Bestätigt wird diese Feststellung durch weitere Indizien:
(1) So hat die Klägerin durch die Vorlage zahlreicher Rechnungen (Anlagen K3 und K5) dargelegt, dass bei ihr in erheblichem Umfang Bestellungen von Eintrittskarten nicht nur unter dem Namen des Beklagten, sondern unter insgesamt 47 verschiedene Namen jeweils unter der Anschrift des Beklagten eingegangen sind. Es ist ausgeschlossen, dass derartig viele Personen in dem Wohnhaus des Beklagten, einem Ein- oder Zweifamilienhaus, wohnhaft sind. Die Angabe verschiedener Namen diente offenbar dazu, gegenüber der Klägerin zu verschleiern, dass der Erwerb der Eintrittskarten erfolgte, um diese im kommerziellen und gewerblichen Umfang weiterzuveräußern. Darüber hinaus diente sie dazu, die in Ziffer 2 Absatz 2 der ATGB vorgesehene Beschränkung der Abgabemenge auf maximal 4 Tickets pro Person zu umgehen.
(2) Ferner ist es aufgrund der Vielzahl der von der Klägerin dargelegten und nachgewiesenen Ticketkäufe als ausgeschlossen anzusehen, dass die von dem Beklagten bestellten Eintrittskarten zum privaten Gebrauch bestimmt waren. Hinzu kommt, dass der Wohnort des Beklagten mehr als 300 km von Ort-01 entfernt liegt und mit einem Besuch von Heimspielen der Lizenzmannschaft der Klägerin mithin ein enormer Reiseaufwand verbunden ist.
(3) Ein weiteres Indiz für den verschleierten Bezug von Eintrittskarten der Klägerin in erheblichem Umfang mit dem Ziel der Weiterveräußerung ist es auch, dass der Klägerin aufgrund entsprechenden Aufforderungen an den Beklagten und einen angeblichen Herrn J2 zwei Ausweiskopien vorgelegt wurden, die sich lediglich hinsichtlich des Vornamens, einer Ziffer des Geburtsdatums, zwei Ziffern des Gültigkeitsdatums sowie einer Ziffer der Ausweisnummer und einer weiteren Nummer unterscheiden (Anlage K6). Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass das als Kopie vorgelegte Ausweisdokument des J2 tatsächlich existiert. Eine derartig weitgehende Identität zweier Ausweispapiere über verschiedene Personen dürfte in der Realität nicht vorkommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die zweite Kopie angefertigt hat, um der Klägerin die Existenz eines weiteren Käufers vorzuspiegeln und so den Umfang des eigenen Kartenbezugs zu verschleiern.
(4) Schließlich stellt auch die Reaktion des Beklagten auf die E-Mail des Kartenverkaufs C1 vom 17.07.2017, in welcher dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass er und alle von ihm angegebene Personen für zukünftige Käufe gesperrt seien, ein Indiz dafür dar, dass der Kläger unter zahlreichen verschiedenen Namen Kartenbestellungen bei der Klägerin vorgenommen hat. Der Beklagte widersprach nämlich der Behauptung, unter fremden Namen Bestellungen vorgenommen zu haben, nicht, sondern akzeptierte die Entscheidung und bat sogar um Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen, wodurch er indirekt den Vorwurf der Bestellung unter fremden Namen bestätigte (Anlage K20).
b) Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und der vorliegenden Indizien steht zugleich fest, dass der Beklagte die Karten zumindest zu einem Großteil erworben hat, um sie unter Umgehung der Beschränkungen der Ziffer 6 Abs. 2 ATGB gewinnbringend zu veräußern. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter aa) dargestellten Vorgängen, bei denen der Beklagte teils erhebliche Gewinne durch die Veräußerung über nicht autorisierte Internethandelsplattformen erzielt hat. Dass es sich bei dem Beklagten um den Veräußerer handelt, folgt zwingend daraus, dass er zuvor die jeweiligen Tickets von der Klägerin erworben hatte. Bei lebensnaher Betrachtung kann der von dem Beklagten über Jahre hinweg betriebene umfangreiche Erwerb der Tickets einzig dem Zweck gedient haben, die Karten kommerziell und gewinnbringend zu veräußern. Ein anderer Erwerbszweck ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen.
3. Aufgrund seiner damit feststehenden umfangreichen Geschäftstätigkeit ist der Beklagte zugleich Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4 UWG. Der Beklagte hat die Klägerin gezielt behindert, indem er unter Umgehung der in Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 6 ATGB festgelegten Beschränkungen in das Vertriebskonzept der Klägerin eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 2009, 1504, 1505f.).
a) Die ATGB sind wirksam in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis einbezogen worden. Der Beklagte hat – wie dargelegt – über einen längeren Zeitraum planmäßig und dauerhaft mit Eintrittskarten gehandelt. Er ist daher in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen. Unter § 14 fällt auch die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit. Hieraus folgt, dass gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften des § 305 Abs. 2 und 3 BGB über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Für die Einbeziehung der ATGB genügt es daher, dass die Klägerin sie ausdrücklich oder stillschweigend in den Vertrag einbezieht und sie dem Beklagten auf Wunsch zugänglich macht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dem Beklagten spätestens mit der Zusendung der ersten Rechnung die ATGB zugegangen sind, so dass ab diesem Zeitpunkt zumindest für alle folgenden Vertragsschlüsse eine Einbeziehung der ATGB zu bejahen ist. Wie die als Anlage K22a zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen zeigen, sind die ATGB auf den Rückseiten der Rechnungen der Klägerin jeweils abgedruckt. Da die einschlägigen Regelungen der ATGB während des hier zu beurteilenden Zeitraums identisch sind, kommt es nicht darauf an, welche Version („Stand“) jeweils auf den Rechnungen abgedruckt war.
b) An der Wirksamkeit der ATGB bestehen keine Zweifel. Gemäß § 310 Abs.1 BGB kommt vorliegend nur eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB in Betracht. Für eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist nichts ersichtlich. Durch die ATGB wird lediglich das Interesse des Beklagten an einer freien Veräußerung der Eintrittskarten mit Gewinnerzielungsmöglichkeit eingeschränkt. Ein solches Interesse ist aber von vornherein nicht schutzwürdig, weil dem Beklagten bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bekannt war, dass eine Veräußerung mit Gewinnerzielung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beklagte bei dem Erwerb teilweise seine Identität verschleiert hat. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Beklagte von einer freien Verfügbarkeit und Handelbarkeit der Eintrittskarten ausgegangen wäre. Einem möglichen Interesse, etwa bei einer Verhinderung am Stadionbesuch die Karte zum Selbstkostenpreis weiterzugeben, hat die Klägerin bei der Ausgestaltung von Ziffer 6 Abs. 2 der ATGB hinreichend Rechnung getragen.
c) Durch den verschleierten Bezug der Tickets und den anschließenden kommerziellen und gewerblichen Verkauf hat der Beklagte in unlauterer Weise in das Vertriebskonzept der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin hat die bewusste unternehmerische Entscheidung getroffen, Karten ausschließlich selbst oder über autorisierte Verkaufsstellen zu veräußern. Hierbei verfolgt sie legitime und schützenswerte Interessen. Diese bestehen zum einen darin, auch weniger zahlungskräftigen eigenen Fans den Zutritt zum Stadion zu einem erschwinglichen Preis zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2009, 1504, 1506, Rdnr. 26). Dies wäre insbesondere bei Spitzenspielen nicht gewährleistet, wenn die Preisgestaltung den Kräften des freien Marktes überlassen wäre. Sehr anschaulich wird dies am oben geschilderten Fall des unter dem Namen „G5“ erfolgten Ticketerwerbs. Unter diesem Pseudonym erwarb der Beklagte die Karten zu einem Preis von 98,40 €, um sie dann an den Interessenten H1 für 500,00 € weiterzuverkaufen. Die Möglichkeit einer „sozialen“ Preisgestaltung ist gerade für Fußballvereine von großer Bedeutung, da die Bindung einer breiten Fangemeinde an den Verein ein Teil ihres wirtschaftlichen Erfolges ist. Eine breit aufgestellte Fanbindung setzt aber voraus, dass grundsätzlich jedem interessierten Fußballfan ein Stadionbesuch zu erschwinglichen Preisen möglich sein muss.
Ein weiteres schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht darin, zur Gewährung einer besseren Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten (vgl. BGH aaO). Hierdurch wird es der Klägerin beispielsweise erleichtert, rivalisierende Fangruppen im Stadion getrennt zu halten oder Personen, denen ein Stadionverbot erteilt wurde, den Zugang zu verwehren. Dass die Klägerin die Eintrittskarten auch als Namenspapiere hätte ausgestalten können, steht ihrem schutzwürdigen Interesse nicht entgegen.
Den schutzwürdigen Interessen der Klägerin stehen keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten gegenüber, so dass die Behinderung unlauter ist. Dass sich das Vertriebskonzept der Klägerin auch auf die Preisgestaltung – im Sinne einer Preisbegrenzung – auswirkt, ist nicht zu beanstanden, sondern – wie BGH, NJW 2009, 1504, 1506, Rdnr. 26 zu entnehmen ist – legitim. Hingegen ist kein legitimes und rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beklagten ersichtlich, Eintrittskarten zu den von der Klägerin veranstalteten Fußballspielen mit – teilweise wucherisch – überhöhten Preisen weiterveräußern zu können und hierdurch die Preisvorteile, die die Klägerin durch ihr Vertriebssystem ihren interessierten Fans zukommen lassen wollte, um diese dauerhaft an sich zu binden, zur bloßen Gewinnerzielung auf sich überzuleiten und für sich zu vereinnahmen.
4. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die zahlreichen Verstöße des Beklagten gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG indiziert und wurde von dem Beklagten auch nicht ausgeräumt.
5. Der Anspruch ist nicht verjährt, was schon daraus folgt, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf Vorfälle aus dem Jahr 2017 stützt.
II. Der Auskunftsanspruch folgt unmittelbar aus Ziffer 6 Abs. 3 ATGB. Für diesen vertraglichen Anspruch bedarf es nicht der Darlegung eines besonderen Interesses der Klägerin, ein solches ist aber darin zu sehen, Vertriebsstrukturen, die das eigene Vertriebskonzept gefährden, aufzudecken und so das eigene Vertriebssystem zu schützen. Einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist der Beklagte durch diesen Anspruch nicht ausgesetzt.
III. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe folgt aus Ziffer 6 Abs. 5 der ATGB. Die wechselseitige Bezugnahme in den Ziffern 6 Abs. 5 und 8 ATGB führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Regelungen, weil nach ihrem Wortlaut kein Zweifel daran bestehen kann, dass bei einem schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 6 Abs. 2 ATGB eine Vertragsstrafe verwirkt ist.
Ziffer 6 Abs. 5 und Ziffer 8 ATGB sind auch nicht nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Der Umstand, dass die Eintrittskarten als Inhaberpapiere ausgestaltet sind, macht die Beschränkungen der freien Veräußerbarkeit und die darauf fußende Vertragsstrafe nicht zu überraschenden Klauseln. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich und jedem interessierten Fußballfan bekannt, dass mit Eintrittskarten regelmäßig kein freier gewinnbringender Handel möglich ist. Auch dem Beklagten war dies bewusst, wie allein der Aufwand zeigt, den er betrieben hat, um unter teilweiser Verschleierung seiner Identität in den Besitz ausreichender Eintrittskarten zu kommen.
Angesichts des Ausmaßes des vom Beklagten betriebenen Handels und seiner Vorgehensweise, die teilweise – erwähnt sei die Vorlage der manipulierten Ausweiskopien – schon eine gewisse kriminelle Energie erkennen lässt, erscheint eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € als angemessen, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten und einen Teil des entstandenen Schadens zu kompensieren.
Da anderweitige verzugsbegründende Umstände nicht ersichtlich sind, stehen der Klägerin Verzugszinsen nur nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 11.05.2017 zu.
IV. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Abmahnung erfolgte im Februar 2017. Für eine Verjährung ist mithin kein Raum. Der der Gebührenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € erscheint angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes nicht als unangemessen, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sind zutreffend berechnet.
V. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.