CISG: Beweislast für Lieferung; Aufrechnung mit Rückzahlungs- und Deckungskaufanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte den Kaufpreis für eine gelieferte Glaszerkleinerungsmaschine; die Beklagte rechnete mit Ansprüchen wegen Nichtlieferung einer zuvor bestellten Dosenpresse sowie einer Doppelzahlung auf. Das LG wendete das CISG an und sah die Lieferung der Dosenpresse als nicht bewiesen an; die Packliste genügte dafür nicht. Die Beklagte durfte wegen wesentlicher Vertragsverletzung vom Kaufvertrag über die Dosenpresse zurücktreten und den Preis zurückverlangen sowie Mehrkosten eines Deckungskaufs ersetzt verlangen. Die Klage wurde wegen Aufrechnung abgewiesen; der verbleibende Schadensersatzüberschuss wurde der Beklagten auf Widerklage zugesprochen.
Ausgang: Klage wegen Aufrechnung abgewiesen; Widerklage auf Zahlung von 3.937,86 € (Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB) überwiegend stattgegeben, Mehrzinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im CISG-Kauf trägt der Verkäufer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass er die Ware geliefert bzw. ordnungsgemäß übergeben hat.
Eine Packliste mit nicht zuordenbarer Unterschrift und ohne identifizierende Angaben zum Abholer genügt regelmäßig nicht als Beweis einer Übergabe an einen vom Käufer beauftragten Frachtführer.
Die Nichtlieferung der Kaufsache stellt regelmäßig eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.d. Art. 25 CISG dar und berechtigt den Käufer zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG.
Die vorbehaltlose Kaufpreiszahlung begründet ohne besondere Interessenlage kein tatsächliches Anerkenntnis der Lieferung und führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Verkäufers.
Ein Deckungskauf i.S.d. Art. 75 CISG kann auch vor der formellen Vertragsaufhebung ersatzfähig sein, wenn bereits eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt und zeitlicher sowie sachlicher Zusammenhang gewahrt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 3.937,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen. Wegen der Mehrzinsforderung wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche aus dem Verkauf einer Glaszerkleinerungsmaschine geltend. Die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Norwegen, beruft sich auf Gegenansprüche wegen der angeblichen Nichtlieferung einer Dosenpresse. Beide Maschinen waren jeweils für den Einbau auf Kreuzfahrtschiffen bestimmt, die in einer Werft in Rumänien gebaut wurden.
Am 03.06.2019 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine Glaszerkleinerungsmaschine unter der Lieferbedingung „FCA (free carrier)“ (Anlage K1). Die Klägerin bestätigte die Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 12.07.2019 (Anlage K2). Die Beklagte ließ die Maschine durch eine Spedition bei der Klägerin am 20.11.2019 abholen (Lieferschein Anlage K3).
Unter dem 12.12.2019 stellte die Klägerin der Beklagten für die Lieferung der Glaszerkleinerungsmaschine einen Betrag von 18.802,00 € in Rechnung (Anlage K5). Die Beklagte bezahlte die Rechnung nicht.
Bereits am 22.11.2017 hatte die Beklagte unter der Purchase No. 000000 bei der Klägerin eine Dosenpresse bestellt (Purchase order Anlage B2). Am 23.11.2017 erstellte die Klägerin hierüber eine Auftragsbestätigung (Anlage K7). Die Klägerin bestätigte die Bestellung ferner per E-Mail am 22.03.2018, wobei sie als Lieferdatum den 11.04.2018 nannte (Anlage B3). Als Lieferbedingungen (Delivery Terms) vereinbarten die Parteien „Ex works“ (vgl. Anlage B2).
Auf den Kaufpreis für die Presse zahlte die Beklagte insgesamt in zwei Teilzahlungen am 19.04. und 30.05.2018 einen Betrag von 12.039,23 € (Überweisungsbelege Anlagen B6 und B7).
In der Folgezeit machte die Beklagte geltend, die Dosenpresse sei nicht ausgeliefert worden. Daraufhin behauptete die Klägerin unter anderem in E-Mails vom 23.12.2019 und 05.02.2020, die Presse ausgeliefert zu haben, und machte eine Ersatzlieferung von einer erneuten Bestellung der Beklagten (zu vergünstigten Konditionen) abhängig. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen B8 und B9 zur Gerichtsakte gereichten Kopien der E-Mails verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.03.2021 trat die Beklagte von dem Kaufvertrag mit der Purchase No. 000000 zurück und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 06.04.2021 zur Rückzahlung des Kaufpreises von 12.039,23 € auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B10 verwiesen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte könne dem streitgegenständlichen Kaufpreisanspruch nicht mit Erfolg Gegenansprüche aus einer angeblichen Nichtlieferung der mit der Purchase order 000000 bestellten Dosenpresse entgegenhalten. Sie habe hinsichtlich der Dosenpresse ihre Leistungsverpflichtung erfüllt. Sie habe die Dosenpresse am 24.04.2018 an den von der Beklagten beauftragten Spediteur übergeben. Der Frachtführer habe dies auf der als Anlage K9 vorgelegten „Packing List“ durch seine Unterschrift bestätigt. Sollte die Lieferung nicht bei der Werft in Rumänien eingegangen sein, müsse sie beim Frachtführer oder dem Empfänger verlorengegangen sein.
Die Ausstellung eines CMR-Lieferscheins sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Vielmehr seien ihr die Versandpapiere für die Dosenpresse von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.
Zu beachten sei ferner, dass die Beklagte die Rechnung für die Dosenpresse widerspruchslos mit Wertstellung zum 01.06.2018 bezahlt habe. Der Lieferschein sei mit der Rechnung übermittelt worden, und zwar mit dem Hinweis, dass die Auslieferung erfolgt sei. Ferner werde der Lieferschein zum Zweck der Auslieferung direkt an die Maschine geklebt, so dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst etwa dreizehn Monate nach der Auslieferung und Bezahlung per E-Mail vom 09.07.2019 einen neuen Auftrag erteilt und um eine schnellstmögliche Lieferung gebeten habe, weil sie der Presse aus der Bestellung 000000 nicht habe habhaft werden können und die neu bestellte Presse daher für dieses Projekt verwenden müsse. Seinerzeit habe die Beklagte der Klägerin somit nicht vorgeworfen, die Presse nicht geliefert zu haben. Ferner sei es auch unglaubwürdig, dass ein Fehlen der Presse über 13 Monate nicht aufgefallen sei.
Wegen der angeblichen Ersatzlieferung einer Dosenpresse durch die Firma D1 GmbH könne die Beklagte ihr ebenfalls keine Schadensersatzansprüche entgegenhalten. Es sei unglaubwürdig, dass die D1 GmbH erst am 10.12.2020, also weitere 1 ½ Jahre später, eine Rechnung über 18.820,00 € bezahlt verlange. Der zeitliche Ablauf spreche gegen die Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine Ersatzlieferung für die angeblich nicht gelieferte Dosenpresse.
Es könne sich bei der durch die Firma D1 gelieferte Dosenpresse auch deshalb nicht um eine Ersatzlieferung handeln, weil diese nur über eine Einspeisung von 440 Volt verfüge, während die ursprüngliche Presse für eine elektrische Einspeisung von bis zu 690 Volt vorbereitet gewesen sei. Tatsächlich habe es sich bei der aufgrund der Nachbestellung der Beklagten, welche sie mit Auftragsbestätigung vom 12.07.2019 (Anlage K12) bestätigt habe, am 07.08.2019 durch Übergabe an den von der Beklagten entsandten Spediteur gelieferten (Anlage K13) Dosenpresse um die Ersatzmaschine gehandelt. Diese Maschine habe auch über eine Einspeisung von 690 Volt verfügt.
Darüber hinaus ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die angeblich nicht gelieferte Dosenpresse für das Schiff N1, dem zweiten Schiff einer aus insgesamt drei Schiffen bestehenden Baureihe (Rumpfnummern #000, #000 und #000 bzw. N2, N1 und N3), welche von der Var-Gruppe in Rumänien hergestellt worden sei, bestimmt gewesen sei. Für dieses Schiff sei schließlich auch die am 06.08.2019 gelieferte Dosenpresse, welche die Beklagte mit der Begründung bestellt habe, die erste Presse sei nicht auffindbar, bestimmt gewesen. Die bei der Firma D1 bestellte Presse sei, wie sich ebenfalls aus den Unterlagen ergebe, für das Schiff N3 bestimmt gewesen. Bei Auslieferung dieser Presse sei das Schiff N1 längst bereits vom Stapel gelaufen.
Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte müsse die Nichtlieferung der mit Purchase No. 000000 bestellten Dosenpresse beweisen. Es liege eine Beweislastumkehr vor. Da die Beklagte die Kaufpreisrechnung bezahlt habe, habe sie gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Lieferung anerkannt. Ferner habe sie, die Klägerin, einen unterschriebenen Lieferschein vorgelegt. Außerdem habe sie die Beklagte mit E-Mail vom 26.04.2018 über die Lieferung informiert. Die Beklagte habe dem zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Es sei auch zu bestreiten, dass ein von der Beklagten bestellter Frachtführer – wie die Beklagte behaupte – vergeblich am 26.04.2018 versucht habe, die Ware abzuholen. Der Frachtführer sei bereits am 24.04.2018 erschienen und habe die Ware abgeholt. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass am 26.04.2018 ein Frachtführer bei ihr, der Klägerin, erschienen sei, um die Ware abzuholen.
Schließlich beruft sich die Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche auf Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR.
Die Beklagte hatte bei der Klägerin noch eine weitere Dosenpresse gekauft. Auf eine hierzu erstellte Rechnung mit der Nummer 0000000 hatte die Beklagte versehentlich zweimal, nämlich am 12.08.2019 und am 12.09.2019, einen Betrag von 3.919,86 € gezahlt (Überweisungsbelege Anlagen B11 und B12). Die Beklagte hat wegen der Überzahlung in der Klageerwiderung gegen die Klageforderung zunächst mit einem Betrag von 3.919,86 € aufgerechnet. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin wegen der unstreitigen Überzahlung den Rechtsstreit in Höhe von 3.919,86 € teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich sodann der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.882,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.937,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2021 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die am 22.11.2017 unter der Purchase No. 000000 bestellte Dosenpresse sei von der Klägerin nie ausgeliefert worden. Als am 26.04.2018 der von ihr, der Beklagten, beauftragte Frachtführer bei der Klägerin erschienen sei, um die Dosenpresse abzuholen, habe diese mitgeteilt, die Presse sei schon am 24.04.2018 abgeholt worden. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage B4 vorgelegten E-Mail der Klägerin vom 26.06.2019. Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Dosenpresse am 24.04.2018 von ihr abgeholt worden sei. Jedenfalls habe sie keinen Frachtführer mit der Abholung beauftragt.
Sie vertritt die Rechtsansicht, die Klägerin müsse nach Art. 30, 46 CISG die Erfüllung ihrer Lieferpflicht beweisen. Hierzu sei die Klägerin nicht in der Lage. Insbesondere lege die Klägerin keinen CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief sei, wie die als Beispiel vorgelegte Anlage B5 zeige, sonst in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien stets vorgelegt worden. Die von der Klägerin vorgelegte Packliste sei nicht geeignet, die Übergabe der Dosenpresse zu beweisen. Die Packliste habe nicht die Beweiskraft eines Frachtbriefes nach Art. 9 CMR, da sie Name und Anschrift des Frachtführers nicht aufführe und daher nicht die für einen Frachtbrief nach Art. 6 Abs. 1 CMR erforderlichen Angaben enthalte. Zwar weise die Packliste eine Unterschrift auf, es sei aber nicht erkennbar, von wem diese Unterschrift stamme.
Auch die Tatsache, dass sie, die Beklagte, die Dosenpresse zunächst bezahlt habe, befreie die Klägerin nicht von ihrer Beweislast. Die Zahlung des Kaufpreises beinhalte nicht das Anerkenntnis, die Lieferung sei erfolgt. Ein solches Anerkenntnis setze eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gebe, etwa weil ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer Ungewissheit habe entzogen werden sollen. Dies sei im Zeitpunkt der Zahlung nicht der Fall gewesen.
Für eine Beweislastumkehr sei schon deshalb kein Raum, weil die Klägerin es trotz der Tatsache, dass ein Frachtführer bei ihr erschienen sei, um die angeblich bereits ausgelieferte Dosenpresse bei ihr abzuholen, unterlassen habe, irgendwelche Beweissicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie habe es beispielsweise unterlassen, den Namen der Person aktenkundige zu machen, der angeblich die Presse an einen Dritten übergeben habe. Anders als bei anderen Aufträgen habe die Klägerin auch nicht das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Presse abgeholt worden sei, oder die Uhrzeit der Übergabe notiert.
Die Beklagte behauptet ferner, das Fehlen der Presse sei erst kurz vor Inbetriebnahme des Schiffes aufgefallen. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten sich zum ersten Mal ihre Mitarbeiter an Bord befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass die Presse, die die Klägerin angeblich am 24.04.2018 an einen Frachtführer übergeben habe, auch tatsächlich in der Werft in Rumänien angekommen sei. Später habe sich dann herausgestellt, dass die Klägerin die Presse vermeintlich an einen Dritten, also einen nicht von ihr beauftragten Spediteur, übergeben habe. Am 26.04.2018 habe sie die fehlende Übergabe noch nicht bemerken können, da sie lediglich den Spediteur beauftragt habe, der wiederum nicht selbst die Transporthandlung vornehme, sondern sich eines unterbeauftragten Frachtführers bediene.
Um eine zeitnahe Inbetriebnahme des Schiffes zu ermöglichen, habe sie zunächst die Klägerin mit der Herstellung einer baugleichen Presse beauftragt und auf Verhandlungen über eine kostenlose Ersatzlieferung verzichtet. Nachdem jedoch festgestanden habe, dass die Presse nicht an den von ihr beauftragten Spediteur übergeben worden sei, habe sie die Klägerin mehrfach zur Ersatzlieferung aufgefordert. Sie habe die Presse nämlich noch für ein anderes Schiff benötigt.
Sie habe mithin bei der Klägerin insgesamt drei Dosenpressen bestellt. Diese habe aber nur zwei geliefert. Da die Klägerin die Lieferung einer dritten Presse verweigert habe, habe sie, die Beklagte, schließlich das Deckungsgeschäft mit der D1 GmbH abgeschlossen und dort am 02.11.2020 eine Dosenpresse bestellt.
Die Beklagte meint, die Verweigerung einer Ersatzlieferung für die Dosenpresse stelle eine ernsthafte und endgültige Weigerung dar, den Kaufvertrag zu erfüllen. Sie sei daher wirksam gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG vom Kaufvertrag zurückgetreten. Daher stehe ihr aus Art. 81 Abs. 2 CISG ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Sie behauptet, wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung habe sie sich gezwungen gesehen, im Dezember 2020 einen Ersatz für die Dosenpresse bei der Firma D1 GmbH zu einem Preis von 18.820,00 € zu bestellen (Bestellung Anlage B13). Sie habe den Kaufpreis auch im Dezember 2020 bezahlt (Überweisung Anlage B16). Sie vertritt die Ansicht, als Schadensersatzanspruch stehe ihr der Differenzbetrag zwischen dieser Zahlung und dem mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis, mithin ein Betrag von 6.780,77 € aus Art. 75 CISG zu. Aufgrund des erheblichen Zeitverzugs der Klägerin habe sie keine günstigere Ersatzlieferung erhalten können. Die bei der D1 GmbH bestellte Presse sei auch mit der von der Klägerin nicht gelieferten Presse vergleichbar. Der Deckungskauf habe zeitlich relativ spät erfolgen können, weil die Beklagte für drei Schiffe habe Pressen liefern müssen. Mit den genannten Gegenforderungen rechne sie gegen die Klageforderung auf und mache den überschießenden Betrag mit der Widerklage geltend.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, Art. 32 Abs. 1 CMR finde keine Anwendung, da kein Beförderungsvertrag, sondern ein Kaufvertrag vorliege. Für diesen würde die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W1 und E1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.03.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar stand der Klägerin unstreitig ein Anspruch auf Zahlung von 18.802,00 € aus dem Kaufvertrag über die Lieferung einer Glaszerkleinerungsmaschine zu. Dieser Anspruch ist aber durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.
1. In Höhe von 3.919,86 € ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin aufgrund der Aufrechnung mit der unstreitigen Doppelzahlung der Beklagten auf die Rechnung 0000000 erloschen.
2. Ferner ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 12.039,23 € durch die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Kaufvertrag über die Dosenpresse mit der Purchase No. 000000 erloschen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin aus dem Kaufvertrag über diese Dosenpresse einen Rückzahlungsanspruch aus Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG.
a) Die Regeln des CISG sind vorliegend anzuwenden, weil die Parteien einen Kaufvertrag über Waren geschlossen haben und sie ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG – Norwegen und Deutschland – haben, Art. 1 Abs. 1lit. a) CISG.
b) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.03.2021 (Anlage B10) gemäß Art. 26 CISG gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Purchase No. 000000 erklärt.
c) Die Beklagte war gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
aa) Die Nichtlieferung ist als wesentliche Vertragsverletzung anzusehen. Nach der Definition des Art. 25 CISG ist eine Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Entscheidend ist somit, ob die Erwartungen des Käufers aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verkäuferpflichten derart enttäuscht werden, dass sein Interesse an der Vertragsdurchführung entfällt.
Die Lieferung der Dosenpresse war für die Beklagte ohne Zweifel vertragswesentlich, ihre berechtigte Erwartung war bei Vertragsschluss, die bestellte Dosenpresse auch geliefert zu erhalten. Die Nichtlieferung stellt mithin eine wesentliche Vertragsverletzung dar, zumal es die Klägerin, wie sich aus den als Anlage B8 und B9 vorgelegten E-Mails ergibt, eine kostenlose Ersatzlieferung kategorisch ausgeschlossen hat.
bb) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die unter der Purchase No. 000000 bestellte Dosenpresse nicht geliefert hat. Für die Lieferung der Dosenpresse trägt grundsätzlich die Klägerin die Beweislast (vgl. MünchKommBGB/Huber 8. Aufl. 2019, Art. 49 CISG, Rdnr. 75).
(1) Zum Nachweis der Lieferung hat die Klägerin lediglich die unterschriebene „Packing List“ (Anlage K9) vorgelegt. Diese ist nicht geeignet, die Lieferung der Dosenpresse zu beweisen. Zwar weist die Packliste handschriftlich das Datum „24.04.2018“, die Notiz „forwarder“ und einen Schriftzug auf, der eine Unterschrift darstellen könnte, es ist aber nicht erkennbar, von welcher Person diese Zusätze stammen. Es ist mithin nicht erkennbar, wer die Lieferung aufgenommen haben soll und ob dies überhaupt ein von der Beklagten beauftragter Spediteur gewesen ist. Die Klägerin hat auch nicht das Nummernschild des Transportfahrzeuges oder den Namen des Fahrers notiert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Dosenpresse einem von der Beklagten beauftragten Spediteur übergeben worden ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen und es ist auch nicht lebensfern, dass die Dosenpresse von einem unbefugten Dritten, der Kenntnis von der bevorstehenden Auslieferung hatte, abgeholt und entwendet wurde oder sie auf sonstigem Wege bei der Klägerin – durch Dritte oder untreue Mitarbeiter – gestohlen wurde.
(2) Eine Beweislastumkehr oder sonstige Beweiserleichterungen aufgrund der zunächst erfolgten vorbehaltlosen Zahlung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Beweiserleichterungen aufgrund eines tatsächlichen Anerkenntnisses kommen nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn eine Interessenlage gegeben ist, die zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer subjektiven Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGH NJW 2009, 580, 581 Rdnr. 11). Es wird von dem Schuldner zu dem Zweck abgegeben, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (BGH aaO, Rdnr. 9).
(a) Vorliegend kommt der Zahlung der Beklagten über die bloße Erfüllungswirkung hinaus keine Erklärungswirkung im Sinne eines tatsächlichen Anerkenntnisses zu.
Es ist nicht ersichtlich, dass Ende Mai 2018, im Zeitpunkt der Zahlung, Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit über die Lieferung der Dosenpresse bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt vertraute die Beklagte offenbar der Angabe der Klägerin, die Dosenpresse an den Spediteur der Klägerin ausgeliefert zu haben. Die Beklagte hatte sich offenbar bereits am 26.04.2018 mit der Auskunft der Klägerin, die Presse bereits am 24.04.2018 übergeben zu haben, zufriedengegeben. Sie hat in den folgenden Wochen keine erneute Lieferung verlangt. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt weder Streit über die Lieferung, noch bei einer der Parteien hierüber eine subjektive Ungewissheit. Die Beklagte hat daher mit der Zahlung nicht den Zweck verfolgt, der Klägerin ihre Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen oder die Klägerin von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihr den Beweis zu erleichtern.
(b) Dass die Beklagte bei der Folgebestellung vom 09.07.2019 (Anlage K10) nicht eine fehlende Auslieferung am 24.04.2018 geltend gemacht hat, sondern lediglich erklärt hat, sie könne der Dosenpresse aus der Bestellung 000000 P nicht habhaft werden, beinhaltet ebenfalls kein Anerkenntnis einer Lieferung vom 24.04.2018. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte im Interesse einer schnellen Ersatzlieferung auf Verhandlungen über eine kostenlose Lieferung verzichtet hat. Außerdem hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keine Kenntnis von einer fehlenden Lieferung der Dosenpresse.
(3) Für eine Beweisvereitelung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Es ist die beweisbelastete Klägerin, die es offensichtlich versäumt hat, hinreichende Beweise für eine Übergabe an eine befugte Person bereits bei der Übergabe zu sichern, etwa durch Notierung des Namens des Fahrers, der Firma und des Kennzeichens des Abholfahrzeugs, sowie der Feststellung des Mitarbeiters, der die Dosenpresse ausgehändigt hat. Auch die Tatsache, dass die Beklagte am 26.04.2018 nach dem Verbleib der Dosenpresse nachgefragt hat, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, damals noch greifbare Beweise zu sichern, etwa den Mitarbeiter, der die Presse am 24.04.2018 übergeben haben soll, zu ermitteln, zu befragen und so ggf. weitere Angaben (Fahrzeuge, Fahrer) zu sichern.
Darüber hinaus hat die Beklagte plausibel erklärt, warum ihr das Fehlen der Dosenpresse zunächst nicht aufgefallen ist. Sie hat dargelegt, dass die Lieferung zur Werft erfolgt ist, an welcher aber keiner ihrer Mitarbeiter vor Ort gewesen sei, dass sie auf die Angaben der Klägerin vertraut habe und dass das Fehlen der Dosenpresse erst aufgefallen sei, nachdem das Schiff zur Überprüfung und Inbetriebnahme nach Norwegen überführt worden sei. Diese Angaben haben die Zeugen W1 und E1 bei ihrer Vernehmung am 23.03.2023 bestätigt.
Die Tatsache, dass die Beklagte zunächst auf die Angaben der Klägerin vertraut hat, stellt keine Beweisvereitelung dar. Im Übrigen ist eine nennenswerte weitere Verschlechterung der Beweislage durch die späte Verlustmeldung nicht ersichtlich. Die Klägerin hätte ihre Beweise bei Übergabe, spätestens bei der Nachfrage am 26.04.2018 sichern müssen. Dies hat sie offenbar nicht getan. Selbst wenn die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dosenpresse bei ordnungsgemäßer Lieferung in Rumänien hätte eintreffen müssen, das Fehlen der Dosenpresse gerügt hätte, wäre es für die Klägerin kaum möglich gewesen, nachträglich die erforderlichen Beweise zu sichern.
(4) Auf eine Verletzung der Rügepflicht aus § 377 HGB kann sich die Klägerin nicht berufen, weil diese für die Ablieferung der Ware nicht gilt. Die Ablieferung hat der Verkäufer, also die Klägerin, zu beweisen (Hopt/Leyens, HGB, 42. Aufl. 2023, § 377 Rdnr. 55 m. w. N.).
(5) Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Dosenpresse geliefert wurde, sprechen die Bekundungen der Zeugen W1 und E1 dafür, dass eine Lieferung nicht erfolgt ist. Zum einen haben die Zeugen plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass das Fehlen der Dosenpresse erst bei der Endkontrolle und Inbetriebnahme des Schiffes in Norwegen aufgefallen ist. Die Beklagte habe zunächst der Angabe der Klägerin vertraut, dass die Dosenpresse am 24.04.2018 übergeben worden sei. Ferner habe die Werft in Rumänien das Fehlen der Presse nicht gemeldet. Es seien auch keine eigenen Mitarbeiter in Rumänien vor Ort gewesen, um den Wareneingang zu überprüfen.
Der Zeuge E1 hat darüber hinaus bekundet, die Beklagte habe, nachdem das Fehlen der Presse aufgefallen sei, sich an den Spediteur gewandt und gefragt, ob eine Abholung – wie von der Klägerin seinerzeit behauptet – am 24.04.2018 erfolgt sei. Der Spediteur habe daraufhin seine Unterlagen durchgesehen und erklärt, dass für ihn niemand am 24.04.2018 bei der Klägerin gewesen sei, um die Dosenpresse abzuholen. Der Spediteur habe für den Transport der Dosenpresse auch keine Rechnung gestellt. Diese Bekundungen sprechen dafür, dass die Dosenpresse möglicherweise an einen unbefugten Dritten, nicht aber an eine von der Beklagten beauftragte Person ausgehändigt worden ist.
Die Bekundungen der Zeugen W1 und E1 waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei, konstant und standen miteinander in Einklang. Sie waren glaubhaft. Es bestanden auch keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.
d) Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung ist auch nicht verjährt. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR greift schon deshalb nicht ein, weil zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag, sondern ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Unstreitig war die Klägerin nicht mit der Beförderung der Presse beauftragt. Der Spediteur, der für die Abholung der Presse bei der Klägerin zu sorgen hatte, wurde von der Beklagten beauftragt.
Da das CISG keine eigenen Verjährungsregeln beinhaltet, gilt für die vorliegende Nichterfüllung die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB (vgl. MünchKommBGB/Huber, 8. Aufl. 2019, Art 4 CISG, Rdnr. 40).
3. Darüber hinaus steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem für die Dosenpresse mit der Klägerin vereinbarten Preis von 12.039,23 € und dem Preis von 18.820,00 €, den die Beklagte für die von der Firma D1 gelieferte Ersatzpresse aufgewandt hat, aus Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG in Verbindung mit Art. 75 CISG zu.
a) Bei dem mit der Firma D1 geschlossenen Vertrag über die Lieferung der Dosenpresse handelt es sich um ein Deckungsgeschäft. Ein Deckungsgeschäft im Sinne von Art. 75 CISG liegt vor, wenn der Ersatzberechtigte in hinreichendem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag ein angemessenes Ersatzgeschäft vornimmt, welches die Folgen der Nichterfüllung beseitigen oder zumindest mindern soll. Hierbei ist der Abschluss des Geschäftes, nicht dessen Erfüllung oder Durchführung maßgeblich (MünchKommHGB/Mankowski, 5. Aufl. 2021 Art. 75 CISG, Rdnr. 7). Den Nachweis für den Abschluss eines Deckungsgeschäfts hat der Gläubiger zu führen (MünchKommHGB/Mankowski, aaO, Rdnr. 8).
b) Die Ersatzbeschaffung der Dosenpresse bei der Firma D1 erfüllt diese Voraussetzungen:
aa) Der Deckungskauf erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung. Zwar hat die Beklagte erst am 29.03.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, während der Deckungskauf bereits im Dezember 2020 erfolgte. Es ist aber zu beachten, dass die Parteien, wie sich aus der Anlage B8 ergibt, bereits im Dezember 2020 über die Nichtlieferung der Dosenpresse kommuniziert haben und die Klägerin jedenfalls schon mit E-Mail vom 23.12.2020 eine kostenlose Ersatzlieferung abgelehnt hat. Da auch ein vor Vertragsaufhebung abgeschlossenes Deckungsgeschäft, jedenfalls bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung von Art. 75 CISG erfasst sein kann (MünchKommHGB/Mankowski, aao, Art. 75 Rdnr. 17) ist ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zu bejahen.
bb) Es liegt auch ein hinreichender sachlicher Zusammenhang vor.
(1) Unstreitig hatte die Beklagte insgesamt drei Schiffe unter anderem mit Dosenpressen auszustatten. Die drei bei der Klägerin bestellten Dosenpressen waren für diese Schiffe bestimmt. Es besteht daher ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung der drei Dosenpressen, so dass es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf ankommt, welche der drei Dosenpressen in welches der drei Schiffe eingebaut wird. Es steht einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem nicht erfüllten Vertrag und dem Ersatzgeschäft somit nicht entgegen, dass die Beklagte in das zweite Schiff zunächst die für das dritte Schiff ursprünglich vorgesehene Dosenpresse eingebaut hat und schließlich für das letzte Schiff ein Ersatzgeschäft vorgenommen hat.
(2) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die bei der Firma D1 bestellte Dosenpresse als Ersatz für die nicht gelieferte Dosenpresse diente und in den entscheidenden Parametern auch der von der Klägerin nicht gelieferten Dosenpresse entsprach.
Beide Zeugen haben übereinstimmende bekundet, dass die bei der Firma D1 bestellte Presse die von der Klägerin nicht gelieferte Presse ersetzen sollte. Zwar sei die bei der Klägerin bestellte Presse ursprünglich für das zweite der drei Schiffe vorgesehen gewesen, jedoch habe man, als das Fehlen der Presse aufgefallen sei, aus Zeitgründen zunächst die für das dritte Schiff vorgesehene Dosenpress auf dem zweiten Schiff installiert und dann, nachdem die Klägerin sich geweigert habe, einen kostenlosen Ersatz zu liefern, die Ersatzpresse bei der Firma D1 bestellt.
Ferner haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die Ersatzpresse von der Leistung und auch von den Funktionen her mit der bei der Klägerin bestellten Dosenpresse identisch sei. Die Beklagte habe ihrem Kunden auch nur eine Presse mit den gleichen Spezifikationen liefern dürfen. Der Zeuge E1 hat hierzu angegeben, die Beklagte habe mit ihrem Kunden gesprochen. Dieser habe die Lieferung eines anderen Maschinentyps abgelehnt, so dass die Beklagte bei der Firma D1 eine identische Maschine bestellt habe. Der Motor der von der Firma D1 gelieferten Maschine habe lediglich einen höheren Effizienzgrad, was sich aber nicht zwangsläufig auf den Preis ausgewirkt habe. Beide Zeugen haben ferner übereinstimmend bekundet, dass die bei der Klägerin bestellte Dosenpresse und die Ersatzpresse mit denselben elektrischen Spannungen betrieben werden könnten. Mit welcher Spannung die Pressen betrieben würden, hänge allein davon ab, wie sie an das Stromnetz der Schiffe, welche die erforderliche Spannung vorgeben würden, angeschlossen würden.
Die Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen waren auch hinsichtlich dieses Beweisthemas nachvollziehbar und plausibel, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft.
cc) Das Deckungsgeschäft war auch angemessen. Maßstab für die Angemessenheit des Deckungsgeschäfts ist das Verhalten eines vorsichtigen und umsichtigen Kaufmanns, der sich um möglichst günstige Deckungsgeschäfte bemüht (MünchKommHGB/Mankowski, aaO, Art. 75 CISG, Rdnr. 12).
Zwar war der Preis der bei der Firma D1 gekauften Ersatzpresse um 6.780,77 € höher als der mit der Klägerin für die später nicht gelieferte Presse vereinbarte Preis. Dennoch war der Kauf auch nach den Maßstäben eines vorsichtigen und umsichtigen Kaufmanns, der sich um möglichst günstige Deckungsgeschäfte bemüht, angemessen. Der Zeuge W1 hat, nach dem Grund des höheren Preises befragt, erklärt, dass zum einen zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte mit der Klägerin wegen verspäteter Lieferungen einen Nachlass von 7 % für die Presse ausgehandelt habe. Der Zeuge E1 hat ferner bekundet, dass die Beklagte letztlich gezwungen war, den höheren Preis zu akzeptieren, da die Versuche, einen geringeren Preis auszuhandeln, nicht erfolgreich gewesen seien.
Berücksichtigt man zum einen, dass die Klägerin wegen verspäteter Lieferungen einen Preisnachlass gewährt hat und zum anderen, dass die Beklagte darauf angewiesen war, kurzfristig einen Ersatz für die fehlende Presse zu beschaffen, weil sie gegenüber ihrem Kunden eine Lieferverpflichtung zu erfüllen hatte, erscheint das Deckungsgeschäft angemessen.
4. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin aus dem Verkauf der Glaszerkleinerungsmaschine in Höhe von 18.802,00 € ist somit in Höhe von 3.919,86 € durch die Aufrechnung mit der Doppelzahlung und in Höhe von12.039,23 € durch die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG erloschen.
Der verbleibende Anspruch von (18.802,00 € - 3.919,86 € - 12.039,23 € =) 2.842,91 € ist durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch aus dem Deckungskauf gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG in Verbindung mit Art. 75 CISG erloschen.
II. Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist begründet.
Nach der Aufrechnung mit dem Restanspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für die Glaszerkleinerungsmaschine verbleibt wegen des erforderlichen Deckungskaufs ein Restanspruch der Klägerin von (6.780,77 € - 2.842,91 € =) 3.937,86 € aus Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG in Verbindung mit Art. 75 CISG, der mit der Widerklage auszuurteilen war.
Der auf den Zahlungsanspruch der Klägerin entfallende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Entgeltforderung, sondern um eine Schadensersatzforderung handelt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rdnr. 27).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten, die auf die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung entfallen, hat die Beklagte zu tragen, weil erst die Aufrechnungserklärung der Beklagten während des Prozesses zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung geführt hat und hierdurch die ursprünglich begründete Klage unbegründet wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.