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Landgericht Dortmund·16 O 27/21·19.10.2022

UWG-Unterlassung: Prospektwerbung für Lichtquelle ohne Energieeffizienzklasse unlauter

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm eine Baumarktkette wegen Prospektwerbung für ein LED-Leuchtmittel ohne Angabe der Energieeffizienzklasse auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere, ob trotz Wegfalls der Kennzeichnungspflicht für Leuchten weiterhin eine Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse für Lichtquellen besteht und ob das Vorenthalten spürbar ist. Das LG Dortmund bejahte die Kennzeichnungspflicht nach den einschlägigen EU-Verordnungen/EnVKV und stufte die Effizienzklasse als wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG ein. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung einer Abmahnpauschale verurteilt.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen fehlender Angabe der Energieeffizienzklasse sowie auf Abmahnkosten (238 EUR) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in visuell wahrnehmbarer Werbung für eine Lichtquelle unter Angabe von Preis oder energiebezogenen Daten wirbt, muss die Energieeffizienzklasse angeben; andernfalls liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben vor.

2

Der Wegfall der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für Leuchten lässt die Kennzeichnungspflicht für Leuchtmittel/Lichtquellen unberührt, da diese als energieverbrauchsrelevante Produkte weiterhin kennzeichnungspflichtig sind.

3

Die Energieeffizienzklasse ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG; ihr Vorenthalten ist grundsätzlich geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

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Für die Kennzeichnungspflicht ist unerheblich, ob die Lichtquelle im Prospekt im räumlichen Zusammenhang mit Leuchten oder als Zubehör beworben wird; maßgeblich ist die Werbung für die Lichtquelle selbst.

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Ein nach § 8b UWG gelisteter Wirtschaftsverband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, wenn er eine erhebliche Zahl von Unternehmen vertritt, die gleichartige oder verwandte Waren auf demselben Markt vertreiben.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs.1 oder GG Art. 12 Abs. 2§ 3 UWG§ 5a Abs. 2 UWG§ 5a Abs. 3 Ziffer 1 UWG§ 8 UWG i.V.m. Art. 6 VO (EU) 2017/1369, Art. 4 Abs. 1 lit. b VO (EU) 874/2012§ Art. 6 VO (EU) 2017/1369

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementäre,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Lampen (Lichtquellen) zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse dem Verbraucher vorzuenthalten,

wenn dies geschieht wie im Prospekt „(…)“ gültig bis 00. März 2021 auf Seite 22 (Anlage K3):

Bilddarstellung wurde entfernt.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

3

Die Beklagte betreibt eine xxx-kette.

4

Im Frühjahr 2021 warb die Beklagte in ihrem Prospekt „(…)“ für verschiedene Leuchten. In unmittelbarer räumlicher Nähe zu den abgebildeten Leuchten warb die Beklagte unter der Überschrift „(…)“ für ein LED-Leuchtmittel mit der Bezeichnung „Amber“, welches sie mit der Angabe folgender technischer Daten näher beschrieb: „E27/4 W, 320 lm, warmweiß, 1.700 K“. Angaben zur Energieeffizienzklasse des Leuchtmittels enthielt der Prospekt nicht. Wegen der Gestaltung der Werbung im Einzelnen wird auf die Anlage K3 verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 16.03.2021 (Anlage K4) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der fehlenden Angabe zur Energieeffizienzklasse erfolglos ab.

6

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 und 3, § 8 UWG i. V. m. Art. 6 VO (EU) 2017/1369 sowie Art. 4 Abs. 1 lit. b VO (EU) 874/2012 zu. Die Beklagte sei gemäß § 5a Abs. 3 Ziffer 1 UWG verpflichtet, auch die Energieeffizienzklasse anzugeben.

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Der Kläger behauptet, er sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ihm würden unter anderem 15 Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln, 25 Händler, die mit Waren aller Art Handel betreiben, 3 Lebensmittelfilialbetriebe und der M1 e.V. angehören. Er verfüge daher über zahlreiche Mitglieder, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben Markt vertreiben würden.

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Der Verstoß sei auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG, da dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich ansehe. Die fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Sowohl im Zeitpunkt der Werbung als auch gegenwärtig bestehe die Verpflichtung, auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen. Dies folge aus § 6a der im Jahr 2012 in Kraft getretenen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Seit dem 01.09.2021 ergebe sich aus Art. 6 VO (EU) 2019/2015 und mithin aus unmittelbar geltendem europäischem Recht eine Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzkasse.

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Die Wesentlichkeit des Verstoßes entfalle nicht dadurch, dass die Beklagte das Leuchtmittel in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen Leuchten bewerbe. Zwar sei mit dem Inkrafttreten der VO (EU) 2019/2013 die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten entfallen, dies habe für die Kennzeichnungspflicht für Leuchtmittel aber keine Relevanz. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu beachten, dass die Beklagte in dem Prospekt die Leuchten ohne Leuchtmittel angeboten habe. Um die Leuchten nutzen zu können, müsse der Verbraucher zwangsläufig ein Leuchtmittel erwerben, so dass es auch der Information über die Energieeffizienz bedürfe, um den Gesetzeszweck, die Treibhausemissionen zu verringern, zu erreichen.

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Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Produktdatenblattes (Anlage K7, Blatt 59 der Gerichtsakte), das von der Beklagten beworbene Leuchtmittel gehöre der Energieeffizienzklasse „G“ an.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stehe aus § 13 Abs. 3 UWG für die Abmahnung ein Aufwendungsersatz zu. Aus dem im Jahr 2019 insgesamt für Abmahnungen aufgewandten Betrag von 283.385,99 € für etwa 1.300 Abmahnungen errechne sich ein Aufwand von 217,99 € pro Abmahnung, so dass er jedenfalls eine Kostenpauschale von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machen könne.

12

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementäre, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr für Lampen (Lichtquellen) zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse dem Verbraucher vorzuenthalten,

15

wenn dies geschieht wie im Prospekt (…)“ gültig bis 00. März 2021 auf Seite 22, (Anlage K3),

16

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Klagebefugnis des Klägers.

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Sie ist der Rechtsansicht, die Klage sei zudem unbegründet. Zum einen sei die in der VO (EU) 874/2012 vorgesehene eigene Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten mit der VO (EU) 2019/2015 aufgehoben worden. Zum anderen sei zu beachten, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handele. Sie, die Beklagte, habe in erster Linie drei Leuchten beworben. Das beworbene Leuchtmittel sei speziell als für diese Leuchten geeignetes Leuchtmittel beworben worden. Bei lebensnaher Betrachtung sei es ausgeschlossen, dass auch nur ein Kunde sich dazu entschließe, ihren Baumarkt aufzusuchen, weil die Information zur Energieeffizienzklasse gefehlt habe. Es fehle daher an der Entscheidungsrelevanz der vorenthaltenen Information nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG.

21

Ebenfalls unter Vorlage eines Produktdatenblattes (B2, Blatt 83f. der Gerichtsakte) behauptet die Beklagte, das beworbene Leuchtmittel sei der Energieeffizienzklage „A+“ zuzuordnen.

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Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungspauschale. Der Kläger habe seine Kostenstruktur nicht dargelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig.

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Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er ist in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Ihm gehört auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten wie die Beklagte.

27

Dies hat der Kläger durch die als Anlage K1 vorgelegte Mitgliederliste nebst eidesstattlicher Versicherung (Anlage K2) sowie den Anlagenkonvoluten Anlage K5 und K6, welche Auszüge aus dem Warenangebot seiner Mitglieder wiedergeben, hinreichend nachgewiesen.

28

II. Die Klage ist auch begründet.

29

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 874/2012 bzw. in Verbindung mit Art. 4 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 zu, die Werbung für Lichtquellen ohne gleichzeitige Angabe der Energieeffizienzklasse zu unterlassen.

30

a) Die Beklagte war bei Erscheinen des Werbeprospektes gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b VO (EU) 874/2012 verpflichtet, die Energieeffizienzklasse des Leuchtmittels anzugeben. Diese Verpflichtung ergab sich zugleich aus § 6a Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Nach dem Auslaufen der VO (EU) 874/2012 ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse auf europäischer Ebene aus Art. 4 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11.03.2019 als unmittelbar geltendes europäisches Recht.

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aa) Der in dem Erwägungsgrund 11 zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 enthaltene Hinweis, dass die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten mit der vorliegenden Verordnung entfalle, ändert nichts daran, dass sowohl im Zeitpunkt der Werbung als auch gegenwärtig eine Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse bestand bzw. besteht. Bei dem beworbenen Leuchtmittel handelt es sich nämlich sowohl um eine „elektrische Lampe“ im Sinne von Art. 4 der VO (EU) 874/2012, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 lit. d VO (EU) 874/2012, als auch um eine „Lichtquelle“ im Sinne von Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015, vgl. Art. 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015. Zugleich stellt es ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne der EnVKV dar. Der Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Leuchten – hierbei handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 lit. g) VO (EU) 874/2012 um Gegenstände, die ausschließlich zum Betrieb von Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind, also selbst kein Leuchtmittel (Lampe) sind – ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber die Kennzeichnungspflicht für Leuchtmittel durchgängig als erforderlich ansieht. Der Gesetzeszweck, den Verbraucher über den Energieverbrauch zu informieren, greift ein, da bei Leuchtmitteln der Energieverbrauch überhaupt anfällt.

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bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse unerheblich, dass sie die „elektrische Lampe“ bzw. die „Lichtquelle“ in räumlichen Zusammenhang mit Leuchten und als mögliches Zubehör dazu beworben hat. Die Beklagte hat in ihrer Werbung den Preis angegeben und energiebezogene Informationen bekannt gegeben, so dass sie die Tatbestände von Art. 4 Abs. 1 lit. b VO (EU) 874/2012 und § 6a EnVKV erfüllt hat. Die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 4 lit. c VO (EU) 2019/2015 folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Prospekt um visuell wahrnehmbare Werbung handelt. Ob und inwieweit die Beklagte in ihrem Prospekt zugleich für andere Produkte geworben hat, ist für den Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse irrelevant.

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b) Bei der Energieeffizienzklasse handelt es auch um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten hält es die Kammer keineswegs für ausgeschlossen, dass ein Verbraucher, der mit der Prospektwerbung konfrontiert ist, sich aufgrund der Werbung in den Baumarkt der Beklagten begibt, dort das beworbene Leuchtmittel erwirbt und er diese Entscheidung bei Kenntnis der Energieeffizienzklasse nicht getroffen hätte. Dass die Beklagte an der fraglichen Stelle des Prospekts nur ein einziges Leuchtmittel bewirbt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch die isolierte Werbung kann einen Anreiz darstellen, den Baumarkt der Beklagten aufzusuchen. Erst recht ist das Weglassen der Angabe zur Energieeffizienzklasse geeignet, einen Verbraucher dazu zu veranlassen, den Baumarkt der Beklagten aufzusuchen, um dort eine Kombination von Leuchte und des beworbenen Leuchtmittels zu erwerben, denn gerade die Möglichkeit, sowohl eine Leuchte als auch ein dazu passendes Leuchtmittel bei der Beklagten erwerben zu können, stellt einen besonderen Kaufanreiz dar.

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Ob die beworbene Lichtquelle dabei die Energieeffizienzklasse „G“ aufweist, wie vom Kläger unter Vorlage eines Produktdatenblattes dargelegt, oder, wie von der Beklagten ebenfalls unter Vorlage eines Produktdatenblattes behauptet wird, der Energieeffizienzklasse „A+“ angehört, kann dabei dahinstehen. Zwar spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass es sich um ein Produkt der Energieeffizienzklasse „G“ handelt, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Produktdatenblatt auf eine dimmbare Lichtquelle bezieht und in der streitgegenständlichen Werbung diese Eigenschaft nicht erwähnt wird. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Gerade weil es, wie die vorgelegten Produktdatenblätter zeigen, offenbar zwei verschiedene Arten von Leuchtmitteln gibt, von denen eines der Energieeffizienzklasse „G“ und ein anderes der Energieeffizienzklasse „A+“ angehört, und die Angaben in der streitgegenständlichen Werbung sowie die Abbildung auf beide Arten von Leuchtmitteln passen, ist die Angabe der Energieeffizienzklasse für eine verantwortliche Entscheidung des Verbrauchers vorliegend von maßgeblicher Bedeutung. Nur wenn ihm die Energieeffizienzklasse genannt wird, kann er sicher sein, welches der beiden Arten von Leuchtmitteln er bei der Beklagten erwerben kann. Nur wenn die Beklagte die Energieeffizienzklasse in ihrer Werbung angibt, ist sie darauf festgelegt, tatsächlich Lichtquellen mit der Energieeffizienzklasse „A+“ und nicht solche der Energieeffizienzklasse „G“ in ihren Baumärkten anzubieten. Somit ist das Fehlen der Angabe der Energieeffizienzklasse geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

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c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Klageantrag den Begriff „Lampen“ verwendet und den Begriff „Lichtquellen“ in Klammern hinzugesetzt hat. Der Begriff „Lampen“ betrifft die Gesetzesformulierung im Zeitpunkt des gerügten Wettbewerbsverstoßes, der Begriff „Lichtquellen“ die aktuelle Gesetzeslage. Das zu untersagende Verhalten ist somit hinreichend bestimmt umschrieben. Zudem folgt eine hinreichende Konkretisierung daraus, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt hat.

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2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die geltend gemachte Höhe der Abmahnpauschale erscheint unter Anwendung von § 287 ZPO angemessen. Der Kläger hat die Berechnung seiner Pauschale dargelegt. Sie liegt im Rahmen der bei Verbänden üblichen Beträge (vgl. MüKoUWG/Ottofülling, UWG, § 13, Rdnr. 296). Weiterer Darlegungen seitens des Klägers oder einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.