Unterlassung: Arzt untersagt Gesellschafterbeteiligung an Hörgerätefirma
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Untersagung, dass der Beklagte neben seiner Tätigkeit als HNO-Arzt eine Beteiligung an der B Hörgeräte GmbH hält. Das Landgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und verbot dem Beklagten die Gesellschafterbeteiligung. Für künftige schuldhafte Verstöße wurden Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Der Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Verbot der Gesellschafterbeteiligung angeordnet, Ordnungsmittel angedroht, Kosten trägt der Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein Verbot konkret bestimmter zukünftiger Beteiligungen oder Handlungen durchgesetzt werden.
Ein Gericht kann für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen, um die Durchsetzung zu sichern.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Urteil kann mit vorläufiger Vollstreckbarkeit versehen werden, um dessen Wirksamkeit sofort zu gewährleisten.
Ein gerichtliches Verbot kann sich gegen wirtschaftliche Beteiligungen richten, soweit deren Fortbestand gerichtlich untersagt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.
Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-
Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als
Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,
zu halten.
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.