Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·16 O 259/10·11.05.2011

Unterlassung: Arzt untersagt Gesellschafterbeteiligung an Hörgerätefirma

ZivilrechtUnterlassungsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Untersagung, dass der Beklagte neben seiner Tätigkeit als HNO-Arzt eine Beteiligung an der B Hörgeräte GmbH hält. Das Landgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und verbot dem Beklagten die Gesellschafterbeteiligung. Für künftige schuldhafte Verstöße wurden Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Der Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Verbot der Gesellschafterbeteiligung angeordnet, Ordnungsmittel angedroht, Kosten trägt der Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein Verbot konkret bestimmter zukünftiger Beteiligungen oder Handlungen durchgesetzt werden.

2

Ein Gericht kann für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen, um die Durchsetzung zu sichern.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Ein Urteil kann mit vorläufiger Vollstreckbarkeit versehen werden, um dessen Wirksamkeit sofort zu gewährleisten.

5

Ein gerichtliches Verbot kann sich gegen wirtschaftliche Beteiligungen richten, soweit deren Fortbestand gerichtlich untersagt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Tenor

1.

Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-

Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als

Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,

zu halten.

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.