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Landgericht Dortmund·16 O 249/10 Kart.·02.12.2010

Beschluss: Unterlassungsverfügung gegen Aufruf zum Boykott eines Krankenhauses

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsverfügungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund untersagte der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr Ärztinnen und Ärzte in Region C und Umgebung zum Boykott des Evangelischen Krankenhauses C aufzurufen. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (insgesamt jedoch maximal zwei Jahre) angedroht. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt. Die Ausfertigung soll der beglaubigten Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zugestellt werden.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Aufruf zum Boykott des Krankenhauses vollständig stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln und Kostenfolge angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte können im Wege einer Unterlassungsverfügung Aufrufe zum Boykott eines Konkurrenten im geschäftlichen Verkehr untersagen, um wettbewerbswidrige Behinderungen zu verhindern.

2

Eine Unterlassungsverfügung kann mit Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungs­geld und/oder Ordnungshaft) verbunden werden; Umfang und Höhe der Ordnungsmittel bestimmt das Gericht im Einzelfall.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Gericht setzt den Streitwert im Rahmen seiner Zuständigkeit fest.

4

Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen kann anstelle einer ausführlichen Begründung genügen, wenn auf diese in der Verfügung Bezug genommen wird.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu jedweder Weise zu Wettbewerbszwecken alle

niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Region C und näherer

Umgebung zum Boykott des Ev. Krankenhauses C aufzurufen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird, zuzustellen.