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Landgericht Dortmund·16 O 169/11 (Kart)·13.11.2011

Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Drohung mit Umversorgung intensivpflegebedürftiger Patienten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtEinstweiliger Rechtsschutz / UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 19, 20 GWB i.V.m. §§ 935, 940, 944 ZPO gegen die Antragsgegnerin. Streitgegenstand war das Verbot, zu behaupten, es bestehe keine vertragliche Regelung, sowie die Drohung mit Umversorgung zu günstigeren Konditionen. Das Gericht erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung, da Tatsachen und Dringlichkeit glaubhaft gemacht waren. Die Verfügung wurde erlassen; Kosten trägt die Beklagte, Zuwiderhandlungen mit Ordnungsmitteln bedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen; Unterlassungsanträge der Antragstellerin stattgegeben, Kosten der Beklagten auferlegt; Zuwiderhandlungen mit Ordnungsmitteln bedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlangung einstweiliger Unterlassungsansprüche nach §§ 19, 20 GWB ist ein glaubhaftes Vorbringen der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich; bei entsprechender Substantiierung kann das Gericht Schutzmaßnahmen anordnen.

2

Eine einstweilige Verfügung kann gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit des Verfügungsgrundes und die Glaubhaftmachung der Tatsachen vorliegen.

3

Unterlassungsansprüche im Wettbewerbsrecht können das Verbot umfassen, durch unwahre Behauptungen oder Drohungen mit Umversorgung die Marktstellung eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen.

4

Die Kostenentscheidung des vorläufigen Verfügungsverfahrens richtet sich nach § 91 ZPO; der Streitwert ist nach §§ 53 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 19, 20 GWB§ 935, 940, 944 ZPO§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefüg-ten Antrages nebst Anlagen gemäß §§ 19, 20 GWB; §§ 935, 940, 944 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, gegenüber der Antragstellerin zu behaupten, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin keine vertragliche Regelung zur Versorgung intensivpflegerischer Patienten besteht.

2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, der Antragstellerin damit zu drohen, dass sich die Antragsgegnerin um einen anderen Pflegedienst bemüht, der zu günstigeren Konditionen die Versorgung ihrer Versicherten sicherstellen kann, wenn die Antrragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Stundensätze in Höhe von 25,00 € bzw. 26,00 € nicht akzeptiert (Drohung mit Umversorgung).

3. Die Antragsgegnerin hat es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die Patienten der Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin versichert sind, an einen anderen kostengünstigeren Pflegedienst umzuversorgen.

Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch die dem Antrag vom 25.10.2011 beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 19, 20 GWB; §§ 935, 940, 944 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.