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Landgericht Dortmund·16 O 131/03·05.11.2003

Unterlassungsklage wegen Bezeichnung 'Fachschule' abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung der Beklagten wegen Verwendung der Bezeichnung „Fachschule“ als irreführende Werbung. Das Landgericht hält die Bezeichnung in Nordrhein-Westfalen nicht für irreführend (§ 3 UWG) und damit auch nicht für sittenwidrig (§ 1 UWG). Begründend führt das Gericht an, dass der Begriff nicht gesetzlich geschützt ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen entweder zutreffend oder mehrdeutig verstanden wird. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen Verwendung der Bezeichnung 'Fachschule' als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwendung eines branchentypischen Begriffs ist nach § 3 UWG nicht irreführend, wenn er bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht den Eindruck staatlicher Anerkennung oder Aufsicht erweckt.

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Eine mehrdeutige Bezeichnung verletzt § 3 UWG nicht, wenn erhebliche Teile des Verkehrs die Angabe richtig verstehen und der Werbende ein schutzwürdiges Interesse am Gebrauch der Bezeichnung hat.

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Ist eine Werbeaussage nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG, begründet dies regelmäßig keine sittenwidrige geschäftliche Handlung nach § 1 UWG.

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Das Fehlen eines gesetzlichen Schutzes oder einer speziellen landesrechtlichen Bezeichnungsvorschrift spricht gegen die Annahme einer Irreführung allein aufgrund der bloßen Verwendung des Begriffs.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 91, 709 ZPO§ 1 UWG§ 3 Abs. 2 SchOG§ Art. 2 Berufskolleggesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urtei list gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Sicherheit

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin bildet an 65 Studienorten in ganz Deutschland, unter anderem auch in E2, Heilpraktiker aus.

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Die Beklagte betreibt in E2 ebenfalls eine Schule für die Aus- und Weiter-

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bildung von Heilpraktikern.

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Die Beklagte inserierte in den Ruhr-Nachrichten vom ##### und in der

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Westfälischen Rundschau am ###### (Blatt 5 und 6 der Akten) wie folgt:

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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

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Den Begriff " xxxxxxxxxxxxx " verwendet die Beklagte auch im Internet unter

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xxxxxxxxxx.

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Die Klägerin meint, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sei im Sinne

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von § 3 UWG irreführend und damit auch nach § 1 UWG sittenwidrig, weil die

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Beklagte durch Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber Konkurrenten, die

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sich einer derartigen irreführenden Bezeichnung nicht bedienen, einen Wettbe-

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werbsvorteil erreicht. Schulen in freier Trägerschaft müssten eine Bezeichnung

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führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zu den öf-

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fentlichen Schulen gehörten nach § 3 Abs. 2 SchOG auch die Fachschulen. Bei

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der Schule der Beklagten handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft.

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Bereits die Verwendung einer Bezeichnung, die in Nordrhein-Westfalen nur öf-

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fentlichen Schulen zukomme, sei irreführend. Der Begriff der Fachschule im Sinne

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einer fortbildenden öffentlichen Schule sei weithin bekannt. Deshalb gingen die

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angesprochenen Verkehrskreise bei einer Bezeichnung als Fachschule davon

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aus, dass es sich um eine entsprechende fortbildende öffentliche Schule auf dem

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Gebiet der Heilpraktikerausbildung handele, die es jedoch in Wirklichkeit nicht

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gäbe.

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Die Klägerin beantragt

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden einzelnen

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Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von

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5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit

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eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis

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zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Inhaberin der

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Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeich-

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nung "xxxxxxxxxx" aufzutreten, zu werben oder Geschäfte abzuschließen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Bezeichnung Fachschule sei jedenfalls für das Land Nordrhein-

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Westfalen nicht irreführend, da der Begriff Fachschule im Gegensatz zu anderen

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Bundesländern nicht gesetzlich geschützt sei. Denn die öffentlichen Fachschulen

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in Nordrhein-Westfalen dürften diese Bezeichnung kraft Landesgesetzes nicht

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führen, sondern müssten sich Berufskolleg nennen. Sie hält im Übrigen den Klageantrag unter weiterer rechtlicher Ausführung für zu weitgehend, weil es nicht um den Firmennamen der Beklagten als Ganzes gehe, sondern nur um die Verwendung des Begriffes der Fachschule.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin ist klagebefugt, da sie mit der Beklagten zumindest hinsichtlich des

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Standortes E2 in unmittelbarem Wettbewerb steht.

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Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber weder aus § 3 UWG

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Noch aus § 1 UWG.

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Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Zeitungsanzeigen und im

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Internet verwendete Bezeichnung "Fachschule" ist nicht irreführend im Sinne von

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§ 3 UWG und damit nach § 1 UWG auch nicht sittenwidrig.

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Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Verwendung des Be-

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griffs "Fachschule" nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um eine staatliche

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Schule, zumindest aber um eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliege

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und den staatlichen Zulassungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspreche.

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Der Begriff ,.Fachschule" ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geschützt.

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Die öffentlichen Fachschulen in Nordrhein-Westfalen dürfen diese Bezeichnung

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kraft Landesgesetzes nicht führen, sondern müssen sich "Berufskolleg" nennen.

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Mit dem Berufskolleggesetz wurden ab dem 01.08.1998 die beruflichen Schulen

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und die Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen zu sogenannten Berufskollegs zusammengeführt. In Art. 2 des Berufskolleggesetzes heißt es unter Umwandlung von Bildungsgängen, Bezeichnung der Schulen in Abs. 1:

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"Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes führen alle öffentlichen und

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als Ersatzschulen genehmigten privaten berufsbildenden Schulen

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und Kollegschulen die Bezeichnung Berufskolleg."

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Durch die bloße Verwendung des Begriffs "Fachschule" kann deshalb in Nord-

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rhein-Westfalen jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um

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eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliegt und den staatlichen Zulas-

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sungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspricht.

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Nach § 3 UWG läge ein Verstoß im Übrigen auch dann nicht vor, wenn man den

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Begriff "Fachschule" als mehrdeutigen Begriff auffassen würde, der nach einer

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der möglichen Auffassungen irreführend wäre. Denn jedenfalls für den Teil der

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Verkehrskreise, welchen die Beklagte mit ihren Zeitungsanzeigen und dem Internetauftritt anspricht, handelt es sich bei dem Begriff der Fachschule um eine richtige Information. Diejenigen, die sich für eine Heilpraktikerausbildung interessieren, wissen nämlich genau, dass die Ausbildung eine nicht staatlich anerkannteund die Ausbildung nicht staatlich geregelt ist. Dies wird auch durch den Zusatz in der Zeitungsanzeige deutlich, dass es sich bei der beworbenen Fachschule um eine anerkannte Schule des BDH handelt. Dass älteren Zeitgenossen, wie es das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezeichnung eines weiterbildenden Unternehmens als Akademie ausgeführt hat, möglicherweise noch der konventionelle Begriff bei der Bezeichnung als Fachschule vorschwebt, kommt es deshalb nicht an. Es ist nämlich anerkannt, dass der Werbende am Gebrauch einer mehrdeutigen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse haben kann, wenn beachtliche Teile des Verkehrs eine Angabe, die als solche von anderen relevanten Teilen des Verkehrs in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird, richtig verstehen

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(vgl. insoweit OLG Düsseldorf, GROR-RR 2003, 49, 50 f. m.w.N.).

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Der Gebrauch des Begriffs "Fachschule" für das Unternehmen der Beklagten ist

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deshalb nicht zu beanstanden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.