Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·16 O 114/17·19.02.2020

UWG: Keine Irreführung durch Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft ohne Steuerberatertitel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterkammer verlangte vom Beklagten Unterlassung, weil er sich im Steuerstrafverfahren als „Steuerberater“ ausgegeben bzw. seine fehlende Befugnis nicht kenntlich gemacht habe. Das LG Dortmund wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Der Prüfungsbericht beruhe auf ungeprüften Angaben Dritter; der Beklagte habe sich nicht selbst als Steuerberater bezeichnet. Visitenkarte, E-Mail-Signatur und Schreiben zeigten ihn als „Dipl. Kaufmann (FH)“ und als Mitarbeiter einer GmbH; eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG liege nicht vor.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen behaupteter Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ mangels Irreführung/Verstoßes gegen § 5 UWG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ setzt voraus, dass der Anspruchsgegner die Bezeichnung tatsächlich selbst im geschäftlichen Verkehr führt oder als eigene Berufsbezeichnung verwendet.

2

Die Aufnahme der Bezeichnung „Steuerberater“ in behördliche Unterlagen begründet für sich genommen keinen UWG-Verstoß, wenn sie auf ungeprüften Angaben Dritter beruht und nicht auf einer Selbstbezeichnung oder Bestätigung durch den Betroffenen.

3

Die Verwendung einer Visitenkarte, E-Mail-Signatur oder Unterschrift ist nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn daraus hinreichend deutlich wird, dass der Handelnde als Mitarbeiter eines Steuerberatungsunternehmens auftritt und eine abweichende Qualifikation (z.B. „Dipl. Kaufmann (FH)“) angibt.

4

Dem Verkehr ist bekannt, dass Steuerberatungsgesellschaften arbeitsteilig organisiert sind und auch Nicht-Steuerberater nach außen auftreten; daraus folgt nicht ohne Weiteres die Erwartung, jeder handelnde Mitarbeiter sei Steuerberater.

5

Eine zusätzliche Negativkennzeichnung („kein Steuerberater“/„nicht befugt“) ist nicht erforderlich, wenn die gewählte Bezeichnung und der Gesamteindruck die fehlende Steuerberaterstellung bereits klar erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG§ 3, 3a, 3c, 4 Steuerberatungsgesetz§ 3, 5 Sätze 1, 2 Nr. 3 UWG; § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG§ 5 Satz 2 Nr. 3 UWG§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Westfalen-Lippe und nimmt als Berufs- und Interessenvertretung die Interessen der im Bereich der Oberfinanzdirektion bestellten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten wahr.

3

Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen eine in C1 ansässige Person fertigte die Zeugin E1, geb. G1, als Finanzbeamtin des Finanzamtes L1 einen Prüfungsbericht an, in welchem sie als Auskunftsperson und als Teilnehmer einer Schlussbesprechung den Beklagten mit dem Zusatz „Steuerberater“ aufführte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen.

4

Der Beklagte war seinerzeit als angestellter Diplom-Kaufmann für die C2 GmbH tätig, welche im Steuerstrafverfahren die Beschuldigte beraten hat. Er ist kein Mitglied der Steuerberaterkammer und darf sich somit nicht als Steuerberater bezeichnen.

5

Ferner legte der Beklagte im Rahmen des Steuerstrafverfahrens eine Visitenkarte, die ihm von seiner damaligen Arbeitsgeberin zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden war, vor. Auf der Visitenkarte befand sich oben das Firmenlogo der Arbeitgeberin „Steuerberater C2 GmbH A1“, darunter der Name des Beklagten mit dem Zusatz „Dipl. Kfm. (FH)“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin E1 (Blatt 43 der Gerichtsakte) verwiesen.

6

Am 11.08.2015 übersandte der Beklagte an die Beschuldigte des Steuerstrafverfahrens eine E-Mail. Unter der Grußformel und dem Namen des Beklagten befand sich – einer Visitenkarte vergleichbar – ein Feld mit Kontaktdaten und weiteren Angaben zur damaligen Arbeitsgeberin des Beklagten. Unter anderem hieß es dort:

7

„T1

8

Dipl. Kaufmann (FH)

9

C2 GmbH“.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin E1 (Blatt 44 der Gerichtsakte) verwiesen.

11

Ferner sandte der Beklagte unter dem 28.09.2015 an das Finanzamt L1 ein Schreiben, welches oben rechts wiederum das Firmenlogo seiner Arbeitgeberin enthielt. Auf der rechten Seite des Schreibens waren untereinander verschiedene Personen namentlich mit ihren jeweiligen Berufsangaben „Steuerberater“, „Steuerberaterin“ bzw. „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

12

Der Brief endete mit der Grußformel:

13

„Freundliche Grüße

14

C2 GmbH“.

15

Darunter befand sich die Unterschrift des Beklagten mit dem Zusatz:

16

“T1

17

Dipl. Kaufmann (FH)“

18

Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage 3 zur schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin E1 (Blatt 45 der Gerichtsakte) verwiesen.

19

Mit Schreiben vom 03.12.2017 (Anlage K2 zur Klageschrift) mahnte die Klägerin den Beklagten ab, da er „sich Dritten gegenüber als ´Steuerberater´ suggeriert“ habe und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

20

Mit Schreiben vom 17.11.2017 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Abmahnung zurück.

21

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei bei einem Besprechungstermin im Rahmen des genannten Steuerstrafverfahrens gegenüber den für die Finanzverwaltung anwesenden Teilnehmern als Steuerberater aufgetreten. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in der Protokollführung die tatsächlich angegebene Berufsbezeichnung aufgeführt werde. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte habe durch das Auftreten als Steuerberater gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG verstoßen.

22

Ferner macht die Klägerin geltend, von der Visitenkarte, der E-Mail vom 11.08.2015 und dem Schreiben vom 28.09.2015 gehe eine irreführende Wirkung aus. Durch die Vorlage der Visitenkarte, durch die E-Mail und das Schreiben werde der Eindruck erweckt, der Unterzeichner sei zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, obwohl dies objektiv nicht zutreffe.

23

Die Klägerin beantragt,

24

den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ zu führen,

25

hilfsweise

26

den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für eine gemäß den §§ 3, 3a, 3c, 4 Steuerberatungsgesetz zur Ausübung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen befugten natürlichen oder juristischen Person Anschreiben und E-Mails an Auftraggeber eines Mandats zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu unterzeichnen oder sich als deren Absender zu bezeichnen, ohne kenntlich zu machen, dass er nicht zur geschäftsmäßigen Steuerrechtshilfe befugt sei.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte bestreitet, sich als Steuerberater ausgegeben zu haben. Er sei bei der Abschlussbesprechung im Auftrag seiner damaligen Arbeitgeberin, der C2 GmbH A1 anwesend gewesen. Er habe seine Visitenkarte übergeben, aus der eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass er kein Steuerberater sei. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, Steuerberater zu sein.

30

Er vertritt die Rechtsansicht, dass es Aufgabe seiner damaligen Arbeitgeberin gewesen sei, den Prüfbericht dahingehend zu ändern, dass er als Dipl.-Kfm. (FH) und nicht als Steuerberater aufgeführt werde.

31

Es sei auch zulässig gewesen, im Namen seiner Arbeitgeberin Schriftsätze zu unterschreiben. Er habe weder in den Schreiben noch auf der Visitenkarte die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt. Sollte die Klägerin die Verwendung der Visitenkarte und die Art der Anschreiben für unzulässig halten, möge sie sich an seine ehemalige Arbeitgeberin wenden.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

33

Die Kammer hat gemäß Verfügung vom 12.06.2019 (Blatt 34f. der Gerichtsakte) Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugin E1, geb, G1, und der Zeugen E2 und E3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen E2 vom 01.07.2019 (Blatt 36ff. der Gerichtsakte), die schriftliche Aussage der Zeugin E1 vom 03.07.2019 (Blatt 39ff. der Gerichtsakte) und die schriftliche Aussage des Zeugen E3 vom 09.07.2019 (Blatt 48ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

I. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 3, 5 Sätze 1, 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG zu, es dem Beklagten gerichtlich zu untersagen, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ zu führen. Zwar ist der Beklagte nicht berechtigt, sich als Steuerberater zu bezeichnen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ ist aber, dass der Beklagte gegen § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG verstoßen hat, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ also tatsächlich zu Unrecht geführt hat. Hiervon kann nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.

37

Die Zeugin E1, die den als Anlage K1 vorgelegten Prüfungsbericht, auf welchen die Klägerin ihr Klagebegehren im Hauptantrag stützt, angefertigt hat, hat bekundet, dass sich der Beklagte ihrer Erinnerung nach nicht als Steuerberater vorgestellt habe. Lediglich die Beschuldigte des Steuerstrafverfahrens habe angegeben, der Beklagte sei ihr neuer Steuerberater. Auch habe der Verteidiger der Beschuldigten den Beklagten in einem Telefonat als neuen Steuerberater der Beschuldigten bezeichnet. Die Bezeichnung „Steuerberater“ sei von ihr, der Zeugin, in den Prüfbericht aufgenommen worden, um deutlich zu machen, aus welchem Grund der Beklagte an der Besprechung teilgenommen habe. Andere Beispiele hierfür wären – so die Zeugin – auch „Ehefrau des Beschuldigten“ oder „Rechtsanwalt“. Die Bezeichnung „Steuerberater“ sei gleichbedeutend mit „steuerlicher Vertreter“ zu sehen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, zu überprüfen, ob der Beklagte tatsächlich Steuerberater gewesen sei, da dieser von der Beschuldigten und dem ebenfalls anwesenden Rechtsanwalt der Beschuldigten als steuerlicher Vertreter hinzugezogen worden sei. Die Bezeichnung „Steuerberater“ beruhe allein auf Auskünften der Beschuldigten sowie ihres Rechtsanwalts.

38

Der Bekundung der Zeugin E1 ist somit zu entnehmen, dass sich der Beklagte nicht als Steuerberater bezeichnet hat. Sofern er in dem Protokoll (K1) als solcher bezeichnet wurde, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Frage, ob der Beklagte tatsächlich Steuerberater war, für die Finanzbehörde nicht von Bedeutung war und die Zeugin Angaben der Beschuldigten und deren Rechtsanwalt ohne weitere Überprüfung übernommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Bezeichnung als Steuerberater gegenüber der Finanzbehörde in irgendeiner Form bestätigt hat, ergeben sich aus der ausführlichen schriftlichen Bekundung der Zeugin E1 nicht.

39

Auch den Bekundungen der Zeugen E2 und E3 ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte gegenüber der Steuerbehörde als Steuerberater bezeichnet hat.

40

Aus den Bekundungen des Zeugen E2 ergibt sich eher, dass der Beklagte nicht als Steuerberater aufgetreten ist. Zwar hat der Zeuge bekundet, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sich der Beklagte als Steuerberater vorgestellt hat. Seiner schriftlichen Zeugenaussage ist aber auch zu entnehmen, dass die Beschuldigte im Steuerstrafverfahren aus Sicht der Steuerbehörde ausreichend durch ihren Rechtsanwalt vertreten war. Der Beklagte sei nach Dafürhalten des Zeugen lediglich vom Verteidiger der Beschuldigten für den Abgleich von Berechnungen und Kalkulationen in Anspruch genommen worden. Daher habe keine Veranlassung bestanden zu hinterfragen, ob der Beklagte als Buchhalter, steuerlicher Vertreter oder Steuerberater tätig geworden sei.

41

Den Bekundungen des Zeugen E2 kann mithin nicht entnommen werden, dass der Beklagte sich als Steuerberater bezeichnet hat. Vielmehr folgt aus ihr, dass der Beklagte in dem Steuerstrafverfahren keine steuerberaterlichen Aufgaben für sich in Anspruch genommen hat, sondern lediglich Assistenztätigkeiten wahrgenommen hat. Zugleich bestätigt die Aussage des Zeugen die Bekundung der Zeugin E1, dass die in den Prüfungsbericht aufgenommene Bezeichnung „Steuerberater“ untechnisch als „steuerlicher Vertreter“ zu verstehen ist, mithin nicht bedeutet, dass der Beklagte als Steuerberater aufgetreten ist. oder sich als solcher bezeichnet hat. Der Zeuge E2 hat nämlich bekundet, dass der berufliche Status des Beklagten für die Steuerbehörde ohne Bedeutung war.

42

Die Bekundungen des Zeugen E3 waren zum Beweisthema unergiebig. Der Zeuge hat angegeben, sich nicht mehr an Einzelheiten der Abschlussbesprechung erinnern zu können. Der Zeuge konnte sich noch nicht einmal daran erinnern, welche Personen außer der Beschuldigten, der Zeugin E1 und des Zeugen E2 an dem Gespräch teilgenommen haben.

43

Die Bekundungen der Zeugin E1 und der Zeugen E2 und E3 sind nachvollziehbar, plausibel und stehen miteinander in Einklang. Sie sind glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der neutralen Zeugen bestehen keine Zweifel.

44

II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

45

Die Verwendung der Visitenkarte, die E-Mail vom 11.08.2015 und das Schreiben vom 28.09.2015 (Anlagen 1, 2 und 3 zur schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin E1, Blatt 43ff.der Gerichtsakte) sind nicht im Sinne von § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet, den Rechtsverkehr über den beruflichen Status des Beklagten zu täuschen. Die Visitenkarte, die E-Mail vom 11.08.2015 und das Schreiben vom 28.09.2015 lassen auch ohne besonderen Zusatz hinreichend deutlich erkennen, dass der Beklagte kein Steuerberater ist und er auch nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

46

Der Beklagte hat sich weder auf der Visitenkarte noch in der E-Mail vom 11.08.2015 oder im Schreiben vom 28.09.2015 als „Steuerberater“, sondern stets als „Dipl. Kaufmann (FH)“ bezeichnet. Durch die Visitenkarte macht der Beklagte lediglich deutlich, Mitarbeiter der C2 GmbH und für diese tätig zu sein. Gleiches gilt für den Zusatz auf der E-Mail vom 11.08.2015 und für seine Unterschrift auf dem Schreiben vom 28.09.2015. Dass der Beklagte als deren Mitarbeiter für die C2 handeln durfte und auch Schreiben für sie unterzeichnen durfte, steht außer Zweifel. Dadurch, dass der Beklagte zu erkennen gibt, für eine in der Form einer GmbH organisierte C2 zu handeln, suggeriert er nicht, selbst Steuerberater zu sein.

47

Dem Rechtsverkehr ist bekannt, dass auch Steuerkanzleien arbeitsteilig organisiert sind und für eine C2 nicht nur Steuerberater, sondern auch Mitarbeiter mit anderen Berufsausbildungen, etwa Steuerfachangestellte, Bürokaufleute oder auch Diplom-Kaufleute tätig sind. Somit ist auch bekannt, dass ein Mitarbeiter, der für die Gesellschaft nach außen tätig wird, nicht automatisch Steuerberater ist. Hinzu kommt, dass auf dem Schreiben vom 28.09.2015 die für die Gesellschaft tätigen Steuerberater namentlich aufgeführt sind und der Name des Beklagten dort nicht erscheint. Auch hieran wird deutlich, dass der Beklagte kein Steuerberater ist.

48

Einer weiteren Kenntlichmachung der Tatsache, dass der Beklagte kein Steuerberater ist und auch nicht zur selbständigen geschäftsmäßigen Steuerrechtshilfe befugt ist, bedarf es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche weitere Kenntlichmachung im täglichen Geschäft in praktikabler Weise möglich sein könnte. Die Hinzufügung der Klauseln „kein Steuerberater“ oder „nicht zur geschäftsmäßigen Steuerrechtshilfe befugt“, dürften beim Empfänger eines Schreibens oder einer E-Mail jedenfalls eher Verwirrung auslösen als Klarheit schaffen und sind daher untunlich.

49

Die Erwägungen des Landgerichts Essen in seinem Beschluss vom 00.00.2018, welchen die Klägerin als Anlage K4 zur Gerichtsakte gereicht hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. In seinem in dem Beschluss enthaltenen Vergleichsvorschlag sieht es das Landgericht Essen als ausreichend an, dass der Umstand, dass der dortige Beklagte nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, an anderer Stelle aus einem Anschreiben hervorgeht, etwa durch Angabe seiner Berufsbezeichnung (Seite 4 der Anlage K4). Vorliegend hat der Beklagte sich stets als „Dipl. Kaufmann (FH)“ bezeichnet. Zwar mag dies als Bezeichnung einer Ausbildung und nicht in erster Linie als Berufsbezeichnung anzusehen sein, der Beklagte bringt aber hierdurch zum Ausdruck, eben nicht als Steuerberater, sondern als Mitarbeiter mit kaufmännischer Ausbildung tätig zu sein.

50

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.