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Landgericht Dortmund·16 O 107/03·18.08.2003

Einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung: Windschutzscheiben-Kaufankündigung untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtEinstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund ordnete auf Antrag einstweilig an, dass die Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr bestimmte Werbeformulierungen zum Ankauf defekter Windschutzscheiben unterlassen. Die Verfügung wurde wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 937 II, 944 ZPO erlassen; zugrunde gelegt wurden §§ 1, 13, 25 UWG. Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen konkrete Werbeankündigungen zum Ankauf defekter Windschutzscheiben als dringlich angeordnet; Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Unterbindung unlauteren Wettbewerbs kann nach den Vorschriften des UWG ein Unterlassungsanspruch bestehen, der durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann.

2

Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ohne vorherige mündliche Verhandlung kommen §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO in Betracht, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.

3

Das Verfügungsverbot kann konkret auf bestimmte Werbeformulierungen gerichtet werden, soweit diese als wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind.

4

Bei Verstößen gegen eine Unterlassungsverfügung kann das Gericht Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft festsetzen.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 13 UWG§ 25 UWG§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzen-

den allein gem. §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937 II, 944 ZPO - in Ansehung der Schutzschrift

vom 14.08.2003 – angeordnet:

Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen

oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:

„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau einer neuen

Windschutzscheibe für EUR 160,-„

sowie

„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für: 160,00 EUR

wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigung zu verfahren.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.