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Landgericht Dortmund·15 T 77/07·19.06.2007

Zurückweisung der Anerkennung einer von der Botschaft ausgestellten Adoptionsurkunde

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte begehrte die Anerkennung einer in der Russischen Föderation angeblich ausgesprochenen Adoption; eine gerichtliche Adoptionsentscheidung wurde nicht vorgelegt und existiere nach eigenen Angaben nicht. Die russische Botschaft hatte eine Adoptionsurkunde ausgestellt. Das Gericht verneint die Anerkennung, da eine gerichtliche/behördliche Adoptionsentscheidung fehlt und die Botschaft nicht gleichzustellen ist. Mangels wirksamem ausländischen Adoptionsakt fehlt außerdem das Rechtsschutzinteresse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Anerkennung einer von der russischen Botschaft ausgestellten Adoptionsurkunde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung einer ausländischen Adoption setzt das Vorliegen einer wirksamen Adoptionsentscheidung einer zuständigen staatlichen Stelle oder eines Gerichts voraus.

2

Eine von einer Botschaft ausgestellte Urkunde stellt keinen ersetzenden gerichtlichen Adoptionsbeschluss dar und kann ohne gerichtliche Entscheidung nicht als Adoptionsakt im Anerkennungsverfahren gelten.

3

Fehlt ein ausländischer, nach dem jeweiligen ausländischen Recht wirksamer Adoptionsakt, fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ein Anerkennungs- oder Wirkungsfeststellungsverfahren.

4

Eine analoge Gleichstellung konsularischer Urkunden mit gerichtlichen Entscheidungen ist bei eindeutiger gesetzlicher Regelung ausgeschlossen und kommt nur in Betracht, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, XVI 83/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

der Beteiligte zu 2) hat beantragt, eine in der Russischen Föderation ausgesprochene Adoption betreffend den Beteiligten zu 1) in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen. Eine Adoptionsentscheidung wurde nicht vorgelegt. Eine solche existiert nach Angaben des Antragstellers auch nicht. Von der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Uganda ist unter dem 13.03.2006 eine Adoptionsurkunde dahin gehend ausgestellt worden, dass der Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) adoptiert worden ist. Der Antragsteller ist der Ansicht, die russische Botschaft habe die Funktion des Gerichts ausgeübt mit der Folge, dass der Adoptionsbeschluss beziehungsweise die Adoptionsurkunde einem Gerichtsbeschluss gleichzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sowie die eingeholten Stellungnahmen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 29.11.2006 sowie des Bundesamtes für Justiz vom 09.05.2007 Bezug genommen.

4

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten zu 2), die Auslandsadoption gemäß Adoptionsurkunde der russischen Botschaft vom 13.03.2006 anzuerkennen, zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Generalbundesanwalts sowie des Bundesamtes der Justiz an, wonach es in jedem Fall eines Ausspruchs eines Gerichts bedarf. Da eine Adoptionsentscheidung nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2) nicht existiert, mithin eine Adoption durch eine zuständige staatliche Stelle nicht ausgesprochen worden ist, fehlt für das Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung das Rechtsschutzinteresse. Es fehlt damit bereits an einem russischen Recht wirksamen Adoptionsakt.

7

Die russische Botschaft war offenkundig nicht befugt, eine Adoptionsentscheidung zu treffen. Sie ist auch nicht etwa einem Gericht gleichzustellen. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine analoge Anwendung insoweit kein Raum. Die Anerkennung war damit zu versagen.