Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·15 T 235/07·27.11.2007

Sofortige Beschwerde im Familienverfahren: Zurückweisung mangels Entgegnung auf Entscheidungsgründe

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer erhoben sofortige Beschwerde gegen eine angefochtene Familiensache. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeführer den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten auferlegt; der Streitwert wurde auf bis zu 3.000 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Beschwerdeführer den Entscheidungsgründen nicht entgegengetreten sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführer den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind.

2

Erhebliche Rügen gegen eine angefochtene Entscheidung müssen im Beschwerdeverfahren konkretisiert werden; unterbleibt dies, kann das Rechtsmittel nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen.

3

Trifft eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ein, ist der Unterlegene grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Die Kosten- und Streitwertermittlung im Beschwerdeverfahren kann auf die speziellen Vorschriften des Familienverfahrensrechts gestützt werden (vgl. hier: § 13a FGG).

Relevante Normen
§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, XVI 60/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochte-nen Entscheidung, denen die Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten sind, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.