Berufung: Parkplatzzusammenstoß – Haftungsquote 1/3 zu 2/3
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem Zusammenstoß auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums Schadensersatz; die Beklagten haben Berufung eingelegt. Zentrale Frage war die anzuwendende Vorfahrtsregel auf dem Parkplatz und die Haftungsverteilung. Das Berufungsgericht sah §10 und §8 Abs.1 StVO nicht anwendbar, wandte §1 StVO an und setzte die Haftungsquote zu Lasten der Klägerin auf 2/3 fest. Die Beklagten wurden zu 438,89 DM verurteilt.
Ausgang: Klage wurde teilweise stattgegeben; Beklagte haften anteilig (1/3), Klägerin trägt Mitverschulden (2/3), Zahlung 438,89 DM zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Stichwege und Fahrspuren auf einem Parkplatz sind nicht ohne weiteres ‚andere Straßenteile‘ i.S. des § 10 StVO; Fahrer, die sich auf einem Stichweg zum Verlassen des Parkplatzes befinden, sind als am fließenden Verkehr teilnehmend zu betrachten.
§ 8 Abs. 1 StVO (‚rechts vor links‘) findet auf Parkplätzen nur Anwendung, wenn die Fahrbahnen im Wesentlichen gleichartige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung aufweisen.
Besteht eine rein tatsächliche Abstufung von Stichwegen gegenüber der den Parkplatz umfassenden Zu‑/Abfahrt, begründet dies keine pauschale Bevorrechtigung; die zivilrechtliche Haftung ist nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag zu beurteilen.
Bei Mitverschulden führt die prozentuale Haftungsquote zur anteiligen Minderung des Schadensersatzanspruchs; der Anspruch ist im Verhältnis der festgestellten Verursachungsanteile zu kürzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 15 C 680/77
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts
Hamm vom 15.3.1979 werden die Beklagten
verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-
Schuldner 438,89 DM ( i. W. vierhundert-
achtunddreißig 89/100 Deutsche Mark)
nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1977
zu zahIen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen
die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten
zu 1/3.
Die Kosten der Berufung tragen die
Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrs-
Unfalls, der sich am 5.2.1977 gegen 16.15 Uhr auf dem
Parkplatz des M - Einkaufs-Zentrums in I ereignet
hat.
Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW den oben
genannten Parkplatz und beabsichtigte, diesen zu ver-
lassen. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem PKW/
nachdem sie den inne gehabten Einstellplatz verlassen
hatte, auf den in nördlicher Richtung verlaufenden
Fahrstreifen, welcher beidseitig von Einstellplätzen
eingegrenzt ist. Der von der Klägerin befahrene Fahrstreifen
mündet in die den ganzen Parkplatz des M-Einkaufs-
Zentrums umführende Ein- und Ausfahrt. Zum gleichen
Zeitpunkt befuhr die Beklagten zu 1. mit dem PKW des
Beklagten zu 2. die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes
in ostwärtiger Richtung. An der Einmündung des von der
Klägerin befahrenen Fahrstreifens in die Parkplatzein-
und ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.
Die Klägerin verlangt nun den Ersatz des Ihr unfallbedingt
entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1400, 90 DM.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei in ihr
bereits stehendes Fahrzeug hineingefahren. Dabei habe die
Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit
geführt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an sie 1700, 90 DM nebst 4 % Zinsen von 839,40 DM
seit dem 1.4.1979 zuzüglich 4 % Zinsen von
561, 50 DM seit Zustellung der Klageschrift zu
zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe unmittel-
bar nach dem Unfall gegenüber dem herbeigerufenen Polizei-
beamten angegeben, daß sie einem ihr vorausfahrenden PKW
ohne anzuhalten gefolgt sei. Die Beklagten haben die An-
sicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. befahrene
Straße sei bevorrechtigt, da diese eindeutig Straßencharakter
habe.
Das Gericht erster Instanz hat über den Unfallhergang Beweis
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom 4.4.1978 -Bl. 34
und 35 der Akten- verwiesen.
Sodann hat es der Klage mit Urteil vom 15.4.1979 in Höhe von
658, 34 DM stattgegeben. Das Gericht erster Instanz hat die
Ansicht vertreten, beide Parteien treffe ein Verursachungs-
beitrag in Höhe von 50 %.
Gegen dieses am 2.4.1979 zugestellte Urteil haben die Beklagen
am 27.4.1979 Berufung eingelegt und sie am 17.5.1979 begründet.
Die Beklagten sind der Ansicht, es könne nicht generell gesagt
werden, welche Vorfahrtsregel auf einem Parkplatz gelte. Die
Entscheidung dieser Frage richte sich vielmehr nach den jeweili-
gen Gegebenheiten des Einzelfalles. Da die Zu- und Abfahrt
zu bzw. von den einzelnen Stellplätzen des M - Einkaufs-
Zentrums nur über die von der Beklagten zu 2. befahrenen Straße
möglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte
zu 2. vorfahrtberechtigt gewesen sei.
Die Beklagten beantragen,
nach ihrem In erster Instanz gestellten Antrag
zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe
eine Verständigungspflicht, gegen die von beiden Seiten
gleich schwer verstoßen worden sei, bestanden.
Das Berufungsgericht hat die Akte 30/8-4265/77 des Ober-
stadtdirektors der Stadt I zu Informationszwecken bei-
gezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird
auf den vorgetragenen Inhalt Ihrer Schriftsätze erster und
zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe;
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hamm vom 15.4.1979 ist zwar zulässig, aber nur teilweise
begründet.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 a ZPO.
Da die Beklagten entgegen ihrem in erster Instanz gestellten
Antrag auf Klageabweisung durch das Urteil des Amtsgerichts
Hamm zur Zahlung von 658, 34 DM verurteilt wurden, ist ins-
besondere die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels
erforderliche Beschwerde in Höhe von mindestens 500,- DM
gegeben.
In sofern die Beklagten sich zur Begründung ihres Rechtsmittels
darauf berufen haben, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten
vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht
ist der Ansicht, daß es sich bei dem von der Klägerin befahrenen
Stichweg nicht um einen anderen Straßenteil im Sinne des
10 StVO handelt. Nach dem Regelungsgehalt des § 10 StVO
gehören nämlich zu den anderen Straßenteilen im Sinne der
genannten Vorschrift nur solche Plätze und Wege, die
sich in ihrer Zweckbestimmung eindeutig von der den fließenden
Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn abgrenzen lassen.
Von einer derartigen Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung
kann aber bei dem von der Klägerin befahrenen Stichweg nicht
ausgegangen werden. Zwar stimmt die Kammer der von den Be-
klagten geäußerten Rechtsansicht insofern zu, als daß die von
den ankommenden Parkplatzbenutzern befahrenen Stichwege primär
der Suche nach einem Stellplatz dienen. Die Kammer hat aber
auch berücksichtigt, daß diejenigen Autofahrer, die den Park
platz verlassen wollen und sich zu diesem Zweck bereits auf
einem der Stichwege befinden, bereits wieder am fließenden
Verkehr teilnehmen, bzw. als solcher anzusehen sind.
Ein anderes Ergebnis vermag auch die Meinung der Beklagten,
ein reibungsloser Verkehrsablauf auf dem Parkplatz des M -
Einkaufs-Zentrums erfordere die Überordnung des von der
Beklagten zu 1. befahrenen Weges, nicht zu rechtfertigen.
Die Überlassung eines Parkplatzes kann nämlich ebenso gut
darauf beruhen, daß dem von den einzelnen Stichwegen abfließen-
den Fahrzeugverkehr keine Möglichkeit gegeben wird, von den
Parkbuchten auf die den Parkplatz umfassende Zu- und Abfahrt
aufzufahren.
Die Kammer geht des weiteren auch davon aus, daß die Regelung
des § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar ist. Es ist anerkannt, daß
die Grundregel "rechts vor links" nur auf solchen Parkplätzen
Anwendung finden kann, deren Fahrbahnen im wesentlichen gleich-
artige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs-
führung aufweisen. Nach der von den Beklagten vorgelegten und
von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Skizze kann von
einer Gleichordnung der von den Parteien jeweils benutzten
Fahrbahnen aber nicht die Rede sein. Dies wird ebenfalls
durch die in der Bußgeldakte des Oberstadtdirektors der Stadt I
auf Blatt 4 der Akte befindliche Skizze und die von dem Be-
klagten zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt. Auf
Grund des den Parkplatz umschließenden Charakters der von
der Beklagten zu 1. befahrenen Zu- und Abfahrt, sowie wegen
der durch die Markierung der einzelnen Stellplätze geschaffenen
systematischen Abgrenzung der jeweiligen Parkbuchten, geht
die Kammer davon aus, daß eine Abstufung der einzelnen Stich-
wege rein tatsächlicher Art im Verhältnis zu der dem Parkplatz,
umfassenden Zu- und Abfahrt erfolgt ist. Dieser Abstufung führt
allerdings, wie auch das Gericht erster Instanz richtig fest-
gestellt hat, nicht zu einer Bevorrechtigung der von der Be-
klagten zu 1. befahrenen Straße. Es verbleibt gleichwohl bei
der Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 StVO. Das
Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich die Ab-
stufung rein tatsächlicher Art in dem unter Verstoß gegen
§1 StVO begründeten Verursachungsbeitrag beider Parteien
niederschlagen muß. Es hält deshalb eine Schadensquote von
einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Klägerin
für gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 Abs. 1
StPO. Da die Klägerin lediglich in Höhe von einem Drittel
der Klageforderung obsiegt hat, trägt sie die Kosten des
Rechtsstreits in erster Instanz zu zwei Dritteln. Insoweit
die Beklagten auch in der Berufungsinstanz bei ihrem Antrag
auf uneingeschränkte Klageabweisung geblieben sind, tragen
sie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 2/3.