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Landgericht Dortmund·15 S 82/79·05.09.1979

Berufung: Parkplatzzusammenstoß – Haftungsquote 1/3 zu 2/3

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Zusammenstoß auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums Schadensersatz; die Beklagten haben Berufung eingelegt. Zentrale Frage war die anzuwendende Vorfahrtsregel auf dem Parkplatz und die Haftungsverteilung. Das Berufungsgericht sah §10 und §8 Abs.1 StVO nicht anwendbar, wandte §1 StVO an und setzte die Haftungsquote zu Lasten der Klägerin auf 2/3 fest. Die Beklagten wurden zu 438,89 DM verurteilt.

Ausgang: Klage wurde teilweise stattgegeben; Beklagte haften anteilig (1/3), Klägerin trägt Mitverschulden (2/3), Zahlung 438,89 DM zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Stichwege und Fahrspuren auf einem Parkplatz sind nicht ohne weiteres ‚andere Straßenteile‘ i.S. des § 10 StVO; Fahrer, die sich auf einem Stichweg zum Verlassen des Parkplatzes befinden, sind als am fließenden Verkehr teilnehmend zu betrachten.

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§ 8 Abs. 1 StVO (‚rechts vor links‘) findet auf Parkplätzen nur Anwendung, wenn die Fahrbahnen im Wesentlichen gleichartige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung aufweisen.

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Besteht eine rein tatsächliche Abstufung von Stichwegen gegenüber der den Parkplatz umfassenden Zu‑/Abfahrt, begründet dies keine pauschale Bevorrechtigung; die zivilrechtliche Haftung ist nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag zu beurteilen.

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Bei Mitverschulden führt die prozentuale Haftungsquote zur anteiligen Minderung des Schadensersatzanspruchs; der Anspruch ist im Verhältnis der festgestellten Verursachungsanteile zu kürzen.

Relevante Normen
§ 511a ZPO§ 10 StVO§ 8 Abs. 1 StVO§ 1 StVO§ 92, 97 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 15 C 680/77

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts

Hamm vom 15.3.1979 werden die Beklagten

verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-

Schuldner 438,89 DM ( i. W. vierhundert-

achtunddreißig 89/100 Deutsche Mark)

nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1977

zu zahIen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen

die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten

zu 1/3.

Die Kosten der Berufung tragen die

Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Tatbestand

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Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrs-

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Unfalls, der sich am 5.2.1977 gegen 16.15 Uhr auf dem

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Parkplatz des M - Einkaufs-Zentrums in I ereignet

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hat.

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Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW den oben

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genannten Parkplatz und beabsichtigte, diesen zu ver-

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lassen. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem PKW/

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nachdem sie den inne gehabten Einstellplatz verlassen

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hatte, auf den in nördlicher Richtung verlaufenden

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Fahrstreifen, welcher beidseitig von Einstellplätzen

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eingegrenzt ist. Der von der Klägerin befahrene Fahrstreifen

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mündet in die den ganzen Parkplatz des M-Einkaufs-

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Zentrums umführende Ein- und Ausfahrt. Zum gleichen

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Zeitpunkt befuhr die Beklagten zu 1. mit dem PKW des

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Beklagten zu 2. die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes

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in ostwärtiger Richtung. An der Einmündung des von der

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Klägerin befahrenen Fahrstreifens in die Parkplatzein-

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und ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

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Die Klägerin verlangt nun den Ersatz des Ihr unfallbedingt

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entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1400, 90 DM.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei in ihr

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bereits stehendes Fahrzeug hineingefahren. Dabei habe die

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Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit

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geführt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner

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an sie 1700, 90 DM nebst 4 % Zinsen von 839,40 DM

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seit dem 1.4.1979 zuzüglich 4 % Zinsen von

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561, 50 DM seit Zustellung der Klageschrift zu

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zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe unmittel-

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bar nach dem Unfall gegenüber dem herbeigerufenen Polizei-

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beamten angegeben, daß sie einem ihr vorausfahrenden PKW

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ohne anzuhalten gefolgt sei. Die Beklagten haben die An-

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sicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. befahrene

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Straße sei bevorrechtigt, da diese eindeutig Straßencharakter

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habe.

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Das Gericht erster Instanz hat über den Unfallhergang Beweis

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erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

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Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom 4.4.1978 -Bl. 34

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und 35 der Akten- verwiesen.

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Sodann hat es der Klage mit Urteil vom 15.4.1979 in Höhe von

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658, 34 DM stattgegeben. Das Gericht erster Instanz hat die

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Ansicht vertreten, beide Parteien treffe ein Verursachungs-

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beitrag in Höhe von 50 %.

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Gegen dieses am 2.4.1979 zugestellte Urteil haben die Beklagen

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am 27.4.1979 Berufung eingelegt und sie am 17.5.1979 begründet.

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Die Beklagten sind der Ansicht, es könne nicht generell gesagt

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werden, welche Vorfahrtsregel auf einem Parkplatz gelte. Die

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Entscheidung dieser Frage richte sich vielmehr nach den jeweili-

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gen Gegebenheiten des Einzelfalles. Da die Zu- und Abfahrt

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zu bzw. von den einzelnen Stellplätzen des M - Einkaufs-

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Zentrums nur über die von der Beklagten zu 2. befahrenen Straße

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möglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte

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zu 2. vorfahrtberechtigt gewesen sei.

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Die Beklagten beantragen,

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nach ihrem In erster Instanz gestellten Antrag

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zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe

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eine Verständigungspflicht, gegen die von beiden Seiten

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gleich schwer verstoßen worden sei, bestanden.

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Das Berufungsgericht hat die Akte 30/8-4265/77 des Ober-

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stadtdirektors der Stadt I zu Informationszwecken bei-

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gezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird

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auf den vorgetragenen Inhalt Ihrer Schriftsätze erster und

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zweiter Instanz verwiesen.

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Entscheidungsgründe;

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

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Hamm vom 15.4.1979 ist zwar zulässig, aber nur teilweise

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begründet.

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Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 a ZPO.

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Da die Beklagten entgegen ihrem in erster Instanz gestellten

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Antrag auf Klageabweisung durch das Urteil des Amtsgerichts

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Hamm zur Zahlung von 658, 34 DM verurteilt wurden, ist ins-

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besondere die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels

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erforderliche Beschwerde in Höhe von mindestens 500,- DM

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gegeben.

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In sofern die Beklagten sich zur Begründung ihres Rechtsmittels

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darauf berufen haben, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten

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vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht

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ist der Ansicht, daß es sich bei dem von der Klägerin befahrenen

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Stichweg nicht um einen anderen Straßenteil im Sinne des

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10 StVO handelt. Nach dem Regelungsgehalt des § 10 StVO

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gehören nämlich zu den anderen Straßenteilen im Sinne der

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genannten Vorschrift nur solche Plätze und Wege, die

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sich in ihrer Zweckbestimmung eindeutig von der den fließenden

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Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn abgrenzen lassen.

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Von einer derartigen Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung

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kann aber bei dem von der Klägerin befahrenen Stichweg nicht

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ausgegangen werden. Zwar stimmt die Kammer der von den Be-

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klagten geäußerten Rechtsansicht insofern zu, als daß die von

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den ankommenden Parkplatzbenutzern befahrenen Stichwege primär

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der Suche nach einem Stellplatz dienen. Die Kammer hat aber

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auch berücksichtigt, daß diejenigen Autofahrer, die den Park

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platz verlassen wollen und sich zu diesem Zweck bereits auf

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einem der Stichwege befinden, bereits wieder am fließenden

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Verkehr teilnehmen, bzw. als solcher anzusehen sind.

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Ein anderes Ergebnis vermag auch die Meinung der Beklagten,

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ein reibungsloser Verkehrsablauf auf dem Parkplatz des M -

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Einkaufs-Zentrums erfordere die Überordnung des von der

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Beklagten zu 1. befahrenen Weges, nicht zu rechtfertigen.

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Die Überlassung eines Parkplatzes kann nämlich ebenso gut

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darauf beruhen, daß dem von den einzelnen Stichwegen abfließen-

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den Fahrzeugverkehr keine Möglichkeit gegeben wird, von den

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Parkbuchten auf die den Parkplatz umfassende Zu- und Abfahrt

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aufzufahren.

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Die Kammer geht des weiteren auch davon aus, daß die Regelung

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des § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar ist. Es ist anerkannt, daß

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die Grundregel "rechts vor links" nur auf solchen Parkplätzen

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Anwendung finden kann, deren Fahrbahnen im wesentlichen gleich-

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artige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs-

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führung aufweisen. Nach der von den Beklagten vorgelegten und

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von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Skizze kann von

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einer Gleichordnung der von den Parteien jeweils benutzten

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Fahrbahnen aber nicht die Rede sein. Dies wird ebenfalls

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durch die in der Bußgeldakte des Oberstadtdirektors der Stadt I

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auf Blatt 4 der Akte befindliche Skizze und die von dem Be-

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klagten zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt. Auf

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Grund des den Parkplatz umschließenden Charakters der von

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der Beklagten zu 1. befahrenen Zu- und Abfahrt, sowie wegen

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der durch die Markierung der einzelnen Stellplätze geschaffenen

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systematischen Abgrenzung der jeweiligen Parkbuchten, geht

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die Kammer davon aus, daß eine Abstufung der einzelnen Stich-

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wege rein tatsächlicher Art im Verhältnis zu der dem Parkplatz,

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umfassenden Zu- und Abfahrt erfolgt ist. Dieser Abstufung führt

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allerdings, wie auch das Gericht erster Instanz richtig fest-

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gestellt hat, nicht zu einer Bevorrechtigung der von der Be-

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klagten zu 1. befahrenen Straße. Es verbleibt gleichwohl bei

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der Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 StVO. Das

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Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich die Ab-

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stufung rein tatsächlicher Art in dem unter Verstoß gegen

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§1 StVO begründeten Verursachungsbeitrag beider Parteien

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niederschlagen muß. Es hält deshalb eine Schadensquote von

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einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Klägerin

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für gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 Abs. 1

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StPO. Da die Klägerin lediglich in Höhe von einem Drittel

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der Klageforderung obsiegt hat, trägt sie die Kosten des

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Rechtsstreits in erster Instanz zu zwei Dritteln. Insoweit

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die Beklagten auch in der Berufungsinstanz bei ihrem Antrag

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auf uneingeschränkte Klageabweisung geblieben sind, tragen

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sie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 2/3.