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Landgericht Dortmund·15 S 77/96·16.04.1997

Berufung: Anmietung Ersatztaxi wegen unverhältnismäßiger Mietwagenkosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Ersatz von Mietwagenkosten für eine Ersatztaxe; das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Kammer hält die amtsgerichtliche Berechnung für zutreffend und konstatiert, dass die Mietwagenkosten im Verhältnis zum erzielbaren Umsatzerlös unverhältnismäßig sind. Auch bei günstigerer Kostenverrechnung bleibt das Ergebnis gleich. Die Berufung wird daher kostenpflichtig gemäß § 97 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtig nach § 97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Ersatztaxi- oder Mietwagenkosten sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Höhe im Verhältnis zum erzielbaren Umsatz und den sonstigen ersparten Aufwendungen nicht unverhältnismäßig ist.

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Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind dem erwarteten Umsatzerlös leistungsbezogene Kosten gegenüberzustellen; verbleibt ein deutlich geringerer Erlös gegenüber den Mietkosten, sind diese nicht zu ersetzen.

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Das Fortfallen der Notwendigkeit kann sich aus der Umstände der Reparaturzeit (z. B. Ferienzeiten) ergeben; mangelhafter substantiierten Vortrag zur Erforderlichkeit führt zur Abweisung.

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Eine Berufung ist unbegründet, wenn die vorinstanzliche Berechnung mit ständiger Rechtsprechung in Einklang steht und die vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 128 C 10732/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 9.1.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)

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Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Insbesondere

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folgt die Kammer der amtsgerichtlichen Berechnung, mit der ein

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unverhältnismäßiger Aufwand der Anmietung einer Ersatztaxe begründet

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worden ist. Diese Berechnung entspricht ständiger Rechtsprechung

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der Kammer.

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Im übrigen greifen die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten

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Einwendungen gegen diese Berechnung auch nicht durch. Selbst

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wenn vom errechneten Umsatzerlös von 1.957,20 DM lediglich

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30 % leistungsbezogene Kosten abgezogen werden, verbleibt ein

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Betrag von 1.370,00 DM. Dieser ist im Verhältnis zu den Mietwagenkosten

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von 4.000,00 DM immer noch unverhältnismäßig. Damit

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sind auch nach Berechnung des Klägers die Mietwagenkosten im

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Verhältnis zum Umsatzerlös eindeutig unverhältnismäßig.

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Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht hinsichtlich der Erforderlichkeit

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der Anmietung einer Ersatztaxe darauf hingewiesen,

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daß die Reparaturzeit in die Osterferien fiel. Auch insoweit hat

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der Kläger zur Erforderlichkeit der Anmietung in der Berufung

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nichts weiter vorgetragen. Die Berufung des Klägers war daher

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mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.