Berufung: Anspruch auf Nutzungsausfallschaden nach Kfz-Reparatur (11 Tage, Sanden-Danner)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Nutzungsausfallschaden für sein nach Reparatur in der Werkstatt befindliches Fahrzeug. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 638,00 DM nebst Zinsen für 11 Tage Nutzungsausfall, da der Anspruch mit Mitteilung der Werkstattbescheinigung fällig wurde. Ein Schätzungsgutachten (Sanden‑Danner) ist als Grundlage ausreichend, weil die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wurde verneint, da kein fälliger Gegenanspruch dargelegt wurde.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 638,00 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann für die Zeit der reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs Nutzungsausfallschaden verlangen; die Höhe kann anhand einschlägiger Tabellen (z. B. Sanden‑Danner) bemessen werden.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallschaden wird fällig, sobald der Geschädigte der Ersatzpflichtigen die Ausfallzeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Werkstattbescheinigung) mitgeteilt hat.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB steht dem Ersatzpflichtigen nicht zu, wenn er keinen fälligen und durchsetzbaren Gegenanspruch substantiiert geltend macht.
Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen; ein Schätzungsgutachten eines anerkannten Sachverständigen kann hierfür eine ausreichende Grundlage sein, sofern die Gegenpartei keine substantiierten Einwendungen erhebt.
Eine vorbehaltlose Zahlung der Reparaturkosten durch den Ersatzpflichtigen erschwert einen späteren Rückforderungsanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB), soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überzahlung dargelegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 114 C 224/89
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 17.8.1989
- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -
wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
638,00 DM ( i. W.: sechshundertachtunddreißig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 31.1.1989
zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Beklagte 87 % und der Kläger 13 %.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in Höhe
von 638,00 DM Erfolg.
Der Kläger hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte
auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens für die Zeit
vom 09. bis 19.12.1988, in welcher sein Fahrzeug unstreitig
in der Werkstatt der Firma N war (11 Tage) zu je
58,00 DM täglich. Der Anspruch des Klägers war spätestens
zu dem Zeitpunkt fällig geworden, als der Kläger der Be-
klagten anhand der Bescheinigung der Firma N die
reparaturbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen mitgeteilt
hatte. Für den vom Kläger gefahrenen Pkw Audi 80, 1,8 l
Hubraum, 66 kw = 90 PS sieht die Tabelle Sanden-Danner
(Stand 01.09.1987) gemäß Gruppe E einen Nutzungswert von
58,00 DM täglich vor. Auch der eigene Sachverständige hatte
das Fahrzeug in diese Gruppe eingeordnet. Zubehör ist nicht
geeignet, das Fahrzeug in eine höhere Gruppe einzuordnen.
Der Kläger hat daher nur einen Anspruch in Höhe von
638,00 DM.
Der Beklagten steht dem gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Sie hat keinen fälligen Gegen-
anspruch gegen den Kläger auf Vorlage der oder einer Re-
paraturkostenrechnung. Ob die Beklagte einen solchen Gegen-
anspruch überhaupt haben kann, kann dahinstehen. Die Be-
klagte begehrt die Vorlage der Rechnung nur zu dem Zweck,
prüfen zu können, ob die von ihr gezahlten Reparaturkosten
[gemäß dem ihr vorgelegten Gutachten höher sind als die
tatsächlich infolge der Reparatur verauslagten Kosten;
sie meint in diesem Falle einen Rückzahlungsanspruch gegen
den Kläger zu haben, mit dem sie dann eventuell gegenüber
dem Nutzungsentschädigungsanspruch aufrechnen will.
Einen möglichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)
hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Denn sie hat die
geschätzten Reparaturkosten gemäß Gutachten, ohne irgend-
einen konkreten Einwand dagegen erhoben zu haben, vorbe-
haltlos gezahlt. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe
die Richtigkeit der im Gutachten ausgewiesenen Schäden bzw.
deren wertmäßige Erfassung vor der Zahlung überprüft, hat
die Beklagte nicht widersprochen. Ein Rückforderungsanspruch
trotz Zahlung ohne Vorbehalt ist daher nicht ersichtlich,
so daß auch kein diesen Anspruch vorbereitender Anspruch
auf Vorlage der Reparaturrechnung, sollte überhaupt eine
solche Rechnung existieren, besteht. Nachdem die Beklagte
diese Schadensposition (Reparaturkosten gemäß Gutachten)
anstandslos vorgerichtlich beglich, stellt sich im vor-
liegenden Falle im nachhinein nicht mehr Frage, ob der Kläger be-
rechtigt war, die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis trotz
durchgeführter Reparatur abzurechnen, oder ob er nur auf
der Basis der tatsächlich verauslagten Reparaturkosten
abrechnen konnte. Gegen die Ansicht der Beklagten, der
Kläger müsse nach durchgeführter Reparatur auf der Basis
der tatsächlich gezahlten Reparaturkosten abrechnen und
daher die Rechnung vorlegen, ist die erst in jüngster Zeit
veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW
1989, 3009 = NZV 89, 465) anzuführen, wonach der Ge-
schädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung er-
forderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte
Reparatur verlangen kann. Für das, was zur Schadensbe-
seitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist
ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzungs-
gutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe
der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine
sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hin-
reichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt,
den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirt-
schaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH
a.a.O.). Das Schätzungsgutachten legt zwar den zu be-
anspruchenden Schadensersatz für die Reparatur nicht
bindend fest; auch kann die Reparaturrechnung zu einer
genaueren Bemessung des nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten
Ersatzbetrages führen. Das Schätzungsgutachten ist aber
dann eine ausreichende Grundlage für die Frage, welcher
Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, wenn die
Versicherung keine substantiierten Einwendungen gegen das
Schätzungsgutachten des Sachverständigen vorbringt. Das
vom Kläger eingeholte Schätzungsgutachten wäre daher eine
ausreichende Grundlage zur Bewertung des Fahrzeugschadens
gewesen; denn Einwendungen hiergegen hat die Beklagte bis
heute nicht vorgebracht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 284 BGB;
92 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: 737,00 DM