Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·15 S 322/89·24.01.1990

Berufung: Anspruch auf Nutzungsausfallschaden nach Kfz-Reparatur (11 Tage, Sanden-Danner)

ZivilrechtSchadenersatzrechtVerkehrszivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nutzungsausfallschaden für sein nach Reparatur in der Werkstatt befindliches Fahrzeug. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 638,00 DM nebst Zinsen für 11 Tage Nutzungsausfall, da der Anspruch mit Mitteilung der Werkstattbescheinigung fällig wurde. Ein Schätzungsgutachten (Sanden‑Danner) ist als Grundlage ausreichend, weil die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wurde verneint, da kein fälliger Gegenanspruch dargelegt wurde.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 638,00 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann für die Zeit der reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs Nutzungsausfallschaden verlangen; die Höhe kann anhand einschlägiger Tabellen (z. B. Sanden‑Danner) bemessen werden.

2

Der Anspruch auf Nutzungsausfallschaden wird fällig, sobald der Geschädigte der Ersatzpflichtigen die Ausfallzeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Werkstattbescheinigung) mitgeteilt hat.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB steht dem Ersatzpflichtigen nicht zu, wenn er keinen fälligen und durchsetzbaren Gegenanspruch substantiiert geltend macht.

4

Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen; ein Schätzungsgutachten eines anerkannten Sachverständigen kann hierfür eine ausreichende Grundlage sein, sofern die Gegenpartei keine substantiierten Einwendungen erhebt.

5

Eine vorbehaltlose Zahlung der Reparaturkosten durch den Ersatzpflichtigen erschwert einen späteren Rückforderungsanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB), soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überzahlung dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 543§ 273 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 288 BGB§ 284 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 114 C 224/89

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 17.8.1989

- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -

wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

638,00 DM ( i. W.: sechshundertachtunddreißig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 31.1.1989

zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die

Beklagte 87 % und der Kläger 13 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543

Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in Höhe

3

von 638,00 DM Erfolg.

4

Der Kläger hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte

5

auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens für die Zeit

6

vom 09. bis 19.12.1988, in welcher sein Fahrzeug unstreitig

7

in der Werkstatt der Firma N war (11 Tage) zu je

8

58,00 DM täglich. Der Anspruch des Klägers war spätestens

9

zu dem Zeitpunkt fällig geworden, als der Kläger der Be-

10

klagten anhand der Bescheinigung der Firma N die

11

reparaturbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen mitgeteilt

12

hatte. Für den vom Kläger gefahrenen Pkw Audi 80, 1,8 l

13

Hubraum, 66 kw = 90 PS sieht die Tabelle Sanden-Danner

14

(Stand 01.09.1987) gemäß Gruppe E einen Nutzungswert von

15

58,00 DM täglich vor. Auch der eigene Sachverständige hatte

16

das Fahrzeug in diese Gruppe eingeordnet. Zubehör ist nicht

17

geeignet, das Fahrzeug in eine höhere Gruppe einzuordnen.

18

Der Kläger hat daher nur einen Anspruch in Höhe von

19

638,00 DM.

20

Der Beklagten steht dem gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht

21

gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Sie hat keinen fälligen Gegen-

22

anspruch gegen den Kläger auf Vorlage der oder einer Re-

23

paraturkostenrechnung. Ob die Beklagte einen solchen Gegen-

24

anspruch überhaupt haben kann, kann dahinstehen. Die Be-

25

klagte begehrt die Vorlage der Rechnung nur zu dem Zweck,

26

prüfen zu können, ob die von ihr gezahlten Reparaturkosten

27

[gemäß dem ihr vorgelegten Gutachten höher sind als die

28

tatsächlich infolge der Reparatur verauslagten Kosten;

29

sie meint in diesem Falle einen Rückzahlungsanspruch gegen

30

den Kläger zu haben, mit dem sie dann eventuell gegenüber

31

dem Nutzungsentschädigungsanspruch aufrechnen will.

32

Einen möglichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)

33

hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Denn sie hat die

34

geschätzten Reparaturkosten gemäß Gutachten, ohne irgend-

35

einen konkreten Einwand dagegen erhoben zu haben, vorbe-

36

haltlos gezahlt. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe

37

die Richtigkeit der im Gutachten ausgewiesenen Schäden bzw.

38

deren wertmäßige Erfassung vor der Zahlung überprüft, hat

39

die Beklagte nicht widersprochen. Ein Rückforderungsanspruch

40

trotz Zahlung ohne Vorbehalt ist daher nicht ersichtlich,

41

so daß auch kein diesen Anspruch vorbereitender Anspruch

42

auf Vorlage der Reparaturrechnung, sollte überhaupt eine

43

solche Rechnung existieren, besteht. Nachdem die Beklagte

44

diese Schadensposition (Reparaturkosten gemäß Gutachten)

45

anstandslos vorgerichtlich beglich, stellt sich im vor-

46

liegenden Falle im nachhinein nicht mehr Frage, ob der Kläger be-

47

rechtigt war, die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis trotz

48

durchgeführter Reparatur abzurechnen, oder ob er nur auf

49

der Basis der tatsächlich verauslagten Reparaturkosten

50

abrechnen konnte. Gegen die Ansicht der Beklagten, der

51

Kläger müsse nach durchgeführter Reparatur auf der Basis

52

der tatsächlich gezahlten Reparaturkosten abrechnen und

53

daher die Rechnung vorlegen, ist die erst in jüngster Zeit

54

veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW

55

1989, 3009 = NZV 89, 465) anzuführen, wonach der Ge-

56

schädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung er-

57

forderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte

58

Reparatur verlangen kann. Für das, was zur Schadensbe-

59

seitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist

60

ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

61

typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzungs-

62

gutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe

63

der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine

64

sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hin-

65

reichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt,

66

den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirt-

67

schaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH

68

a.a.O.). Das Schätzungsgutachten legt zwar den zu be-

69

anspruchenden Schadensersatz für die Reparatur nicht

70

bindend fest; auch kann die Reparaturrechnung zu einer

71

genaueren Bemessung des nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten

72

Ersatzbetrages führen. Das Schätzungsgutachten ist aber

73

dann eine ausreichende Grundlage für die Frage, welcher

74

Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, wenn die

75

Versicherung keine substantiierten Einwendungen gegen das

76

Schätzungsgutachten des Sachverständigen vorbringt. Das

77

vom Kläger eingeholte Schätzungsgutachten wäre daher eine

78

ausreichende Grundlage zur Bewertung des Fahrzeugschadens

79

gewesen; denn Einwendungen hiergegen hat die Beklagte bis

80

heute nicht vorgebracht.

81

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 284 BGB;

82

92 Abs. 1 ZPO.

83

Gegenstandswert: 737,00 DM