Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·15 S 277/02·09.04.2003

Berufung wegen Restzahlung nach Verkehrsunfall: Kein Mitverschulden beim Fahrstreifenwechsel

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft, um nach teilweiser Vorabzahlung weitere 30 % Schadensersatz zu erstreiten. Streitgegenstand ist, ob der Fahrstreifenwechsel des Ehemanns als Überholen mit zusätzlicher Rückschaupflicht und damit Mitverschulden zu werten ist. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.001,71 € nebst Zinsen, da dem Klägerfahrer kein Verschulden anzulasten war und die Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Beklagten zurücktrat.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.001,71 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrstreifenwechsel in den sich nach einer Engstelle neu eröffnenden Fahrstreifen ist nicht ohne Weiteres als Überholen zu qualifizieren; eine darüber hinausgehende Rückschaupflicht besteht nur, wenn objektiv ein Überholvorgang vorliegt.

2

Eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Verhalten Dritter besteht nur, soweit konkret mit deren unzulässigem Verhalten zu rechnen ist.

3

Tritt ein Beteiligter grob fahrlässig oder vorsätzlich auf, geht die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs hinter diesem Verschulden zurück und rechtfertigt keine Haftungsreduzierung zugunsten des Betriebsgefahrträgers.

4

Zinsen auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehen dem Geschädigten bei Verzug des Schuldners zu.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; bei obsiegender Klage werden die Kosten dem unterliegenden Teil auferlegt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 119 C 7092/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.2002 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

1.001,71 € (i W. eintausendeins 71/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über

dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt

Gründe

2

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Ziel ihrer Klage weiter,

3

nämlich, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich bereits 70 % auf den Scha-

4

densbetrag gezahlt hat, auch die restlichen 30 % zu erlangen. Die Berufung und damit auch die Klage haben Erfolg.

5

Nach Ansicht der Kammer ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein Verschulden nicht anzulasten, insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er bei einem Überholmanöver die zweite Rückschaupflicht vernachlässigt habe. Ein Überholmanöver des Ehemannes der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Dieser hat vielmehr, nachdem er die durch die Sperrfläche geschaffene Engstelle passiert hat, in der nur einspurig gefahren werden konnte, in freier Wahl der Fahrstreifen den linken Fahrstreifen gewählt, um dabei an dem im rechten Fahrstreifen halten- den Linienbus vorbeizufahren.

6

Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch rechtlich kein Überholen, da der Ehemann der Klägerin lediglich den linken der sich nach

7

der Engstelle neu eröffnenden zweiten Fahrstreifen gewählt hat. Eine zweite

8

Rückschaupflicht oblag ihm nicht, zumal er nicht damit rechnen musste, dass ein zunächst hinter ihm fahrendes Fahrzeug unzulässigerweise über die Sperrfläche fahren würde.

9

Es mag dahingestellt bleiben, ob das Unfallgeschehen für den

10

Ehemann der Klägerin unabwendbar war. Jedenfalls tritt eine vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1.) zurück. Dieser hat um des schnelleren Fortkommen willens die

11

Sperrfläche zumindest teilweise überfahren, ohne abzuwarten, in welche Fahr-

12

spur das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin sich einordnen werde.

13

Stehen der Klägerin somit 100% ihres der Höhe nach unstreitigen Schadenser-

14

satzes zu, so kann sie noch einen Betrag von 1.001,71 € verlangen.

15

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges. Die

16

Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.