Berufung zu merkantilem Minderwert nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall merkantilen Minderwert seines Pkw geltend; das Amtsgericht lehnte dies wegen Bagatellschadens ab. Streitentscheidend war, ob ein tragendes Karosserieteil beschädigt die Zuerkennung rechtfertigt. Das Landgericht wendet die Ruhkopf‑Sam‑Methode an, ermittelt eine Reparaturquote von 9,72 % (<10 %) und sieht daher keinen Minderwert. Auch geringe Deformationen und fehlende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sprechen gegen eine Wertminderung; die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Verneinung des merkantilen Minderwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ermittlung eines merkantilen Minderwerts bei Pkw‑Schäden ist die Berechnungsmethode nach Ruhkopf‑Sam maßgeblich.
Ein Bagatellschaden, der keinen merkantilen Minderwert rechtfertigt, liegt regelmäßig vor, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten zum Zeitwert unter 10 % liegt.
Die Beschädigung eines tragenden Karosserieteils begründet nicht automatisch einen merkantilen Minderwert; es bedarf zusätzlich erheblicher, wertmindernder Umstände.
Bei Grenzfällen sind insbesondere Deformationstiefe, Reparaturweg und die (Nicht‑)Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gesamthaft zu würdigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 124 C 529/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 20.08.2002 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund des
Verkehrsunfalles vom 10.09.2001 neben dem Schadensersatz für
die Beschädigung seines Pkw auch Wertminderung zusteht.
Das Amtsgericht hat dem Kläger den Minderwert versagt mit der
Begründung, der vorliegende Schaden unterscheide sich letzt-
lich nicht von leichten Blechschäden . Auch wenn es sich bei
dem in Mitleidenschaft gezogenen Kniestück um einen Bestandteil
der selbsttragenden Karosserie handele, sei doch eine
äußerst geringfügige Eindellung gegeben, die die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur
nicht beeinträchtige. Auch der Reparaturweg zeige,
dass der Schaden dem Bagatellbereich zuzuordnen sei.
Letztlich hat der Amtsrichter jedoch die Berufung zugelassen
mit der Begründung, die Frage, ob eine merkantile Wertminderung
auch dann verneint werden könne, wenn bei dem Unfall ein
tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden
sei, sei - soweit ersichtlich - im hiesigen Landgerichtsbezirk
bislang nicht entschieden worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf das auch
das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung zum merkantilen
Minderwert verweist, ist anerkannt, bei Pkw-Schäden den
merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode
von Ruhkopf-Sam zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1980,
Seite 281; OLG Hamm DAR 1987, Seite 83). Nach Ruhkopf-Sam ist
ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wert-
minderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten
zum Zeitwert unter 10 % liegt.
Zwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA
in seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das
Verhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert
von 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er
jedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis.
Rein rechnerisch liegt das Verhältnis der Reparaturkosten zum
Zeitwert bei 9,72 % und damit unter 10 %. Selbst ausgehend
von 10,3 % kam der Sachverständige C in seinem Gutachten
zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des merkantilen Minderwertes
im vorliegenden Fall eine Grenzbetrachtung darstelle.
Ausgehend von rechnerisch richtigen 9,72 % ist jedenfalls die
Gewährung eines merkantilen Minderwertes abzulehnen. Selbst
wenn die Grenze von 10 % im Einzelfall nicht als starre Grenze
anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall von einem Bagatellschaden
auszugehen, der keinen merkantilen Minderwert
rechtfertigt. Zwar ist im vorliegenden Fall das Kniestück des
klägerischen Pkw beschädigt worden und dieses
Kniestück zählt zu dem tragenden Teil der Karosserie des
Fahrzeuges. Hervorzuheben ist aber, dass die Einformung der
Radlaufkante und des Kniestückes ausweislich der Lichtbilder
nach dem Gutachten C lediglich Deformationstiefen von
ca. 0,5 - 1 cm aufweisen. Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur
nicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden
rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil
in Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die
Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt
es dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen er-
füllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten
aber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes.
Damit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden
ausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwer-
tes verneint.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückzuweisen.