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Landgericht Dortmund·15 S 225/02·08.01.2003

Berufung zu merkantilem Minderwert nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall merkantilen Minderwert seines Pkw geltend; das Amtsgericht lehnte dies wegen Bagatellschadens ab. Streitentscheidend war, ob ein tragendes Karosserieteil beschädigt die Zuerkennung rechtfertigt. Das Landgericht wendet die Ruhkopf‑Sam‑Methode an, ermittelt eine Reparaturquote von 9,72 % (<10 %) und sieht daher keinen Minderwert. Auch geringe Deformationen und fehlende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sprechen gegen eine Wertminderung; die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Verneinung des merkantilen Minderwerts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Ermittlung eines merkantilen Minderwerts bei Pkw‑Schäden ist die Berechnungsmethode nach Ruhkopf‑Sam maßgeblich.

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Ein Bagatellschaden, der keinen merkantilen Minderwert rechtfertigt, liegt regelmäßig vor, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten zum Zeitwert unter 10 % liegt.

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Die Beschädigung eines tragenden Karosserieteils begründet nicht automatisch einen merkantilen Minderwert; es bedarf zusätzlich erheblicher, wertmindernder Umstände.

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Bei Grenzfällen sind insbesondere Deformationstiefe, Reparaturweg und die (Nicht‑)Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gesamthaft zu würdigen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 124 C 529/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 20.08.2002 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen

Gründe

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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund des

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Verkehrsunfalles vom 10.09.2001 neben dem Schadensersatz für

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die Beschädigung seines Pkw auch Wertminderung zusteht.

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Das Amtsgericht hat dem Kläger den Minderwert versagt mit der

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Begründung, der vorliegende Schaden unterscheide sich letzt-

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lich nicht von leichten Blechschäden . Auch wenn es sich bei

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dem in Mitleidenschaft gezogenen Kniestück um einen Bestandteil

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der selbsttragenden Karosserie handele, sei doch eine

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äußerst geringfügige Eindellung gegeben, die die Verkehrssicherheit

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des Fahrzeuges auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur

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nicht beeinträchtige. Auch der Reparaturweg zeige,

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dass der Schaden dem Bagatellbereich zuzuordnen sei.

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Letztlich hat der Amtsrichter jedoch die Berufung zugelassen

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mit der Begründung, die Frage, ob eine merkantile Wertminderung

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auch dann verneint werden könne, wenn bei dem Unfall ein

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tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden

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sei, sei - soweit ersichtlich - im hiesigen Landgerichtsbezirk

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bislang nicht entschieden worden.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf das auch

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das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung zum merkantilen

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Minderwert verweist, ist anerkannt, bei Pkw-Schäden den

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merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode

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von Ruhkopf-Sam zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1980,

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Seite 281; OLG Hamm DAR 1987, Seite 83). Nach Ruhkopf-Sam ist

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ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wert-

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minderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten

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zum Zeitwert unter 10 % liegt.

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Zwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA

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in seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das

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Verhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert

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von 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er

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jedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis.

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Rein rechnerisch liegt das Verhältnis der Reparaturkosten zum

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Zeitwert bei 9,72 % und damit unter 10 %. Selbst ausgehend

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von 10,3 % kam der Sachverständige C in seinem Gutachten

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zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des merkantilen Minderwertes

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im vorliegenden Fall eine Grenzbetrachtung darstelle.

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Ausgehend von rechnerisch richtigen 9,72 % ist jedenfalls die

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Gewährung eines merkantilen Minderwertes abzulehnen. Selbst

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wenn die Grenze von 10 % im Einzelfall nicht als starre Grenze

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anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall von einem Bagatellschaden

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auszugehen, der keinen merkantilen Minderwert

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rechtfertigt. Zwar ist im vorliegenden Fall das Kniestück des

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klägerischen Pkw beschädigt worden und dieses

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Kniestück zählt zu dem tragenden Teil der Karosserie des

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Fahrzeuges. Hervorzuheben ist aber, dass die Einformung der

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Radlaufkante und des Kniestückes ausweislich der Lichtbilder

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nach dem Gutachten C lediglich Deformationstiefen von

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ca. 0,5 - 1 cm aufweisen. Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit

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des Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur

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nicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden

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rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil

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in Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die

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Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt

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es dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen er-

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füllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten

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aber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes.

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Damit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden

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ausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwer-

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tes verneint.

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Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des

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§ 97 ZPO zurückzuweisen.