Unfallersatz: Mietwagenkosten voll erstattungsfähig, Minderwert bei Bagatellschaden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz für Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Wertminderung und Auslagen nach einem Verkehrsunfall mit einem dienstlich eingesetzten Beklagtenfahrzeug. Streitpunkt war vor allem die Erstattungsfähigkeit der über die Reparaturdauer hinaus gehenden Mietwagenkosten und ein behaupteter merkantiler Minderwert. Das Landgericht gab die Klage teilweise statt: Mietwagenkosten und Zinsen wurden zugesprochen, ein Minderwertanspruch wegen Bagatellschadens abgewiesen; der Kläger habe seine Schadensminderungspflichten erfüllt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Mietwagenkosten und Verzugszinsen zugesprochen, Minderwertanspruch abgewiesen; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 StVG kann der Geschädigte vollen Ersatz der Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens verlangen, wenn das eigene Fahrzeug durch den Unfall unbrauchbar ist.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) liegt nicht vor, wenn der Geschädigte alles Zumutbare getan hat, um eine frühere Rückgabe des Mietwagens zu ermöglichen (z. B. rechtzeitige Erkundigung bei der Werkstatt und unverzügliche Rückgabe nach Kenntnis der Fertigstellung).
Ein merkantiler Minderwert ist bei bloßen Bagatellblechschäden, die mit einfachen Mitteln behoben werden können, nicht anzunehmen, wenn die Reparaturtechnik ein bleibendes Wertverlust nicht erwarten lässt.
Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,92 DM ( i.W. zweihundertsieben 92/100 Deutsche Mark ) nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 1978 zu zahlen, abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20.-- DM und am 2.3.1979 gezahlter 84.—DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend,
der sich am 18.9.1978 ereignet hat und an dem ein Fahrzeug
der Beklagten beteiligt war, das sich im dienstlichen Einsatz
anläßlich einer Fahrt im Fernmeldebaudienst befand. Die Parteien
sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in
vollem Umfang ersatzpflichtig ist. Streit herrscht lediglich
hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Klageforderung setzt sich
wie folgt zusammen:
Rest der Mietwagenkosten 103,92 DM
Verdienstausfall 84,-- DM
Wertminderung 150,-- DM
Auslagenpauschale 20,-- DM
Insgesamt 357,92 DM
Die Beklagte hat hierauf am 31.1.1979 und 2.3.1979 Zahlungen
in Höhe von 20,--DM (Auslagenpauschale) und 84,--DM (Verdienst-
ausfall) erbracht.
Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 21.9. bis 26.9.1978 repariert.
Der Kläger nahm während dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch
und gab diesen erst am 28.9.1978 zurück. Am 25.9.1978 hatte
der Kläger sich bei der Werkstatt nach dem voraussichtlichen
Termin der Fertigstellung seines Fahrzeugs erkundigt, der ihm
allerdings nicht genau angegeben werden konnte. Am 27.9.1978
teilte die Werkstatt ihm telefonisch die Fertigstellung des
Wagens mit. Der Kläger erhielt hiervon aber erst nach 18.00 Uhr
Kenntnis, da er sich tagsüber geschäftlich in H und
F aufhielt. Am 28.9.1978 gab er morgens um 8.00 Uhr den
Mietwagen zurück.
Von den Mietwagenkosten in Höhe von 605,24 DM zahlte die Be-
klagte nur 501,32 DM mit Rücksicht auf die über die Reparatur-
dauer hinausgehende Inanspruchnahme des Mietwagens.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die vollen Mietwagenkosten
zustünden, da eine frühere Rückgabe des Mietwagens nicht mög-
lich gewesen sei. Er behauptet ferner, daß sein Kraftfahrzeug
durch den Verkehrsunfall eine Wertminderung in Höhe von
150,--DM erlitten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,92 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1978 zu zahlen
abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20,--DM und
am 2.3.1979 gezahlter 84,--DM.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme
des Mietwagens über die Reparaturdauer hinaus gegen die
Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Angesichts des
Bagatellschadens von netto 482,40 DM stünde dem Kläger auch
kein Minderwertanspruch zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ver-
wiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger kann gemäß § 7 StVG vollen Ersatz der Kosten für
die Inanspruchnahme des Mietwagens verlangen.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB
ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der schriftlichen
Auskunft der Reparaturwerkstatt vom 30. 4. 1979 ergibt, hat sich
der Kläger noch einen Tag vor Fertigstellung seines Fahrzeugs
nach dem voraussichtlichen Ende der Reparaturdauer erkundigt,
das ihm allerdings nicht angegeben werden konnte. Er hat dann
der Werkstatt seine Telefonnummer hinterlassen, damit er be-
nachrichtigt werden konnte, was auch am 27.9.1978 geschah.
Der Kläger hat damit alles getan, um sich über die Fertig-
stellung seines Wagens rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Ihm war auch nicht zuzumuten, am 27.9.1978 auf den Antritt
der Geschäftsreise mit dem Mietwagen zu verzichten. Ein anderes
Fahrzeug stand ihm nicht zur Verfügung, so daß er auf den
Mietwagen angewiesen war. Als er am späten Nachmittag des
27.9.1978 von der Fertigstellung seines Wagens erfuhr, hat
er für die unverzügliche Rückgabe des Mietwagens am nächsten
Morgen gesorgt und damit alles getan um die Mietwagenkosten
im Rahmen des ihm Zumutbaren möglichst gering zu halten.
Ein Ersatzanspruch wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs
steht dem Kläger nicht zu. Am Pkw des Klägers war lediglich
ein Bagatellblechschaden entstanden, der sich mit einfachen
Mitteln beheben ließ. Angesichts des hohen Stands der heutigen
Reparaturtechnik ist davon auszugehen, daß nach Beseitigung
der Schäden kein merkantiler Minderwert verblieben ist.
Es verbleibt somit ein vom Kläger zu ersetzender Schaden
in Höhe von 207,92 DM, abzüglich den nach Klageerhebung von
der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 104,--DM.
Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs der Beklagten gemäß §§ 284,
286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.