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Landgericht Dortmund·15 O 94/79·16.05.1979

Unfallersatz: Mietwagenkosten voll erstattungsfähig, Minderwert bei Bagatellschaden abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz für Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Wertminderung und Auslagen nach einem Verkehrsunfall mit einem dienstlich eingesetzten Beklagtenfahrzeug. Streitpunkt war vor allem die Erstattungsfähigkeit der über die Reparaturdauer hinaus gehenden Mietwagenkosten und ein behaupteter merkantiler Minderwert. Das Landgericht gab die Klage teilweise statt: Mietwagenkosten und Zinsen wurden zugesprochen, ein Minderwertanspruch wegen Bagatellschadens abgewiesen; der Kläger habe seine Schadensminderungspflichten erfüllt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Mietwagenkosten und Verzugszinsen zugesprochen, Minderwertanspruch abgewiesen; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 7 StVG kann der Geschädigte vollen Ersatz der Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens verlangen, wenn das eigene Fahrzeug durch den Unfall unbrauchbar ist.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) liegt nicht vor, wenn der Geschädigte alles Zumutbare getan hat, um eine frühere Rückgabe des Mietwagens zu ermöglichen (z. B. rechtzeitige Erkundigung bei der Werkstatt und unverzügliche Rückgabe nach Kenntnis der Fertigstellung).

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Ein merkantiler Minderwert ist bei bloßen Bagatellblechschäden, die mit einfachen Mitteln behoben werden können, nicht anzunehmen, wenn die Reparaturtechnik ein bleibendes Wertverlust nicht erwarten lässt.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 254 Abs. 2 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,92 DM ( i.W. zweihundertsieben 92/100 Deutsche Mark ) nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 1978 zu zahlen, abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20.-- DM und am 2.3.1979 gezahlter 84.—DM.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend,

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der sich am 18.9.1978 ereignet hat und an dem ein Fahrzeug

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der Beklagten beteiligt war, das sich im dienstlichen Einsatz

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anläßlich einer Fahrt im Fernmeldebaudienst befand. Die Parteien

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sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in

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vollem Umfang ersatzpflichtig ist. Streit herrscht lediglich

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hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Klageforderung setzt sich

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wie folgt zusammen:

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Rest der Mietwagenkosten 103,92 DM

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Verdienstausfall 84,-- DM

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Wertminderung 150,-- DM

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Auslagenpauschale 20,-- DM

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Insgesamt 357,92 DM

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Die Beklagte hat hierauf am 31.1.1979 und 2.3.1979 Zahlungen

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in Höhe von 20,--DM (Auslagenpauschale) und 84,--DM (Verdienst-

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ausfall) erbracht.

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Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 21.9. bis 26.9.1978 repariert.

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Der Kläger nahm während dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch

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und gab diesen erst am 28.9.1978 zurück. Am 25.9.1978 hatte

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der Kläger sich bei der Werkstatt nach dem voraussichtlichen

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Termin der Fertigstellung seines Fahrzeugs erkundigt, der ihm

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allerdings nicht genau angegeben werden konnte. Am 27.9.1978

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teilte die Werkstatt ihm telefonisch die Fertigstellung des

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Wagens mit. Der Kläger erhielt hiervon aber erst nach 18.00 Uhr

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Kenntnis, da er sich tagsüber geschäftlich in H und

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F aufhielt. Am 28.9.1978 gab er morgens um 8.00 Uhr den

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Mietwagen zurück.

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Von den Mietwagenkosten in Höhe von 605,24 DM zahlte die Be-

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klagte nur 501,32 DM mit Rücksicht auf die über die Reparatur-

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dauer hinausgehende Inanspruchnahme des Mietwagens.

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Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die vollen Mietwagenkosten

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zustünden, da eine frühere Rückgabe des Mietwagens nicht mög-

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lich gewesen sei. Er behauptet ferner, daß sein Kraftfahrzeug

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durch den Verkehrsunfall eine Wertminderung in Höhe von

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150,--DM erlitten habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,92 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1978 zu zahlen

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abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20,--DM und

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am 2.3.1979 gezahlter 84,--DM.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme

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des Mietwagens über die Reparaturdauer hinaus gegen die

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Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Angesichts des

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Bagatellschadens von netto 482,40 DM stünde dem Kläger auch

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kein Minderwertanspruch zu.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt

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der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ver-

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wiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Der Kläger kann gemäß § 7 StVG vollen Ersatz der Kosten für

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die Inanspruchnahme des Mietwagens verlangen.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB

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ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der schriftlichen

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Auskunft der Reparaturwerkstatt vom 30. 4. 1979 ergibt, hat sich

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der Kläger noch einen Tag vor Fertigstellung seines Fahrzeugs

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nach dem voraussichtlichen Ende der Reparaturdauer erkundigt,

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das ihm allerdings nicht angegeben werden konnte. Er hat dann

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der Werkstatt seine Telefonnummer hinterlassen, damit er be-

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nachrichtigt werden konnte, was auch am 27.9.1978 geschah.

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Der Kläger hat damit alles getan, um sich über die Fertig-

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stellung seines Wagens rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

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Ihm war auch nicht zuzumuten, am 27.9.1978 auf den Antritt

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der Geschäftsreise mit dem Mietwagen zu verzichten. Ein anderes

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Fahrzeug stand ihm nicht zur Verfügung, so daß er auf den

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Mietwagen angewiesen war. Als er am späten Nachmittag des

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27.9.1978 von der Fertigstellung seines Wagens erfuhr, hat

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er für die unverzügliche Rückgabe des Mietwagens am nächsten

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Morgen gesorgt und damit alles getan um die Mietwagenkosten

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im Rahmen des ihm Zumutbaren möglichst gering zu halten.

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Ein Ersatzanspruch wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs

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steht dem Kläger nicht zu. Am Pkw des Klägers war lediglich

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ein Bagatellblechschaden entstanden, der sich mit einfachen

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Mitteln beheben ließ. Angesichts des hohen Stands der heutigen

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Reparaturtechnik ist davon auszugehen, daß nach Beseitigung

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der Schäden kein merkantiler Minderwert verblieben ist.

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Es verbleibt somit ein vom Kläger zu ersetzender Schaden

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in Höhe von 207,92 DM, abzüglich den nach Klageerhebung von

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der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 104,--DM.

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Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs der Beklagten gemäß §§ 284,

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286, 288 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.