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Landgericht Dortmund·15 O 71/95·07.02.1996

Unfallbedingte Lohnkosten: Ersatz nur erforderlicher Stunden und Bruttopersonalkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig allein von den Beklagten verursachten Verkehrsunfall verlangte die Klägerin weiteren Schadensersatz, insbesondere für interne Lohnkosten zur Schadensabwicklung und für Lohnfortzahlung verletzter Mitarbeiter. Das LG erkannte dem Grunde nach Ersatz für über den Verwaltungsrahmen hinausgehende, zur Schadensabwicklung notwendige Personaleinsätze zu, kürzte jedoch die angesetzten Stunden auf das Erforderliche. Erstattet wurden nur anteilige Bruttopersonalkosten (nicht ein kalkulatorischer „Monteurlohn“) sowie aus übergegangenem Recht Verdienstausfall nebst begrenzten Arbeitgeberanteilen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Zinsen wurden wegen Verzug zugesprochen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz (Lohnkosten/Lohnfortzahlung) nur in geringem Umfang zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten des Personaleinsatzes zur Schadensfeststellung und -abwicklung sind nur ersatzfähig, wenn die Tätigkeit den Rahmen allgemeiner Verwaltung überschreitet und zur Schadensbeseitigung notwendig ist.

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Ersatzfähig sind nur die zur Schadensabwicklung erforderlichen Arbeitszeiten; ein Personaleinsatz, der über das objektiv Notwendige hinausgeht, begründet keinen Lohnkostenersatz.

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Bei Einsatz eigener Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung bemisst sich der ersatzfähige Schaden nach den anteiligen Bruttopersonalkosten und nicht nach einem betrieblich kalkulierten Stundenverrechnungssatz.

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Zahlt der Arbeitgeber unfallbedingt Lohnfortzahlung, kann der Verdienstausfallschaden des verletzten Arbeitnehmers in entsprechender Höhe auf den Arbeitgeber übergehen und von diesem geltend gemacht werden.

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Aus übergegangenem Recht sind als „Lohnzusatzkosten“ nur die anteiligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersatzfähig, soweit sie schlüssig dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG§ 3 PflVersG§ 284 BGB§ 286 BGB§ 92§ 708 Nr. 11

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-

schuldner an die Klägerin 6.390,39 DM (i. W.

sechstausenddreihundertneunzig

39/100 Deutsche Mark) nebst 11,75 % Zinsen

seit dem 26.01.1995 abzüglich am 31.05.1995

gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klä-

gerin zu 70 % und den Beklagten zu 30 % auf-

erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitslei-

stung in Höhe von 6.100,00 DM.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung der Beklagten gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 1.950,00 DM abzu-

wenden, wenn nicht die Beklagten vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ver-

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kehrsunfall vom 01.11.1994, der unstreitig vom Beklag-

4

ten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist. Die Partei-

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en streiten lediglich über die Schadensabwicklung. Bei

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dem Unfall wurde ein Werkstattwagen der Klägerin, ein

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Ford Transit mit Anhänger beschädigt.

8

Nachdem die Beklagten zunächst vorgerichtlich auf den

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von der Klägerin geltend gemachten Schaden 22.197,00 DM

10

gezahlt hatten verlangte die Klägerin mit der Klage

11

noch Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von

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20.835,04 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites nahm sie

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jedoch die Klage in Höhe von 2.400,00 DM zurück.

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Weiter zahlten die Beklagten nach Zustellung der Klage

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am 31.05.1995 weitere 1.838,34 DM.

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Damit sind nunmehr zwischen den Parteien lediglich noch

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die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten

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streitig.

19

Die Klägerin behauptet:

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Zur Unfallzeit hätten sich ihre Mitarbeiter mit einem

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Werkstattwagen auf einer Anfahrt zu einer Baustelle be-

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funden. Für den durch den Unfall beschädigten Werk-

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stattwagen -Ford Transit- habe sie auf dem Leihwagen-

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markt kein Ersatzfahrzeug auftreiben können. Aus diesem

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Grunde sei von ihrer Hauptniederlassung in T

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ein dort eigentlich für andere Zwecke im Einsatz

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befindliches vergleichbares Fahrzeug für ihre Nieder-

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lassung in D zur Verfügung gestellt und dort als

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Werkstattwagen umgerüstet worden. Für die Aufräum- und

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Umrüstarbeiten einschließlich des Transportes des Er-

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satzfahrzeuges nach D verlangt die Klägerin Be-

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zahlung der ihr dadurch entstandenen Lohnkosten. In

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diesem Zusammenhang habe sie einen Leihwagen in An-

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spruch genommen, mit dem das Personal von der Unfall-

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stelle nach D transportiert worden sei und an-

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schließend das Ersatzfahrzeug von T nach

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D abgeholt worden sei.

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Weiter seien bei dem Unfall zwei Mitarbeiter, die ln-

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sassen des Unfallfahrzeuges gewesen seien, verletzt

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worden, so daß sie für diese Personen Ersatz der

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geleisteten Lohnfortzahlung geltend macht.

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Im einzelnen verlangt die Klägerin zur Abholung des re-

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parierten Hängers in M fünf Stunden Lohnkosten zu

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je 76,25 DM (Monteurlohn), das sind 383,75 DM.

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Weiter verlangt die Klägerin insgesamt 140 Stunden

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Lohnausfallkosten, die dadurch entstanden sind, daß ih-

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re Mitarbeiter Aufräum- und Umrüstarbeiten sowie den

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Transport des Ersatzfahrzeugs nach D vorgenommen

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haben. Für diese 140 Stunden verlangt sie ebenfalls ei-

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nen Monteurstundenlohn in Höhe von 76,75 DM, so daß

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sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 10.745,00 DM er-

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rechnet .

53

Weiter verlangt die Klägerin für die verletzten Mitar-

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beiter T2 und P Lohnfortzahlungskosten sowie

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63,73 % Lohnzusatzkosten auf diesen Betrag, insgesamt

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zunächst 5.466,95 DM. Später hat die Klägerin diesen

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Betrag auf 5.370,62 DM ermäßigt und im Hinblick auf ei-

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ne erfolgte Erstattung durch die Innungskrankenkasse

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I in Höhe von 2.624,15 DM lediglich noch

60

Zahlung von 2.746,47 DM verlangt. Wegen des darüber

61

hinausgehenden Betrages von 2.720,48 DM hat sie weiter

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die Klage zurückgenommen.

63

Wegen der Lohnbescheinigungen hinsichtlich ihrer ver-

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letzten Mitarbeiter sowie der Stundenzettel wird auf

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die Anlagen der Klageschrift und des Schriftsatzes vom

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08.09.1995 verwiesen.

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Damit ergibt sich folgende restliche Schadensaufstel-

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lung:

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1. Abholkosten 383,75 DM

70

2. Lohnkosten10. 10.745,00 DM

71

3. Lohnfortzahlung 2.746,47 DM

72

13.875,22 DM

73

Zahlung nach Zustellung 1.838,34 DM

74

Insgesamt 15.713,56 DM

75

Klagerücknahme 2.400,00 DM

76

Klagerücknahme 2.720,00 DM

77

Insgesamt 20.834,04 DM

78

Ursprünglich hatte die Klägerin Klage erhoben mit dem

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Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.835,04 DM zu

80

verurteilen.

81

Mit Schreiben vom 11.01.1995 hat die Klägerin die Be-

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klagte zu 3) zur Zahlung der geltend gemachten Lohnko-

83

sten und weiterer noch offenstehender Schadenspositio-

84

nen aufgefordert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens

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wird auf die Fotokopie Bl. 10 f. d. A. verwiesen.

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Die Klägerin behauptet, Bankkredit in Höhe der Klage-

87

forderung zu den geltend gemachten Zinsen in Anspruch

88

zu nehmen. Wegen der Bankbescheinigung der Stadtspar-

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kasse I vom 07.04.1995 wird auf die Fotoko-

90

pie Bl. 17 d. A. verwiesen.

91

Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-

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teilen, an sie 15.713,56 DM nebst 11,75 %

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Zinsen seit dem 26.01.1995 abzüglich am

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31.05.1995 gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.

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Die Beklagten schließen sich hinsichtlich der Zahlung

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von 1.838,34 DM der Erledigung an und beantragen im üb-

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rigen,

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die Klage abzuweisen.

100

Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnkosten ist die

101

Beklagte der Ansicht, daß die Klägerin insoweit nur den

102

konkret entgangenen Gewinn verlangen könne. Im übrigen

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bestreitet sie den von der Klägerin insoweit geltend

104

gemachten Monteurlohn in Höhe von 76,25 DM. Weiter be-

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streitet die Beklagte mit Nichtwissen, daß tatsächlich

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durch eigene Mitarbeiter der Klägerin eine Abholung des

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Hängers erfolgt sei und daß insoweit tatsächlich eine

108

eigene, speziell zur Überführung des Hängers durchge-

109

führte Fahrt durchgeführt worden sei. Auch die hin-

110

sichtlich der Aufräum- und Umrüstarbeiten geltend ge-

111

machten Lohnkosten bestreitet die Beklagte mit Nicht-

112

wissen. Sie meint, auch insoweit könne die Klägerin le-

113

diglich Zahlung entgangenen Gewinns geltend machen und

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im übrigen seien die insoweit vorgelegten Stundenzettel

115

nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu be-

116

gründen. Schließlich meint sie, daß durch die Bezahlung

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der Rechnung der Firma N und der Schreine-

118

rei B bereits Umbauarbeiten bezahlt seien, so daß

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insoweit weitere Einbaukosten durch Mitarbeiter nicht

120

angefallen sein könnten. Hinsichtlich der geltend ge-

121

machten Lohnfortzahlungskosten bestreiten die Beklagten

122

mit Nichtwissen, daß die Mitarbeiter T2 und P

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unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen seien. Weiter

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bestreiten sie insoweit die Aktivlegitimation der Klä-

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gerin und die geltend gemachten Lohnzusatzkosten.

126

Schließlich bestreiten die Beklagten den geltend ge-

127

machten Zinsschaden.

128

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf

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die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwie-

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sen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG

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i. V. m. §3 PflVersG über die bereits geleisteten Zah-

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lungen hinaus Zahlung weiterer 4.552,05 DM verlangen.

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Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

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Soweit die Klägerin für die Abholung des reparierten

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Hängers, die Abholung des Ersatzfahrzeuges und die Aus-

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rüstung des Ersatzfahrzeuges Ersatz von Lohnkosten ver-

140

langt, steht ihr insoweit ein Anspruch aus eigenem

141

Recht zu. Zwar kann der Geschädigte für seine Mühewal-

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tung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens-

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falles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger ver-

144

langen, weil diese Tätigkeit zu seinem, eigenen Pflich-

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tenkreis gehört. Dies gilt nicht nur für den Privatmann

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oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erle-

147

digt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behör-

148

den, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie kön-

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nen daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei

150

der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig

151

gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf ent-

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fallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher

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Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als

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die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwal-

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tungstätigkeit überschritten hat. Das ist anzunehmen,

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wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens

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notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen

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gewichtigen Zeitraum von den üblichen Tätigkeiten frei-

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zustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während

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ihrer ganzen Dauer durchgeführt werden können (vgl.

161

hierzu BGH NJW 1977, S. 35).

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Die Klägerin hat schließlich dargelegt, daß sie im Rah-

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men der Schadensabwicklung notwendige Tätigkeiten durch

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ihre Mitarbeiter hat ausführen lassen. Die im einzelnen

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geschilderten Arbeiten waren im Rahmen der Schadensab-

166

wicklung erforderlich und hätten, soweit sie nicht

167

durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden wären,

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von Dritten durchgeführt werden müssen. Da die Arbeiten

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auch den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit über-

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schritten haben, kann die Klägerin grundsätzlich für

171

diese Arbeiten Ersatz verlangen.

172

Hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin in Ansatz

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gebrachten Arbeitsstunden waren jedoch Abstriche zu ma-

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chen. Insoweit kann die Klägerin lediglich Ersatz der

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erforderlichen und zur Schadensabwicklung notwendigen

176

Kosten verlangen. Zwar hat sie die von ihr geltend ge-

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machten Stunden durch Stundenzettel der betroffenen

178

Mitarbeiter belegt. Eine Durchsicht der Zettel hat je-

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doch ergeben, daß teilweise mehrere Mitarbeiter tätig

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waren, ohne daß von der Klägerin insoweit schlüssig

181

dargelegt worden ist, daß insoweit die Mitarbeit aller

182

Mitarbeiter nötig war.

183

Im einzelnen ist die Kammer von folgenden Arbeitsstun-

184

den ausgegangen:

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Hinsichtlich der Abholung des reparierten Hängers hat

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die Klägerin fünf Stunden eines Mitarbeiters in Ansatz

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gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden.

188

Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Unfallfahrzeug und

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dem Ersatzfahrzeug verlangt die Klägerin zunächst für

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den Unfalltag, den 01.11.1994 für drei Mitarbeiter Er-

191

satz für je 13 Stunden. Die im einzelnen insoweit auf-

192

geführten Arbeiten sind jedoch nicht sämtlich als not-

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wendige Arbeiten zur Abwicklung des Schadens anzusehen.

194

Insoweit sind als erforderliche Arbeiten lediglich an-

195

zusehen das Abholen eines Mietwagens, das Abschleppen

196

des Unfallfahrzeuges sowie die teilweise Sicherstellung

197

von Werkzeug aus dem Unfallfahrzeug und die Rückfahrt

198

nach D. Dazu hätte die Mitarbeit von zwei Arbei-

199

tern ausgereicht. Die Kammer schätzt die insoweit er-

200

forderliche Arbeitszeit auf jeweils 10 Stunden. Dies

201

ergibt 20 Stunden für den 01.11.1994. Soweit die übrige Zeit

202

unfallbedingt nutzlos von den Mitarbeitern der Klägerin

203

vertan wurde, könnte die Klägerin dies allenfalls im Wege eines

204

Gewinnausfalls geltend machen.

205

Vergleichbares gilt für die für den 02.11.1994 geltend

206

gemachten Stunden. Soweit ein Ersatzfahrzeug, ein Er-

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satzhänger und Ersatzwerkzeug aus T zu ho-

208

len waren, hätte auch insoweit der Einsatz von zwei

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Mitarbeitern genügt. Die Kammer hat daher insoweit zwei

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Arbeiter zu je 13 Stunden, dies ergibt 26 Stunden, zu-

211

grundegelegt .

212

Gleiches gilt für den 03.11.1994. Auch insoweit hätte

213

nach Ansicht der Kammer die Arbeit von zwei Mitarbei-

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tern erledigt werden können. Auch insoweit sind ledig-

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lich zweimal 10 Stunden, das sind 20 Stunden zugrunde-

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zulegen.

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Bei den Arbeiten vom 04.11.1994 schätzt die Kammer den

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Arbeitsanfall ebenfalls auf zwei Mitarbeiter zu je

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5 Stunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß sich

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aus den Rechnungen der Firma N und der

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Schreinerei B ergibt, daß Fremdfirmen bereits Re-

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gale und eine Telefonanlage in das Ersatzfahrzeug ein-

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gebaut hatten.

224

Insgesamt kann die Klägerin daher Ersatz für 81 Stunden

225

verlangen.

226

Soweit die Beklagten die Durchführung dieser Arbeiten

227

mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten

228

unerheblich. Da unstreitig ein Werkstattwagen der Klä-

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gerin unfallbedingt beschädigt wurde und damit zum Ein-

230

satz als Werkstattwagen ausfiel, ist es nachvollzieh-

231

bar, daß die Klägerin zur Vermeidung eines größeren

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Schadens einen Ersatzwagen ausgerüstet hat. Wie die

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vorgelegten Stundenzettel belegen, sind auch tatsäch-

234

lich Mitarbeiter der Klägerin in diesem Zusammenhang

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tätig gewesen. Aus den oben genannten Gründen kann die

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Klägerin daher Ersatz für diese angefallenen Stunden

237

verlangen.

238

Die Klägerin kann aber nicht pro Stunde den Ersatz von

239

Monteurkosten in Höhe von 76,75 DM verlangen. Denn der

240

Schaden der Klägerin besteht lediglich in den anteili-

241

gen (Brutto-) Personalkosten der betreffenden Mitarbei-

242

ter (vgl. X, Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft

243

im Schadensersatzrecht NJW 1989, S. 3249 unter Hinweis

244

auf die Rechtsprechung des BGH). Die Bruttopersonalko-

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sten sind aber nicht mit dem von der Klägerin geltend

246

gemachten Monteurlohn identisch. Ausgehend von den von

247

der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigungen der Mitar-

248

beiter T2 und P schätzt die Kammer die Brut-

249

topersonalkosten auf 40,00 DM.

250

Insoweit kann die Klägerin daher Zahlung von 81 Stunden

251

zu je 40,00 DM, das sind 3.240,00 DM verlangen.

252

Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnausfallkosten

253

für die verletzten Mitarbeiter T2 und P kann

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die Klägerin grundsätzlich aus übergegangenem Recht

255

aufgrund der von ihr geleisteten Zahlung Ersatz verlan-

256

gen. Denn insoweit ist der an sich den Verletzten zuste-

257

hende Anspruch auf Verdienstausfall übergegangen. Wie

258

den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu

259

entnehmen ist, waren die Mitarbeiter T2 und P

260

arbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer geht davon aus,

261

daß diese Erkrankung mit dem Unfall in Zusammenhang

262

steht. Wie von der Klägerin belegt, hat sie an diese

263

Mitarbeiter Lohnfortzahlung in Höhe von insgesamt

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3.280,17 DM geleistet. Unter Berücksichtigung der er-

265

folgten Erstattung durch die Innungskrankenkasse I

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in Höhe von 2.624,15 DM verbleibt insoweit

267

ein noch offener Betrag in Höhe von 656,02 DM. Diesen

268

kann die Klägerin ersetzt verlangen. Soweit die Kläge-

269

rin darüber hinaus Zahlung von 63,73 % Lohnzusatzkosten

270

verlangt, ist dieser Anspruch nicht im vollem Umfang schlüssig

271

dargetan. Zwar ist der Kammer bekannt, daß auf die an die Arbeit-

272

nehmer zu zahlenden Löhne für den Arbeitgeber Lohnzu-

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Satzkosten anfallen. Die Klägerin Kann jedoch aus übergegangenem

274

Recht lediglich Ersatz der anteiligen Arbeitgeberanteile hinsichtlich der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung verlangen.

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Wie den vorgelegten Lohnbescheinigungen zu entnehmen ist, machen dies Kosten etwa 20% des Bruttolohnes aus. Diese kann die Klägerin zusätzlich verlangen, so dass sich ein weiterer Betrag von 656,03 Dm ergibt.

276

Die Klägerin kann daher insgesamt noch Zahlung von

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4.552,05 DM verlangen.

278

Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 286 BGB

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Die weitergehende Klage war abzuweisen.

280

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11

281

709. 711 ZPO