Unfallbedingte Lohnkosten: Ersatz nur erforderlicher Stunden und Bruttopersonalkosten
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig allein von den Beklagten verursachten Verkehrsunfall verlangte die Klägerin weiteren Schadensersatz, insbesondere für interne Lohnkosten zur Schadensabwicklung und für Lohnfortzahlung verletzter Mitarbeiter. Das LG erkannte dem Grunde nach Ersatz für über den Verwaltungsrahmen hinausgehende, zur Schadensabwicklung notwendige Personaleinsätze zu, kürzte jedoch die angesetzten Stunden auf das Erforderliche. Erstattet wurden nur anteilige Bruttopersonalkosten (nicht ein kalkulatorischer „Monteurlohn“) sowie aus übergegangenem Recht Verdienstausfall nebst begrenzten Arbeitgeberanteilen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Zinsen wurden wegen Verzug zugesprochen.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz (Lohnkosten/Lohnfortzahlung) nur in geringem Umfang zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten des Personaleinsatzes zur Schadensfeststellung und -abwicklung sind nur ersatzfähig, wenn die Tätigkeit den Rahmen allgemeiner Verwaltung überschreitet und zur Schadensbeseitigung notwendig ist.
Ersatzfähig sind nur die zur Schadensabwicklung erforderlichen Arbeitszeiten; ein Personaleinsatz, der über das objektiv Notwendige hinausgeht, begründet keinen Lohnkostenersatz.
Bei Einsatz eigener Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung bemisst sich der ersatzfähige Schaden nach den anteiligen Bruttopersonalkosten und nicht nach einem betrieblich kalkulierten Stundenverrechnungssatz.
Zahlt der Arbeitgeber unfallbedingt Lohnfortzahlung, kann der Verdienstausfallschaden des verletzten Arbeitnehmers in entsprechender Höhe auf den Arbeitgeber übergehen und von diesem geltend gemacht werden.
Aus übergegangenem Recht sind als „Lohnzusatzkosten“ nur die anteiligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersatzfähig, soweit sie schlüssig dargelegt sind.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-
schuldner an die Klägerin 6.390,39 DM (i. W.
sechstausenddreihundertneunzig
39/100 Deutsche Mark) nebst 11,75 % Zinsen
seit dem 26.01.1995 abzüglich am 31.05.1995
gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klä-
gerin zu 70 % und den Beklagten zu 30 % auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitslei-
stung in Höhe von 6.100,00 DM.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangs-
vollstreckung der Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 1.950,00 DM abzu-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ver-
kehrsunfall vom 01.11.1994, der unstreitig vom Beklag-
ten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist. Die Partei-
en streiten lediglich über die Schadensabwicklung. Bei
dem Unfall wurde ein Werkstattwagen der Klägerin, ein
Ford Transit mit Anhänger beschädigt.
Nachdem die Beklagten zunächst vorgerichtlich auf den
von der Klägerin geltend gemachten Schaden 22.197,00 DM
gezahlt hatten verlangte die Klägerin mit der Klage
noch Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von
20.835,04 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites nahm sie
jedoch die Klage in Höhe von 2.400,00 DM zurück.
Weiter zahlten die Beklagten nach Zustellung der Klage
am 31.05.1995 weitere 1.838,34 DM.
Damit sind nunmehr zwischen den Parteien lediglich noch
die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten
streitig.
Die Klägerin behauptet:
Zur Unfallzeit hätten sich ihre Mitarbeiter mit einem
Werkstattwagen auf einer Anfahrt zu einer Baustelle be-
funden. Für den durch den Unfall beschädigten Werk-
stattwagen -Ford Transit- habe sie auf dem Leihwagen-
markt kein Ersatzfahrzeug auftreiben können. Aus diesem
Grunde sei von ihrer Hauptniederlassung in T
ein dort eigentlich für andere Zwecke im Einsatz
befindliches vergleichbares Fahrzeug für ihre Nieder-
lassung in D zur Verfügung gestellt und dort als
Werkstattwagen umgerüstet worden. Für die Aufräum- und
Umrüstarbeiten einschließlich des Transportes des Er-
satzfahrzeuges nach D verlangt die Klägerin Be-
zahlung der ihr dadurch entstandenen Lohnkosten. In
diesem Zusammenhang habe sie einen Leihwagen in An-
spruch genommen, mit dem das Personal von der Unfall-
stelle nach D transportiert worden sei und an-
schließend das Ersatzfahrzeug von T nach
D abgeholt worden sei.
Weiter seien bei dem Unfall zwei Mitarbeiter, die ln-
sassen des Unfallfahrzeuges gewesen seien, verletzt
worden, so daß sie für diese Personen Ersatz der
geleisteten Lohnfortzahlung geltend macht.
Im einzelnen verlangt die Klägerin zur Abholung des re-
parierten Hängers in M fünf Stunden Lohnkosten zu
je 76,25 DM (Monteurlohn), das sind 383,75 DM.
Weiter verlangt die Klägerin insgesamt 140 Stunden
Lohnausfallkosten, die dadurch entstanden sind, daß ih-
re Mitarbeiter Aufräum- und Umrüstarbeiten sowie den
Transport des Ersatzfahrzeugs nach D vorgenommen
haben. Für diese 140 Stunden verlangt sie ebenfalls ei-
nen Monteurstundenlohn in Höhe von 76,75 DM, so daß
sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 10.745,00 DM er-
rechnet .
Weiter verlangt die Klägerin für die verletzten Mitar-
beiter T2 und P Lohnfortzahlungskosten sowie
63,73 % Lohnzusatzkosten auf diesen Betrag, insgesamt
zunächst 5.466,95 DM. Später hat die Klägerin diesen
Betrag auf 5.370,62 DM ermäßigt und im Hinblick auf ei-
ne erfolgte Erstattung durch die Innungskrankenkasse
I in Höhe von 2.624,15 DM lediglich noch
Zahlung von 2.746,47 DM verlangt. Wegen des darüber
hinausgehenden Betrages von 2.720,48 DM hat sie weiter
die Klage zurückgenommen.
Wegen der Lohnbescheinigungen hinsichtlich ihrer ver-
letzten Mitarbeiter sowie der Stundenzettel wird auf
die Anlagen der Klageschrift und des Schriftsatzes vom
08.09.1995 verwiesen.
Damit ergibt sich folgende restliche Schadensaufstel-
lung:
1. Abholkosten 383,75 DM
2. Lohnkosten10. 10.745,00 DM
3. Lohnfortzahlung 2.746,47 DM
13.875,22 DM
Zahlung nach Zustellung 1.838,34 DM
Insgesamt 15.713,56 DM
Klagerücknahme 2.400,00 DM
Klagerücknahme 2.720,00 DM
Insgesamt 20.834,04 DM
Ursprünglich hatte die Klägerin Klage erhoben mit dem
Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.835,04 DM zu
verurteilen.
Mit Schreiben vom 11.01.1995 hat die Klägerin die Be-
klagte zu 3) zur Zahlung der geltend gemachten Lohnko-
sten und weiterer noch offenstehender Schadenspositio-
nen aufgefordert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens
wird auf die Fotokopie Bl. 10 f. d. A. verwiesen.
Die Klägerin behauptet, Bankkredit in Höhe der Klage-
forderung zu den geltend gemachten Zinsen in Anspruch
zu nehmen. Wegen der Bankbescheinigung der Stadtspar-
kasse I vom 07.04.1995 wird auf die Fotoko-
pie Bl. 17 d. A. verwiesen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
teilen, an sie 15.713,56 DM nebst 11,75 %
Zinsen seit dem 26.01.1995 abzüglich am
31.05.1995 gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.
Die Beklagten schließen sich hinsichtlich der Zahlung
von 1.838,34 DM der Erledigung an und beantragen im üb-
rigen,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnkosten ist die
Beklagte der Ansicht, daß die Klägerin insoweit nur den
konkret entgangenen Gewinn verlangen könne. Im übrigen
bestreitet sie den von der Klägerin insoweit geltend
gemachten Monteurlohn in Höhe von 76,25 DM. Weiter be-
streitet die Beklagte mit Nichtwissen, daß tatsächlich
durch eigene Mitarbeiter der Klägerin eine Abholung des
Hängers erfolgt sei und daß insoweit tatsächlich eine
eigene, speziell zur Überführung des Hängers durchge-
führte Fahrt durchgeführt worden sei. Auch die hin-
sichtlich der Aufräum- und Umrüstarbeiten geltend ge-
machten Lohnkosten bestreitet die Beklagte mit Nicht-
wissen. Sie meint, auch insoweit könne die Klägerin le-
diglich Zahlung entgangenen Gewinns geltend machen und
im übrigen seien die insoweit vorgelegten Stundenzettel
nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu be-
gründen. Schließlich meint sie, daß durch die Bezahlung
der Rechnung der Firma N und der Schreine-
rei B bereits Umbauarbeiten bezahlt seien, so daß
insoweit weitere Einbaukosten durch Mitarbeiter nicht
angefallen sein könnten. Hinsichtlich der geltend ge-
machten Lohnfortzahlungskosten bestreiten die Beklagten
mit Nichtwissen, daß die Mitarbeiter T2 und P
unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen seien. Weiter
bestreiten sie insoweit die Aktivlegitimation der Klä-
gerin und die geltend gemachten Lohnzusatzkosten.
Schließlich bestreiten die Beklagten den geltend ge-
machten Zinsschaden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwie-
sen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG
i. V. m. §3 PflVersG über die bereits geleisteten Zah-
lungen hinaus Zahlung weiterer 4.552,05 DM verlangen.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Soweit die Klägerin für die Abholung des reparierten
Hängers, die Abholung des Ersatzfahrzeuges und die Aus-
rüstung des Ersatzfahrzeuges Ersatz von Lohnkosten ver-
langt, steht ihr insoweit ein Anspruch aus eigenem
Recht zu. Zwar kann der Geschädigte für seine Mühewal-
tung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens-
falles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger ver-
langen, weil diese Tätigkeit zu seinem, eigenen Pflich-
tenkreis gehört. Dies gilt nicht nur für den Privatmann
oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erle-
digt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behör-
den, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie kön-
nen daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei
der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig
gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf ent-
fallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher
Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als
die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwal-
tungstätigkeit überschritten hat. Das ist anzunehmen,
wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens
notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen
gewichtigen Zeitraum von den üblichen Tätigkeiten frei-
zustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während
ihrer ganzen Dauer durchgeführt werden können (vgl.
hierzu BGH NJW 1977, S. 35).
Die Klägerin hat schließlich dargelegt, daß sie im Rah-
men der Schadensabwicklung notwendige Tätigkeiten durch
ihre Mitarbeiter hat ausführen lassen. Die im einzelnen
geschilderten Arbeiten waren im Rahmen der Schadensab-
wicklung erforderlich und hätten, soweit sie nicht
durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden wären,
von Dritten durchgeführt werden müssen. Da die Arbeiten
auch den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit über-
schritten haben, kann die Klägerin grundsätzlich für
diese Arbeiten Ersatz verlangen.
Hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin in Ansatz
gebrachten Arbeitsstunden waren jedoch Abstriche zu ma-
chen. Insoweit kann die Klägerin lediglich Ersatz der
erforderlichen und zur Schadensabwicklung notwendigen
Kosten verlangen. Zwar hat sie die von ihr geltend ge-
machten Stunden durch Stundenzettel der betroffenen
Mitarbeiter belegt. Eine Durchsicht der Zettel hat je-
doch ergeben, daß teilweise mehrere Mitarbeiter tätig
waren, ohne daß von der Klägerin insoweit schlüssig
dargelegt worden ist, daß insoweit die Mitarbeit aller
Mitarbeiter nötig war.
Im einzelnen ist die Kammer von folgenden Arbeitsstun-
den ausgegangen:
Hinsichtlich der Abholung des reparierten Hängers hat
die Klägerin fünf Stunden eines Mitarbeiters in Ansatz
gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden.
Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Unfallfahrzeug und
dem Ersatzfahrzeug verlangt die Klägerin zunächst für
den Unfalltag, den 01.11.1994 für drei Mitarbeiter Er-
satz für je 13 Stunden. Die im einzelnen insoweit auf-
geführten Arbeiten sind jedoch nicht sämtlich als not-
wendige Arbeiten zur Abwicklung des Schadens anzusehen.
Insoweit sind als erforderliche Arbeiten lediglich an-
zusehen das Abholen eines Mietwagens, das Abschleppen
des Unfallfahrzeuges sowie die teilweise Sicherstellung
von Werkzeug aus dem Unfallfahrzeug und die Rückfahrt
nach D. Dazu hätte die Mitarbeit von zwei Arbei-
tern ausgereicht. Die Kammer schätzt die insoweit er-
forderliche Arbeitszeit auf jeweils 10 Stunden. Dies
ergibt 20 Stunden für den 01.11.1994. Soweit die übrige Zeit
unfallbedingt nutzlos von den Mitarbeitern der Klägerin
vertan wurde, könnte die Klägerin dies allenfalls im Wege eines
Gewinnausfalls geltend machen.
Vergleichbares gilt für die für den 02.11.1994 geltend
gemachten Stunden. Soweit ein Ersatzfahrzeug, ein Er-
satzhänger und Ersatzwerkzeug aus T zu ho-
len waren, hätte auch insoweit der Einsatz von zwei
Mitarbeitern genügt. Die Kammer hat daher insoweit zwei
Arbeiter zu je 13 Stunden, dies ergibt 26 Stunden, zu-
grundegelegt .
Gleiches gilt für den 03.11.1994. Auch insoweit hätte
nach Ansicht der Kammer die Arbeit von zwei Mitarbei-
tern erledigt werden können. Auch insoweit sind ledig-
lich zweimal 10 Stunden, das sind 20 Stunden zugrunde-
zulegen.
Bei den Arbeiten vom 04.11.1994 schätzt die Kammer den
Arbeitsanfall ebenfalls auf zwei Mitarbeiter zu je
5 Stunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß sich
aus den Rechnungen der Firma N und der
Schreinerei B ergibt, daß Fremdfirmen bereits Re-
gale und eine Telefonanlage in das Ersatzfahrzeug ein-
gebaut hatten.
Insgesamt kann die Klägerin daher Ersatz für 81 Stunden
verlangen.
Soweit die Beklagten die Durchführung dieser Arbeiten
mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten
unerheblich. Da unstreitig ein Werkstattwagen der Klä-
gerin unfallbedingt beschädigt wurde und damit zum Ein-
satz als Werkstattwagen ausfiel, ist es nachvollzieh-
bar, daß die Klägerin zur Vermeidung eines größeren
Schadens einen Ersatzwagen ausgerüstet hat. Wie die
vorgelegten Stundenzettel belegen, sind auch tatsäch-
lich Mitarbeiter der Klägerin in diesem Zusammenhang
tätig gewesen. Aus den oben genannten Gründen kann die
Klägerin daher Ersatz für diese angefallenen Stunden
verlangen.
Die Klägerin kann aber nicht pro Stunde den Ersatz von
Monteurkosten in Höhe von 76,75 DM verlangen. Denn der
Schaden der Klägerin besteht lediglich in den anteili-
gen (Brutto-) Personalkosten der betreffenden Mitarbei-
ter (vgl. X, Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft
im Schadensersatzrecht NJW 1989, S. 3249 unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des BGH). Die Bruttopersonalko-
sten sind aber nicht mit dem von der Klägerin geltend
gemachten Monteurlohn identisch. Ausgehend von den von
der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigungen der Mitar-
beiter T2 und P schätzt die Kammer die Brut-
topersonalkosten auf 40,00 DM.
Insoweit kann die Klägerin daher Zahlung von 81 Stunden
zu je 40,00 DM, das sind 3.240,00 DM verlangen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnausfallkosten
für die verletzten Mitarbeiter T2 und P kann
die Klägerin grundsätzlich aus übergegangenem Recht
aufgrund der von ihr geleisteten Zahlung Ersatz verlan-
gen. Denn insoweit ist der an sich den Verletzten zuste-
hende Anspruch auf Verdienstausfall übergegangen. Wie
den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu
entnehmen ist, waren die Mitarbeiter T2 und P
arbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer geht davon aus,
daß diese Erkrankung mit dem Unfall in Zusammenhang
steht. Wie von der Klägerin belegt, hat sie an diese
Mitarbeiter Lohnfortzahlung in Höhe von insgesamt
3.280,17 DM geleistet. Unter Berücksichtigung der er-
folgten Erstattung durch die Innungskrankenkasse I
in Höhe von 2.624,15 DM verbleibt insoweit
ein noch offener Betrag in Höhe von 656,02 DM. Diesen
kann die Klägerin ersetzt verlangen. Soweit die Kläge-
rin darüber hinaus Zahlung von 63,73 % Lohnzusatzkosten
verlangt, ist dieser Anspruch nicht im vollem Umfang schlüssig
dargetan. Zwar ist der Kammer bekannt, daß auf die an die Arbeit-
nehmer zu zahlenden Löhne für den Arbeitgeber Lohnzu-
Satzkosten anfallen. Die Klägerin Kann jedoch aus übergegangenem
Recht lediglich Ersatz der anteiligen Arbeitgeberanteile hinsichtlich der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung verlangen.
Wie den vorgelegten Lohnbescheinigungen zu entnehmen ist, machen dies Kosten etwa 20% des Bruttolohnes aus. Diese kann die Klägerin zusätzlich verlangen, so dass sich ein weiterer Betrag von 656,03 Dm ergibt.
Die Klägerin kann daher insgesamt noch Zahlung von
4.552,05 DM verlangen.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 286 BGB
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11
709. 711 ZPO