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Landgericht Dortmund·15 O 52/99·17.05.2000

Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch nach Fußgängerunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche nach einem Unfall an einem Fußgängerüberweg. Zentral ist, ob die behaupteten Verletzungen und der dauerhafte Tinnitus schmerzensgeldrechtlich zu ersetzen sind. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen und sprach die begehrte Feststellung zu. Zur Begründung stützte es sich auf ärztliche Befunde und ein Sachverständigengutachten sowie §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB und § 3 PfVG.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen verurteilt; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Fahrer und Halter nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 847 BGB und dem Pflichtversicherungsgesetz, wenn durch ärztliche Befunde Verletzungen nachgewiesen werden.

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Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, soweit ein konkretes Risiko künftiger Beeinträchtigungen aus medizinischen Befunden folgt und Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

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Bei unsicherer Prognose dauerhafter Beschwerden kann das Gericht das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer erwarteten Leidensdauer bemessen und zugleich eine Feststellung für mögliche spätere Verschlechterungen treffen.

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Schmerzensgeldansprüche sind bei Verzug verzinslich zu stellen; Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 708 ZPO§ 11 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet

sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen

und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin

aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am

14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch

nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

andere Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu

30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin

jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 3.500,00 DM.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als

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Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-

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cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles

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vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie

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als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über

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die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren

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und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren

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Ausmaß streitig sind.

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Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine

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Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,

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Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,

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eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie

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eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden

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Tinnitus rechts davongetragen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

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an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von

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5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes

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Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet

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sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen

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und immateriellen Schaden zu ersetzen, der

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der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten

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zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen

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wird, soweit der Anspruch nicht auf einen

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Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen

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ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte

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Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird

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auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches

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Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T

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eingeholt .

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

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Erfolg.

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Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3

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Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld

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von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.

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Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,

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den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen

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Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom

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12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-

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achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass

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die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,

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eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und

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Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung

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rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-

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tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus

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leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus

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rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,

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wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"

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habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-

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züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten

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Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck

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erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das

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bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht

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fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des

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Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-

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rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus

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rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden

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länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein

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weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit

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greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch

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deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,

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dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch

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einmal verschlimmern können.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte

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des Verzuges.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708

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Nr. 11, 709, 711 ZPO.