Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch nach Fußgängerunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche nach einem Unfall an einem Fußgängerüberweg. Zentral ist, ob die behaupteten Verletzungen und der dauerhafte Tinnitus schmerzensgeldrechtlich zu ersetzen sind. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen und sprach die begehrte Feststellung zu. Zur Begründung stützte es sich auf ärztliche Befunde und ein Sachverständigengutachten sowie §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB und § 3 PfVG.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen verurteilt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Fahrer und Halter nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 847 BGB und dem Pflichtversicherungsgesetz, wenn durch ärztliche Befunde Verletzungen nachgewiesen werden.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, soweit ein konkretes Risiko künftiger Beeinträchtigungen aus medizinischen Befunden folgt und Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Bei unsicherer Prognose dauerhafter Beschwerden kann das Gericht das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer erwarteten Leidensdauer bemessen und zugleich eine Feststellung für mögliche spätere Verschlechterungen treffen.
Schmerzensgeldansprüche sind bei Verzug verzinslich zu stellen; Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am
14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu
30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.500,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als
Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-
cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles
vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie
als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über
die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren
und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren
Ausmaß streitig sind.
Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine
Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,
Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,
eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie
eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden
Tinnitus rechts davongetragen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von
5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der
der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten
zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen
wird, soweit der Anspruch nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte
Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T
eingeholt .
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3
Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld
von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.
Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,
den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen
Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom
12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-
achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass
die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,
eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und
Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung
rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-
tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus
leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus
rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,
wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"
habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-
züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten
Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck
erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das
bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht
fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-
rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus
rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden
länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein
weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit
greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch
deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,
dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch
einmal verschlimmern können.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte
des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708
Nr. 11, 709, 711 ZPO.