Verkehrsunfall: 6.000 DM Schmerzensgeld und 80% Haftungsquote festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß mit einem aus einer Stichstraße/Wendehammer herausfahrenden PKW. Das Gericht geht vom Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Herausfahrenden (§ 10 StVO) aus und bemisst die Haftung zu 80% zugunsten des Klägers. Es spricht 6.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und stellt die 80%ige Haftung für künftige Schäden fest; die übrigen Anträge werden abgewiesen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 6.000 DM Schmerzensgeld und Zinsen; Feststellung der 80% Haftung für künftige Schäden; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Herausfahren aus einer Stichstraße oder einem Wendehammer spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Herausfahrenden, wenn die Örtlichkeiten (z. B. unterschiedliche Beläge, Abgrenzungen) das Vorliegen ‚anderer Straßenteile‘ im Sinne des § 10 StVO nahelegen.
Der Fahrzeughalter bzw. Fahrer haftet nach § 7 Abs. 1 StVG und gegebenenfalls § 823 BGB, wobei im Rahmen der Haftungsbemessung nach § 17 StVG eine Quotenverteilung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen ist.
Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zulässig, soweit ernsthafte Anhaltspunkte für das Entstehen von Folgeschäden (z. B. Arthrose nach Knochenbruch) bestehen; für bereits entstandene Schäden besteht kein Feststellungsinteresse, sofern diese mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden können.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, Dauer und Art der Behandlung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB und sind entsprechend zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen für Verzugszinsen vorliegen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)
nebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,
soweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten
zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 7.600,- DM.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor
in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 31.03.1989 in M geltend.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seiner Mofa gegen
14.05 Uhr den S-weg in M. In Höhe der Stichstraße
und des Wendehammers am südlichen Ende des
S-weges kam es zum Zusammenstoß mit dem aus Richtung
der Stichstraße kommenden PKW des Beklagten zu 1),
der auch von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten
zu 2) haftpflichtversichert ist.
Bei diesem Zusammenstoß stürzte der Kläger und zog
sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.
Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 31.03.
bis zum 22.04.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung,
vom 31.03. bis 25.05.1989 war er 100 %
erwerbsgemindert und trug einen Gips. Vom 26.05.1989
an betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für
einen Zeitraum von acht Wochen 70 %.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe grob
fahrlässig seine Vorfahrt mißachtet. Er ist der Ansicht,
der Bereich des Wendehammers bzw. der Stichstraße
diene nicht dem durchgehenden Verkehr, so daß der
Beklagte zu 1) gegen § 10 StVO verstoßen habe.
Bezüglich der Örtlichkeiten der Unfallstelle wird
auf die zu den Akten gereichten Fotos (BI. 21 f. d.A.)
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall
vom 31.03.1989 entstandenen und noch entstehenden
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe technische Veränderungen
an seinem Mofa vorgenommen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit
gefahren.
Sie sind im übrigen der Ansicht, der Kläger habe
wegen des an der Unfallsteile geltenden "Rechts vor
Links"-Gebotes dem Beklagten zu 1) Vorfahrt gewähren
müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des
Zeugen E. Bezüglich des Ergebnisses der Beweis-
aufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
28.05.1991 verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund 24 Js 1087/89
waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.)Der Antrag zu 1) ist im zuerkannten Umfang begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
gemäß §§ 847, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
Pflichtversicherungsgesetz.
Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB § 7 Abs. 1
StVG. Ihn trifft das überwiegende Verschulden am
Zustandekommen des Unfalles.
Aufgrund der optischen Gestaltung der Örtlichkeiten
an der Unfallsteile ergibt sich, daß die Stichstraße
und der angrenzende Wendehammer als "andere Straßenteile"
im Sinne von § 10 StVO anzusehen sind. Dies
ergibt sich für die Stichstraße durch die auffällig
andere Pflasterung mit Verbundpflaster im Gegensatz
zu der geschlossenen Asphaltdecke des S-weges.
Hinsichtlich des Wendehammers gilt, daß dieser ausweislich
der zu den Akten gereichten Fotos wesentlich als Parkplatz
benutzt wird und durch eine
Regenrinne von der Fahrbahn des Reichsweges getrennt ist.
Da es beim Herausfahren des Beklagten zu 1) aus
diesem Bereich zu einem Unfall mit dem die Fahrbahn des
S-weges befahrenden Kläger gekommen ist,
spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein
Verschulden des Beklagten zu 1) insofern, als er
die in § 10 StVO normierten besonderen Sorgfaltspflichten
mißachtet hat.
Diesen Beweis des ersten Anscheins konnten die
Beklagten nicht widerlegen.
Aber auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1)
grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Zwar konnten
die Beklagten ein Verschulden des Klägers, etwa
in Form eines zu schnellen Fahrens, nicht beweisen.
Der Kläger konnte aber auch nicht beweisen, daß der
Unfall für ihn unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2
StVG war.
Im Rahmen der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung
der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile
erschien die Berücksichtigung der beim Kläger
verbleibenden Betriebsgefahr mit 20 % und des Verschuldens
des Beklagten zu 1) mit 80 % angemessen.
Hinsichtlich der Betriebsgefahr des Klägers wirkt sich
insbesondere der Umstand aus, daß sein Mofa technische
Veränderungen aufwies, da der Luftfilter an zwei Seiten
abgesägt worden war und die Vorderradbremse nicht
die volle Wirkung erreichte, wie sich aus der nachvollziehbaren
und glaubhaften Aussage des Zeugen E ergibt:
Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzung
des Klägers, des stationären Krankenhausaufenthaltes
und der 100 % bzw. 70 % igen Minderung der
Erwerbsfähigkeit für insgesamt ca.16 Wochen sowie
des Umstandes, daß bei ihm eine 20 % ige Mithaftung
verbleibt, erschien die Zahlung eines Schmerzens-
geldes von 6.000,00 DM angemessen und ausreichend.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.
2.) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen
und immateriellen entstandenen Schäden ist unzulässig,
da insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256
ZPO besteht. Die immateriellen Schäden für die Vergangenheit
sind mit dem Leistungsantrag zu 1) bereits umfaßt,
die materiellen Schäden der Vergangenheit kann der
Kläger mit der vorrangigen Leistungsklage geltend
machen.
Hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen
Schäden ist die Feststellungsklage
zulässig, da bei einem Knochenbruch, wie er beim
Kläger vorgelegen hat, nie auszuschließen ist, daß
Zukunftsschäden, etwa in Form einer Arthrose, auftreten
werden.
Die Quote der Haftung ergibt sich aus dem oben
Gesagten.
Die darüberhinausgehende Klage war aus obigen
Gründen abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.