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Landgericht Dortmund·15 O 36/90·27.05.1991

Verkehrsunfall: 6.000 DM Schmerzensgeld und 80% Haftungsquote festgestellt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß mit einem aus einer Stichstraße/Wendehammer herausfahrenden PKW. Das Gericht geht vom Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Herausfahrenden (§ 10 StVO) aus und bemisst die Haftung zu 80% zugunsten des Klägers. Es spricht 6.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und stellt die 80%ige Haftung für künftige Schäden fest; die übrigen Anträge werden abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 6.000 DM Schmerzensgeld und Zinsen; Feststellung der 80% Haftung für künftige Schäden; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Herausfahren aus einer Stichstraße oder einem Wendehammer spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Herausfahrenden, wenn die Örtlichkeiten (z. B. unterschiedliche Beläge, Abgrenzungen) das Vorliegen ‚anderer Straßenteile‘ im Sinne des § 10 StVO nahelegen.

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Der Fahrzeughalter bzw. Fahrer haftet nach § 7 Abs. 1 StVG und gegebenenfalls § 823 BGB, wobei im Rahmen der Haftungsbemessung nach § 17 StVG eine Quotenverteilung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen ist.

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Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zulässig, soweit ernsthafte Anhaltspunkte für das Entstehen von Folgeschäden (z. B. Arthrose nach Knochenbruch) bestehen; für bereits entstandene Schäden besteht kein Feststellungsinteresse, sofern diese mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden können.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, Dauer und Art der Behandlung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB und sind entsprechend zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen für Verzugszinsen vorliegen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 10 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 StVG

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

den Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)

nebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen

Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,

soweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder

Versorgungsträger übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten

zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 7.600,- DM.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor

in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem

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Verkehrsunfall vom 31.03.1989 in M geltend.

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Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seiner Mofa gegen

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14.05 Uhr den S-weg in M. In Höhe der Stichstraße

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und des Wendehammers am südlichen Ende des

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S-weges kam es zum Zusammenstoß mit dem aus Richtung

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der Stichstraße kommenden PKW des Beklagten zu 1),

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der auch von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten

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zu 2) haftpflichtversichert ist.

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Bei diesem Zusammenstoß stürzte der Kläger und zog

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sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.

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Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 31.03.

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bis zum 22.04.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung,

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vom 31.03. bis 25.05.1989 war er 100 %

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erwerbsgemindert und trug einen Gips. Vom 26.05.1989

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an betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für

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einen Zeitraum von acht Wochen 70 %.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe grob

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fahrlässig seine Vorfahrt mißachtet. Er ist der Ansicht,

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der Bereich des Wendehammers bzw. der Stichstraße

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diene nicht dem durchgehenden Verkehr, so daß der

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Beklagte zu 1) gegen § 10 StVO verstoßen habe.

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Bezüglich der Örtlichkeiten der Unfallstelle wird

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auf die zu den Akten gereichten Fotos (BI. 21 f. d.A.)

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verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %

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Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

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verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall

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vom 31.03.1989 entstandenen und noch entstehenden

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materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,

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soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

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übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger habe technische Veränderungen

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an seinem Mofa vorgenommen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit

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gefahren.

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Sie sind im übrigen der Ansicht, der Kläger habe

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wegen des an der Unfallsteile geltenden "Rechts vor

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Links"-Gebotes dem Beklagten zu 1) Vorfahrt gewähren

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müssen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des

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Zeugen E. Bezüglich des Ergebnisses der Beweis-

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aufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom

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28.05.1991 verwiesen.

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Die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund 24 Js 1087/89

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waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1.)Der Antrag zu 1) ist im zuerkannten Umfang begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes

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gemäß §§ 847, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1

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Pflichtversicherungsgesetz.

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Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB § 7 Abs. 1

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StVG. Ihn trifft das überwiegende Verschulden am

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Zustandekommen des Unfalles.

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Aufgrund der optischen Gestaltung der Örtlichkeiten

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an der Unfallsteile ergibt sich, daß die Stichstraße

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und der angrenzende Wendehammer als "andere Straßenteile"

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im Sinne von § 10 StVO anzusehen sind. Dies

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ergibt sich für die Stichstraße durch die auffällig

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andere Pflasterung mit Verbundpflaster im Gegensatz

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zu der geschlossenen Asphaltdecke des S-weges.

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Hinsichtlich des Wendehammers gilt, daß dieser ausweislich

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der zu den Akten gereichten Fotos wesentlich als Parkplatz

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benutzt wird und durch eine

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Regenrinne von der Fahrbahn des Reichsweges getrennt ist.

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Da es beim Herausfahren des Beklagten zu 1) aus

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diesem Bereich zu einem Unfall mit dem die Fahrbahn des

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S-weges befahrenden Kläger gekommen ist,

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spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein

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Verschulden des Beklagten zu 1) insofern, als er

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die in § 10 StVO normierten besonderen Sorgfaltspflichten

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mißachtet hat.

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Diesen Beweis des ersten Anscheins konnten die

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Beklagten nicht widerlegen.

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Aber auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1)

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grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Zwar konnten

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die Beklagten ein Verschulden des Klägers, etwa

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in Form eines zu schnellen Fahrens, nicht beweisen.

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Der Kläger konnte aber auch nicht beweisen, daß der

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Unfall für ihn unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2

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StVG war.

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Im Rahmen der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung

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der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile

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erschien die Berücksichtigung der beim Kläger

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verbleibenden Betriebsgefahr mit 20 % und des Verschuldens

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des Beklagten zu 1) mit 80 % angemessen.

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Hinsichtlich der Betriebsgefahr des Klägers wirkt sich

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insbesondere der Umstand aus, daß sein Mofa technische

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Veränderungen aufwies, da der Luftfilter an zwei Seiten

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abgesägt worden war und die Vorderradbremse nicht

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die volle Wirkung erreichte, wie sich aus der nachvollziehbaren

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und glaubhaften Aussage des Zeugen E ergibt:

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Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzung

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des Klägers, des stationären Krankenhausaufenthaltes

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und der 100 % bzw. 70 % igen Minderung der

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Erwerbsfähigkeit für insgesamt ca.16 Wochen sowie

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des Umstandes, daß bei ihm eine 20 % ige Mithaftung

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verbleibt, erschien die Zahlung eines Schmerzens-

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geldes von 6.000,00 DM angemessen und ausreichend.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

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2.) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen

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und immateriellen entstandenen Schäden ist unzulässig,

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da insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256

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ZPO besteht. Die immateriellen Schäden für die Vergangenheit

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sind mit dem Leistungsantrag zu 1) bereits umfaßt,

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die materiellen Schäden der Vergangenheit kann der

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Kläger mit der vorrangigen Leistungsklage geltend

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machen.

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Hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen

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Schäden ist die Feststellungsklage

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zulässig, da bei einem Knochenbruch, wie er beim

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Kläger vorgelegen hat, nie auszuschließen ist, daß

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Zukunftsschäden, etwa in Form einer Arthrose, auftreten

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werden.

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Die Quote der Haftung ergibt sich aus dem oben

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Gesagten.

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Die darüberhinausgehende Klage war aus obigen

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Gründen abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,

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709, 711 ZPO.