Klage wegen Sturz nach Anfahren vom Parkstreifen: Haftungsteilung 80:20
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte vom Parkstreifen angefahren sein und der Kläger mit seinem Krad gestürzt sein soll. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beklagte geblinkt und auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zu 80% Haftungsanteil und zahlt 13.598,86 DM; der Rest der Klage wird abgewiesen. Als beweiserheblich wurde ein plötzliches Anfahren der Beklagten festgestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 13.598,86 DM nebst Zinsen; übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das unerwartete und ohne ausreichende Rücksicht erfolgende Anfahren vom Fahrbahnrand verletzt Verkehrspflichten und begründet Haftung nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Sind Unfallfolgen nicht unabwendbar, sind die Ersatzpflichten nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen zu quotieren; eine Quotelung kann etwa 80:20 zugunsten des Geschädigten betragen.
Bezeugte oder behauptete Blinkzeichen entlasten den Fahrenden nur, wenn ihr Vorhandensein substantiiert und glaubhaft nachgewiesen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Gerichtsschätzung nach § 287 ZPO ist zur Bestimmung des Zeitwerts beschädigter Sachen zulässig; nach dem Unfall angeschaffte Teile sind nur ersatzfähig, wenn ihre Notwendigkeit und der Ersatzcharakter für den Schaden dargelegt sind.
Wer durch sein Verhalten eine kostengünstigere Nachbegutachtung verhindert, kann die hierdurch entstandenen zusätzlichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger 13.598,86 DM (i.W. dreizehntausend-
fünfhundertachtundneunzig 86/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten
zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 17.600,00 DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 950,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1.) als
Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtver-
sicherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsun-
falles vom 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr in E auf
der C- Straße.
Er behauptet, die Beklagte zu 1.) sei, ohne zu blinken
und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von
einem Parkstreifen aus angefahren, habe dadurch die
Zeugin D zu einer Vollbremsung genötigt, wo-
durch der dahinter mit seinem Krad fahrende Kläger
ebenfalls eine Vollbremsung habe machen müssen, wobei
er gestürzt sei.
Der Kläger, der seinen Schaden in der Klage näher dar-
legt beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an den Kläger 18.173,82 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 27.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe ordnungsgemäß
den Blinker gesetzt und sei ohne Behinderung des nach-
folgenden Verkehrs vom Parkstreifen aus angefahren.
Die Beklagten bestreiten einzelne Schadenspositionen
der Höhe nach.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien ge-
wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) ge-
hört, die Zeugen D, G und C2 ver-
nommen sowie ein mündlich erstattetes Gutachten des
Sachverständigen T eingeholt.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
fange Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1
BGB, §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG 80 % seines Schadens er-
setzt verlangen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Be-
klagte zu 1.) plötzlich vom Parkstreifen losgefahren
ist, als die Zeugin D mit ihrem Pkw schon so
nah war, dass sie ein Auffahren nur durch eine sehr
starke Angleichsbremsung hat verhindern können. Ob die
Beklagte zu 1.) dabei geblinkt hat, ist nicht erwiesen.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D
und C2 und wird bestätigt durch die nach-
vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sach-
verständigen T, der in einem Weg-Zeit-
Diagramm das Fahrverhalten der Beteiligten festgehalten
hat. Als die Beklagte zu 1.) sich entschloß anzufahren,
war die mit ca. 50 km/h fahrende Zeugin D nur
noch 50 m entfernt und für die Beklagte zu 1.) sicht-
bar. Ob die Beklagte zu 1.) nach dem Anfahren noch ein-
mal abgebremst hat, kann dahinstehen, da die Zeugin
D, hätte sie nicht stark gebremst, auf das an-
fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgefahren
wäre. Der ursprünglich ebenfalls mit ca. 50 km/h
fahrende Kläger fuhr zur Zeugin D mit einem
ausreichendem Abstand von ca. 26m. Er hat auf das Auf-
leuchten der Bremslichter am Fahrzeug D mit
einem Zeitverzug von ca. 0,5 Sekunden durch eine Voll-
bremsung reagiert. Dabei hat das Vorderrad seines
Krades blockiert, wodurch er zu Fall kam. Hätte er un-
mittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter des
Fahrzeugs D reagiert, so hätte eine starke
Angleichungsbremsung ausgereicht, wobei allerdings auch
die Vorderradbremse hätte betätigt werden müssen mit
der Folge, dass das Bremsmanöver auch nicht sicher be-
herrschbar gewesen wäre. Die Kammer leitet aus dem
Zeitverzug von 0,5 Sekunden jedoch kein schuldhaftes
Verhalten des Klägers her, da im dichten Stadtverkehr
keine Veranlassung besteht, auf jedes Aufleuchten eines
Bremslichtes des Vordermannes gleich mit einer starken
Angleichbremsung zu reagieren. Vielmehr muß dem Kläger
hier zugebilligt werden, zunächst den Grund für das
Bremsmanöver des Vordermannes zu erfassen. Dass er dann
beim Erkennen der Situation, die Zeugin D macht
für ihn nicht vorhersehbar eine sehr starke Angleich-
bremsung, mit einer Vollbremsung reagieren muß, kann
ihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Kläger bereits
das Anfahren der Beklagten zu 1.) hätte sehen können,
steht nicht fest.
Die Beklagte zu 1.) hat danach gegen §§ 10 StVO ver-
stoßen, dem Kläger ist ein schuldhaftes Verhalten nicht
anzulasten. Allerdings war der Verkehrsunfall für ihn
nicht unabwendbar, so dass eine Abwägung der Verur-
sachungs- bzw. Verschuldensbeiträge zu einer Quotelung
der Ersatzpflicht im Verhältnis 80 : 20 zu Lasten der
Beklagten führt.
Erstattet verlangen kann der Kläger:
Fahrzeugschaden 10.577,30 DM
Wertminderung 1.000,00 DM
Sachverständigenkosten L 1.231,28 DM.
Aufgrund der Anhörung des Klägers und der Aussage des
Zeugen G geht die Kammer davon aus, dass wenn der
Kläger sich korrekt verhalten hätte und er dem Sachver-
ständigen G eine Nachbesichtigung ermöglicht
hätte, von vornherein Sachverständigenkosten in Höhe
von nur 1.231,28 DM entfallen wären. Davon, dass der
Sachverständige G, der bei einer Nachbesichtigung
einen um mehrere 1.000,00 DM höheren Schaden festge-
stellt hätte, diese Nachbesichtigung nicht zusätzlich
in Rechnung gestellt hätte, sondern es als Service-
leistung aufgefaßt hätte, kann nach Meinung der Kammer
nicht ausgegangen werden. Es wären daher dieselben
Kosten entstanden, die der Sachverständige V in
Rechnung gestellt hat. Die zusätzlichen Kosten von
629,18 DM kann der Kläger nicht beanspruchen.
Pauschale 40,00 DM
Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer den Zeitwert der be-
schädigten Kleiderstücke wie folgt:
Lederkombi 2.500,00 DM
Handschuhe 120,00 DM
Helm 750,00 DM
Stiefel 700,00 DM
Visier 80,00 DM
Den Betrag für die Abreißvisiere kann der Kläger nicht
beanspruchen, da die vorgelegte Rechnung ausweist, dass
er sie erst nach dem Verkehrsunfall erworben hat.
Insgesamt beläuft sich der
Schaden des Kläger damit auf 16.998,58 DM
wovon er 80% = 13.598,86 DM
verlangen kann.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichts-
punkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709, 708
Nr. 11, 711 ZPO.