Schmerzensgeld nach schwerer Hirnverletzung bei Verkehrsunfall: Teilvergleich zu 80.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, als Erben des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Ehemanns, fordern zusätzliches Schmerzensgeld; die Haftung der Beklagten ist unstreitig, streitig ist die Höhe. Das LG Dortmund setzt das Gesamtschmerzensgeld auf 120.000 DM fest und verurteilt zur Nachzahlung von 80.000 DM; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Das Gericht betont, dass bei schweren Hirnschädigungen eine lediglich symbolhafte Entschädigung unzulässig ist und bei der Bemessung sowohl die Verletzungsfolgen als auch das grobe Verschulden zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld teilweise stattgegeben: weitere Zahlung von 80.000 DM zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld erfüllt sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion und ist bei der Bemessung entsprechend zu gewichten.
Bei schweren Hirnverletzungen, die die Wahrnehmung der Beeinträchtigung einschränken, ist eine lediglich symbolhafte Schmerzensgeldfestsetzung nicht gerechtfertigt; die Einbuße an personaler Qualität begründet einen eigenständigen immateriellen Schaden.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind allein die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen maßgeblich, unabhängig davon, ob der Verletzte die Beeinträchtigungen subjektiv wahrnimmt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind das Verschulden des Schädigers (z. B. grobe Vorfahrtsverletzung) und die Dauer der Beeinträchtigungen als wertmindernde oder wertsteigernde Umstände zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Kläger als
Gesamtgläubiger 80.000,- DM
(i.W.: achtzigtausend Deutsche Mark)
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und
Beklagte je zu Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 85.500,- DM und für die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,- DM
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben von den Beklagten
Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles
vom 04.04.1990, bei dem der Ehemann und Vater
der Kläger erheblich verletzt wurde und schließlich
an seinen Verletzungen verstarb. Am Unfalltage befuhr
der Verstorbene gegen 3.15 Uhr die bevorrechtigte
I-Straße in westlicher Richtung und beab-
sichtigte nach links in die G-straße
abzubiegen. Von links näherte sich der Beklagte
zu 1) auf der G-straße und fuhr unter
Mißachtung des Stoppschildes in den Kreuzungs-
bereich ein, wo es zum Zusammenstoß beider Fahr-
zeuge kam.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach
ist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich
über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes.
Der Verstorbene erlitt durch den Verkehrsunfall
folgende Verletzungen:
1. Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 3-6 links,
2. stumpfes Bauchtrauma mit Milzverletzung sowie linksseitiger
Zwerchfellruptur,
3. schweres Schädelhirntrauma mit im Gehirn gelegener
Blutung rechts im Schläfenlappen, zentral mit Beteiligung
des Stammganglien,
4. schwere Beckenfrakturen mit zentraler Hüftluxation sowie
Frakturen im Bereich des Kreuzbeines, darüber hinaus
vorderer Beckenringfrakturen sowie einer begleitenden
Verletzung der Harnblase.
Die schwere Hirnverletzung war derart, daß der Ver-
storbene über Monate hinweg nicht bzw. später nur
bedingt ansprechbar war. Nachdem er sich zunächst
in der Zeit vom Unfall bis zum 06.11.1990 in ver-
schiedenen Kliniken aufgehalten hatte, lebte
er in der Zeit vom 07.11.1990 bis zu seinem Tod
am 10.10.1991 zu Hause und wurde dort gepflegt.
Zum Zeitpunkt der Entlassung Ende Oktober 1990
war der Verstorbene zu keiner subjektiven Beschwerde-
angabe mehr fähig. Er konnte gerade noch etwas
den Kopf bewegen und Blickkontakt aufnehmen.
Er konnte sich nicht verständigen und versuchte
lediglich erste Mundbewegungen, um Worte zu
formulieren.
Wegen der Verletzungen des Verstorbenen im einzelnen
und dessen Auswirkungen für sein Leben bis zum Tode
wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Beklagten haben bisher 40.000,00 DM auf das
Schmerzensgeld gezahlt. Die Kläger meinen, dies
sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Gesamt-
schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM ange-
messen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie ein über den bereits
gezahlten Betrag von 40.000,00 DM hinaus-
gehendes angemessenes Schmerzensgeld
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den Umfang der vom Verstorbenen
erlittenen Verletzungen nicht. Sie meinen aber,
daß unter Berücksichtigung der Zeitdauer,
während der der Verstorbene an den Unfallfolgen
zu leiden hatte, ein Betrag von 40.000,00 DM
angemessen sei.
Im übrigen bestreiten sie mit Nichtwissen die
Erbenstellung der Kläger.
Die Kläger haben daraufhin den auf sie ausgestellten
Erbschein vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses Erb-
scheins wird auf die Fotokopie Bl. 36 d.A. Bezug
genommen.
Das Gericht hat zum Umfang der erlittenen Ver-
letzungen des Verstorbenen eine Auskunft der
behandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses I²
und der praktischen Ärzte Q eingeholt..
Wegen des Ergebnisses der Auskünfte wird Bezug
genommen auf die Auskunft des Kreiskrankenhauses
I² vom 22.03.1993, Bl. 60 f d.A., und auf
die Auskunft der Ärzte Q vom 24. Juni 1993,
Bl. 75 d.A..
Wegen des weitere Vorbringens der Parteien wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Be-
zug genommen.
Die Akte 42 Js 844/90 der StA Dortmund lag zu
Informationszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben gegen die Beklagten gem. §§ 8231,
847 BGB, § 3 PflVG i.V.m. § 1922 BGB über die bereits
gezahlten 40.000,00 DM hinaus einen Anspruch auf
Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 80.000,00 DM.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die
Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Schmerzens-
geld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Ge-
schädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich
für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten,
aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger
dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18,
149 ff). Die Ausgleichsfunktion tritt zwar dann
zurück, wenn der Verletzte, wie im vorliegenden
Fall, die Schmerzensgeldzahlung subjektiv überhaupt
nicht als Ausgleich für erlittene Unbill wahrnehmen
kann und ein solcher Ausgleich auch objektiv gar
nicht möglich ist, weil sein persönliches Befinden
und die ihm zuteil weidende sachgemäße Pflege einer
echten Förderung eigentlich nicht zugänglich sind
(vgl. OLG Hamm, NJW RR 1988, Seite 1301 unter Hinweis
auf BGH). Gleichwohl ist nach der neuesten Recht-
sprechung des BGH in solchen Fällen eine Reduzierung
des Schmerzensgeldes auf eine lediglich symbolhafte
Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr
verlangen danach Beeinträchtigungen von solchem
Ausmaß, die insbesondere aufgrund von Hirnver-
letzungen eine Wahrnehmung der Verletzungen ein-
schränken, mit Blick auf die verfassungsrechtliche
Wertentscheidung in Art. 1 GG eine stärkere Ge-
wichtung und verbieten eine lediglich symbolhafte
Bewertung. Denn ein immaterieller Schaden, wie in
§ 847 BGB erfaßt, besteht nicht nur in körperlichen
und seelischen Schmerzen, also in Mißempfindungen
oder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung
des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit.
Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit,
der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer
Hirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden
immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob
der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet
(vgl. BGH DAR1993, S. 228 ff.).
Danach war für die Kammer bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes allein die vom Verstorbenen erlittenen
Verletzungen maßgebend, unabhängig davon, ob der
Verstorbene diese empfunden hat oder nicht.
Unter Berücksichtigung der im einzelnen unstreitigen
Verletzungen des Verstorbenen, insbesondere des
Krankenhausaufenthalts und der sich anschließenden
Pflegebedürftigkeit war ein Schmerzensgeld im
Bereich der von den Beklagten bereits geleisteten
Zahlung bei weitem nicht ausreichend. Hinzu kommt,
daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch
die grobe Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1),
die zu dem Verkehrsunfall führte, Berücksichtigung
finden muß. Nach dem in der Beiakte befindlichen
Gutachten der DEKRA vom 18.04.1990 ist davon aus-
zugehen, daß der Beklagte zu 1) unter Mißachtung
des Stoppschildes ohne anzuhalten in den Kreuzungs-
bereich eingefahren ist. Denn der Sachverständige
der DEKRA führt aus, daß aufgrund der erheblichen
Fahrzeugschäden und der Endstellungen der Fahr-
zeuge sich bereits ohne konkrete Berechnungen
feststellen lasse, daß der Lkw des Beklagten zu 1)
mit einer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich
hineingefahren wurde, die bei Beachtung der Be-
schilderung (Stoppschild) im Kollisionsort durch
Beschleunigen aus dem Stillstand nicht zu erzielen
war.
Insgesamt hält die Kammer daher unter Berücksichtigung
dieser Gesamtumstände und der Zeitdauer, während der
der Verstorbene an den Unfallfolgen litt, ein
Gesamtschmerzensgeld von 120.000,00 DM für angemessen.
Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages
verbleibt ein noch zu zahlender Schmerzensgeldbetrag
von 80.000,00 DM.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.