Schockschaden des Vaters nach Unfalltod des Sohnes: Schmerzensgeld und Verdienstausfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach dem unfallbedingten Tod seines minderjährigen Sohnes Ersatz materieller Schäden sowie eigenes Schmerzensgeld wegen einer schweren depressiven Episode (Schockschaden) und Feststellung künftiger Schäden. Das LG Dortmund sprach materiellen Schaden nur teilweise zu und schätzte u.a. Verdienstausfall nach § 287 ZPO. Das eigene Schmerzensgeld wurde unter Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens insgesamt auf 60.000 DM bemessen; ein Teil war bereits anerkannt. Der Feststellungsantrag wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Ausgang: Zahlung von materiellem Schaden und weiterem Schmerzensgeld zugesprochen, Feststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eigene Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger kommen bei unfallbedingten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht, wenn der Unfalltod wesentliche Ursache einer depressiven Erkrankung ist.
Trifft ein schadensauslösendes Ereignis auf eine bereits bestehende psychische Störung, ist der Schädiger für eine dadurch verursachte schwerwiegende Episode sowie eine abgrenzbare Verschlimmerung ersatzpflichtig, wenn dem Ereignis hierfür wesentliche Bedeutung zukommt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können auch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers und die Verweigerung einer naheliegenden Vorschusszahlung als Bemessungsumstand berücksichtigt werden.
Ein Verdienstausfallschaden kann auf Grundlage vor- und nachschädlicher Verdienstunterlagen unter Anwendung von § 287 ZPO geschätzt werden.
Für die Verjährung eines Feststellungsanspruchs genügt die Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; eine vollständige Übersicht über alle Einzelheiten und Ausprägungen der Schadensfolgen ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht-
undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
05.11.1999
und
2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom
19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch
20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
17 % und die Beklagte 83 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur-
teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Der am 02.06.1957 geborene Kläger macht neben seiner Ehefrau
(Klägerin in dem Verfahren 15 0 150/99 Landgericht Dortmund)
aus eigenem Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles
seines Sohnes B am 20.05.1997 geltend.
Sein damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraftra-
des - verstarb an den Folgen des Unfalles am 28.05.1997. Den
Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin der
Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Polo führte und die
Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete.
Wegen des Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das
Oberlandesgericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt
30.000, 00 DM zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorlie-
gend geht es daher noch um Ansprüche des Klägers aus eigenem
Schmerzensgeld und den materiellen Schaden des Klägers aus
Gründen des Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt der Kläger
betreffend zukünftige materielle und immaterielle Schäden,
die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehalt-
lich des Forderungsüberganges.
l.
Seinen materiellen Schaden hat der Kläger gemäß Klageschrift
und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 21.06.2001 nebst Anla-
gen wie folgt aufgelistet:
1. Ausfall der Arbeitsleistung am 24., 25.,
29., 31., 01.06.1997: 1.831,45 DM
2. Ärztliche Behandlung: 339,88 DM
3. Gesprächskreis für Trauer: 20,00 DM
4. Fachliteratur betreffend Verarbeitung
der Trauer: 109,50 DM
5. Gedenkanzeige anlässlich des Jahrestages
des Todes: 65,78 DM
6. Verdienstausfall anlässlich von 30 Behandlungs-
terminen a drei Stunden a 26,00 DM: 2.340,00 DM
7. Fahrtkosten (30 km x 0,50 DM x 30 Tage): 450,00 DM
8. Medikamente: 189,50 DM
9. Weiterer Verdienstausfall vom 11.12.1997
bis 22.03.1998: 7.017,31 DM
= 12.417,42 DM
II.
Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist der Kläger
auf eine schwere reaktive Depression und latente Suizidge-
fährdung und legt überdies eine Bescheinigung des E2
vom 19.01.1999 vor. Mit Anwaltsschreiben vom 12.06.1999 hat
er daher ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM geltend gemacht.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt mit Schrift-
satz vom 26.11.1999.
III.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat der Kläger überdies Fest-
stellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zukunfts-
schäden seien zu besorgen. Denn unfallbedingt habe er den An-
forderungen als Vorarbeiter in seinem bisher ausgeübten Beruf
nicht mehr genügt. Daher habe ein Arbeitsplatzwechsel statt-
gefunden und er verdiene jetzt und in Zukunft weniger. Auch
sei nicht abzusehen, ob zur vollen Wiederherstellung ein
Krankenhausaufenthalt erforderlich werde und ob er, insbeson-
dere wegen Spätfolgen zukünftig seinen Beruf nur vermindert
werde ausüben können.
Die aufgezeigte tatsächliche berufliche Entwicklung und die
mögliche zukünftige Entwicklung seien ausschließlich Folgen
des Unfalltodes seines Sohnes.
In der Sitzung vom 19.05.20004 hat die Beklagte hinsichtlich
eines Teilbetrages von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem
05.02.1998 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Der
Kläger hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom
19.05.2004 beantragt.
Der Kläger beantragt darüber hinaus,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.417,42 DM
nebst je 4 % Zinsen aus 1.831,45 DM seit dem
05.02.1998, aus weiteren 3.514,66 DM seit dem
13.06.1999 und aus weiteren 7.071,31 DM seit dem
24.06.1999, sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ange-
messenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens
40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu
zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm
allen materiellen und immateriellen Schaden zu er-
setzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997
in I noch entstehen wird, soweit der An-
spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort Seite 11, III - be-
streitet sie einen Verdienstausfallschaden aus Gründen des
Unfalles, Behandlungskosten, Trauerkosten, die Notwendigkeit
der Fachliteratur, die Kosten des Jahresgedenkens, den weite-
ren Verdienstausfallschaden von 2.340,00 DM, die Fahrtkosten,
die Notwendigkeit von Medikamenten aus Gründen des Unfalles
und auch den weiteren Verdienstausfallschaden von
7.017,31 DM.
Ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 DM
sei nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt
sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über-
reichten Unterlagen verwiesen.
Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 20.09.2001 und
20.01.2003 Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte einge-
holt. Auf diese Auskünfte - insbesondere die Auskunft Frau
S vom 16.02.2003 - wird verwiesen.
Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 11.07.2003 ein neu-
rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird
auf das Gutachten des Sachverständigen U vom
22.03.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es
steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut-
achten des Sachverständigen fest, dass der Kläger aus Gründen
des Unfalltodes seines Sohnes ganz erhebliche gesundheitliche
Schäden genommen hat und ihm überdies materieller Schaden
entstanden ist.
l.
Die Schadenspositionen materieller Schaden der Klageschrift
Nr.
ist nicht belegt,
- ist nicht belegt,
2. ist nicht belegt und daher ebenfalls nicht zu erstatten,
3. Trauerkreis: 20,00 DM
4. Fachliteratur ist neben anwaltlicher und
therapeutischer Beratung nicht zu erstatten,
5. Traueranzeige: 65,78 DM
6. "Statt zu arbeiten beim Arzt" wird von der
Kammer mit 1.200,00 DM
Verdienstausfall netto angenommen, § 287 ZPO,
7. Fahrtkosten bei 20 km (hin und zurück)
x 30 (Behandlungen) x 0,40 DM 240,00 DM
sind zu erstatten.
8. Arzt: Ist in Höhe von 150,00 DM
belegt.
9. Der Verdienstausfall unter Berücksichtigung
von Überstunden wird von der Kammer mit 5.304,00 DM
angenommen.
a)
Insoweit ist die Kammer von den Verdienstbescheinigungen Ja-
nuar bis März 1997 - vor Unfall - ausgegangen (vgl. Blatt 38
bis 40 der Akten). Danach ergibt sich ein monatlicher Netto-
verdienst inklusive Weihnachtsgeld von 6.100,00 bis 6.200,00
DM (6.399, 5.972, 5.399 = 17.710 : 3 - 5.903,00 DM zuzüglich
200,00 monatlich Weihnachtsgeld == 6.103,00 DM). Die Kammer
geht von 6.150,00 DM wegen der Unwägbarkeiten betreffend mög-
liche Überstunden im Laufe des Jahres.
Pro Tag hätte der Kläger also 203,00 DM netto erhalten in
diesem Zeitraum.
b)
Die Verdienstbescheinigungen für Dezember bis März 1998
(Blatt 41 - 44 der Akte) - nach Unfall - belegen 5.784,
2.651, Entgeltersatz 7.954, 1.746 = 18.135 : 4 = 4.534. Da-
nach hätte der Kläger also pro Tag nur 151,00 DM verdient.
c)
Der Verdienst beträgt mithin vor dem Unfall täglich
203,00 DM, nach dem Unfall 151,00 DM. Die tägliche Differenz
beläuft sich auf: 52,00 DM.
Der Verdienstausfall fiel vom 11.12.1997 bis 22.03.1998 an,
also für 102 Tage. Davon 42 Tage Lohnfortzahlung, 60 Tage
Entgeltersatzleistung; jeweils ohne Überstunden.
Den Minderverdienst errechnet die Kammer demnach wie folgt:
102 Tage x 52,00 DM = 5.304,00 DM.
10 . Dem Kläger ist daher ein materieller Schaden
von insgesamt: 20,00 DM
65,78 DM
1.200,00 DM
240,00 DM
150,00 DM
5.304,00 DM
6.979,78 DM
3.568,70 €
entstanden
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (05.11.1999).
II.
Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge-
samtbetrag von 60.000,00 DM aus.
Ein Betrag von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen ist durch
Teilanerkenntnisurteil bisher zugesprochen.
Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die
nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver-
ständigen U in seinem Gutachten vom
22.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfänglichen
Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen.
Der Sachverständige ist bei der Untersuchung des Klägers am
15.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge-
holten ärztlichen Berichte zu dem Urteil gelangt, dass bei
dem Kläger schon vor dem Unfalltod des Sohnes eine chronische
psychische Störung vorlag. Der Unfalltod traf auf eine erhöht
vulnerable, für depressive Reaktionen prädisponierte Persön-
lichkeitsstrukur. Der Tod ist wesentliche, nicht wegzudenken-
de Ursache für die sich Ende November 1997 entwickelnde
schwere depressive Episode; dem Unfalltod kommt ursächlich
eine überragende Bedeutung zu.
Der Sachverständige nimmt weiter mit Wahrscheinlichkeit an,
dass der Unfalltod etwa Ende 1999 dann auf dem Boden der vor-
bestehenden psychischen Störung zu einer anhaltenden, leicht-
gradigen und abgrenzbaren Verschlimmerung dieser neurotisch
begründeten depressiven Störung geführt hat. Diese nach 1999
anhaltende leichtgradige Verschlimmerung der schon vor dem
Unfalltod bestehenden Störung bedingt eine Minderung der Er-
werbsfähigkeit von unter 10 % auf Dauer.
Hingegen nimmt der Sachverständige für den Zeitraum
01.12.1997 bis 20.03.1998 100 %, vom 21.03.1998 bis
31.12.1998 50 %, vom 01.10.1999 bis 30.06.1999 30 % und vom
01.07.1999 bis 31.12.1999 20 % an.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über-
dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja das At-
test E2 vom 19.01.1999 vorlag, eine Vorschusszahlung
schlicht verweigert hat. Möglicherweise wäre die schwere Er-
krankung des Klägers abgemildert worden, hätte die Beklagte
wenigstens einen Vorschuss gezahlt.
Danach war ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM = 30.677,51 €
nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 auszuurteilen. Durch
Teilanerkenntnisurteil wurden schon 10.000,00 e nebst 4 %
Zinsen seit dem 05.02.1998 zugesprochen.
III.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der
Verjährung. Der Kläger hatte Kenntnis vom Schaden schon
1997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass er den Schaden in
seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In
nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er-
hoben werden müssen.
Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin-
gewiesen, der für die Zeit nach 1999 nur noch von einer
leichtgradigen fortbestehenden Verschlimmerung von kleiner
als 10 % ausgeht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708
Nr. 1, Nr.11, 709, 711 ZPO.