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Landgericht Dortmund·15 O 154/99·21.07.2004

Schockschaden des Vaters nach Unfalltod des Sohnes: Schmerzensgeld und Verdienstausfall

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach dem unfallbedingten Tod seines minderjährigen Sohnes Ersatz materieller Schäden sowie eigenes Schmerzensgeld wegen einer schweren depressiven Episode (Schockschaden) und Feststellung künftiger Schäden. Das LG Dortmund sprach materiellen Schaden nur teilweise zu und schätzte u.a. Verdienstausfall nach § 287 ZPO. Das eigene Schmerzensgeld wurde unter Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens insgesamt auf 60.000 DM bemessen; ein Teil war bereits anerkannt. Der Feststellungsantrag wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von materiellem Schaden und weiterem Schmerzensgeld zugesprochen, Feststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigene Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger kommen bei unfallbedingten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht, wenn der Unfalltod wesentliche Ursache einer depressiven Erkrankung ist.

2

Trifft ein schadensauslösendes Ereignis auf eine bereits bestehende psychische Störung, ist der Schädiger für eine dadurch verursachte schwerwiegende Episode sowie eine abgrenzbare Verschlimmerung ersatzpflichtig, wenn dem Ereignis hierfür wesentliche Bedeutung zukommt.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können auch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers und die Verweigerung einer naheliegenden Vorschusszahlung als Bemessungsumstand berücksichtigt werden.

4

Ein Verdienstausfallschaden kann auf Grundlage vor- und nachschädlicher Verdienstunterlagen unter Anwendung von § 287 ZPO geschätzt werden.

5

Für die Verjährung eines Feststellungsanspruchs genügt die Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; eine vollständige Übersicht über alle Einzelheiten und Ausprägungen der Schadensfolgen ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 284 ff. BGB§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht-

undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

05.11.1999

und

2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom

19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch

20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger

17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur-

teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn

nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

2

Der am 02.06.1957 geborene Kläger macht neben seiner Ehefrau

3

(Klägerin in dem Verfahren 15 0 150/99 Landgericht Dortmund)

4

aus eigenem Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles

5

seines Sohnes B am 20.05.1997 geltend.

6

Sein damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraftra-

7

des - verstarb an den Folgen des Unfalles am 28.05.1997. Den

8

Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin der

9

Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Polo führte und die

10

Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete.

11

Wegen des Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das

12

Oberlandesgericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt

13

30.000, 00 DM zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorlie-

14

gend geht es daher noch um Ansprüche des Klägers aus eigenem

15

Schmerzensgeld und den materiellen Schaden des Klägers aus

16

Gründen des Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt der Kläger

17

betreffend zukünftige materielle und immaterielle Schäden,

18

die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehalt-

19

lich des Forderungsüberganges.

20

l.

21

Seinen materiellen Schaden hat der Kläger gemäß Klageschrift

22

und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 21.06.2001 nebst Anla-

23

gen wie folgt aufgelistet:

24

1. Ausfall der Arbeitsleistung am 24., 25.,

25

29., 31., 01.06.1997: 1.831,45 DM

26

2. Ärztliche Behandlung: 339,88 DM

27

3. Gesprächskreis für Trauer: 20,00 DM

28

4. Fachliteratur betreffend Verarbeitung

29

der Trauer: 109,50 DM

30

5. Gedenkanzeige anlässlich des Jahrestages

31

des Todes: 65,78 DM

32

6. Verdienstausfall anlässlich von 30 Behandlungs-

33

terminen a drei Stunden a 26,00 DM: 2.340,00 DM

34

7. Fahrtkosten (30 km x 0,50 DM x 30 Tage): 450,00 DM

35

8. Medikamente: 189,50 DM

36

9. Weiterer Verdienstausfall vom 11.12.1997

37

bis 22.03.1998: 7.017,31 DM

38

= 12.417,42 DM

39

II.

40

Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist der Kläger

41

auf eine schwere reaktive Depression und latente Suizidge-

42

fährdung und legt überdies eine Bescheinigung des E2

43

vom 19.01.1999 vor. Mit Anwaltsschreiben vom 12.06.1999 hat

44

er daher ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM geltend gemacht.

45

Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt mit Schrift-

46

satz vom 26.11.1999.

47

III.

48

Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat der Kläger überdies Fest-

49

stellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zukunfts-

50

schäden seien zu besorgen. Denn unfallbedingt habe er den An-

51

forderungen als Vorarbeiter in seinem bisher ausgeübten Beruf

52

nicht mehr genügt. Daher habe ein Arbeitsplatzwechsel statt-

53

gefunden und er verdiene jetzt und in Zukunft weniger. Auch

54

sei nicht abzusehen, ob zur vollen Wiederherstellung ein

55

Krankenhausaufenthalt erforderlich werde und ob er, insbeson-

56

dere wegen Spätfolgen zukünftig seinen Beruf nur vermindert

57

werde ausüben können.

58

Die aufgezeigte tatsächliche berufliche Entwicklung und die

59

mögliche zukünftige Entwicklung seien ausschließlich Folgen

60

des Unfalltodes seines Sohnes.

61

In der Sitzung vom 19.05.20004 hat die Beklagte hinsichtlich

62

eines Teilbetrages von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem

63

05.02.1998 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Der

64

Kläger hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom

65

19.05.2004 beantragt.

66

Der Kläger beantragt darüber hinaus,

67

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.417,42 DM

68

nebst je 4 % Zinsen aus 1.831,45 DM seit dem

69

05.02.1998, aus weiteren 3.514,66 DM seit dem

70

13.06.1999 und aus weiteren 7.071,31 DM seit dem

71

24.06.1999, sowie

72

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ange-

73

messenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens

74

40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu

75

zahlen und

76

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm

77

allen materiellen und immateriellen Schaden zu er-

78

setzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997

79

in I noch entstehen wird, soweit der An-

80

spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

81

andere Dritte übergegangen ist.

82

Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,

83

die Klage abzuweisen.

84

Mit Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort Seite 11, III - be-

85

streitet sie einen Verdienstausfallschaden aus Gründen des

86

Unfalles, Behandlungskosten, Trauerkosten, die Notwendigkeit

87

der Fachliteratur, die Kosten des Jahresgedenkens, den weite-

88

ren Verdienstausfallschaden von 2.340,00 DM, die Fahrtkosten,

89

die Notwendigkeit von Medikamenten aus Gründen des Unfalles

90

und auch den weiteren Verdienstausfallschaden von

91

7.017,31 DM.

92

Ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 DM

93

sei nicht nachvollziehbar.

94

Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt

95

sie die Einrede der Verjährung.

96

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird

97

auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über-

98

reichten Unterlagen verwiesen.

99

Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 20.09.2001 und

100

20.01.2003 Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte einge-

101

holt. Auf diese Auskünfte - insbesondere die Auskunft Frau

102

S vom 16.02.2003 - wird verwiesen.

103

Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 11.07.2003 ein neu-

104

rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird

105

auf das Gutachten des Sachverständigen U vom

106

22.03.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

108

Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es

109

steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut-

110

achten des Sachverständigen fest, dass der Kläger aus Gründen

111

des Unfalltodes seines Sohnes ganz erhebliche gesundheitliche

112

Schäden genommen hat und ihm überdies materieller Schaden

113

entstanden ist.

114

l.

115

Die Schadenspositionen materieller Schaden der Klageschrift

116

Nr.

117

ist nicht belegt,

  1. ist nicht belegt,
118

2. ist nicht belegt und daher ebenfalls nicht zu erstatten,

119

3. Trauerkreis: 20,00 DM

120

4. Fachliteratur ist neben anwaltlicher und

121

therapeutischer Beratung nicht zu erstatten,

122

5. Traueranzeige: 65,78 DM

123

6. "Statt zu arbeiten beim Arzt" wird von der

124

Kammer mit 1.200,00 DM

125

Verdienstausfall netto angenommen, § 287 ZPO,

126

7. Fahrtkosten bei 20 km (hin und zurück)

127

x 30 (Behandlungen) x 0,40 DM 240,00 DM

128

sind zu erstatten.

129

8. Arzt: Ist in Höhe von 150,00 DM

130

belegt.

131

9. Der Verdienstausfall unter Berücksichtigung

132

von Überstunden wird von der Kammer mit 5.304,00 DM

133

angenommen.

134

a)

135

Insoweit ist die Kammer von den Verdienstbescheinigungen Ja-

136

nuar bis März 1997 - vor Unfall - ausgegangen (vgl. Blatt 38

137

bis 40 der Akten). Danach ergibt sich ein monatlicher Netto-

138

verdienst inklusive Weihnachtsgeld von 6.100,00 bis 6.200,00

139

DM (6.399, 5.972, 5.399 = 17.710 : 3 - 5.903,00 DM zuzüglich

140

200,00 monatlich Weihnachtsgeld == 6.103,00 DM). Die Kammer

141

geht von 6.150,00 DM wegen der Unwägbarkeiten betreffend mög-

142

liche Überstunden im Laufe des Jahres.

143

Pro Tag hätte der Kläger also 203,00 DM netto erhalten in

144

diesem Zeitraum.

145

b)

146

Die Verdienstbescheinigungen für Dezember bis März 1998

147

(Blatt 41 - 44 der Akte) - nach Unfall - belegen 5.784,

148

2.651, Entgeltersatz 7.954, 1.746 = 18.135 : 4 = 4.534. Da-

149

nach hätte der Kläger also pro Tag nur 151,00 DM verdient.

150

c)

151

Der Verdienst beträgt mithin vor dem Unfall täglich

152

203,00 DM, nach dem Unfall 151,00 DM. Die tägliche Differenz

153

beläuft sich auf: 52,00 DM.

154

Der Verdienstausfall fiel vom 11.12.1997 bis 22.03.1998 an,

155

also für 102 Tage. Davon 42 Tage Lohnfortzahlung, 60 Tage

156

Entgeltersatzleistung; jeweils ohne Überstunden.

157

Den Minderverdienst errechnet die Kammer demnach wie folgt:

158

102 Tage x 52,00 DM = 5.304,00 DM.

159

10 . Dem Kläger ist daher ein materieller Schaden

160

von insgesamt: 20,00 DM

161

65,78 DM

162

1.200,00 DM

163

240,00 DM

164

150,00 DM

165

5.304,00 DM

166

6.979,78 DM

167

3.568,70 €

168

entstanden

169

nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (05.11.1999).

170

II.

171

Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge-

172

samtbetrag von 60.000,00 DM aus.

173

Ein Betrag von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen ist durch

174

Teilanerkenntnisurteil bisher zugesprochen.

175

Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die

176

nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver-

177

ständigen U in seinem Gutachten vom

178

22.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfänglichen

179

Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen.

180

Der Sachverständige ist bei der Untersuchung des Klägers am

181

15.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge-

182

holten ärztlichen Berichte zu dem Urteil gelangt, dass bei

183

dem Kläger schon vor dem Unfalltod des Sohnes eine chronische

184

psychische Störung vorlag. Der Unfalltod traf auf eine erhöht

185

vulnerable, für depressive Reaktionen prädisponierte Persön-

186

lichkeitsstrukur. Der Tod ist wesentliche, nicht wegzudenken-

187

de Ursache für die sich Ende November 1997 entwickelnde

188

schwere depressive Episode; dem Unfalltod kommt ursächlich

189

eine überragende Bedeutung zu.

190

Der Sachverständige nimmt weiter mit Wahrscheinlichkeit an,

191

dass der Unfalltod etwa Ende 1999 dann auf dem Boden der vor-

192

bestehenden psychischen Störung zu einer anhaltenden, leicht-

193

gradigen und abgrenzbaren Verschlimmerung dieser neurotisch

194

begründeten depressiven Störung geführt hat. Diese nach 1999

195

anhaltende leichtgradige Verschlimmerung der schon vor dem

196

Unfalltod bestehenden Störung bedingt eine Minderung der Er-

197

werbsfähigkeit von unter 10 % auf Dauer.

198

Hingegen nimmt der Sachverständige für den Zeitraum

199

01.12.1997 bis 20.03.1998 100 %, vom 21.03.1998 bis

200

31.12.1998 50 %, vom 01.10.1999 bis 30.06.1999 30 % und vom

201

01.07.1999 bis 31.12.1999 20 % an.

202

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über-

203

dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja das At-

204

test E2 vom 19.01.1999 vorlag, eine Vorschusszahlung

205

schlicht verweigert hat. Möglicherweise wäre die schwere Er-

206

krankung des Klägers abgemildert worden, hätte die Beklagte

207

wenigstens einen Vorschuss gezahlt.

208

Danach war ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM = 30.677,51 €

209

nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 auszuurteilen. Durch

210

Teilanerkenntnisurteil wurden schon 10.000,00 e nebst 4 %

211

Zinsen seit dem 05.02.1998 zugesprochen.

212

III.

213

Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der

214

Verjährung. Der Kläger hatte Kenntnis vom Schaden schon

215

1997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass er den Schaden in

216

seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In

217

nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er-

218

hoben werden müssen.

219

Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin-

220

gewiesen, der für die Zeit nach 1999 nur noch von einer

221

leichtgradigen fortbestehenden Verschlimmerung von kleiner

222

als 10 % ausgeht.

223

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708

224

Nr. 1, Nr.11, 709, 711 ZPO.