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Landgericht Dortmund·15 O 150/99·21.07.2004

Schmerzensgeld und materieller Schaden nach Verkehrstötung: Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Unfalltod ihres Sohnes 1997. Zentral war der Nachweis materieller Verluste, die Kausalität und das Ausmaß psychischer Schäden sowie die Verjährung eines Feststellungsanspruchs. Das LG Dortmund sprach materielle Schäden (4.466,54 €) und weiteres Schmerzensgeld (14.451,68 €) zu; der Feststellungsantrag wurde wegen Verjährung abgewiesen. Entscheidungsgrundlage waren ärztliche Befunde und ein Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: materieller Schaden und zusätzliches Schmerzensgeld zugesprochen, Feststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Materieller Schaden infolge eines Verkehrstodes ist zu ersetzen, sofern er durch konkrete Unterlagen (Lohnnachweise, Abrechnungen, Atteste) hinreichend nachgewiesen wird.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist ein fachärztliches Gutachten maßgeblich; die Weigerung des Schädigers, zumindest einen Vorschuss zu leisten, kann zuungunsten des Schädigers berücksichtigt werden.

3

Für einen Feststellungsanspruch künftiger Schäden beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Schadens; es genügt die Kenntnis des Schadensereignisses und der daraus resultierenden Beeinträchtigung, nicht die vollständige Kenntnis aller Schadenselemente.

4

Eine psychische Störung kann als überwiegend kausal durch den Unfalltod eines nahen Angehörigen angesehen werden, wenn ein qualifiziertes Sachverständigengutachten eine entsprechende überwiegende Ursächlichkeit darlegt.

Relevante Normen
§ 284 ff. BGB§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 4.466,544 € (i.W.: viertausendvierhundertsechsund-

sechzig 54/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

05.11.1999

und

2. ein über das durch Teil-Anerkenntnisurteil vom

19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch

14.451,68 € (i.W.: vierzehntausendvierhundertein-

undfünfzig 68/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

03.03.1997 zu zahlen.

Im. Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

22 % und die Beklagte 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich

des Teil-Anerkenntnisurteils; im Übrigen nur gegen Si-

cherheitsleistung in Höhe von 32.500,00 €.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Si-

cherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, wenn

nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

2

Die am 29.02.1960 geborene Klägerin macht neben ihrem Ehemann

3

(Kläger in dem Verfahren 15 0 154/99 LG Dortmund) aus eigenem

4

Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles ihres Sohnes

5

B am 20.05.1997 geltend.

6

Ihr damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraft- .

7

rades - verstarb an den. Folgen des Unfalles am 28.05.1997.

8

Den Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin

9

der Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Q führte und die

10

Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete. Wegen des

11

Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das Oberlandes-

12

gericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt 30.000,00 DM

13

zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorliegend geht es

14

daher noch um Ansprüche der Klägerin aus eigenem Schmerzens-

15

geld und den materiellen Schaden der Klägerin aus Gründen des

16

Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt die Klägerin betreffend

17

zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die Feststel-

18

lung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehaltlich des Forde-

19

rungsüberganges.

20

l.

21

Ihren materiellen Schaden hat die Klägerin gemäß Klageschrift

22

und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 28.06.2001. nebst Anla-

23

gen wie folgt aufgelistet:

24

1. Verdienstausfall 01.07. - 31.12.1997:

25

a) 6 x 1.025,98 DM = 6.155,88 DM (Blatt 89 d. A.)

26

b) Kürzung Weihnachtsgeld = 615,95 DM (Blatt 85 d. A.)

27

c) abzüglich Krankengeld = 5.679,00 DM (Blatt 83 d. A.)

28

2. Verdienstausfall 01.01.1998 - 30.11.1998:

29

a) 11 x 1.025,98 DM = 11.285,78 DM

30

b) Kürzung Weihnachtsgeld = 1.241,46 DM (Blatt 85 d.A.

31

c) Urlaubsgeld (1.800,00 - 1.241,46 DM) = 5.58,54 DM

32

d) abzüglich Krankengeld, Übergangsgeld = 8.618,37 DM

33

(Blatt 6 d. A.)

34

3. Verdienstausfall 01.12.1998 - Juni 1999:

35

7 x (1.025,98 DM - 789,68 DM) = 1.654,10 DM (Blatt 7 d.A.)

36

4. Nebentätigkeit Firma B (Mai 1997 - Oktober 1998

37

23 x 90,00 DM = 2.070,.00 DM (Blatt 7 d.A.)

38

5. Ärztliche Behandlung und Attest:

39

600,00 DM+ 10,00 DM = 610,00 DM (Blatt 7 d. A.)

40

II.

41

Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist die Kläge-

42

rin unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen

43

Dr. V vom 28.08.1997 und 10.08.1998 auf eine abnorme

44

Trauerreaktion und Arbeitsunfähigkeit betreffend ihre Tätig-

45

keit im G-Kinderheim bis zum 06.10.1998 und dar-

46

über hinaus bis Ende November 1998.

47

In Anlehnung an den Streitwert laut Klage vom 18.10.1999

48

(vorläufig 177.093,26 DM und aufgeteilt auf den Antrag 2 b))

49

stellt sich die Klägerin ein Schmerzensgeld von 32.000,00 DM

50

zuzüglich dann doch nicht gezahlter 3.000,00 DM vor.

51

Denn die Beklagte hat ihre Einstandspflicht letztlich gänz-

52

lich abgelehnt, nachdem zuvor ein Schmerzensgeld von

53

3.000,00 DM im Raum stand.

54

III.

55

Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat die Klägerin überdies

56

Feststellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zu-

57

kunftsschäden seien zu besorgen. In der psychosomatischen

58

Klinik Schloss X sei anlässlich des Aufenthaltes

59

vom 20.01.04 bis 02.03.2004 eine mittelgradige depressive

60

Episode bei mehrfacher Belastung und eine Angststörung fest-

61

gestellt worden. Diese Erkrankungen seien Folge des Unfallto-

62

des ihres Sohnes. Es sei nicht abzusehen, welche weiteren ma-

63

teriellen und immateriellen Schäden noch eintreten könnten.

64

In der Sitzung vom 19.05.2004 hat die Beklagte hinsichtlich

65

eines Teilbetrages von 6.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem

66

03.03.1997 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Die

67

Klägerin hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteiles vom

68

19.05.2004 beantragt.

69

Die Klägerin beantragt darüber hinaus,

70

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.183,34 DM

71

nebst je 4 % Zinsen aus 7.513,37 DM seit dem

72

05.02.1998 und aus weiteren 8.669,97 DM seit dem

73

24.06.1999 zu zahlen sowie

74

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes

75

Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 35.000,00 DM

76

nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1997 zu zahlen und

77

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

78

ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu er-

79

setzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997

80

in I noch entstehen wird, soweit der An-

81

spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

82

andere Dritte übergegangen ist.

83

Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,

84

die Klage abzuweisen.

85

Sie bezieht sich auf ihren Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort

86

Seite 6, II -, auf. ihren Schriftsatz vom 15.12.1999 und ihren

87

Vergleichsvorschlag vom 13.05.2004.

88

Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt

89

sie die Einrede der Verjährung.

90

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird

91

auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über-

92

reichten Unterlagen verwiesen.

93

Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 05.12.2001,

94

23.10.2002 und 20.01.2003 Auskünfte der die Klägerin behan-

95

delnden Ärzte eingeholt. Auf diese Auskünfte und die

96

Sitzungsniederschrift vom 07.01.2003 wird verwiesen.

97

Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 10.07.2003 ein neu-

98

rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird

99

auf das Gutachtendes Sachverständigen Prof. Dr. U

100

vom 29.03.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

102

Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es

103

steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut-

104

achten des Sachverständigen Prof. U fest, dass die

105

Klägerin aus Gründen des Unfalltodes ihres Sohnes erhebliche

106

gesundheitliche Schäden genommen hat und ihr überdies materi-

107

eller Schaden entstanden ist.

108

l.

109

Der materielle Schaden ist durch die vorliegenden Unterlagen

110

wie folgt nachgewiesen (entsprechend der nummerierten Scha-

111

densaufstellung der Klägerin):

112

1.

113

a) 6 x 1.025,98 = 6.155,88 DM

114

b) Kürzung Weihnachtsgeld = 615,95 DM

115

c) abzüglich Krankengeld von 5.679,00 DM

116

1.092.83 DM

117

2.

118

a) II x 1.025,98 DM = 11.285,78 DM

119

b) Kürzung Weihnachtsgeld = . 1.241,46 DM

120

c) Urlaubsgeld = nicht belegt

121

d) abzüglich Krankengeld und Übergangsgeld von 8.618,37 DM

122

3.908,87 DM

123

3.

124

7 x 789,68 DM= 1.654,10 DM

125

4.

126

23 x 90,00 DM= 2.070,00 DM

127

5.

128

Attest = 10.00 DM

129

Die psychotherapeutische Behandlung ist der Höhe nach nicht

130

belegt.

131

Es ist daher ein Gesamtschaden von 8.735,80 DM = 4.466,54 €

132

entstanden nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

133

(05.11.1999).

134

II.

135

Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge-

136

samtbetrag von 40.000,00 DM aus.

137

Ein Betrag von 6.000,00 e nebst 4 % Zinsen ist durch Teil-

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Anerkenntnisurteil bisher zugesprochen.

139

Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die

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nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver-

141

ständigen Prof. U in seinem Gutachten vom

142

29.03.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die um-

143

fänglichen Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen.

144

Der Sachverständige ist bei der Untersuchung der Klägerin am

145

01.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge-

146

holten ärztlichen Berichte zu dem Schluss gelangt, dass die

147

Klägerin bis zum Unfalltod des Sohnes Andreas psychisch ge-

148

sund und hinsichtlich einer wahrscheinlich vorbestehenden,

149

lebensgeschichtlich begründeten psychischen Disposition voll-

150

ständig kompensiert war. Der Unfalltod, so der Sachverständi-

151

ge, sei daher als weit überwiegende wesentliche Ursache für

152

die zeitnah zum Unfalltod aufgetretene und seitdem protra-

153

hiert verlaufende psychische Störung anzusehen.

154

Zusammenfassend hat er dargelegt, ab Juli 1997 sei es zur

155

Entstehung einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen

156

Trauerreaktion gekommen. Im weiteren Verlauf habe sich formal

157

eine leicht depressive Episode mit somatischen Beschwerden

158

und depressiver Symptomatik, Angst und ausgeprägt vegetativ-

159

funktionellen körperlichen Beschwerden entwickelt ..Diese psy-

160

chische Störung habe einen fluktuierenden Verlauf und sei

161

noch im Rahmen der Untersuchung nachweisbar gewesen. Die de-

162

pressive Episode mit somatischen Beschwerden sei weiter vor-

163

handen; eine Verschlechterung stehe mit Wahrscheinlichkeit

164

nicht zu erwarten.

165

Diese nach dem 01.06.1999 anhaltende Beeinträchtigung bedingt

166

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bis zur Gutach-

167

tenerstattung. Hingegen ist von einer Minderung der Erwerbs-

168

fähigkeit für den Zeitraum 01.06.1997 - 31.10.1997 von 100 %,

169

01.11.1997 - 30.04.1998 von 50 %, 01.05.1998 bis 31.07.1998

170

von 30 % und für den Zeitraum 01.08.1998 - 31.05.1999 von

171

20 % auszugehen.

172

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über-

173

dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja die At-

174

teste Dr. V vorlagen, eine Zahlung schlicht verweigert

175

hat. Möglicherweise wäre die erhebliche Erkrankung der Kläge-

176

rin abgemildert worden, hätte die Beklagte wenigstens eine

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Vorschusszahlung geleistet.

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Danach war ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM = 20.451,68 €

179

nebst 4 % Zinsen seit dem 03.0.3.1997 auszuurteilen. Durch

180

Teil-Anerkenntnisurteil wurden schon 6.000,00 € nebst 4 %

181

Zinsen seit dem 03.03.1997 zugesprochen.

182

III.

183

Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der

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Verjährung. Die Klägerin hatte Kenntnis vom Schaden

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1997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Schaden in

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seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In

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nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er-

188

hoben werden müssen.

189

Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin-

190

gewiesen, der nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

191

von 10 % bis zur Untersuchung am 01.10.2003 annimmt.

192

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708

193

Nr. 1, Nr. 11, 709, 711 ZPO.