Schmerzensgeld und materieller Schaden nach Verkehrstötung: Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Unfalltod ihres Sohnes 1997. Zentral war der Nachweis materieller Verluste, die Kausalität und das Ausmaß psychischer Schäden sowie die Verjährung eines Feststellungsanspruchs. Das LG Dortmund sprach materielle Schäden (4.466,54 €) und weiteres Schmerzensgeld (14.451,68 €) zu; der Feststellungsantrag wurde wegen Verjährung abgewiesen. Entscheidungsgrundlage waren ärztliche Befunde und ein Sachverständigengutachten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: materieller Schaden und zusätzliches Schmerzensgeld zugesprochen, Feststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Materieller Schaden infolge eines Verkehrstodes ist zu ersetzen, sofern er durch konkrete Unterlagen (Lohnnachweise, Abrechnungen, Atteste) hinreichend nachgewiesen wird.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist ein fachärztliches Gutachten maßgeblich; die Weigerung des Schädigers, zumindest einen Vorschuss zu leisten, kann zuungunsten des Schädigers berücksichtigt werden.
Für einen Feststellungsanspruch künftiger Schäden beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Schadens; es genügt die Kenntnis des Schadensereignisses und der daraus resultierenden Beeinträchtigung, nicht die vollständige Kenntnis aller Schadenselemente.
Eine psychische Störung kann als überwiegend kausal durch den Unfalltod eines nahen Angehörigen angesehen werden, wenn ein qualifiziertes Sachverständigengutachten eine entsprechende überwiegende Ursächlichkeit darlegt.
Tenor
. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 4.466,544 € (i.W.: viertausendvierhundertsechsund-
sechzig 54/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
05.11.1999
und
2. ein über das durch Teil-Anerkenntnisurteil vom
19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch
14.451,68 € (i.W.: vierzehntausendvierhundertein-
undfünfzig 68/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
03.03.1997 zu zahlen.
Im. Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
22 % und die Beklagte 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich
des Teil-Anerkenntnisurteils; im Übrigen nur gegen Si-
cherheitsleistung in Höhe von 32.500,00 €.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Si-
cherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Die am 29.02.1960 geborene Klägerin macht neben ihrem Ehemann
(Kläger in dem Verfahren 15 0 154/99 LG Dortmund) aus eigenem
Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles ihres Sohnes
B am 20.05.1997 geltend.
Ihr damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraft- .
rades - verstarb an den. Folgen des Unfalles am 28.05.1997.
Den Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin
der Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Q führte und die
Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete. Wegen des
Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das Oberlandes-
gericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt 30.000,00 DM
zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorliegend geht es
daher noch um Ansprüche der Klägerin aus eigenem Schmerzens-
geld und den materiellen Schaden der Klägerin aus Gründen des
Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt die Klägerin betreffend
zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die Feststel-
lung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehaltlich des Forde-
rungsüberganges.
l.
Ihren materiellen Schaden hat die Klägerin gemäß Klageschrift
und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 28.06.2001. nebst Anla-
gen wie folgt aufgelistet:
1. Verdienstausfall 01.07. - 31.12.1997:
a) 6 x 1.025,98 DM = 6.155,88 DM (Blatt 89 d. A.)
b) Kürzung Weihnachtsgeld = 615,95 DM (Blatt 85 d. A.)
c) abzüglich Krankengeld = 5.679,00 DM (Blatt 83 d. A.)
2. Verdienstausfall 01.01.1998 - 30.11.1998:
a) 11 x 1.025,98 DM = 11.285,78 DM
b) Kürzung Weihnachtsgeld = 1.241,46 DM (Blatt 85 d.A.
c) Urlaubsgeld (1.800,00 - 1.241,46 DM) = 5.58,54 DM
d) abzüglich Krankengeld, Übergangsgeld = 8.618,37 DM
(Blatt 6 d. A.)
3. Verdienstausfall 01.12.1998 - Juni 1999:
7 x (1.025,98 DM - 789,68 DM) = 1.654,10 DM (Blatt 7 d.A.)
4. Nebentätigkeit Firma B (Mai 1997 - Oktober 1998
23 x 90,00 DM = 2.070,.00 DM (Blatt 7 d.A.)
5. Ärztliche Behandlung und Attest:
600,00 DM+ 10,00 DM = 610,00 DM (Blatt 7 d. A.)
II.
Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist die Kläge-
rin unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen
Dr. V vom 28.08.1997 und 10.08.1998 auf eine abnorme
Trauerreaktion und Arbeitsunfähigkeit betreffend ihre Tätig-
keit im G-Kinderheim bis zum 06.10.1998 und dar-
über hinaus bis Ende November 1998.
In Anlehnung an den Streitwert laut Klage vom 18.10.1999
(vorläufig 177.093,26 DM und aufgeteilt auf den Antrag 2 b))
stellt sich die Klägerin ein Schmerzensgeld von 32.000,00 DM
zuzüglich dann doch nicht gezahlter 3.000,00 DM vor.
Denn die Beklagte hat ihre Einstandspflicht letztlich gänz-
lich abgelehnt, nachdem zuvor ein Schmerzensgeld von
3.000,00 DM im Raum stand.
III.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat die Klägerin überdies
Feststellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zu-
kunftsschäden seien zu besorgen. In der psychosomatischen
Klinik Schloss X sei anlässlich des Aufenthaltes
vom 20.01.04 bis 02.03.2004 eine mittelgradige depressive
Episode bei mehrfacher Belastung und eine Angststörung fest-
gestellt worden. Diese Erkrankungen seien Folge des Unfallto-
des ihres Sohnes. Es sei nicht abzusehen, welche weiteren ma-
teriellen und immateriellen Schäden noch eintreten könnten.
In der Sitzung vom 19.05.2004 hat die Beklagte hinsichtlich
eines Teilbetrages von 6.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem
03.03.1997 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Die
Klägerin hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteiles vom
19.05.2004 beantragt.
Die Klägerin beantragt darüber hinaus,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.183,34 DM
nebst je 4 % Zinsen aus 7.513,37 DM seit dem
05.02.1998 und aus weiteren 8.669,97 DM seit dem
24.06.1999 zu zahlen sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 35.000,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1997 zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu er-
setzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997
in I noch entstehen wird, soweit der An-
spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort
Seite 6, II -, auf. ihren Schriftsatz vom 15.12.1999 und ihren
Vergleichsvorschlag vom 13.05.2004.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt
sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über-
reichten Unterlagen verwiesen.
Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 05.12.2001,
23.10.2002 und 20.01.2003 Auskünfte der die Klägerin behan-
delnden Ärzte eingeholt. Auf diese Auskünfte und die
Sitzungsniederschrift vom 07.01.2003 wird verwiesen.
Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 10.07.2003 ein neu-
rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird
auf das Gutachtendes Sachverständigen Prof. Dr. U
vom 29.03.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es
steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut-
achten des Sachverständigen Prof. U fest, dass die
Klägerin aus Gründen des Unfalltodes ihres Sohnes erhebliche
gesundheitliche Schäden genommen hat und ihr überdies materi-
eller Schaden entstanden ist.
l.
Der materielle Schaden ist durch die vorliegenden Unterlagen
wie folgt nachgewiesen (entsprechend der nummerierten Scha-
densaufstellung der Klägerin):
1.
a) 6 x 1.025,98 = 6.155,88 DM
b) Kürzung Weihnachtsgeld = 615,95 DM
c) abzüglich Krankengeld von 5.679,00 DM
1.092.83 DM
2.
a) II x 1.025,98 DM = 11.285,78 DM
b) Kürzung Weihnachtsgeld = . 1.241,46 DM
c) Urlaubsgeld = nicht belegt
d) abzüglich Krankengeld und Übergangsgeld von 8.618,37 DM
3.908,87 DM
3.
7 x 789,68 DM= 1.654,10 DM
4.
23 x 90,00 DM= 2.070,00 DM
5.
Attest = 10.00 DM
Die psychotherapeutische Behandlung ist der Höhe nach nicht
belegt.
Es ist daher ein Gesamtschaden von 8.735,80 DM = 4.466,54 €
entstanden nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(05.11.1999).
II.
Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge-
samtbetrag von 40.000,00 DM aus.
Ein Betrag von 6.000,00 e nebst 4 % Zinsen ist durch Teil-
Anerkenntnisurteil bisher zugesprochen.
Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die
nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver-
ständigen Prof. U in seinem Gutachten vom
29.03.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die um-
fänglichen Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen.
Der Sachverständige ist bei der Untersuchung der Klägerin am
01.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge-
holten ärztlichen Berichte zu dem Schluss gelangt, dass die
Klägerin bis zum Unfalltod des Sohnes Andreas psychisch ge-
sund und hinsichtlich einer wahrscheinlich vorbestehenden,
lebensgeschichtlich begründeten psychischen Disposition voll-
ständig kompensiert war. Der Unfalltod, so der Sachverständi-
ge, sei daher als weit überwiegende wesentliche Ursache für
die zeitnah zum Unfalltod aufgetretene und seitdem protra-
hiert verlaufende psychische Störung anzusehen.
Zusammenfassend hat er dargelegt, ab Juli 1997 sei es zur
Entstehung einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen
Trauerreaktion gekommen. Im weiteren Verlauf habe sich formal
eine leicht depressive Episode mit somatischen Beschwerden
und depressiver Symptomatik, Angst und ausgeprägt vegetativ-
funktionellen körperlichen Beschwerden entwickelt ..Diese psy-
chische Störung habe einen fluktuierenden Verlauf und sei
noch im Rahmen der Untersuchung nachweisbar gewesen. Die de-
pressive Episode mit somatischen Beschwerden sei weiter vor-
handen; eine Verschlechterung stehe mit Wahrscheinlichkeit
nicht zu erwarten.
Diese nach dem 01.06.1999 anhaltende Beeinträchtigung bedingt
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bis zur Gutach-
tenerstattung. Hingegen ist von einer Minderung der Erwerbs-
fähigkeit für den Zeitraum 01.06.1997 - 31.10.1997 von 100 %,
01.11.1997 - 30.04.1998 von 50 %, 01.05.1998 bis 31.07.1998
von 30 % und für den Zeitraum 01.08.1998 - 31.05.1999 von
20 % auszugehen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über-
dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja die At-
teste Dr. V vorlagen, eine Zahlung schlicht verweigert
hat. Möglicherweise wäre die erhebliche Erkrankung der Kläge-
rin abgemildert worden, hätte die Beklagte wenigstens eine
Vorschusszahlung geleistet.
Danach war ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM = 20.451,68 €
nebst 4 % Zinsen seit dem 03.0.3.1997 auszuurteilen. Durch
Teil-Anerkenntnisurteil wurden schon 6.000,00 € nebst 4 %
Zinsen seit dem 03.03.1997 zugesprochen.
III.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der
Verjährung. Die Klägerin hatte Kenntnis vom Schaden
1997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Schaden in
seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In
nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er-
hoben werden müssen.
Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin-
gewiesen, der nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 10 % bis zur Untersuchung am 01.10.2003 annimmt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708
Nr. 1, Nr. 11, 709, 711 ZPO.