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Landgericht Dortmund·15 O 14/94·05.09.1994

Schadensersatz nach Einfahren aus Parkspur: alleinige Haftung des Einfahrenden

ZivilrechtSchadensersatzrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte aus einem ruhenden Parkstreifen in die B-Straße einfuhr. Streitpunkt war, ob der Spurwechsel des klägerischen Fahrers ein Mitverschulden begründet. Das Gericht hielt den Beklagten für alleinigen Unfallverursacher wegen Vorfahrtsverletzung und sprach den vollen Schaden einschließlich Nutzungsausfall zu.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des restlichen Schadens verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer aus ruhendem Verkehr in den fließenden Verkehr einfährt, hat die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten; verletzt er diese Vorfahrt, trifft ihn die Haftung für den eingetretenen Schaden.

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Die Pflichten eines Fahrzeugführers beim Fahrstreifenwechsel erstrecken sich auf den gleichgerichteten fließenden Verkehr, nicht jedoch auf den ruhenden Verkehr; ein Spurwechsel des fließenden Verkehrs begründet daher nicht automatisch ein Mitverschulden gegenüber dem Einfahrenden.

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Ist der Fahrstreifenwechsel des bereits fahrenden Fahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen, kann diesem Wechsel kein mitverursachender Beitrag zum Unfall zugerechnet werden.

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Vollständiger Ersatz des Nutzungsausfalls steht zu, wenn die Reparaturdauer und die Nichtverwendbarkeit des Fahrzeugs durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 7 Abs. 5 StVO§ 7, 17 StVG§ 10§ 7 StVO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

15.01.1994 abzüglich am 28.02.1994 gezahlter

6.533,54 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar .

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles

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vom 09.12.1993 gegen 20.45 Uhr. Am Unfalltage befuhr ihr

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Sohn, der Zeuge Q mit ihrem Fahrzeug die B-Straße

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in südlicher Richtung. Im Bereich des Hauses der Handwerksförderung

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führt parallel der B-Straße eine Zufahrt zum Haus

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der Handwerksförderung, die rechts und links mit Parkmöglichkeiten

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versehen ist. Rund 100 m südlich des Hauses der Hand-

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werksförderung führt diese Parkspur wieder im spitzen Winkel auf

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die B-Straße. Diesen Parkstreifen befuhr der Beklagte zu 1.)

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mit seinem Pkw und beabsichtigte nach rechts in die B-Straße

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einzufahren. Der Sohn der Klägerin, der zunächst den linken der

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zwei Richtungsfahrbahnen befahren hatte, wechselte kurz vor der

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Einmündung, wobei zwischen den Parteien der genaue Ort des

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Spurwechsels streitig ist, auf die rechte Fahrbahn. Dort kam es

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mit dem auf die B-Straße einfahrenden Pkw des Beklagten zum

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Zusammenstoß.

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Die Klägerin behauptet, ihr Sohn habe bereits 40 bis 50 m vor

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der Einmündung von der linken auf die rechte Fahrspur überge-

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wechselt und dabei diesen Spurwechsel durch Setzen des Blinkers

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angezeigt. Kurz eher er die Einmündung des Parkstreifens erreicht

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hätte, sei der Beklagte plötzlich aus der Einfahrt herausgezogen.

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Ihr Sohn habe noch versucht auszuweichen. Dies sei

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ihm jedoch nicht gelungen, so daß es zur Kollision gekommen

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sei.

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Die Klägerin macht einen Gesamtschaden in Höhe von 13.937,08 DM

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geltend. Wegen der Schadenspositionen im einzelnen wird auf den

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Inhalt der Klageschrift, Blatt 3 d.A. Bezug genommen. Zum Beweis für den entstandenen Nutzungsausfall hat die Klägerin ein Schreiben des

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Sachverständigen V vom 24.03.1994 nebst Bildern zu den

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Akten gereicht. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 19 und 20 d.A.

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Bezug genommen.

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Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte am 28.02.1994

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6.533,54 DM bezahlt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie

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13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

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15. Januar 1994 abzüglich am 28.02.1994

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gezahlter 6.533,54 DM zu zahlen.

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Der Beklagte schließt sich hinsichtlich des gezahlten Betrages

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der Erledigung des Rechtsstreits an und beantragt im übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, daß der Sohn der Klägerin bereits 40 bis 50 m

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vor der Einmündung des Parkstreifens unter Betätigung des

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Fahrtrichtungsanzeigers von der linken auf die rechte Fahrspur

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gewechselt hat. Er behauptet vielmehr, der Sohn der Klägerin

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sei erst unmittelbar vor der Einmündung auf den rechten Fahrstreifen

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übergewechselt, ohne dabei den rechten Blinker zu betätigen.

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Er meint, damit habe der Sohn der Klägerin den Unfall

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mitverursacht. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung habe

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die Klägerin genug erhalten. Im übrigen bestreitet der Beklagte

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den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfall.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles Beweis erhoben

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durch Vernehmung der Zeugen L, Q, Q2 und L2.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen

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auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1994,

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Blatt 42 ff d.A.

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Die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund 23 Js 4/94 lag auszugsweise

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in Fotokopie zu Informationszwecken vor.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

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Die Klägerin kann über die ihr nach Zustellung bereits gezahl-

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ten 6.533,54 DM hinaus von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG

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Zahlung weiterer 7.403,54 DM verlangen. Denn der Beklagte ist

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der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vorn 09.12.1993 auf

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der B-Straße zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

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Gerichts fest, daß der Beklagte allein den Unfall schuldhaft

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verursacht hat. Der Beklagte hat beim Einfahren auf die B-Straße

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aus dem Parkplatzbereich die Vorfahrt des fließenden

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Verkehrs mißachtet und damit gegen seine Pflichten aus § 10

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StVO verstoßen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, auf

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welcher Fahrbahn der Zeuge Q zunächst mit dem Fahrzeug der

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Klägerin fuhr. Denn das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs

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erstreckt sich über den gesamten Fahrbahnbereich, auf dem der

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bevorrechtigte Verkehr fließt. Der Unfall ereignete sich auch

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in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten.

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Denn dieser hat selbst angegeben, er sei erst etwa 30 bis 40 cm

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in die Fahrbahn eingefahren, als es zum Zusammenstoß gekommen

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sei.

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Demgegenüber trifft den Fahrer des klägerischen Pkw kein Ver-

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schulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar hat der Zeuge Q

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unstreitig vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin

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von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Gleichwohl

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diesen Fahrstreifenwechsel hat der Fahrer des klägerischen Pkw durch

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den Zusammenstoß nicht schuldhaft mitverursacht. Dabei geht das

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Gericht davon aus, daß durch die Pflichten eines Fahrzeugführers

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beim Spurwechsels nach § 7 (5) StVO lediglich der fließende

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Verkehr, und zwar der gleichgerichtete Fließverkehr, nicht

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aber auch der ruhende Verkehr geschützt wird (vgl. Jagusch/

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Henschel, 32. Aufl., Rn. 17 zu § 7 StVo und Anmerkung Hamann

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in VersR 86, Seite 667). Da der Beklagte aus dem ruhenden

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Verkehr in den fließenden Verkehr einfahren wollte, kann daher

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schon aus diesem Grunde im Verhältnis zwischen den Parteien ein

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etwaiges Verschulden des Zeugen Q beim Spurwechsel mit dem

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klägerischen Fahrzeug keinen schuldhaftenden Mitverursachungsbeitrag

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begründen. Vielmehr muß der Anfahrende grundsätzlich

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auch mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Fahrzeug, das er auf

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der Überholfahrspur wahrnimmt auf die rechte Fahrspur überwechseIt.

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Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Fahrer Q seinen

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Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich angekündigt hat.

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Im übrigen ist das Gericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

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davon überzeugt, daß der Spurwechsel des klägerischen

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Pkw bereits abgeschlossen war, als es zum Zusammenstoß der

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Fahrzeuge kam. Die Zeugen Q und Q2 haben übereinstimmend

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bekundet, der Fahrer des klägerischen Pkw habe bereits

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vollständig die Fahrspur gewechselt gehabt, als es zum Zusammenstoß

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mit dem Fahrzeug des Beklagten gekommen sei. Dies hat

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auch der Zeuge L2 bestätigt. So hat der Zeuge zunächst ausgesagt,

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in dem Augenblick, als der Beklagte angefahren sei, habe

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der Zeuge Q mit dem Mercedes von der linken auf der

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rechten Fahrspur übergewechselt. Später hat der Zeuge jedoch

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auf Vorhalt bestätigt, daß sich der Mercedes im Unfallzeitpunkt

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nicht mehr in schräger Fahrposition befunden hat. Damit ist

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davon auszugehen, daß sein Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen

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war. Wie dem Gericht aus anderen zahlreichen Verfahren

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bekannt ist, erfordert ein Fahrstreifenwechsel etwa eine

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Zeitspanne von drei Sekunden. Da der Beklagte eine solch große

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Zeitspanne vom Zeitpunkt des Entschlusses zum Anfahren bis zum

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Erreichen der Kollisionsstellung - nach seinen Angaben war er

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erst 30 bis 40 cm in die Fahrbahn eingefahren zum Zeitpunkt der

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Kollision - nicht benötigte, geht das Gericht davon aus, daß

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der Beklagte bei aufmerksamer Beobachtung des herannnahenden

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Verkehrs den Spurwechsel des Kläger-Pkw hätte erkennen müssen. Andererseits

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ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte mit seinem

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Pkw noch an der Einmündung stand, als der Zeuge Q mit

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dem klägerischen Pkw seinen Spurwechsel einleitete. Damit konnte er

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bei seinem Fahrspurwechsel darauf vertrauen, der Beklagte

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werde sein Vorrecht beachten. Daher ist der Klägerin aufgrund

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des Spurwechsels ihres Sohnes kein Mitverschulden anzulasten.

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Auch ein Mitverschulden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit

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scheidet von vornherein aus. Der Zeuge Q hat angegeben,

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mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren zu sein.

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Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit ergeben sich nach

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dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Eine etwa bestehende Betriebsgefahr

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der Klägerin tritt jedenfalls angesichts der Vorfahrtsverletzung

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des Beklagten zurück. Eine andere Haftungserteilung

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ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom

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Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Köln, VersR 86, Seite 666.

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In der zitierten Entscheidung hatte der aus dem ruhenden Verkehr auffahrende Verkehrsteilnehmer bereits eine Strecke von 10 bis 15 m zurückgelegt, als es zur Kollision kam. Damit liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und es verbleibt dabei, daß die alleinige Haftung den Beklagten trifft. Dieser ist der Klägerin daher zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

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Neben den unstreitigen Schadenspositionen kann die Klägerin

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auch vollen Ersatz des von ihr geltend gemachten Nutzungsaus-

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falles verlangen. Die Klägerin hat durch die Bestätigung des Sach-

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verständigen V vom 24.03.1994 nachgewiesen, daß sie ihr

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Fahrzeug hat reparieren lassen. Der Sachverständige schätzt die

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angefallene Reparaturzeit auf sechs Arbeitstage. Dies ergibt

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unter Hinzurechnung eines Wochenendes acht Werktage. Aufgrund

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des unfallbedingten Schadens am rechten Vorderrad war das

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Fahrzeug der Klägerin nach der Kollision nicht verkehrssicher.

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Da sie vor Entscheidung des Reparaturauftrages zunächst die Begutachtung

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durch einen Sachverständigen abwarten durfte, steht

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ihr insgesamt ein Nutzungsausfall für 10 Kalendertage zu. Damit

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ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.9327,08 DM.

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Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.