Schadensersatz nach Einfahren aus Parkspur: alleinige Haftung des Einfahrenden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte aus einem ruhenden Parkstreifen in die B-Straße einfuhr. Streitpunkt war, ob der Spurwechsel des klägerischen Fahrers ein Mitverschulden begründet. Das Gericht hielt den Beklagten für alleinigen Unfallverursacher wegen Vorfahrtsverletzung und sprach den vollen Schaden einschließlich Nutzungsausfall zu.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des restlichen Schadens verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus ruhendem Verkehr in den fließenden Verkehr einfährt, hat die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten; verletzt er diese Vorfahrt, trifft ihn die Haftung für den eingetretenen Schaden.
Die Pflichten eines Fahrzeugführers beim Fahrstreifenwechsel erstrecken sich auf den gleichgerichteten fließenden Verkehr, nicht jedoch auf den ruhenden Verkehr; ein Spurwechsel des fließenden Verkehrs begründet daher nicht automatisch ein Mitverschulden gegenüber dem Einfahrenden.
Ist der Fahrstreifenwechsel des bereits fahrenden Fahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen, kann diesem Wechsel kein mitverursachender Beitrag zum Unfall zugerechnet werden.
Vollständiger Ersatz des Nutzungsausfalls steht zu, wenn die Reparaturdauer und die Nichtverwendbarkeit des Fahrzeugs durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
15.01.1994 abzüglich am 28.02.1994 gezahlter
6.533,54 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar .
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles
vom 09.12.1993 gegen 20.45 Uhr. Am Unfalltage befuhr ihr
Sohn, der Zeuge Q mit ihrem Fahrzeug die B-Straße
in südlicher Richtung. Im Bereich des Hauses der Handwerksförderung
führt parallel der B-Straße eine Zufahrt zum Haus
der Handwerksförderung, die rechts und links mit Parkmöglichkeiten
versehen ist. Rund 100 m südlich des Hauses der Hand-
werksförderung führt diese Parkspur wieder im spitzen Winkel auf
die B-Straße. Diesen Parkstreifen befuhr der Beklagte zu 1.)
mit seinem Pkw und beabsichtigte nach rechts in die B-Straße
einzufahren. Der Sohn der Klägerin, der zunächst den linken der
zwei Richtungsfahrbahnen befahren hatte, wechselte kurz vor der
Einmündung, wobei zwischen den Parteien der genaue Ort des
Spurwechsels streitig ist, auf die rechte Fahrbahn. Dort kam es
mit dem auf die B-Straße einfahrenden Pkw des Beklagten zum
Zusammenstoß.
Die Klägerin behauptet, ihr Sohn habe bereits 40 bis 50 m vor
der Einmündung von der linken auf die rechte Fahrspur überge-
wechselt und dabei diesen Spurwechsel durch Setzen des Blinkers
angezeigt. Kurz eher er die Einmündung des Parkstreifens erreicht
hätte, sei der Beklagte plötzlich aus der Einfahrt herausgezogen.
Ihr Sohn habe noch versucht auszuweichen. Dies sei
ihm jedoch nicht gelungen, so daß es zur Kollision gekommen
sei.
Die Klägerin macht einen Gesamtschaden in Höhe von 13.937,08 DM
geltend. Wegen der Schadenspositionen im einzelnen wird auf den
Inhalt der Klageschrift, Blatt 3 d.A. Bezug genommen. Zum Beweis für den entstandenen Nutzungsausfall hat die Klägerin ein Schreiben des
Sachverständigen V vom 24.03.1994 nebst Bildern zu den
Akten gereicht. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 19 und 20 d.A.
Bezug genommen.
Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte am 28.02.1994
6.533,54 DM bezahlt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
15. Januar 1994 abzüglich am 28.02.1994
gezahlter 6.533,54 DM zu zahlen.
Der Beklagte schließt sich hinsichtlich des gezahlten Betrages
der Erledigung des Rechtsstreits an und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, daß der Sohn der Klägerin bereits 40 bis 50 m
vor der Einmündung des Parkstreifens unter Betätigung des
Fahrtrichtungsanzeigers von der linken auf die rechte Fahrspur
gewechselt hat. Er behauptet vielmehr, der Sohn der Klägerin
sei erst unmittelbar vor der Einmündung auf den rechten Fahrstreifen
übergewechselt, ohne dabei den rechten Blinker zu betätigen.
Er meint, damit habe der Sohn der Klägerin den Unfall
mitverursacht. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung habe
die Klägerin genug erhalten. Im übrigen bestreitet der Beklagte
den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfall.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen L, Q, Q2 und L2.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1994,
Blatt 42 ff d.A.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund 23 Js 4/94 lag auszugsweise
in Fotokopie zu Informationszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Die Klägerin kann über die ihr nach Zustellung bereits gezahl-
ten 6.533,54 DM hinaus von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG
Zahlung weiterer 7.403,54 DM verlangen. Denn der Beklagte ist
der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vorn 09.12.1993 auf
der B-Straße zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, daß der Beklagte allein den Unfall schuldhaft
verursacht hat. Der Beklagte hat beim Einfahren auf die B-Straße
aus dem Parkplatzbereich die Vorfahrt des fließenden
Verkehrs mißachtet und damit gegen seine Pflichten aus § 10
StVO verstoßen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, auf
welcher Fahrbahn der Zeuge Q zunächst mit dem Fahrzeug der
Klägerin fuhr. Denn das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs
erstreckt sich über den gesamten Fahrbahnbereich, auf dem der
bevorrechtigte Verkehr fließt. Der Unfall ereignete sich auch
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten.
Denn dieser hat selbst angegeben, er sei erst etwa 30 bis 40 cm
in die Fahrbahn eingefahren, als es zum Zusammenstoß gekommen
sei.
Demgegenüber trifft den Fahrer des klägerischen Pkw kein Ver-
schulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar hat der Zeuge Q
unstreitig vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin
von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Gleichwohl
diesen Fahrstreifenwechsel hat der Fahrer des klägerischen Pkw durch
den Zusammenstoß nicht schuldhaft mitverursacht. Dabei geht das
Gericht davon aus, daß durch die Pflichten eines Fahrzeugführers
beim Spurwechsels nach § 7 (5) StVO lediglich der fließende
Verkehr, und zwar der gleichgerichtete Fließverkehr, nicht
aber auch der ruhende Verkehr geschützt wird (vgl. Jagusch/
Henschel, 32. Aufl., Rn. 17 zu § 7 StVo und Anmerkung Hamann
in VersR 86, Seite 667). Da der Beklagte aus dem ruhenden
Verkehr in den fließenden Verkehr einfahren wollte, kann daher
schon aus diesem Grunde im Verhältnis zwischen den Parteien ein
etwaiges Verschulden des Zeugen Q beim Spurwechsel mit dem
klägerischen Fahrzeug keinen schuldhaftenden Mitverursachungsbeitrag
begründen. Vielmehr muß der Anfahrende grundsätzlich
auch mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Fahrzeug, das er auf
der Überholfahrspur wahrnimmt auf die rechte Fahrspur überwechseIt.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Fahrer Q seinen
Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich angekündigt hat.
Im übrigen ist das Gericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon überzeugt, daß der Spurwechsel des klägerischen
Pkw bereits abgeschlossen war, als es zum Zusammenstoß der
Fahrzeuge kam. Die Zeugen Q und Q2 haben übereinstimmend
bekundet, der Fahrer des klägerischen Pkw habe bereits
vollständig die Fahrspur gewechselt gehabt, als es zum Zusammenstoß
mit dem Fahrzeug des Beklagten gekommen sei. Dies hat
auch der Zeuge L2 bestätigt. So hat der Zeuge zunächst ausgesagt,
in dem Augenblick, als der Beklagte angefahren sei, habe
der Zeuge Q mit dem Mercedes von der linken auf der
rechten Fahrspur übergewechselt. Später hat der Zeuge jedoch
auf Vorhalt bestätigt, daß sich der Mercedes im Unfallzeitpunkt
nicht mehr in schräger Fahrposition befunden hat. Damit ist
davon auszugehen, daß sein Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen
war. Wie dem Gericht aus anderen zahlreichen Verfahren
bekannt ist, erfordert ein Fahrstreifenwechsel etwa eine
Zeitspanne von drei Sekunden. Da der Beklagte eine solch große
Zeitspanne vom Zeitpunkt des Entschlusses zum Anfahren bis zum
Erreichen der Kollisionsstellung - nach seinen Angaben war er
erst 30 bis 40 cm in die Fahrbahn eingefahren zum Zeitpunkt der
Kollision - nicht benötigte, geht das Gericht davon aus, daß
der Beklagte bei aufmerksamer Beobachtung des herannnahenden
Verkehrs den Spurwechsel des Kläger-Pkw hätte erkennen müssen. Andererseits
ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte mit seinem
Pkw noch an der Einmündung stand, als der Zeuge Q mit
dem klägerischen Pkw seinen Spurwechsel einleitete. Damit konnte er
bei seinem Fahrspurwechsel darauf vertrauen, der Beklagte
werde sein Vorrecht beachten. Daher ist der Klägerin aufgrund
des Spurwechsels ihres Sohnes kein Mitverschulden anzulasten.
Auch ein Mitverschulden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit
scheidet von vornherein aus. Der Zeuge Q hat angegeben,
mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren zu sein.
Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit ergeben sich nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Eine etwa bestehende Betriebsgefahr
der Klägerin tritt jedenfalls angesichts der Vorfahrtsverletzung
des Beklagten zurück. Eine andere Haftungserteilung
ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom
Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Köln, VersR 86, Seite 666.
In der zitierten Entscheidung hatte der aus dem ruhenden Verkehr auffahrende Verkehrsteilnehmer bereits eine Strecke von 10 bis 15 m zurückgelegt, als es zur Kollision kam. Damit liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und es verbleibt dabei, daß die alleinige Haftung den Beklagten trifft. Dieser ist der Klägerin daher zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Neben den unstreitigen Schadenspositionen kann die Klägerin
auch vollen Ersatz des von ihr geltend gemachten Nutzungsaus-
falles verlangen. Die Klägerin hat durch die Bestätigung des Sach-
verständigen V vom 24.03.1994 nachgewiesen, daß sie ihr
Fahrzeug hat reparieren lassen. Der Sachverständige schätzt die
angefallene Reparaturzeit auf sechs Arbeitstage. Dies ergibt
unter Hinzurechnung eines Wochenendes acht Werktage. Aufgrund
des unfallbedingten Schadens am rechten Vorderrad war das
Fahrzeug der Klägerin nach der Kollision nicht verkehrssicher.
Da sie vor Entscheidung des Reparaturauftrages zunächst die Begutachtung
durch einen Sachverständigen abwarten durfte, steht
ihr insgesamt ein Nutzungsausfall für 10 Kalendertage zu. Damit
ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.9327,08 DM.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.