Schmerzensgeldfestsetzung und Feststellung künftiger immaterieller Schäden nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld, eine Unfallrente und die Feststellung zukünftiger immaterieller Schäden. Das Gericht setzt das Gesamtschmerzensgeld bei voller Haftung auf 150.000 DM fest, gewährt dem Kläger anteilig 60 % abzüglich zuvor geleisteter Zahlungen und weist die Rente ab. Die Feststellung über künftige immaterielle Schäden wird entsprechend der Haftungsquote zugunsten des Klägers getroffen, gestützt auf überzeugende medizinische Gutachten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung restlichen Schmerzensgelds und Feststellung künftiger immaterieller Schäden zu 60 %; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich und durch überzeugende medizinische Gutachten zu belegen.
Bereits geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind auf einen festzusetzenden Gesamtschmerzensgeldbetrag anzurechnen.
Eine Schmerzensgeldrente ist zu versagen, wenn die Kapitalisierung der Rentenzahlungen das angemessene Gesamtschmerzensgeld übersteigen würde.
Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden kann begründet sein, wenn medizinische Gutachten die voraussichtlichen dauernden Folgen ausreichend darstellen und eine Haftungsquote festgestellt ist.
Vorprozessuale Vereinbarungen oder Feststellungen zur Haftungsquote sind bei der Berechnung der anteiligen Ersatzpflicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld von
53.000,00 DM (i.W. dreiundfünfzigtausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen
immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom
21.8.1994 in E auf der S-allee in Höhe
H-straße nach einer Haftungsquote in Höhe von
60 % zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits ohne Gerichtskosten
tragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 38 % und die
Beklagten 62%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.200,00 DM.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leisten.
Tatbestand
Der am 29.06.1973 geborene Kläger macht gegenüber den
Beklagten Ansprüche anläßlich seines Verkehrsunfalles
vom 21.08.1994 in E auf der S-allee geltend.
Die Parteien haben sich vorprozessual auf eine Haf-
tungsverteilung von 60 zu 40 zu Gunsten des Klägers ge-
einigt.
Der Kläger ist von Beruf gelernter Stahlbauschlosser
und arbeitete vor dem Unfall in der Zentralwerkstatt
M der T AG. Nach dem Unfall nahm er dort
seine Tätigkeit zwecks Wiedereingliederung für einen Monat
im November 1995 auf und arbeitete dann nach
zwischenzeitlichem Urlaub dort von Februar bei Mai
1996. Nach Behandlung in einer Tagesklinik im Mai/Juni
1996 wurde er nach E2 versetzt und führt
dort leichte Arbeiten für ungelernte Arbeiter aus.
Durch den Unfall ist der Kläger sehr erheblich verletzt
worden, es bestehen Dauerschäden. Der Kläger verweist
unter anderem auf das neurochirurgische Gutachten des
Prof. Dr. Q vom 14.04.1997, das nervenärztliche
Gutachten der Klinik C vom 26.09.1995, das
Gutachten der Augenklinik vom 28.02.1996 (Dauerschaden,
der eine Beeinträchtigung des Gesamtsehvermögens in
Höhe von 10 % bedeutet), das neurologische Gutachten
Dr. L vom 06.09.1996 und das psychiatrische Gutach-
ten N vom 07.03.1997.
Das bisher gezahlte Schmerzensgeld von 37.000,00 DM ge-
nüge den Verletzungen und fortdauernden schweren Beein-
trächtigungen nicht. Im Hinblick auf eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 %, einem Geruchsverlust, um-
fängliche neurologische Ausfälle und Potenzstörungen
sei bei einer Quote von 60 % jedenfalls an Schmerzens-
geld von insgesamt 60.000,00 DM zu zahlen.
Darüber hinaus sei eine monatlich fällig werdende
Schmerzensgeldrente zu zahlen.
Den Feststellungsantrag betreffend einen zukünftigen
materiellen Schaden haben die Beklagten anerkannt und
der Kläger hat diesen daher nach Anhängigkeit aber vor
Rechtshängigkeit zurückgenommen. Er verfolgt insoweit
noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-
klagten betreffend allen zukünftigen immateriellen
Schaden entsprechend der Quote.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an ihn ein über bereits gezahlte 37.000,00 DM hin-
ausgehendes, weiteres, in das Ermessen des Gerich-
tes gestellte Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an ihn eine monatliche Unfallrente in Höhe von
300,00 DM zu zahlen.
3.
Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner ihm jedweden immateriel-
len weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom
21.08.1994 gegen 16.16 Uhr auf der Kreuzung
S-allee/H-straße in E nach einer
Haftungsquote in Höhe von 60% zu ersetzen,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, ein Schmerzensgeld von
45.000,00 DM gezahlt zu haben und verweisen insoweit
auf eine mit Schriftsatz vom 29.09.1999 überreichte
Aufstellung. Der Schmerzensgeldanspruch sei mithin aus-
reichend reguliert. Daneben komme eine Rente nicht in
Betracht.
Von einem vollständigen Geruchsverlust, einer Erwerbs-
unfähigkeit mit einem Grad von 50 % oder von Potenzstö-
rungen sei nicht auszugehen. Auch könne nunmehr von
Sensibilitätsstörungen und anderen neurologischen Aus-
fallerscheinungen nicht mehr ausgegangen werden.
Für den Antrag zu 3.) fehle es an einem Rechtschutzin-
teresse.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Gut-
achten. Insoweit wird verwiesen auf: Das radiologische
Gutachten vom 05.06.1998, das neurochirurgische Gutach-
ten vom 14.07.1998, das Gutachten über eine elektroence-
photografische Untersuchung vom 15.06.1998, das hals-nasen-
ohrenärztliche Gutachten vom 25.11.1998 und das fachu-
rologische Gutachten vom 26.08.1999.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze
nebst der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Zu Informationszwecken haben vorgelegen die Akten der
Staatsanwaltschaft Dortmund 23 Js 1291/94.
Entscheidungsgründe
Der Klage war nur nach Maßgabe des Tenors zu entspre
chen.
l.
Die Kammer erachtet bei voller Haltung, ein Schmerzens
geld von 150.000.00 DM als gerechtfertigt. Bei einer
Quote von 60 % sind daher 90.000,000 DM abzüglich ge-
zahlter 37.000,00 DM zuzusprechen.
Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die
Feststellungen der vorerwähnten Gutachten, die schon
der Kläger eingereicht hatte bzw. die die Kammer einge-
holt hat. Aufgrund dieser überzeugenden Gutachten ste-
hen ganz erhebliche und auch andauernde Folgen des Un-
falles fest.
Das neurochirurgische Gutachten stellt im Zusammenhang
mit dem radiologischen Gutachten fest: Schweres ge-
decktes Schädelhirntrauma mit traumatischer
Subarachnoidalblutung und Hirnkontusionen links tem-
poro-occipital und im linken Thalamus. Es konstatiert
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auf Dauer seit
November 1998 - nach einer Phase von zunächst 100%
seit dem Unfall - und weist in der Beurteilung
(Seite 11 ff. des Gutachtens)
unter anderem darauf hin, für die nähere Zukunft
sei eine wesentliche Veränderung des beschriebenen Zu-
standes nicht zu erwarten. Jedoch sei bei einer wesent-
lichen Vorschädigung des Gehirns davon auszugehen, dass
physiologischerweise eintretende Alterungsvorgänge
schwerere Auswirkungen haben werden, als dies normaler-
weise zu erwarten stünde. Aufgrund der großen interin-
dividuellen Streubreite sei eine Einzelfallvorhersage
nicht möglich.
Das hals-nasen- und ohrenärztliche Gutachten geht von
einer Anosmie aus, die eine Minderung der Erwerbsfähig-
keit von 10 % begründet.
Das fachurologische Gutachten bestätigt Beeinträchti-
gungen auf urologischem Fachgebiet, die es zunächst mit
20 % MDE und ab Juli 1997 mit 10 % MDE bemißt.
Da der Abrechnung der Beklagten eine Zahlung in Höhe
von 45.000,00 DM nicht zu entnehmen ist, ist nur von
einem Betrag in Höhe von 37.000,00 DM auszugehen.
II.
Neben dem Schmerzensgeld war für eine Schmerzens-
geldrente trotz der vorliegenden ganz erheblichen Be-
einträchtigungen kein Raum, da die Kapitalisierung bei
voller Haftung einem Betrag von 102.954,00 DM (500 x 12
x 17,159) gleich kommt, der Gesamtbetrag bei voller
Haftung aber nur 150.000,00 DM beträgt.
Hätte die Kammer daher eine Rente zugesprochen
(60 % = 61.772,40 DM), wäre für ein weiteres Schmer-
zensgeld bei einem Gesamtbetrag von 90.000,00 DM (60 %
von 150.000,00 DM) kein Raum, da 37.000,00 DM gezahlt
sind.
III.
Die Feststellung zukünftiger Schadensersatzverpflich-
tung der Beklagten betreffend den immateriellen Schaden
ist im Anschluß an die vorliegenden Gutachten ohne wei-
teres entsprechend der Quote begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,
708 Nr. 11, 709 und 712 ZPO.