Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·15 O 10/98·05.07.2000

Zivilurteil zu Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellungsanspruch nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz nach einem Verkehrsunfall 1995; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht sprach restliches Schmerzensgeld (28.500 DM), weiteren Geldbetrag (29.130 DM) zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden fest. Begründend wurden ärztliche Befunde, eine anhaltende Konversionsneurose (MDE 40 %) sowie geschätzter Verdienstausfall und Haushaltshilfeaufwand zugrunde gelegt.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Restliches Schmerzensgeld und weitere Geldansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zuerkannt, der übrige Klageantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schmerzensgeld ist bei Verkehrsunfällen nach den ärztlichen Befunden und unter Berücksichtigung dauernder Beeinträchtigungen zu bemessen; eine vorhandene MDE ist bei der Höhe zu berücksichtigen.

2

Ein Mitverschulden mindert den Schadensersatz nur, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte vorliegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Verdienstausfall kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für Dauer der Beschäftigung und Höhe der Einkünfte vorliegen.

4

Haushaltsführungsschaden ist ersatzfähig und bemisst sich nach dem erforderlichen zeitlichen Aufwand und einem angemessenen Stundensatz; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

5

Ein Feststellungsanspruch über zukünftige materielle und immaterielle Schäden kann bestehen, soweit die Ersatzpflicht des Schädigers gegeben ist und ein Übergang auf Sozialversicherungsträger zu beachten ist.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 291 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1 .

ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von

28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998

sowie

2.

2.9.130,00 DM

(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

10.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und

immateriellen Schaden anlässlich

des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E

auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße

zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges

auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder

Versorgungsträger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die

Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die

Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 4.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich

3

eines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E

4

geltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.

5

Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig,

6

denn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW

7

##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von

8

der Klägerin geführten PKW ##-## ###.

9

Die Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin

10

T auf Basis des Gesetzes für geringfügig

11

Beschäftigte tätig.

12

Infolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung

13

am 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E

14

auf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert

15

(BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am

16

24.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose:

17

unter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson

18

Syndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose:

19

Kein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach

20

Schleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion),

21

am 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau

22

Dr. Q (BI. 121 d.A.) .

23

Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet

24

die Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich

25

gezahlter 1.500,00 DM als angemessen.

26

Weiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens

27

Bis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen,

28

ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert

29

(BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit

30

endgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus,

31

dass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die

32

Zeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.

33

Unter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift

34

ihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM.

35

Auch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in

36

Höhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen

37

beziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung

38

der Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.

39

Schließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle

40

Schäden zu erwarten.

41

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

42

1.

43

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4%

44

Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

45

2.

46

an sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

47

zu zahlen,

48

und

49

3 .

50

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

51

ihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen,

52

noch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen,

53

der ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995

54

entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf

55

einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch

56

übergehen werden.

57

Die Beklagte beantragt,

58

die Klage abzuweisen.

59

Die nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein

60

Schleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.

61

Die übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt.

62

Eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe

63

seit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen.

64

Ein unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung

65

nicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden

66

nur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.

67

Ein zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu

68

befürchten.

69

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

70

wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze

71

nebst der überreichten Unterlagen verwiesen.

72

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin

73

T (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000)

74

und Einholung eines neurologischen (Dr. M vom

75

07.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom

76

10.11.1999) Gutachtens.

77

Zu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes

78

der Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

80

Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.

81

I.

82

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen

83

Befunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von

84

30.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind

85

bisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM

86

waren zuzusprechen.

87

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin

88

liegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes

89

des Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche

90

auszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht

91

angelegt hatte. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme

92

gibt für die Behauptung der Beklagten nichts her.

93

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den

94

bei ambulanter Untersuchung festgestellten Beeinträch-

95

tigungen, soweit diese durch die eingeholten Gutachten

96

bestätigt wurden, insbesondere die unfallbedingte Konversionsneurose,

97

die nach Auffassung der Kammer trotz

98

Behandlungszugänglichkeit fortbestehen wird, zu berücksichtigen.

99

Insoweit besteht eine MDE von 40%, die andauern wird.

100

Für diese Konversionsneurose - das Unfallgeschehen ,wird,

101

unbewusst zum Anlass genommen, latente innere Konflikte

102

zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade

103

im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen-

104

ist die Beklagte einstandspflichtig, denn bei dem

105

Unfall hat es sich um ein Ereignis von einigem Gewicht gehandelt.

106

II.

107

Auch ein Verdienstausfall aus Gründen des Unfalles

108

steht fest, denn letztlich haben die unfallbedingten

109

Beeinträchtigungen und deren Verarbeitung zum vorzeitigen.

110

Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Unter Berücksichtigung

111

der Bekundungen der Zeugin T, die

112

Lohnfortzahlung nicht geleistet hat, geht die Kammer

113

davon aus, dass die Klägerin ohne den Unfall noch bis

114

zum vollendeten 70. Lebensjahr, also bis Ende Juli 1998

115

gearbeitet hätte.

116

Der gem. § 287 ZPO geschätzte Verdienstausfall beläuft

117

sich mithin auf 42 Monate x 600,00 DM= 25.200, 00 DM.

118

III.

119

Ein Haushaltshilfeschaden ist ebenfalls erwiesen, wenn

120

auch nur bis einschließlich März 1995.

121

Unter Berücksichtigung der dargelegten Wohn- und persönlichen

122

Verhältnisse bemisst die Kammer den wöchentlichen

123

Aufwand mit 28 Stunden, die Stunde zu 15,00 DM.

124

Für den Zeitraum 23.01.1995 bis 31.03.1995 sind mithin

125

68 x 4 Stunden x 15,00 DM = 4.080,00 DM abzüglich ge-

126

zahlter 150,00 DM = 3.930,00 DM zuzusprechen.

127

IV.

128

Dem Feststellungsantrag war aus den Gründen zu I. zu

129

entsprechen.

130

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,

131

709 ZPO.