Zivilurteil zu Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellungsanspruch nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz nach einem Verkehrsunfall 1995; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht sprach restliches Schmerzensgeld (28.500 DM), weiteren Geldbetrag (29.130 DM) zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden fest. Begründend wurden ärztliche Befunde, eine anhaltende Konversionsneurose (MDE 40 %) sowie geschätzter Verdienstausfall und Haushaltshilfeaufwand zugrunde gelegt.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Restliches Schmerzensgeld und weitere Geldansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zuerkannt, der übrige Klageantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld ist bei Verkehrsunfällen nach den ärztlichen Befunden und unter Berücksichtigung dauernder Beeinträchtigungen zu bemessen; eine vorhandene MDE ist bei der Höhe zu berücksichtigen.
Ein Mitverschulden mindert den Schadensersatz nur, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte vorliegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Verdienstausfall kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für Dauer der Beschäftigung und Höhe der Einkünfte vorliegen.
Haushaltsführungsschaden ist ersatzfähig und bemisst sich nach dem erforderlichen zeitlichen Aufwand und einem angemessenen Stundensatz; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ein Feststellungsanspruch über zukünftige materielle und immaterielle Schäden kann bestehen, soweit die Ersatzpflicht des Schädigers gegeben ist und ein Übergang auf Sozialversicherungsträger zu beachten ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1 .
ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von
28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998
sowie
2.
2.9.130,00 DM
(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
10.02.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden anlässlich
des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E
auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße
zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder
Versorgungsträger.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die
Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.000,00 DM.
Tatbestand
Die am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich
eines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E
geltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.
Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig,
denn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW
##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von
der Klägerin geführten PKW ##-## ###.
Die Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin
T auf Basis des Gesetzes für geringfügig
Beschäftigte tätig.
Infolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung
am 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E
auf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert
(BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am
24.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose:
unter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson
Syndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose:
Kein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach
Schleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion),
am 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau
Dr. Q (BI. 121 d.A.) .
Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet
die Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich
gezahlter 1.500,00 DM als angemessen.
Weiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens
Bis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen,
ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert
(BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit
endgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus,
dass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die
Zeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.
Unter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift
ihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM.
Auch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in
Höhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen
beziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung
der Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.
Schließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle
Schäden zu erwarten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4%
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
an sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
und
3 .
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen,
noch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen,
der ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995
entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf
einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch
übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein
Schleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.
Die übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt.
Eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe
seit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen.
Ein unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung
nicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden
nur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.
Ein zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu
befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze
nebst der überreichten Unterlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin
T (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000)
und Einholung eines neurologischen (Dr. M vom
07.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom
10.11.1999) Gutachtens.
Zu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes
der Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.
I.
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen
Befunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von
30.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind
bisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM
waren zuzusprechen.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin
liegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes
des Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche
auszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht
angelegt hatte. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme
gibt für die Behauptung der Beklagten nichts her.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den
bei ambulanter Untersuchung festgestellten Beeinträch-
tigungen, soweit diese durch die eingeholten Gutachten
bestätigt wurden, insbesondere die unfallbedingte Konversionsneurose,
die nach Auffassung der Kammer trotz
Behandlungszugänglichkeit fortbestehen wird, zu berücksichtigen.
Insoweit besteht eine MDE von 40%, die andauern wird.
Für diese Konversionsneurose - das Unfallgeschehen ,wird,
unbewusst zum Anlass genommen, latente innere Konflikte
zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade
im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen-
ist die Beklagte einstandspflichtig, denn bei dem
Unfall hat es sich um ein Ereignis von einigem Gewicht gehandelt.
II.
Auch ein Verdienstausfall aus Gründen des Unfalles
steht fest, denn letztlich haben die unfallbedingten
Beeinträchtigungen und deren Verarbeitung zum vorzeitigen.
Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Unter Berücksichtigung
der Bekundungen der Zeugin T, die
Lohnfortzahlung nicht geleistet hat, geht die Kammer
davon aus, dass die Klägerin ohne den Unfall noch bis
zum vollendeten 70. Lebensjahr, also bis Ende Juli 1998
gearbeitet hätte.
Der gem. § 287 ZPO geschätzte Verdienstausfall beläuft
sich mithin auf 42 Monate x 600,00 DM= 25.200, 00 DM.
III.
Ein Haushaltshilfeschaden ist ebenfalls erwiesen, wenn
auch nur bis einschließlich März 1995.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Wohn- und persönlichen
Verhältnisse bemisst die Kammer den wöchentlichen
Aufwand mit 28 Stunden, die Stunde zu 15,00 DM.
Für den Zeitraum 23.01.1995 bis 31.03.1995 sind mithin
68 x 4 Stunden x 15,00 DM = 4.080,00 DM abzüglich ge-
zahlter 150,00 DM = 3.930,00 DM zuzusprechen.
IV.
Dem Feststellungsantrag war aus den Gründen zu I. zu
entsprechen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,
709 ZPO.