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Landgericht Dortmund·15 O 102/76·22.07.1976

Armenrecht verweigert: Kein Versicherungsschutz bei fehlender Fahrerlaubnis

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Armenrecht zur Verfolgung einer Versicherungsleistung; das Landgericht verweigerte das Armenrecht. Zentral war die Frage, ob der Versicherer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 c AKB zu Unrecht versagt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besaß und die Antragstellerin diese nicht ohne Verschulden annehmen durfte. Die bloße Versicherung des Fahrers genügt nicht; in der Regel ist die Vorlage des Führerscheins erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Armenrecht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO) verworfen; kein Versicherungsschutz wegen fehlender Fahrerlaubnis

Abstrakte Rechtssätze

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Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind.

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Nach § 2 Abs. 2 c AKB kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war.

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Der Fahrzeughalter darf das Vorliegen der Fahrerlaubnis nicht ohne Verschulden annehmen; eine entschuldbare Annahme setzt eine sichere Erkenntnisquelle voraus.

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In der Regel ist zur Entlastung des Halters die Vorlage des Führerscheins erforderlich; die bloße Versicherung des Fahrers, er habe die Fahrerlaubnis wiedererlangt, genügt nicht, insbesondere wenn dem Halter bekannt war, dass die Fahrerlaubnis entzogen war.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Tenor

Der Antragstellerin wird das unter dem 28 .April 1976

beantragte Armenrecht verweigert.

Rubrum

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-

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sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner der Antragstellerin

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zu Unrecht den Versicherungsschutz gem. § 2 Abs.2 c AKB entzogen

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hat. Unstreitig hatte der Fahrer des von der Antragstellerin ge-

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haltenen Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die

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vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Zwar handelte es sich um einen be-

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rechtigten Fahrer, die Antragstellerin durfte jedoch nicht ohne

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Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis annehmen. Diese .An-

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nahme ist nur dann entschuldbar, wenn sie aus einer sicheren Er-

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kenntnisquelle gewonnen ist. In aller Regel ist die Vorlage des

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Führerscheins erforderlich (ganz herrschende Rechtsprechung). Da

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der Antragstellerin bekannt war, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis

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entzogen worden war, hatte sie umso mehr Grund, sich den Führer-

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schein tatsächlich vorlegen zu lassen. Die bloße Versicherung des

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Fahrers, er habe seine Fahrerlaubnis wiedererhalten, entschuldigt

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die dadurch hervorgerufene Annahme der Antragstellerin

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gem. § 2 Abs.2 c AKB nicht.