Dinglicher Arrest (§§ 111b, 111d StPO): kein Arrestgrund bei bloßen Rückkaufswert-Anfragen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft begehrte zur Sicherung eines Wertersatzverfalls einen dinglichen Arrest und die Pfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen. Das Amtsgericht lehnte mangels Arrestgrund ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil ein Arrest zugunsten des Verletzten nur ausnahmsweise angezeigt ist und zudem keine objektiven Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vermögensverschiebung vorlagen. Allein wiederholte Rückkaufswertanfragen einer unklar zuzuordnenden dritten Person genügen hierfür nicht; außerdem war die Inhaberschaft der Versicherungsrechte beim Beschuldigten nicht hinreichend belegt.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung von Arrest und Pfändung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 StPO steht im pflichtgemäßen Ermessen und soll unterbleiben, wenn eine spätere Verfallsanordnung voraussichtlich nicht in Betracht kommt oder der Arrest vornehmlich der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung dient.
Ein dinglicher Arrest zugunsten des Verletzten nach § 111b Abs. 5 StPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne die Maßnahme ein Verlust der Verletztenansprüche droht und der Verletzte seine Rechte nicht hinreichend auf dem Zivilrechtsweg sichern kann.
Der dingliche Arrest nach §§ 111b, 111d StPO darf nur in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden; ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die zu sichernden Rechte dem Beschuldigten zustehen, scheidet die Maßnahme aus.
Ein Arrestgrund i.S.d. § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO erfordert objektive Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vermögensverschlechterung oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs; die bloße Tatbegehung oder schlechte Vermögensverhältnisse genügen nicht.
Erkundigungen nach Rückkaufswerten von Lebensversicherungen begründen für sich genommen keinen Arrestgrund, wenn weder die Urheberschaft des Beschuldigten feststeht noch sich daraus zwingend eine beabsichtigte Vermögensverlagerung ableiten lässt.
Tenor
wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 19.04.2001
gegen des Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2001
(AZ: 78 Gs 509/01) als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem
Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ermittelt in dem Verfahren 170 Js 282/01 gegen
den Beschuldigten wegen des Verdachts des Betrugs zu Lasten der
X Bausparkasse AG.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, in Absprache mit
dem bereits rechtskräftig abgeurteilten M, der
zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Fa. C GmbH war, die Bausparkasse X durch unrichtige Angaben veranlaßt zu haben,
Darlehn in Höhe von insgesamt 1.717.800,00 DM auszuzahlen.
In insgesamt 10 Einzelfällen soll der Beschuldigte als Mitarbeiter der
Geschädigten den Abschluß von Darlehnsverträgen zwischen
gutgläubigen und unbedarften Erwerbern von Eigentumswohnungen in
dem Objekt T-ring in E und der Geschädigten vermittelt
haben, wobei er in Absprache mit der Verkäuferin dieser Wohnungen, der
Fa. C GmbH, jeweils wahrheitswidrig
in den Darlehnsanträgen Eigenkapitalanteile der Erwerber angegeben
haben soll.
Auf diese Weise habe er - gemeinschaftlich mit M - eine tatsächlich
nicht gegebene Teilfinanzierung vorgetäuscht und der Geschädigten
falsche Angaben über die wahre Vermögenslage der Erwerber gemacht.
Dadurch habe er die Bausparkasse X zu einer Finanzierung
veranlaßt, die diese bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation der
Erwerber nicht vorgenommen hätte.
Für die Vermittlung dieser Verträge zahlte die Geschädigte an den
Beschuldigten insgesamt 12.544,00 DM an Provisionen aus. Zudem
erhielt der Beschuldigte auf Veranlassung des bereits abgeurteilten
M aus einer Darlehnsauszahlung der oben näher beschriebenen
Darlehnsverträge unmittelbar einen Teilbetrag in Höhe von 16.000,00 DM.
Nach Auskunft der X Bausparkasse AG vom 16.03.2001
bestehen mit einem Herrn K bei der Geschädigten 3
Darlehnsverträge, ein Sparvertrag und 6 Lebensversicherungsverträge,
wobei aufgrund der ergänzenden Mitteilung der Geschädigten vom
21.03.2001 unklar geblieben ist, ob diese Verträge mit dem Beschuldigten
oder mit einem Herrn K bestehen. Letzterer hatte sich
bezüglich der Lebensversicherungsverträge bereits mehrfach bei der
A-Lebensversicherungs-AG nach den Rückkaufswerten
erkundigt.
Am 28.03.2001 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht
Dortmund gegen den Beschuldigten den Erlaß einer Arrest- und
Pfändungsanordnung gemäß § 111 b Abs. 2 u. 5, § 111 d Abs. 1 u. 2 StPO
zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes in
Höhe von 28.544,00 DM. In Höhe dieses Anspruchs sollten in Vollziehung
des dinglichen Arrestes zur Sicherung der Ansprüche der Bausparkasse
X als der Geschädigten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
gemäß §§ 111 d Abs. 2, 111 c Abs. 3 S. 3 StPO in Verbindung mit §§ 928,
930, 829, 840, 851, 857 ZPO sämtliche Ansprüche und Rechte des
Beschuldigten gegen die A- Lebensversicherungs-AG aus
allen Lebensversicherungsverträgen gepfändet werden.
Mit Beschluß vom 11.04.2001 lehnte das Amtsgericht Dortmund den
Erlaß der beantragten Arrest- und Pfändungsanordnung mit der
Begründung ab, es liege nach den bisherigen Angaben der
Staatsanwaltschaft kein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO vor.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden
Beschwerde und führt zur Begründung aus, eine Abtretung der
Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen sei zu befürchten,
da nach der Auskunft der Bausparkasse X bereits mehrfach nach
den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen gefragt worden sei.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit einer lediglich
auf den Gesetzestext verweisenden Begründung - den Antrag der
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes gemäß §§ 111b
Abs. 2 u. 5, 111 d Abs. 1 u. 2 StPO liegen nicht vor.
Gemäß § 111 b Abs. 2 StPO kann der dingliche Arrest unter den in § 111 d
StPO festgelegten Voraussetzungen angeordnet werden, soweit Gründe
für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen des Verfalls
von Wertersatz vorliegen (§§ 73, 73a StGB).
Da es sich bei der Vorschrift um eine sogenannte "Kann-Vorschrift"
handelt, ist die Entscheidung über den Erlaß des Arrestes nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Insbesondere sollte von einer
Maßnahme gemäß §111b StPO abgesehen werden, wenn der Verfall
später voraussichtlich nicht angeordnet werden wird.
Eine spätere Anordnung des Verfalls käme zwar im vorliegenden Fall
gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, da der Geschädigten aus
der Tat ein Schadenersatzanspruch bzw. Rückforderungsanspruch
erwachsen ist, durch dessen Erfüllung dem Beschuldigten der Wert des
aus der Tat Erlangten wieder entzogen würde. Die Erfüllung dieser
Ausnahmeregelung allein steht der Anordnung eines Arrestes aber nicht
entgegen, da § 111b Abs. 5 StPO ausdrücklich eine Anwendung des
§ 111b Abs.2 StPO auch für diesen Fall erlaubt, d.h. ein dinglicher Arrest
kann auch angeordnet werden, wenn dem Verletzten aus der Tat ein
Anspruch erwachsen ist. Das bedeutet, daß ein dinglicher Arrest auch zu
Gunsten des Verletzten möglich ist.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist aber zu berücksichtigen, daß
das Strafverfahren grundsätzlich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher
Forderungen dient und daß daher ein Arrest zu Gunsten des
Geschädigten in aller Regel nicht angezeigt ist. Eine Maßnahme zu
Gunsten des Verletzten kommt daher nur in Betracht, wenn allein die
Maßnahme nach § 111d StPO, d.h. im vorliegenden Fall die Anordnung
des dinglichen Arrestes, den Verletzten davor bewahrt, seiner Ansprüche
verlustig zu gehen (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur
Strafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111b, Rdn. 14 u. 15;
im Ergebnis ebenso Kleinknecht / Meyer-Goßner, Kom. zur StPO, 44.
Auflage München 1999, § 111d Rdn. 4).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Es ist nicht erkennbar, daß nur durch die Anordnung des beantragten
Arrestes verhindert werden könnte, daß die Bausparkasse X ihre
eventuellen Ansprüche gegen den Beschuldigten verlöre. Bei der
Geschädigten handelt es sich um ein erfahrenes
Wirtschaftsunternehmen, welches in der Lage ist, sich zur Durchsetzung
seiner Rechte ohne besondere Schwierigkeiten des ordentlichen
Zivilrechtsweges zu bedienen, der ihm für die Durchsetzung seiner
Ansprüche offen steht. Aufgrund der Erfahrung der Geschädigten in
rechtsgeschäftlichen Dingen ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der
Geschädigten, die es erforderlich machen würde, die grundsätzliche
Trennung, die zwischen dem Strafverfahren auf der einen und dem
Zivilverfahren auf der anderen Seite besteht und durch die ausdrückliche
gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber so gewollt ist, zu durchbrechen,
nicht ersichtlich.
Zweifel an einer solchen besonderen Schutzwürdigkeit ergeben sich
zudem daraus, daß die Geschädigte möglicherweise selbst Schuldnerin
der Ansprüche des Beschuldigten sein könnte, deren Pfändung die
Staatsanwaltschaft beantragt hat. So ergibt sich zumindest aus der
Auskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 nicht eindeutig, wer konkret
Vertragspartner der aufgeführten Lebensversicherung ist, sie selbst oder
die A- Lebensversicherungs-AG. Soweit die Geschädigte
selbst Vertragspartnerin des Beschuldigten ist, wäre eine
Aufrechnungserklärung der Beschuldigten ein einfacheres Mittel als die
Anordnung eines Arrestes. Bei einem eigenen Arrestantrag der
Geschädigten im Zivilverfahren würden insoweit bereits Bedenken gegen
ein Rechtsschutzbedürfnis der Bausparkasse X bestehen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines dinglichen
Arrestes zu Gunsten der Geschädigten war darüber hinaus auch noch
aus anderen Gründen zurückzuweisen.
Der dingliche Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2, 111 d StPO kann allein in
das Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden. Dies folgt bereits
aus der Tatsache, daß sich die Regelungen des Verfalls allein gegen den
Täter oder Teilnehmer einer Tat richten können (vgl. Tröndle / Fischer,
Kom. zum StGB, 50. Aufl. München 2001, § 73 Rdn. 20). Nach dem
Akteninhalt ist der Beschuldigte offensichtlich nicht Vertragspartner der in
der Auskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 aufgelisteten
Lebensversicherungsverträge. Es spricht alles dafür, daß die Rechte aus
diesen Verträgen dem im ergänzenden Schreiben der Geschädigten vom
21.03.2001 erwähnten Herrn K zustehen; dort heißt es
nämlich, daß Herr K nach den Rückkaufswerten seiner
Lebensversicherung gefragt hat.
Darüber hinaus kam die Anordnung des von der Beschwerdeführerin
beantragten dinglichen Arrestes auch deshalb nicht in Betracht, da die
gemäß § 111b Abs.2 StPO weiter erforderlichen Voraussetzungen des §
111 d Abs. 2 StPO nicht vorliegen.
Gemäß § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §917 ZPO ist für die
Anordnung eines dinglichen Arrestes das Vorliegen eines Arrestgrundes
erforderlich. Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs.1 ZPO liegt vor,
wenn zu besorgen ist, daß ohne die Verhängung eines Arrestes die
Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Als Arrestgrund kann dabei nicht allein die Begehung der
zugrundeliegenden Straftat(en) in Betracht kommen, denn dann würde §
111 d Abs. 2 StPO nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 917
ZPO verweisen; vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
Beschuldigte in irgendeiner Weise nachteilig auf sein Vermögen
einwirken wird. Hierfür genügt es beispielsweise nicht, wenn sich der
Beschuldigte lediglich in schlechten Vermögensverhältnissen befindet,
denn durch den Arrest soll die Staatskasse bzw. der Geschädigte nicht
besser stehen, als sie bzw. er bei einer sofortigen Vollstreckung stehen
würde; insbesondere soll der Staatskasse bzw. dem Geschädigten kein
Vorrang vor anderen Gläubigern gesichert werden. Die Anordnung des
Arrestes setzt voraus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage
oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des
Beschuldigten bevorsteht; dabei kommt es allein auf objektive
Gesichtspunkte an, eine Vereitelungsabsicht des Beschuldigten ist nicht
erforderlich (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur
Strafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111d, Rdn. 6 u. 7).
Allgemeingültige Kriterien für die Annahme eines Arrestgrundes i.S.d. §§
111d Abs. 2 StPO, 917 ZPO lassen sich nicht aufstellen; es kommt
insoweit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich Anhaltspunkte dafür,
daß der Beschuldigte nachteilig auf sein Vermögen einwirken wird, auch
aus der Art und Ausführung der zugrundeliegenden Straftat(en) ergeben
können. Wird dem Beschuldigten beispielsweise eine Vereitelung der
Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB oder eine Pfandkehr nach § 289
StGB vorgeworfen oder besteht der Verdacht, daß der Beschuldigte
bereits die zugrunde liegende(n) Straftat(en) mit Veschleierungs- und
Verdunklungshandlungen begangen hat, spricht naturgemäß viel dafür,
daß er auch versuchen wird, die spätere Vollstreckung eines
Verfallsanspruchs bzw. einer Forderung eines Geschädigten auf irgend
eine Weise zu verhindern.
Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Arrestgrund jedenfalls nicht
gegeben.
Aus dem bisherigen Ermittlungsstand ergibt sich kein objektiver
Gesichtspunkt dafür, daß der Beschuldigte dabei ist, Vermögenswerte
beiseite zu schaffen. Insbesondere hat der Beschuldigte bislang nicht
konkret versucht, seinen Sparvertrag aufzulösen bzw. seine bestehenden
Lebensversicherungsverträge - falls ihm diese Vermögenswerte
überhaupt zustehen - zu verwerten. Allein die Erkundigungen einer dritten
Person - und eine solche ist der von der Bausparkasse X
benannte K - nach den Rückkaufswerten von
Versicherungsverträgen sind nicht ausreichend für die Annahme eines
Arrestgrundes, zumal bislang ungeklärt ist, in welchem Verhältnis Herr
K zu dem Beschuldigten steht.
Zum einen ist durch keine Tatsache belegt, daß diese Erkundigungen
vom Beschuldigten ausgehen. Zum anderen ist die Frage nach den
aktuellen Rückkaufswerten kein zwingendes Indiz dafür, daß eine
Verwertung der Versicherungen bzw. eine Auflösung der Verträge
beabsichtigt ist. Eine solche Anfrage kann auch andere Gründe haben.
Gegen die objektive Annahme, die Anfrage nach dem Rückkaufswert
diene der Vorbereitung der Vermögensverschiebung, spricht hier
insbesondere die Angabe der Bausparkasse X, Herr K habe sich schon mehrfach nach den Rückkaufswerten erkundigt.
Offensichtlich folgten der Jeweiligen Erkundigung keinerlei
Konsequenzen, sondern es wurden im Gegenteil die
Versicherungsverträge weiter fortgesetzt.
Mangels gegenteiliger Angaben der Bausparkasse X ist insoweit
sogar davon auszugehen, daß die zwischen den Vertragsparteien
vereinbarten Beiträge auch nach den Erkundigungen regelmäßig
weiterbezahlt wurden und das Vermögen des Beschuldigten somit weiter
vermehrt wird. Etwas Gegenteiliges ergibt sich zumindest aus dem
bisherigen Ermittlungsergebnis nicht.
Auch die Art und Weise der Begehung der zugrunde liegenden Straftaten
- die einzelnen Täuschungen der jeweiligen Mitarbeiter der X
Bausparkasse wiesen keinerlei raffinierte Verschleierungs- oder
Verdunklungstendenzen auf - läßt keinen Schluß darauf zu, daß der
Beschuldigte in irgend einer Weise nachteilig auf sein Vermögen
einwirken wird.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung darauf
abstellt, der Beschuldigte werde nunmehr spätestens nach Akteneinsicht
durch seinen Verteidiger Sicherungsmaßnahmen einleiten, wenn er auf
diesem Wege von einem drohenden Arrest erfahren werde, stellt diese
Argumentation - abgesehen davon, daß die Annahme rein spekulativ ist -
einen unzulässigen Zirkelschluß dar. Denn die drohende Gefahr einer
Vermögensverschiebung durch den Beschuldigten kann nicht damit
begründet werden, daß dieser nach einem erfolglosen Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Arrestes durch diese Maßnahme
der Staatsanwaltschaft eine Lehre im negativen Sinn ziehen würde. Dies
würde im Ergebnis bedeuten, daß eine einmal beantragte
Sicherungsmaßnahme niemals abgelehnt werden dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Dortmund, 22. Mai 2001
Landgericht-XIII. Strafkammer
- Wirtschaftsstrafkammer -