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Landgericht Dortmund·14 (XIII) Qs 10/01·21.05.2001

Dinglicher Arrest (§§ 111b, 111d StPO): kein Arrestgrund bei bloßen Rückkaufswert-Anfragen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft begehrte zur Sicherung eines Wertersatzverfalls einen dinglichen Arrest und die Pfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen. Das Amtsgericht lehnte mangels Arrestgrund ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil ein Arrest zugunsten des Verletzten nur ausnahmsweise angezeigt ist und zudem keine objektiven Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vermögensverschiebung vorlagen. Allein wiederholte Rückkaufswertanfragen einer unklar zuzuordnenden dritten Person genügen hierfür nicht; außerdem war die Inhaberschaft der Versicherungsrechte beim Beschuldigten nicht hinreichend belegt.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung von Arrest und Pfändung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 StPO steht im pflichtgemäßen Ermessen und soll unterbleiben, wenn eine spätere Verfallsanordnung voraussichtlich nicht in Betracht kommt oder der Arrest vornehmlich der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung dient.

2

Ein dinglicher Arrest zugunsten des Verletzten nach § 111b Abs. 5 StPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne die Maßnahme ein Verlust der Verletztenansprüche droht und der Verletzte seine Rechte nicht hinreichend auf dem Zivilrechtsweg sichern kann.

3

Der dingliche Arrest nach §§ 111b, 111d StPO darf nur in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden; ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die zu sichernden Rechte dem Beschuldigten zustehen, scheidet die Maßnahme aus.

4

Ein Arrestgrund i.S.d. § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO erfordert objektive Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vermögensverschlechterung oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs; die bloße Tatbegehung oder schlechte Vermögensverhältnisse genügen nicht.

5

Erkundigungen nach Rückkaufswerten von Lebensversicherungen begründen für sich genommen keinen Arrestgrund, wenn weder die Urheberschaft des Beschuldigten feststeht noch sich daraus zwingend eine beabsichtigte Vermögensverlagerung ableiten lässt.

Relevante Normen
§ 111b Abs. 2 u. 5, § 111d Abs. 1 u. 2 StPO§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 111d Abs. 2, 111c Abs. 3 Satz 3 StPO§ 930, 829, 840, 851, 857 ZPO§ 917 ZPO§ 111b StPO

Tenor

wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 19.04.2001

gegen des Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2001

(AZ: 78 Gs 509/01) als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem

Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Gründe

2

Die Beschwerdeführerin ermittelt in dem Verfahren 170 Js 282/01 gegen

3

den Beschuldigten wegen des Verdachts des Betrugs zu Lasten der

4

X Bausparkasse AG.

5

Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, in Absprache mit

6

dem bereits rechtskräftig abgeurteilten M, der

7

zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Fa. C GmbH war, die Bausparkasse X durch unrichtige Angaben veranlaßt zu haben,

8

Darlehn in Höhe von insgesamt 1.717.800,00 DM auszuzahlen.

9

In insgesamt 10 Einzelfällen soll der Beschuldigte als Mitarbeiter der

10

Geschädigten den Abschluß von Darlehnsverträgen zwischen

11

gutgläubigen und unbedarften Erwerbern von Eigentumswohnungen in

12

dem Objekt T-ring in E und der Geschädigten vermittelt

13

haben, wobei er in Absprache mit der Verkäuferin dieser Wohnungen, der

14

Fa. C GmbH, jeweils wahrheitswidrig

15

in den Darlehnsanträgen Eigenkapitalanteile der Erwerber angegeben

16

haben soll.

17

Auf diese Weise habe er - gemeinschaftlich mit M - eine tatsächlich

18

nicht gegebene Teilfinanzierung vorgetäuscht und der Geschädigten

19

falsche Angaben über die wahre Vermögenslage der Erwerber gemacht.

20

Dadurch habe er die Bausparkasse X zu einer Finanzierung

21

veranlaßt, die diese bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation der

22

Erwerber nicht vorgenommen hätte.

23

Für die Vermittlung dieser Verträge zahlte die Geschädigte an den

24

Beschuldigten insgesamt 12.544,00 DM an Provisionen aus. Zudem

25

erhielt der Beschuldigte auf Veranlassung des bereits abgeurteilten

26

M aus einer Darlehnsauszahlung der oben näher beschriebenen

27

Darlehnsverträge unmittelbar einen Teilbetrag in Höhe von 16.000,00 DM.

28

Nach Auskunft der X Bausparkasse AG vom 16.03.2001

29

bestehen mit einem Herrn K bei der Geschädigten 3

30

Darlehnsverträge, ein Sparvertrag und 6 Lebensversicherungsverträge,

31

wobei aufgrund der ergänzenden Mitteilung der Geschädigten vom

32

21.03.2001 unklar geblieben ist, ob diese Verträge mit dem Beschuldigten

33

oder mit einem Herrn K bestehen. Letzterer hatte sich

34

bezüglich der Lebensversicherungsverträge bereits mehrfach bei der

35

A-Lebensversicherungs-AG nach den Rückkaufswerten

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erkundigt.

37

Am 28.03.2001 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht

38

Dortmund gegen den Beschuldigten den Erlaß einer Arrest- und

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Pfändungsanordnung gemäß § 111 b Abs. 2 u. 5, § 111 d Abs. 1 u. 2 StPO

40

zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes in

41

Höhe von 28.544,00 DM. In Höhe dieses Anspruchs sollten in Vollziehung

42

des dinglichen Arrestes zur Sicherung der Ansprüche der Bausparkasse

43

X als der Geschädigten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB

44

gemäß §§ 111 d Abs. 2, 111 c Abs. 3 S. 3 StPO in Verbindung mit §§ 928,

45

930, 829, 840, 851, 857 ZPO sämtliche Ansprüche und Rechte des

46

Beschuldigten gegen die A- Lebensversicherungs-AG aus

47

allen Lebensversicherungsverträgen gepfändet werden.

48

Mit Beschluß vom 11.04.2001 lehnte das Amtsgericht Dortmund den

49

Erlaß der beantragten Arrest- und Pfändungsanordnung mit der

50

Begründung ab, es liege nach den bisherigen Angaben der

51

Staatsanwaltschaft kein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO vor.

52

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden

53

Beschwerde und führt zur Begründung aus, eine Abtretung der

54

Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen sei zu befürchten,

55

da nach der Auskunft der Bausparkasse X bereits mehrfach nach

56

den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen gefragt worden sei.

57

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

58

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit einer lediglich

59

auf den Gesetzestext verweisenden Begründung - den Antrag der

60

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

61

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes gemäß §§ 111b

62

Abs. 2 u. 5, 111 d Abs. 1 u. 2 StPO liegen nicht vor.

63

Gemäß § 111 b Abs. 2 StPO kann der dingliche Arrest unter den in § 111 d

64

StPO festgelegten Voraussetzungen angeordnet werden, soweit Gründe

65

für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen des Verfalls

66

von Wertersatz vorliegen (§§ 73, 73a StGB).

67

Da es sich bei der Vorschrift um eine sogenannte "Kann-Vorschrift"

68

handelt, ist die Entscheidung über den Erlaß des Arrestes nach

69

pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Insbesondere sollte von einer

70

Maßnahme gemäß §111b StPO abgesehen werden, wenn der Verfall

71

später voraussichtlich nicht angeordnet werden wird.

72

Eine spätere Anordnung des Verfalls käme zwar im vorliegenden Fall

73

gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, da der Geschädigten aus

74

der Tat ein Schadenersatzanspruch bzw. Rückforderungsanspruch

75

erwachsen ist, durch dessen Erfüllung dem Beschuldigten der Wert des

76

aus der Tat Erlangten wieder entzogen würde. Die Erfüllung dieser

77

Ausnahmeregelung allein steht der Anordnung eines Arrestes aber nicht

78

entgegen, da § 111b Abs. 5 StPO ausdrücklich eine Anwendung des

79

§ 111b Abs.2 StPO auch für diesen Fall erlaubt, d.h. ein dinglicher Arrest

80

kann auch angeordnet werden, wenn dem Verletzten aus der Tat ein

81

Anspruch erwachsen ist. Das bedeutet, daß ein dinglicher Arrest auch zu

82

Gunsten des Verletzten möglich ist.

83

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist aber zu berücksichtigen, daß

84

das Strafverfahren grundsätzlich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher

85

Forderungen dient und daß daher ein Arrest zu Gunsten des

86

Geschädigten in aller Regel nicht angezeigt ist. Eine Maßnahme zu

87

Gunsten des Verletzten kommt daher nur in Betracht, wenn allein die

88

Maßnahme nach § 111d StPO, d.h. im vorliegenden Fall die Anordnung

89

des dinglichen Arrestes, den Verletzten davor bewahrt, seiner Ansprüche

90

verlustig zu gehen (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur

91

Strafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111b, Rdn. 14 u. 15;

92

im Ergebnis ebenso Kleinknecht / Meyer-Goßner, Kom. zur StPO, 44.

93

Auflage München 1999, § 111d Rdn. 4).

94

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

95

Es ist nicht erkennbar, daß nur durch die Anordnung des beantragten

96

Arrestes verhindert werden könnte, daß die Bausparkasse X ihre

97

eventuellen Ansprüche gegen den Beschuldigten verlöre. Bei der

98

Geschädigten handelt es sich um ein erfahrenes

99

Wirtschaftsunternehmen, welches in der Lage ist, sich zur Durchsetzung

100

seiner Rechte ohne besondere Schwierigkeiten des ordentlichen

101

Zivilrechtsweges zu bedienen, der ihm für die Durchsetzung seiner

102

Ansprüche offen steht. Aufgrund der Erfahrung der Geschädigten in

103

rechtsgeschäftlichen Dingen ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der

104

Geschädigten, die es erforderlich machen würde, die grundsätzliche

105

Trennung, die zwischen dem Strafverfahren auf der einen und dem

106

Zivilverfahren auf der anderen Seite besteht und durch die ausdrückliche

107

gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber so gewollt ist, zu durchbrechen,

108

nicht ersichtlich.

109

Zweifel an einer solchen besonderen Schutzwürdigkeit ergeben sich

110

zudem daraus, daß die Geschädigte möglicherweise selbst Schuldnerin

111

der Ansprüche des Beschuldigten sein könnte, deren Pfändung die

112

Staatsanwaltschaft beantragt hat. So ergibt sich zumindest aus der

113

Auskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 nicht eindeutig, wer konkret

114

Vertragspartner der aufgeführten Lebensversicherung ist, sie selbst oder

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die A- Lebensversicherungs-AG. Soweit die Geschädigte

116

selbst Vertragspartnerin des Beschuldigten ist, wäre eine

117

Aufrechnungserklärung der Beschuldigten ein einfacheres Mittel als die

118

Anordnung eines Arrestes. Bei einem eigenen Arrestantrag der

119

Geschädigten im Zivilverfahren würden insoweit bereits Bedenken gegen

120

ein Rechtsschutzbedürfnis der Bausparkasse X bestehen.

121

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines dinglichen

122

Arrestes zu Gunsten der Geschädigten war darüber hinaus auch noch

123

aus anderen Gründen zurückzuweisen.

124

Der dingliche Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2, 111 d StPO kann allein in

125

das Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden. Dies folgt bereits

126

aus der Tatsache, daß sich die Regelungen des Verfalls allein gegen den

127

Täter oder Teilnehmer einer Tat richten können (vgl. Tröndle / Fischer,

128

Kom. zum StGB, 50. Aufl. München 2001, § 73 Rdn. 20). Nach dem

129

Akteninhalt ist der Beschuldigte offensichtlich nicht Vertragspartner der in

130

der Auskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 aufgelisteten

131

Lebensversicherungsverträge. Es spricht alles dafür, daß die Rechte aus

132

diesen Verträgen dem im ergänzenden Schreiben der Geschädigten vom

133

21.03.2001 erwähnten Herrn K zustehen; dort heißt es

134

nämlich, daß Herr K nach den Rückkaufswerten seiner

135

Lebensversicherung gefragt hat.

136

Darüber hinaus kam die Anordnung des von der Beschwerdeführerin

137

beantragten dinglichen Arrestes auch deshalb nicht in Betracht, da die

138

gemäß § 111b Abs.2 StPO weiter erforderlichen Voraussetzungen des §

139

111 d Abs. 2 StPO nicht vorliegen.

140

Gemäß § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §917 ZPO ist für die

141

Anordnung eines dinglichen Arrestes das Vorliegen eines Arrestgrundes

142

erforderlich. Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs.1 ZPO liegt vor,

143

wenn zu besorgen ist, daß ohne die Verhängung eines Arrestes die

144

Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

145

Als Arrestgrund kann dabei nicht allein die Begehung der

146

zugrundeliegenden Straftat(en) in Betracht kommen, denn dann würde §

147

111 d Abs. 2 StPO nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 917

148

ZPO verweisen; vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der

149

Beschuldigte in irgendeiner Weise nachteilig auf sein Vermögen

150

einwirken wird. Hierfür genügt es beispielsweise nicht, wenn sich der

151

Beschuldigte lediglich in schlechten Vermögensverhältnissen befindet,

152

denn durch den Arrest soll die Staatskasse bzw. der Geschädigte nicht

153

besser stehen, als sie bzw. er bei einer sofortigen Vollstreckung stehen

154

würde; insbesondere soll der Staatskasse bzw. dem Geschädigten kein

155

Vorrang vor anderen Gläubigern gesichert werden. Die Anordnung des

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Arrestes setzt voraus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage

157

oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des

158

Beschuldigten bevorsteht; dabei kommt es allein auf objektive

159

Gesichtspunkte an, eine Vereitelungsabsicht des Beschuldigten ist nicht

160

erforderlich (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur

161

Strafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111d, Rdn. 6 u. 7).

162

Allgemeingültige Kriterien für die Annahme eines Arrestgrundes i.S.d. §§

163

111d Abs. 2 StPO, 917 ZPO lassen sich nicht aufstellen; es kommt

164

insoweit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. In diesem

165

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich Anhaltspunkte dafür,

166

daß der Beschuldigte nachteilig auf sein Vermögen einwirken wird, auch

167

aus der Art und Ausführung der zugrundeliegenden Straftat(en) ergeben

168

können. Wird dem Beschuldigten beispielsweise eine Vereitelung der

169

Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB oder eine Pfandkehr nach § 289

170

StGB vorgeworfen oder besteht der Verdacht, daß der Beschuldigte

171

bereits die zugrunde liegende(n) Straftat(en) mit Veschleierungs- und

172

Verdunklungshandlungen begangen hat, spricht naturgemäß viel dafür,

173

daß er auch versuchen wird, die spätere Vollstreckung eines

174

Verfallsanspruchs bzw. einer Forderung eines Geschädigten auf irgend

175

eine Weise zu verhindern.

176

Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Arrestgrund jedenfalls nicht

177

gegeben.

178

Aus dem bisherigen Ermittlungsstand ergibt sich kein objektiver

179

Gesichtspunkt dafür, daß der Beschuldigte dabei ist, Vermögenswerte

180

beiseite zu schaffen. Insbesondere hat der Beschuldigte bislang nicht

181

konkret versucht, seinen Sparvertrag aufzulösen bzw. seine bestehenden

182

Lebensversicherungsverträge - falls ihm diese Vermögenswerte

183

überhaupt zustehen - zu verwerten. Allein die Erkundigungen einer dritten

184

Person - und eine solche ist der von der Bausparkasse X

185

benannte K - nach den Rückkaufswerten von

186

Versicherungsverträgen sind nicht ausreichend für die Annahme eines

187

Arrestgrundes, zumal bislang ungeklärt ist, in welchem Verhältnis Herr

188

K zu dem Beschuldigten steht.

189

Zum einen ist durch keine Tatsache belegt, daß diese Erkundigungen

190

vom Beschuldigten ausgehen. Zum anderen ist die Frage nach den

191

aktuellen Rückkaufswerten kein zwingendes Indiz dafür, daß eine

192

Verwertung der Versicherungen bzw. eine Auflösung der Verträge

193

beabsichtigt ist. Eine solche Anfrage kann auch andere Gründe haben.

194

Gegen die objektive Annahme, die Anfrage nach dem Rückkaufswert

195

diene der Vorbereitung der Vermögensverschiebung, spricht hier

196

insbesondere die Angabe der Bausparkasse X, Herr K habe sich schon mehrfach nach den Rückkaufswerten erkundigt.

197

Offensichtlich folgten der Jeweiligen Erkundigung keinerlei

198

Konsequenzen, sondern es wurden im Gegenteil die

199

Versicherungsverträge weiter fortgesetzt.

200

Mangels gegenteiliger Angaben der Bausparkasse X ist insoweit

201

sogar davon auszugehen, daß die zwischen den Vertragsparteien

202

vereinbarten Beiträge auch nach den Erkundigungen regelmäßig

203

weiterbezahlt wurden und das Vermögen des Beschuldigten somit weiter

204

vermehrt wird. Etwas Gegenteiliges ergibt sich zumindest aus dem

205

bisherigen Ermittlungsergebnis nicht.

206

Auch die Art und Weise der Begehung der zugrunde liegenden Straftaten

207

- die einzelnen Täuschungen der jeweiligen Mitarbeiter der X

208

Bausparkasse wiesen keinerlei raffinierte Verschleierungs- oder

209

Verdunklungstendenzen auf - läßt keinen Schluß darauf zu, daß der

210

Beschuldigte in irgend einer Weise nachteilig auf sein Vermögen

211

einwirken wird.

212

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung darauf

213

abstellt, der Beschuldigte werde nunmehr spätestens nach Akteneinsicht

214

durch seinen Verteidiger Sicherungsmaßnahmen einleiten, wenn er auf

215

diesem Wege von einem drohenden Arrest erfahren werde, stellt diese

216

Argumentation - abgesehen davon, daß die Annahme rein spekulativ ist -

217

einen unzulässigen Zirkelschluß dar. Denn die drohende Gefahr einer

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Vermögensverschiebung durch den Beschuldigten kann nicht damit

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begründet werden, daß dieser nach einem erfolglosen Antrag der

220

Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Arrestes durch diese Maßnahme

221

der Staatsanwaltschaft eine Lehre im negativen Sinn ziehen würde. Dies

222

würde im Ergebnis bedeuten, daß eine einmal beantragte

223

Sicherungsmaßnahme niemals abgelehnt werden dürfte.

224

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

225

Dortmund, 22. Mai 2001

226

Landgericht-XIII. Strafkammer

227

- Wirtschaftsstrafkammer -